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   BGH, 06.02.1967 - VIII ZR 24/66   

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https://dejure.org/1967,7432
BGH, 06.02.1967 - VIII ZR 24/66 (https://dejure.org/1967,7432)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1967 - VIII ZR 24/66 (https://dejure.org/1967,7432)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1967 - VIII ZR 24/66 (https://dejure.org/1967,7432)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einwendungen des Schuldners in einer anhängigen Zwangsvollstreckungsklage - Bindung an ein Abkommen über die Vergabe von Bauaufträgen - Zumutbarkeit des Festhaltens an einem Vertrag bei wiederholtem Zahlungsverzug - Änderung der Geschäftsgrundlage nach Abschluss des ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1967, 586
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 15.06.1903 - V 48/03

    Vollstreckungsgegenklage

    Auszug aus BGH, 06.02.1967 - VIII ZR 24/66
    Der Zweck dieser Bestimmung ist, durch den Zwang zur Häufung aller vorhandenen Einwendungen in dieser Klage die "Energie der Vollstreckung" zu sichern (RGZ 55, 101, 104).
  • BGH, 02.05.1966 - II ZR 178/65

    Klageänderung bei Vollstreckungsgegenklage

    Auszug aus BGH, 06.02.1967 - VIII ZR 24/66
    Auf die Frage, ob in jenem Rechtsstreit die Geltendmachung der weiteren Schadensersatzforderung nach § 264 ZPO als nichtsachdienliche Klageänderung hätte zurückgewiesen werden dürfen und ob wenigstens dann, wenn das Gericht, bei dem eine Zwangsvollstreckungsgegenklage anhängig ist, neue Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung mangels Sachdienlichkeit nicht zuläßt, eine weitere Zwangsvollstreckungsgegenklage statthaft ist, braucht nicht eingegangen zu werden (vgl. BGH Urt. vom 2. Mai 1966 - II ZR 178/65 - NJW 1967, 107 mit Anmerkung von Schlechtriem = BGHZ 45, 231 [BGH 25.04.1966 - II ZR 178/65]); denn dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor.
  • BGH, 02.05.1966 - II ZR 179/65

    Änderung des Klagegrundes bei der Vollstreckungsgegenklage als Klageänderung -

    Auszug aus BGH, 06.02.1967 - VIII ZR 24/66
    Auf die Frage, ob in jenem Rechtsstreit die Geltendmachung der weiteren Schadensersatzforderung nach § 264 ZPO als nichtsachdienliche Klageänderung hätte zurückgewiesen werden dürfen und ob wenigstens dann, wenn das Gericht, bei dem eine Zwangsvollstreckungsgegenklage anhängig ist, neue Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung mangels Sachdienlichkeit nicht zuläßt, eine weitere Zwangsvollstreckungsgegenklage statthaft ist, braucht nicht eingegangen zu werden (vgl. BGH Urt. vom 2. Mai 1966 - II ZR 178/65 - NJW 1967, 107 mit Anmerkung von Schlechtriem = BGHZ 45, 231 [BGH 25.04.1966 - II ZR 178/65]); denn dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor.
  • BGH, 19.12.1966 - VIII ZR 138/64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 06.02.1967 - VIII ZR 24/66
    Ist ein Dauerschuldverhältnis berechtigterweise gekündigt worden, so ist für eine Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Umstände folgerichtig kein Raum mehr (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1966 S. 12 - VIII ZR 138/64 - zur Veröffentlichung bestimmt - hinsichtlich eines Eigenhändlers).
  • BGH, 06.02.1967 - VIII ZR 183/64

    Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 06.02.1967 - VIII ZR 24/66
    Die gegen das abweisende Urteil des Oberlandesgerichts gerichteten Revisionen der Klägerinnen hat der erkennende Senat durch Urteil vom 18. Dezember 1963 (VIII ZR 100/63), soweit die Klage auf Stundung gestützt wurde, im übrigen durch Urteil vom heutigen Tage (VIII ZR 183/64) zurückgewiesen.
  • OLG Bremen, 24.01.1963 - 2 U 112/62
    Auszug aus BGH, 06.02.1967 - VIII ZR 24/66
    Die Zwangsvollstreckungsgegenklage ist, wie die Revisionserwiderung mit Recht ausführt, nach § 767 Abs. 3 ZPO schon deshalb abzuweisen, weil die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Einwendungen schon im Verfahren 10 O 42/62 des Landgerichts Kiel, 2 U 112/62 und 3 U 12/64 des Oberlandesgerichts Schleswig hätten geltend gemacht werden können.
  • BGH, 18.12.1963 - VIII ZR 100/63
    Auszug aus BGH, 06.02.1967 - VIII ZR 24/66
    Die gegen das abweisende Urteil des Oberlandesgerichts gerichteten Revisionen der Klägerinnen hat der erkennende Senat durch Urteil vom 18. Dezember 1963 (VIII ZR 100/63), soweit die Klage auf Stundung gestützt wurde, im übrigen durch Urteil vom heutigen Tage (VIII ZR 183/64) zurückgewiesen.
  • OLG Celle, 18.01.1963 - 8 U 147/62
    Auszug aus BGH, 06.02.1967 - VIII ZR 24/66
    Das bedeutet nicht nur, daß der Schuldner gehindert ist, nach rechtskräftiger Abweisung einer Zwangsvollstreckungsgegenklage in einem neuen Verfahren mit Einwendungen hervorzutreten, die er schon in der letzten mündlichen Verhandlung des früheren Verfahrens hätte vorbringen können (RG ZZP 61, 142), sondern auch, daß er nur in dem bereits anhängigen Verfahren solche Einwendungen nachschieben kann, auf die er die Klage noch nicht gestützt hat, die er aber spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung geltend zu machen imstande ist (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18, Aufl. § 767 Anm. V; Wieczorek, ZPO § 767 Anm, G IV b; Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 767 Anm. 5, OLG Celle MDR 1963, 932 [OLG Celle 18.01.1963 - 8 U 147/62] mit insoweit zustimmender Anmerkung von Bötticher).
  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12

    Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bei Zahlung wegen drohender

    Eine neue Vollstreckungsabwehrklage kann er also nicht mit solchen Einwendungen begründen, die er in der früheren Vollstreckungsabwehrklage spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachenrechtszuges geltend zu machen imstande war (BGH, Urteil vom 6. Februar 1967 - VIII ZR 24/66, MDR 1967, 586; Urteil vom 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281).
  • BGH, 28.05.1991 - IX ZR 181/90

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei Verzögerungsauftrag; Ausschluß von

    Eine neue Klage kann er damit nicht begründen (RG ZZP Bd. 61 S. 142, 144, 146; BGH, Urt. v. 6.2.1967 - VIII ZR 24/66, WM 1967, 345, 346 = JR 1968, 386), weil das nicht vereinbar wäre mit der durch die Vorschrift bezweckten Verfahrenskonzentration.
  • BGH, 17.04.1986 - III ZR 246/84

    Tenorierung bei teilweiser erfolgreicher Vollstreckungsgegenklage

    Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch, die während des Verfahrens über eine Vollstreckungsabwehrklage - vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - entstehen, müssen vom Schuldner in diesem Verfahren geltend gemacht werden (BGHZ 61, 25, 26; BGH, Urteil vom 6. Februar 1967 - VIII ZR 24/66 - = LM ZPO § 767 Nr. 32).
  • BGH, 29.01.2015 - V ZR 93/14

    Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsversteigerung aus einer

    Danach muss der Schuldner im Rahmen einer anhängigen Vollstreckungsgegenklage alle Einwendungen vorbringen, die er spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachenrechtszuges geltend zu machen imstande ist (BGH, Urteile vom 6. Februar 1967 - VIII ZR 24/66, MDR 1967, 586 und vom 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281).
  • BGH, 21.05.1973 - II ZR 22/72

    Beschränkung der Klagegründe nach § 767 Abs. 3 ZPO

    Sie hätte also gemäß § 767 Abs. 3 ZPO mit der früheren Klage - d.h. im früheren Klageverfahren (RGZ 55, 101, 104) - geltend gemacht werden müssen (BGH Urt. v. 6.2.1967 - VIII ZR 24/66 - LM ZPO § 767 Nr. 32).
  • BFH, 02.04.1987 - VII R 20/85

    Unterschiede des Vollstreckungsverfahrens gerichtlicher

    Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob die Fehlerhaftigkeit des in dem Titel benannten Kostengläubigers, die das FA bis zum Schluß des Verfahrens in der Tatsacheninstanz nicht geltend gemacht hat, im Hinblick auf den Einwendungsverlust nach § 767 Abs. 3 ZPO im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden könnte (vgl. Urteil des BGH vom 6. Februar 1967 VIII ZR 24/66, Lindenmaier / Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, § 767 ZPO Nr. 32; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, a.a.O., § 767 Anm. 5).
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