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   BGH, 05.05.1971 - 3 ARs 21/70   

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BGH, 05.05.1971 - 3 ARs 21/70 (https://dejure.org/1971,5607)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1971 - 3 ARs 21/70 (https://dejure.org/1971,5607)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1971 - 3 ARs 21/70 (https://dejure.org/1971,5607)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1971, 676
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, Ermittlungsrichter, 08.06.2016 - 3 BGs 197/16

    Zuständigkeit des Ermittlungsrichters am BGH für Festsetzung der Pauschgebühr des

    In Anknüpfung an die frühere Regelung in § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO folgt die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewilligung der Pauschvergütung grundsätzlich weder der für die Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts, noch der des Gerichtes, gegenüber dem der Rechtsanwalt tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1971 - 6 StE 1/68 und 3 ARs 21/70, MDR 1971, 676, 677).
  • BGH, 16.05.1977 - 3 ARs 12/77

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über eine Pauschvergütung -

    Die Vorschrift trifft - nachdem der Bundesgerichtshof für Verhandlung im ersten Rechtszug nicht mehr zuständig ist - ausschließlich jene Fälle, in denen ein Verteidiger für das Revisions verfahren beigeordnet wird (vgl. BGH LM BRAGebO § 99 Nr. 3 = MDR 1971, 676, 677; ferner BGHSt 23, 324 ff; Gerold/Schmidt, BRAGebO 5. Aufl. § 99 Rdn 16; Lauterbach/Hartmann, KostG 18. Aufl. § 99 BRAGebO Anm. 3).
  • OLG Hamm, 06.02.2001 - 2 (s) Sbd 6-240/00

    Gewährung einer Pauschvergütung; Zuständigkeit; Staatsschutzkammer

    Dagegen spricht einmal schon der eindeutige Wortlaut des § 99 Abs. 2 BRAGO, der eine entsprechende Einschränkung bzw. Änderung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nur für den Fall der Bestellung des Pflichtverteidigers durch den BGH enthält (vgl. dazu BGH MDR 1971, 676).
  • BGH, 01.03.1977 - 5 StR 82/77

    Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens - Eintritt der Rechtskraft in der

    Diese Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 14 StPO und ist für das Oberlandesgericht bindend (BGH LM BRAGebO § 99 Nr. 3 = MDR 1971, 676).
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