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   BayObLG, 14.01.1970 - RReg. 1b St 224/69   

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https://dejure.org/1970,1661
BayObLG, 14.01.1970 - RReg. 1b St 224/69 (https://dejure.org/1970,1661)
BayObLG, Entscheidung vom 14.01.1970 - RReg. 1b St 224/69 (https://dejure.org/1970,1661)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Januar 1970 - RReg. 1b St 224/69 (https://dejure.org/1970,1661)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wartepflicht; Zettel; Name; Anschrift; Beschädigung; Gering; Sachlage; Rechtslage; Einfach

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 142

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 717
  • MDR 1970, 523
  • BayObLGSt 1970, 6
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 26.09.2001 - 2 StR 340/01

    Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens; Zuständigkeit des

    Diese bereits in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sowie im Schrifttum vertretene Ansicht (HansOLG Hamburg MDR 1970, 523; OLG Stuttgart NStZ 1995, 248; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 269 Rdn. 5; Schlüchter in SK-StPO § 269 Rdn. 3; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 269 Rdn. 10; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 209 Rdn. 19; Meyer-Goßner NStZ 1996, 51; Mutzbauer NStZ 1995, 213, 214; Schäfer, Praxis des Strafverfahrens 6. Auflage Rdn. 766) entspricht der gesetzlichen Regelung.

    Da die Trennung von Verfahren im Ermessen des Gerichts steht und damit von Zufälligkeiten und auch - wie hier - vom Verhalten der Prozeßbeteiligten beeinflußt sein kann, spricht das Gebot des gesetzlichen Richters dagegen, eine durch Abtrennung bewirkte Veränderung der Zuständigkeit anzunehmen (ebenso HansOLG Hamburg MDR 1970, 523, 524; Barton, Die Trennung verbundener Strafsachen gemäß §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 237 StPO S. 68).

  • LG Hamburg, 14.12.2016 - 617 Qs 45/16

    Jugendstrafsache: Eröffnungszuständigkeit hinsichtlich eines abgetrennten

    Vor diesem Hintergrund sollen Zuständigkeitswechsel nach der Eröffnungsentscheidung vermieden werden (wie etwa auch die Regelung des § 269 StPO zeigt; vgl. HansOLG MDR 1970, 523); denn es ist in der Regel unzweckmäßig - und deshalb nur im Ausnahmefall der §§ 209f. StPO tragbar - wenn ein anderes Gericht die Eröffnungsentscheidung trifft, als jenes, welches das Hauptverfahren durchführt.
  • OLG Stuttgart, 28.09.1994 - 3 ARs 102/94
    Für die Fälle 2 c), aa) und bb) ist hierzu festzustellen, daß die Auflösung der Sachverbindung die einmal begründete Zuständigkeit des höheren Gerichts nicht mehr entfallen läßt (BGHSt 38, 300, 301; Hans. OLG Hamburg MDR 1970, 523 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 41. Aufl., § 269 StPO , Rdnr. 7; Schlüchter in SK zur StPO , § 269 , Rdnr. 3; KK-Engelhardt, 3. Aufl., § 269 StPO , Rdnr. 5; a.M. noch KMR-Müller, 269 StPO , Rdnr. 3 und KMR-Paulus, § 4 StPO , Rdnr. 21).
  • OLG Stuttgart, 21.11.1977 - 3 Ss (9) 885/77

    Revision gegen die Verurteilung wegen zwei tateinheitlich begangener

    Unter Berücksichtigung der Tageszeit wie auch des relativ geringen Sachschadens (vgl. BayObLG VRS 18, 197, NJW 1970, 717) ist hier eine Wartezeit von 30-45 Minuten als ausreichend anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1977, 245, OLG Saarbrücken VRS 46, 187, OLG Koblenz VRS 49, 180, Cramer in Schönke-Schröder, 19. Aufl. 1978, § 142 Rn. 30).
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