Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.06.1977

Rechtsprechung
   BGH, 28.06.1977 - III ZR 13/75   

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BGH, 28.06.1977 - III ZR 13/75 (https://dejure.org/1977,2095)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1977 - III ZR 13/75 (https://dejure.org/1977,2095)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1977 - III ZR 13/75 (https://dejure.org/1977,2095)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündbarkeit eines Darlehensvertrages wegen Anhebung des Zinsfußes - Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen durch den Übernehmer einer Darlehensverbindlichkeit - Behandlung einzelner Vertragabreden als allgemeine Geschäftsbedingungen - Änderungskündigung zur Beendigung ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 37
  • WM 1977, 834
  • DB 1977, 1595
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.03.1974 - V ZR 22/73

    Mängelhaftung des Veräußerers

    Auszug aus BGH, 28.06.1977 - III ZR 13/75
    Das gilt auch für notariell beurkundete Verträge (BGHZ 62, 251, 253; BGH WM 1975, 26 und 409, 410).

    Der Anwendungsbereich der Darlehensverträge geht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus, so daß auch diese Voraussetzung einer Revisibilität nach § 549 ZPO erfüllt ist (BGH LM ZPO § 549 Nr. 15; BGHZ 62, 251, 254).

  • BGH, 15.01.1970 - III ZR 212/66

    Vorzeitige Kündigung eines Darlehensvertrages - Folgen einer vorzeitigen

    Auszug aus BGH, 28.06.1977 - III ZR 13/75
    Es hängt aber von dem Willen der Vertragspartner ab, ob eine Tilgungsabrede eine Zeit für die Rückzahlung bestimmen und damit eine Kündigung ausschließen oder ob sie nur das Mindestmaß der Tilgung festlegen soll (Senatsurteil WM 1970, 402 m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn - Nachweis eines Käufers - Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 28.06.1977 - III ZR 13/75
    Sie unterliegen derselben Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil die für diese entwickelten Kriterien (vgl. die Zusammenstellung bei Mattern WM 1974, 762 und neuestens BGH WM 1977, 287) auf sie zutreffen.
  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

    Das ist insofern der Fall, als ein Bedürfnis der Banken anzuerkennen ist, ihre Darlehensbedingungen, insbesondere den Zinssatz, den wechselnden und bei Vertragsabschluß meist nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten anzupassen (Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO § 9 Rn. D 9, L 63; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen aaO Anhang zu §§ 9-11 Rdn. 282; Graba in Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, AGBG, 1977, § 9 Rn. 99; Staudinger/K. Schmidt aaO § 246 Rn. 71 f.; MünchKomm/Kötz aaO § 9 AGBG Rn. 48; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juni 1977 - III ZR 13/75 = LM Nr. 4 zu § 609 BGB unter 5; differenzierend: Graf von Westphalen in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO Bd. III Darlehensvertrag Rdn. 5).

    Das setzt voraus, daß sie die Bank nicht nur (unter noch zu erörternden Bedingungen) zur Erhöhung des Zinssatzes berechtigen, sondern unter bestimmten Umständen, z. B. bei sinkendem Zinsniveau und Verbesserung der Refinanzierungskonditionen, auch zur Herabsetzung des dem Kunden berechneten Zinssatzes verpflichten (Staudinger/K. Schmidt aaO § 246 Rn. 72; Canaris aaO; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO § 9 Rn. D 9; Graf von Westphalen in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO Bd. III Darlehensvertrag Rn. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juni 1977 aaO unter 5 a).

  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 23/85

    Zulässigkeit des bedingten Rücktritts vom Vertrag

    Für die Kündigung ist dies allgemein anerkannt (vgl. z. B. Staudinger/Dilcher aaO Rdn. 34 m. Nachw.; Soergel/Siebert aaO Rdn. 37; BAG Urt. vom 27. Juni 1968, 2 AZR 329/67, NJW 1968, 2878; BGH Urt. vom 28. Juni 1977, III ZR 13/75, LM Nr. 4 zu § 609 BGB; Urt. vom 4. April 1973, VIII ZR 47/72, WM 1973, 694).
  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 245/84

    Außerordentliche Kündigung eines betriebsbezogenen Kredits; Einholung eines

    Da es sich bei der betreffenden Vertragsklausel nicht um eine individuelle Willenserklärung handelt, deren Auslegung durch das Berufungsgericht im Revisionsrechtszug nur eingeschränkt nachgeprüft werden könnte, sondern um einen Bestandteil der Allgemeinen Kreditbedingungen der Klägerin, kann das Revisionsgericht sie frei auslegen (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1977 - III ZR 13/75 = WM 1977, 834).

    Ein Darlehensgläubiger ist nach Treu und Glauben verpflichtet, auf die ihm bekannten, erkennbaren oder aus der eingegangenen rechtsgeschäftlichen Beziehung zu schließenden Interessen seines Schuldners hinlänglich Rücksicht zu nehmen; der Schuldner eines langfristigen Darlehens kann deshalb erwarten, daß der Gläubiger ein ihm eingeräumtes ordentliches Kündigungsrecht nicht ohne ernstlichen Anlaß ausübt (Senatsurteile vom 28. Juni 1977 - III ZR 13/75 = WM 1977, 834 und vom 18. Dezember 1980 - III ZR 157/78 = WM 1981, 150).

    "Gefahr im Verzuge" ist nach dem Sinn dieser Vertragsbestimmung - die das Revisionsgericht sowohl im Hinblick auf das Fehlen einer Auslegung durch das Berufungsgericht (vgl. BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73] m.w.Nachw.) als auch als Bestandteil der Allgemeinen Kreditbedingungen der Klägerin (Senatsurteil vom 28. Juni 1977 aaO) frei auslegen kann - nur gegeben, wenn besondere Umstände es für die Klägerin nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, wenigstens die Dreimonatsfrist der Nr. 4 Abs. 1 einzuhalten.

  • OLG Brandenburg, 17.05.2018 - 5 U 59/17

    Kündigung eines Kreditvertrags bei fester Darlehensrückzahlung

    Eine Laufzeit- oder Tilgungsvereinbarung spricht regelmäßig gegen ein unbefristet gewährtes Darlehen (vgl. BGH WM 1981, 150 Erman/Saenger, BGB, vor § 488 Rz. 11), es sei denn, die Parteien haben die Raten nur als Mindesttilgung vereinbart, ein Kündigungsrecht aber weiterhin vorgesehen (MüKoBGB/Berger § 488 Rz. 225; BGH WM 1977, 834, juris Tz. 28).

    Das Darlehen wäre daher auch dann nicht fällig, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung nicht von einem Ausschluss des freien Kündigungsrechts durch die vereinbarte annuitätische Tilgung ausgeht, sondern nur von einer Beschränkung des Kündigungsrechts durch das Erfordernis eines "ernstlichen Anlasses" oder "nachvollziehbarer sachlicher Erwägungen" (vgl. BGH WM 1977, 834, juris Tz. 32; Staudinger/Mülbert BGB § 488 Rz. 367 mwN.).

  • BGH, 14.07.1983 - III ZR 176/82
    Die darlehensrechtlichen Fragen, die der Fall aufwirft, sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl. Senats urteile vom 28. Juni 1977 - III ZR 13/75 = WM 1977» 834; vom 10. November 1977 - III ZR 39/76 = WM 1978, 234;vom 19. September 1979 - III ZR 93/76 WM 1979, 1176 und vom 18. Dezember 1980 - III ZR 157/78 = WM 1981, 150 » ZIP 1981, 144).

    Die Klägerin hatte ernstlichen Anlaß (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Juni 1977 aaO) zur Kündigung, nachdem im Januar 1981 eine andere Bank aus einer Grundschuld in Höhe von 100.000 DM gegen die Beklagte vorgegangen war und diese mit Schreiben vom 11.Februar 1981 um eine Umschuldung hatte nachsuchen müssen.

  • BGH, 21.05.1987 - III ZR 38/86

    Kündigung einer mit der Gewährung eines Hypothekendarlehens verbundenen

    Bei einem langfristigen Hypothekendarlehen ist jeder Darlehensgläubiger ohnehin gemäß § 242 BGB verpflichtet, bei der Ausübung eines ihm eingeräumten ordentlichen Kündigungsrechts auf die ihm erkennbaren Interessen des Schuldners Rücksicht zu nehmen und von seinem Recht nicht ohne ernstlichen Anlaß Gebrauch zu machen (Senatsurteil vom 28. Juni 1977 - III ZR 13/75 = WM 1977, 834, 835 zu 5 c).
  • BGH, 21.12.1988 - III ZR 236/87

    Verstoß gegen Treu und Glauben bei Kündigung eines Darlehensvertrages -

    Allerdings ist bei einem langfristigen Hypothekendarlehen der Darlehensgläubiger gemäß § 242 BGB verpflichtet, bei der Ausübung eines ihm eingeräumten ordentlichen Kündigungsrechts auf die ihm erkennbaren Interessen des Schuldners Rücksicht zu nehmen und von seinem Recht nicht ohne ernstlichen Anlaß Gebrauch zu machen (Senatsurteile vom 28. Juni 1977 - III ZR 13/75 - WM 1977, 834, 835 und vom 21. Mai 1987 - III ZR 38/86 - WM 1987, 921).
  • BGH, 14.07.1977 - III ZR 106/75

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Rückzahlung des

    Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Juni 1977 (III ZR 13/75) ausgesprochen hat, müssen Darlehensgläubiger bei der Ausübung des Kündigungsrechts auf die ihnen bekannten, erkennbaren oder aus der eingegangenen rechtsgeschäftlichen Beziehung zu schließenden Interessen ihrer Schuldner hinlänglich Rücksicht nehmen.
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Rechtsprechung
   BGH, 06.06.1977 - III ZR 53/75   

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https://dejure.org/1977,1797
BGH, 06.06.1977 - III ZR 53/75 (https://dejure.org/1977,1797)
BGH, Entscheidung vom 06.06.1977 - III ZR 53/75 (https://dejure.org/1977,1797)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 1977 - III ZR 53/75 (https://dejure.org/1977,1797)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des § 765 a ZPO (Zivilprozessordnung) bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens - Wiedereingliederung des Häftlings durch Vollstreckungsschutz und Vertragshilfe - Zeitpunkt ab dem der Vollstreckungsschutz und die Vertragshilfe gewährt werden kann - Bezugnahme auf ...

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 37
  • WM 1977, 1201
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 06.06.1977 - III ZR 53/75
    Ein Berufungsurteil genügt aber auch nach dem gegenwärtigen Rechtszustand den Vorschriften der §§ 523, 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wenn die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, auf das verwiesen wird, das erstinstanzliche Parteivorbringen ausschöpfen und von der Berufung nicht in Frage gestellt werden (BAG NJW 1970, 812, 813; vgl. auch BGHZ 39, 333, 345 f; BGH LM PatG § 41 p Nr. 20 und Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19. Aufl. § 551 Anm. II 7 c m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BGH, 06.06.1977 - III ZR 53/75
    Kommt aber in Betracht, daß der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt etwas übersehen und deshalb den Sachverhalt unvollständig vorgetragen oder einen sachdienlichen Antrag nicht gestellt hat, muß der Richter - unter Wahrung des Verhandlungsgrundsatzes und der Unparteilichkeit - auch bei einer anwaltlich beratenen Partei diese Unklarheit durch eine Rückfrage klaren (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 139 Anm. 2 A; Schneider, MDR 1968, 721, 722; BVerfGE 42, 64, 78).
  • LG Wuppertal, 22.01.1970 - 7 S 131/69
    Auszug aus BGH, 06.06.1977 - III ZR 53/75
    Ein Berufungsurteil genügt aber auch nach dem gegenwärtigen Rechtszustand den Vorschriften der §§ 523, 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wenn die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, auf das verwiesen wird, das erstinstanzliche Parteivorbringen ausschöpfen und von der Berufung nicht in Frage gestellt werden (BAG NJW 1970, 812, 813; vgl. auch BGHZ 39, 333, 345 f; BGH LM PatG § 41 p Nr. 20 und Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19. Aufl. § 551 Anm. II 7 c m.w.Nachw.).
  • RG, 28.09.1939 - VIII B 2/39

    1. Ist das Gesetz zur Verhütung mißbräuchlicher Ausnutzung von

    Auszug aus BGH, 06.06.1977 - III ZR 53/75
    Die Eröffnung eines Konkursverfahrens kann auch unter Berücksichtigung aller schützenswerten Interessen des Gläubigers ausnahmsweise für einen etwa vorübergehend an der Wahrnehmung seiner Interessen verhinderten Schuldner eine ganz besondere Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (Böhle/Stamschräder a.a.O. § 105 Anm. 5; Jonas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnotrecht 16. Aufl. S. 33; vgl. zum Vollstreckungsmißbrauch RGZ 161, 262).
  • BGH, 16.10.2008 - IX ZB 77/08

    Rechte des Schuldners gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war anerkannt, dass die Vorschrift des § 765a ZPO im Konkurseröffnungsverfahren Anwendung finden kann (BGH, Urt. v. 6. Juni 1977 - III ZR 53/75, MDR 1978, 37 f; a.A. OLG Nürnberg KTS 1971, 291, 292).
  • BGH, 17.10.2007 - IV ZR 266/06

    Wirksamkeit eines Erbverzichts

    d) Diese offenkundige und - je nach den noch zu treffenden Feststellungen - möglicherweise auch entscheidungserhebliche Diskrepanz zwischen Klageantrag und tatsächlichem Klageziel hätte für das Berufungsgericht Anlass zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO sein müssen (vgl. BGHZ 79, 76, 79; BGH, Urteile vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - NJW 1980, 2524 unter III; vom 6. Juni 1977 - III ZR 53/75 - WM 1977, 1201 unter 5 b).
  • BGH, 28.06.1990 - IX ZR 209/89

    Zurückhalten von Sachvortrag durch den Prozeßbevollmächtigten; Haftung des

    Weiter war zu bedenken, daß das Gericht möglicherweise ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ein Spannungsverhältnis erblicken konnte zwischen der durch einen Hinweis erfolgenden Hilfestellung für eine Partei und dem prozessualen Anspruch der Gegnerin auf eine ihr günstige Entscheidung, sobald die Voraussetzungen hierfür vorlagen, und daß es bei beiderseits anwaltlich vertretenen Parteien (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urt. v. 6. Juni 1977 - III ZR 53/75, WM 1977, 12O1, 1203 unter 3 b; Urt. v. 9. November 1983 - VIII ZR 349/82, NJW 1984, 310 f) - sei es auch zu Unrecht - besorgte, durch einen Hinweis auf offensichtliche und gerügte Lücken im Vortrag den Eindruck der Parteilichkeit zugunsten der Beklagten zu erwecken (§ 42 Abs. 1 ZPO).
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 34/06

    Private Versicherungsrenten genießen keinen Pfändungsschutz

    Im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Zuständigkeiten hat stets das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts (§ 765a ZPO) über einen Vollstreckungsschutzantrag zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1977 - III ZR 53/75, MDR 1978, 37 f; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 765a Rn. 19).
  • BGH, 09.11.1983 - VIII ZR 349/82

    Hinweispflicht des Gerichts auf unsubstantiiertes und unschlüssiges Vorbringen

    Ein Sachverhalt, der nach Ansicht des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auch im Anwaltsprozeß zu einer richterlichen Rückfrage gemäß § 139 ZPO - "bei Wahrung des Verhandlungsgrundsatzes und der Unparteilichkeit" - führen kann, weil im Laufe des Rechtsstreits Unklarheiten hinsichtlich des Sachvortrags oder der Antragstellung aufgetreten sind, liegt hier nicht vor (vgl. BGH Urteil vom 6. Juni 1977 - III ZR 53/75 = WM 1977, 1201).
  • LAG Hamm, 27.02.2001 - 6 Sa 584/97

    Kenntnisnahme im Termin vorgelegter Schriftsätze und Unterlagen

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  • LAG Hamm, 04.04.2001 - 6 Sa 584/97

    Nachträgliche Anpassung einer Betriebsrente nach § 16 BetrAVG; Anpassungsprüfung;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LG Traunstein, 01.03.2005 - 4 T 4915/04

    Schutz einer privaten Rentenversicherung im Insolvenzverfahren und Zugehörigkeit

    Der Bundesgerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung vom 6.6.1977 (MDR 1978, 37) zur Anwendbarkeit des § 765 a ZPO im Insolvenzverfahren nur insoweit geäußert, als er dessen Anwendung im Eröffnungsverfahren nicht von vorneherein ausschließt.
  • LG Fulda, 14.10.2008 - 3 T 269/08

    Anwendbarkeit des § 765a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.R.e.

    Während einerseits vertreten wird, dass die Regelung im Rahmen des Insolvenzverfahrens grundsätzlich keine Anwendung findet (MK-Ganter InsO § 4 Rdn. 34 m.w.N.) hält die Gegenmeinung die Anwendung wenn überhaupt ohnehin lediglich im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens, nicht jedoch in Bezug auf einzelne Handlungen des Insolvenzverwalters nach Eröffnung im Zuge der Durchführung des Verfahrens für zulässig ( BGH, Urteil vom 06.06.1977 - Az. III ZR 53/75 ; Zöller-Stöber § 765a ZPO - insoweit unzutreffend der Verweis hierauf in Musielak-Lackmann ZPO § 765a Rdn. 2 "einzelne Vollstreckungsakte").
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