Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.05.1961

Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1961 - V ZR 36/60   

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BGH, 03.05.1961 - V ZR 36/60 (https://dejure.org/1961,1111)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1961 - V ZR 36/60 (https://dejure.org/1961,1111)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1961 - V ZR 36/60 (https://dejure.org/1961,1111)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 146
  • NJW 1961, 1669
  • MDR 1961, 672
  • DNotZ 1961, 544
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.04.2023 - V ZB 58/22

    Vorrang des dinglichen Vorkaufsrechts vor dem Vorkaufsrecht des Mieters;

    Ist das dingliche Vorkaufsrecht hingegen für mehrere Verkaufsfälle bestellt, erlischt es regelmäßig nicht, wenn es im Verkaufsfall trotz Ausübung nicht zum Eigentumserwerb führt, weil ein rangbesseres dingliches Vorkaufsrecht besteht und ausgeübt wird (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 1961 - V ZR 36/60, BGHZ 35, 146, 148 f.).
  • OLG Hamm, 20.03.1989 - 15 W 549/88

    Zulässigkeit mehrerer ranggleicher Vorkaufsrechte

    Der gesetzliche Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechtes schließt die Begründung mehrerer, in einem Rangverhältnis untereinander stehender Vorkaufsrechte nicht aus (BGHZ 35, 146).
  • OLG Braunschweig, 02.01.1992 - 2 W 184/91

    Notwendigkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers

    Die Zulässigkeit eines nachrangigen dinglichen Vorkaufsrechts ist allgemein anerkannt (BGHZ 35, S. 146 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,8286
BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60 (https://dejure.org/1961,8286)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1961 - V ZR 34/60 (https://dejure.org/1961,8286)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1961 - V ZR 34/60 (https://dejure.org/1961,8286)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 672
  • WM 1961, 866
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 23.04.1932 - V 3/32

    1. Zur Auslegung von Grundbucheintragungen. 2. Kann bei der Eintragung einer

    Auszug aus BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Da das Grundbuch über Inhalt und Umfang der eingetragenen Rechte für jeden Gutgläubigen sowie für jeden der unbestimmten Rechtsnachfolger und Rechtsverpflichteten die maßgebliche Auskunft erteilt, muß bei der Auslegung von Grundbucheintragungen auf ihren Wortlaut und Sinn abgestellt werden, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragsngsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang einer dinglichen Berechtigung nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (RGZ 131, 158, 167 ff; 136, 232, 234; RG HRR 1933 Nr. 1642 und Nr. 1645; BGH Urteile vom 13. März 1958, III 2R 197/56, WM 1958, 759, und vom 26. April 1961, V ZR 26/60; Siebert/Baur, BGB 9. Aufl. § 873 Anm. 14).

    Diese Ausführungen sind im gegenwärtigen Rechtszug frei nachprüfbar; denn es handelt sich hier nicht, wie die Revision irrigerweise annimmt, um eine "Individualerklärung", deren Würdigung dem Tatrichter vorbehalten bleibt, vielmehr darf das Revisionsgericht Grundbucheintragungen selbständig auslegen (RGZ 136, 232, 234; BGHZ 13, 133, 134, sowie die beiden vorgenannten BGH-Urteile).

  • BGH, 02.05.1956 - V ZR 157/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Infolgedessen hilft der Revision auch ihr Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht weiter, wonach die Anwendung des Sprachgebrauchs in der Revisionsinstanz nachprüfbar ist (RGZ 105, 417, 419; Urteile des erkennenden Senats vom 2. Mai 1956, V ZR 157/54, LM BGB § 133 (Fb) Nr. 4, und vom 13. Juli 1960, V ZR 90/59, MDR 1960, 914 = NJW 1960, 2092); denn im vorliegenden Fall ergibt diese Nachprüfung gerade die Richtigkeit der tatrichterlichen Auslegung, soweit die Revision aber geltend macht, die hier in Betracht kommende Minden-Ravensberger Bevölkerung verstehe unter einem Wegerecht zu allen haus- und landwirtschaftlichen Zwecken etwas anderes, nämlich ein "alle Zwecke umfassendes" Benutzungsrecht, und soweit sie unter Berufung auf § 286 ZPO die Nichtvernehmung des hierzu als sachverständigen Zeugen benannten Landeskulturrats i.R. Dr. Naendrup in Münster rügt, wird von ihr übersehen, daß die Beklagten diesen Beweisantrag verspätet gestellt haben: er findet sich in ihrem Schriftsatz vom 26. November 1959, der erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1959 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, ohne daß den Beklagten, das Recht zu weiterem Sachvortrag vorbehalten war (§ 272 a ZPO); es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob angesichts der Zweckbestimmung des Grundbuches, nicht nur ortsansässige Personen, sondern jeden der deutschen Sprache mächtigen Teilnehmer am Rechtsverkehr eindeutig über Inhalt und Umfang von Grundstücksbelastungen zu unterrichten, die unter Beweis gestellte Behauptung eines abweichenden örtlichen Sprachgebrauches überhaupt erheblich war.
  • RG, 06.12.1922 - V 114/22

    Fristende; Erfahrungssätze

    Auszug aus BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Infolgedessen hilft der Revision auch ihr Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht weiter, wonach die Anwendung des Sprachgebrauchs in der Revisionsinstanz nachprüfbar ist (RGZ 105, 417, 419; Urteile des erkennenden Senats vom 2. Mai 1956, V ZR 157/54, LM BGB § 133 (Fb) Nr. 4, und vom 13. Juli 1960, V ZR 90/59, MDR 1960, 914 = NJW 1960, 2092); denn im vorliegenden Fall ergibt diese Nachprüfung gerade die Richtigkeit der tatrichterlichen Auslegung, soweit die Revision aber geltend macht, die hier in Betracht kommende Minden-Ravensberger Bevölkerung verstehe unter einem Wegerecht zu allen haus- und landwirtschaftlichen Zwecken etwas anderes, nämlich ein "alle Zwecke umfassendes" Benutzungsrecht, und soweit sie unter Berufung auf § 286 ZPO die Nichtvernehmung des hierzu als sachverständigen Zeugen benannten Landeskulturrats i.R. Dr. Naendrup in Münster rügt, wird von ihr übersehen, daß die Beklagten diesen Beweisantrag verspätet gestellt haben: er findet sich in ihrem Schriftsatz vom 26. November 1959, der erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1959 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, ohne daß den Beklagten, das Recht zu weiterem Sachvortrag vorbehalten war (§ 272 a ZPO); es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob angesichts der Zweckbestimmung des Grundbuches, nicht nur ortsansässige Personen, sondern jeden der deutschen Sprache mächtigen Teilnehmer am Rechtsverkehr eindeutig über Inhalt und Umfang von Grundstücksbelastungen zu unterrichten, die unter Beweis gestellte Behauptung eines abweichenden örtlichen Sprachgebrauches überhaupt erheblich war.
  • BGH, 21.01.1959 - V ZR 133/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Dieses Urteil hat der erkennende Senat, soweit es zum Nachteil der Klägerin ergangen war, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Urteil vom 21. Januar 1959, V ZR 133/57, teilweise abgedruckt NJW 1959, 2059).
  • BGH, 13.07.1960 - V ZR 90/59
    Auszug aus BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Infolgedessen hilft der Revision auch ihr Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht weiter, wonach die Anwendung des Sprachgebrauchs in der Revisionsinstanz nachprüfbar ist (RGZ 105, 417, 419; Urteile des erkennenden Senats vom 2. Mai 1956, V ZR 157/54, LM BGB § 133 (Fb) Nr. 4, und vom 13. Juli 1960, V ZR 90/59, MDR 1960, 914 = NJW 1960, 2092); denn im vorliegenden Fall ergibt diese Nachprüfung gerade die Richtigkeit der tatrichterlichen Auslegung, soweit die Revision aber geltend macht, die hier in Betracht kommende Minden-Ravensberger Bevölkerung verstehe unter einem Wegerecht zu allen haus- und landwirtschaftlichen Zwecken etwas anderes, nämlich ein "alle Zwecke umfassendes" Benutzungsrecht, und soweit sie unter Berufung auf § 286 ZPO die Nichtvernehmung des hierzu als sachverständigen Zeugen benannten Landeskulturrats i.R. Dr. Naendrup in Münster rügt, wird von ihr übersehen, daß die Beklagten diesen Beweisantrag verspätet gestellt haben: er findet sich in ihrem Schriftsatz vom 26. November 1959, der erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1959 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, ohne daß den Beklagten, das Recht zu weiterem Sachvortrag vorbehalten war (§ 272 a ZPO); es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob angesichts der Zweckbestimmung des Grundbuches, nicht nur ortsansässige Personen, sondern jeden der deutschen Sprache mächtigen Teilnehmer am Rechtsverkehr eindeutig über Inhalt und Umfang von Grundstücksbelastungen zu unterrichten, die unter Beweis gestellte Behauptung eines abweichenden örtlichen Sprachgebrauches überhaupt erheblich war.
  • BGH, 23.04.1954 - V ZR 145/52

    Vorkaufsrecht bei Erwerb durch Miteigentümer

    Auszug aus BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Diese Ausführungen sind im gegenwärtigen Rechtszug frei nachprüfbar; denn es handelt sich hier nicht, wie die Revision irrigerweise annimmt, um eine "Individualerklärung", deren Würdigung dem Tatrichter vorbehalten bleibt, vielmehr darf das Revisionsgericht Grundbucheintragungen selbständig auslegen (RGZ 136, 232, 234; BGHZ 13, 133, 134, sowie die beiden vorgenannten BGH-Urteile).
  • BGH, 26.04.1961 - V ZR 26/60
    Auszug aus BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Da das Grundbuch über Inhalt und Umfang der eingetragenen Rechte für jeden Gutgläubigen sowie für jeden der unbestimmten Rechtsnachfolger und Rechtsverpflichteten die maßgebliche Auskunft erteilt, muß bei der Auslegung von Grundbucheintragungen auf ihren Wortlaut und Sinn abgestellt werden, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragsngsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang einer dinglichen Berechtigung nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (RGZ 131, 158, 167 ff; 136, 232, 234; RG HRR 1933 Nr. 1642 und Nr. 1645; BGH Urteile vom 13. März 1958, III 2R 197/56, WM 1958, 759, und vom 26. April 1961, V ZR 26/60; Siebert/Baur, BGB 9. Aufl. § 873 Anm. 14).
  • RG, 01.06.1927 - V 392/26

    Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

    Auszug aus BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Nicht minder unerheblich war die in das Wissen des Zeugen N. gestellte Behauptung, die Klägerin habe bei Erwerb der Wegeparzellen gewußt, daß sie mit dem Wegerecht belastet waren (Schriftsatz der Beklagten vom 2. Mai 1959, S. 7) soweit die Revision in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf § 892 BGB geltend macht, die Klägerin könne sich, da sie den wahren Umfang des Wegerechts gekannt habe, nicht auf den Rechtsschein der Grundbucheintragung berufen, ist weder dargetan, daß das, was im Grundbuch eingetragen steht, unrichtig sei, noch würde, wenn das der Fall wäre, das Kennen einer vom Grundbuchinhalt abweichenden tatsächlichen Handhabung gleichbedeutend sein mit einer Kenntnis der Unrichtigkeit selbst (RGZ 117, 180, 188 f; Siebert/Baur, BGB 9. Aufl. § 892 Anm. 26).
  • RG, 15.01.1931 - VI 272/30

    1. Nach welchen Grundsätzen sind Verträge auszulegen, durch die unter der

    Auszug aus BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Da das Grundbuch über Inhalt und Umfang der eingetragenen Rechte für jeden Gutgläubigen sowie für jeden der unbestimmten Rechtsnachfolger und Rechtsverpflichteten die maßgebliche Auskunft erteilt, muß bei der Auslegung von Grundbucheintragungen auf ihren Wortlaut und Sinn abgestellt werden, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragsngsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang einer dinglichen Berechtigung nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (RGZ 131, 158, 167 ff; 136, 232, 234; RG HRR 1933 Nr. 1642 und Nr. 1645; BGH Urteile vom 13. März 1958, III 2R 197/56, WM 1958, 759, und vom 26. April 1961, V ZR 26/60; Siebert/Baur, BGB 9. Aufl. § 873 Anm. 14).
  • BGH, 13.03.1958 - III ZR 197/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Da das Grundbuch über Inhalt und Umfang der eingetragenen Rechte für jeden Gutgläubigen sowie für jeden der unbestimmten Rechtsnachfolger und Rechtsverpflichteten die maßgebliche Auskunft erteilt, muß bei der Auslegung von Grundbucheintragungen auf ihren Wortlaut und Sinn abgestellt werden, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragsngsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang einer dinglichen Berechtigung nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (RGZ 131, 158, 167 ff; 136, 232, 234; RG HRR 1933 Nr. 1642 und Nr. 1645; BGH Urteile vom 13. März 1958, III 2R 197/56, WM 1958, 759, und vom 26. April 1961, V ZR 26/60; Siebert/Baur, BGB 9. Aufl. § 873 Anm. 14).
  • BGH, 21.05.1971 - V ZR 8/69

    Wegerecht, Auslegung der Grundbucheintragung

    Soweit die Revision, um eine eigenmächtige, den zulässigen Rahmen überschreitende Steigerung der Grundstücksbenutzung darzutun, sich auf bestimmte Urteile des Senats bezieht, verkennt sie, daß die dort entschiedenen Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind: In den Entscheidungen vom 21. Januar 1959, V ZR 133/57 (NJW 1959, 2059) und vom 10. Mai 1961, V ZR 34/60 (LM BGB § 1018 Nr. 5) - beide betreffen denselben Sachverhalt - handelte es sich um ein Wegerecht "zu haus- und landwirtschaftlichen Zwecken", das der Berechtigte unzulässigerweise gewerblich zu nutzen versuchte; das Urteil vom 26. April 1961, V ZR 26/60 (LM a.a.O. Nr. 4) betraf eine Gleisanlage, die zwar zum Heranführen und Abholen von Eisenbahnwagen, nicht aber zum Abstellen derselben benutzt werden durfte; bei der Entscheidung vom 7. Januar 1966, V ZR 94/65 (LM a.a.O. Nr. 14) ging es um die nicht zu billigende Umwandlung eines Wiesengrundstücks in Tennisplätze; aus dem Urteil schließlich vom 27. Januar 1960, V ZR 148/58 (LM BGB § 242 D Nr. 41 = NJW 1960, 673) kann die Revision schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil der Senat dort eine mißbräuchliche Wegerechtsausübung verneint hat.
  • BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60

    Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden

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  • BGH, 24.09.1982 - V ZR 96/81

    Zum zulässigen Inhalt einer Grunddienstbarkeit

    Dies alles ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Senatsurteile vom 10. Mai 1961, V ZR 34/60, LM BGB § 1018 Nr. 5; BGHZ 37, 147, 149; vom 28. November 1975, V ZR 9/74, LM BGB § 1018 Nr. 25 - NJW 1976, 417 [BGH 28.11.1975 - V ZR 9/74]).
  • BGH, 20.03.1963 - V ZR 143/61
    Die Revision des Klägers erhebt Insofern Bedenken, als nach dem Wortlaut der Eintragung nur bestimmte, namentlich bezeichnete Personen berechtigt sein sollen und daher die Wegegerechtigkeit eher eine, beschränktpersönliche Dienstbarkeit als eine Grunddienstbarkeit dar stellen könnte- Diese Bedenken öind nicht begründet- Grundbucheintragungen sind in Verbindung mit den vertraglichen Vereinbarungen, die ihnen zugrundeliegen, vom Revisionsgericht unbeschränkt nachprüfbar und selbständig auszulegen (Urteil des Senats vom tOo Mai 1961 - V ZR 34/60 LM BGB § 1018 Nr« 5 mit weiteren Nachweisen).

    Aus der Eintragung läßt sich jedenfalls entnehmen, daß die namentlich genannten Rentengutseigentümer als Eigentümer der aufgeführten Parzellen die Berechtigten sein sollten« Die Bedenken der Revision des Klägers erweisen sich daher als unbegründet« Bei der klaren Bezeichnung des Inhalts der Grunddienstbarkeit (Mfür alle land- und hauswirtschaftlichen Zwecke') bestehen keine Zweifel, daß das dingliche Recht keine Benutzung des belasteten Grundstücks zu gewerblichen Zwecken umfaßt (vgl« Urteile des Senats vom 21« Januar 1959 - V ZR 133/57 NJW 1959 . 2059 und vom 10« Mai 1961 - V ZR 34/60 LM BGB § 1018 Nr« 5)« Allein durch einestillschweigende Einigung konnte das dingliche Recht auch nicht, erweitert werden« Eino Änderung des dinglichen Rechts hätte nur durch Eintragung des abgeänderten Inhalts bewirkt werden können (BGH aaO und weiter in den Urteilen vom 27 Januar I960 V ZR 148/58 LM 3GB § 242 (D) Nr« 41 und vom 26« April 1961 V ZR 26/60 LM BGB § 1018 Nr« 4)« Bei dem klaren Wortlaut bedarf die Eintragung im vorliegenden Rail daher keiner Auslegung hinsichtlich des Umfangs der Grunddienstbarkeit; in Rrage steht nur, ob gegen über dem eindeutigen Inhalt der Grunddienstbarkeit durch eine obligatorische Verpflichtung eine inhaltliche Erweiterung des Nutzungsrechts stattgefunden hat (vgl« das genannte Urteil vom 21« Januar 1959)-.

  • BGH, 17.02.1989 - V ZR 160/87

    Übergang einer schuldrechtlich vereinbarten, durch die Reallast gesicherte

    Der Senat kann deshalb selbst entscheiden (Senatsurt. v. 10. Mai 1961, V ZR 34/60, LM BGB § 1018 Nr. 5) ob die Grundbucheintragung ergibt, daß mit der Wortwahl "Altenteil" die vereinbarte Wertsicherung verbunden ist.

    Denn abzustellen ist auf die aus der Wortwahl folgende nächstliegende Bedeutung, die unmißverständlich und für jedermann erkennbar ist (Senatsurt. v. 10. Mai 1961, V ZR 34/60, LM BGB § 1018 Nr. 5).

  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 133/61
    Bei der Auslegung einer Grundbucheintragung muß, wie der Senat im Urteil vom 10. Mai 1961 (V ZR 34/60, LM Nr. 5 zu § 1018 BGB) ausgeführt hat, auf den Wortlaut abgestellt werden, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer dinglichen Berechtigung nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 1 ME 99/19

    Außenbereich; Eigentumsrecht; Gebot der Rücksichtnahme; Grunddienstbarkeit;

    Schließlich enthält die Grunddienstbarkeit keine Zweckbindung, etwa auf die im Zeitpunkt ihrer Eintragung bestehende landwirtschaftliche Nutzung des Nebengebäudes, was den Übergang zu einer gewerblichen Nutzung ausschließen könnte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.5.1961 - V ZR 34/60 -, juris Leitsatz 1.2).
  • BGH, 25.11.1983 - V ZR 60/83

    Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit - Möglichkeit der räumlichen

    Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. als Beispiele ständiger Senatsrechtsprechung die Urteile vom 26. April 1961, V ZR 26/60, LM BGB § 1018 Nr. 4; vom 10. Mai 1961, V ZR 34/60, LM BGB § 1018 Nr. 5 = WM 1961, 866; vom 2. Dezember 1964, V ZR 173/62, LM BGB § 1018 Nr. 11 = NJW 1965, 393; vom 28. November 1975, V ZR 9/74, LM BGB § 1018 Nr. 25 = NJW 1976, 417 und vom 24. September 1982, V ZR 96/81, NJW 1983, 115, 116).
  • BGH, 06.12.1968 - V ZR 76/65

    Abgrenzung einer persönlichen Dienstbarkeit von einer Grunddienstbarkeit -

    Das Berufungsgericht geht bei seiner Auffassung, bei dem in Frage stehenden dinglichen Recht handle es sich um eine Grunddienstbarkeit, von der auf das Reichsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Senats aus, daß mit Rücksicht darauf, daß das Grundbuch über Inhalt und Umfang der eingetragenen Rechte für jeden Gutgläubigen sowie für jeden der unbestimmten Rechtsnachfolger und Rechtsverpflichteten die maßgebliche Auskunft erteilt, bei der Auslegung von Grundbucheintragungen auf ihren Wortlaut und Sinn abgestellt werden muß, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, und daß Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, zur Ermittlung von Inhalt und Umfang einer dinglichen Berechtigung nur insoweit mit herangezogen werden dürfen, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Urteile vom 10. Mai 1961 - V ZR 34/60 - LM § 1018 BGB Nr. 5 und vom 2. Dezember 1965 - V ZR 173/62 - LM § 1018 BGB Nr. 11 = WM 1965, 152).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1989 - 8 S 2905/89

    Gehrecht und Fahrrecht - Nutzung für bauliche Erweiterungsmaßnahmen

    Ob die Grunddienstbarkeit auch einen Verkehr, der durch eine Änderung der Benutzungsart auf den Grundstücken verursacht würde (vgl. dazu BGH, Urteile v. 10.5.1961 -- V ZR 34/60 --, LM § 1018 BGB Nr. 5 und v. 7.1.1966 -- V ZR 94/65 --, MDR 1966, 306), mit erfaßt, bedarf keiner Entscheidung, da sich im vorliegenden Fall die Art der Nutzung der durch die Grunddienstbarkeit begünstigten Grundstücke des Beigeladenen durch das Vorhaben nicht ändern wird.
  • BGH, 13.04.1962 - V ZR 197/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.10.1983 - III ZR 99/82

    Annahme einer Revision - Vorliegen einer Berechtigung zur gewerblichen Nutzung

  • BGH, 13.11.1974 - V ZB 11/74

    Erforderlichkeit der Voraussehbarkeit der Bestimmung des Erbbauzinses - Sinn und

  • BGH, 31.10.1962 - V ZR 231/60

    Rechtliche Natur der Sicherungsgrundschuld - Zulässigkeit der Eintragung eines

  • BGH, 24.01.1962 - V ZR 131/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.09.1964 - V ZR 70/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.01.1962 - V ZR 198/60

    Rechtsmittel

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