Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.11.1977

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   BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/76   

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BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/76 (https://dejure.org/1977,792)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1977 - II ZR 136/76 (https://dejure.org/1977,792)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1977 - II ZR 136/76 (https://dejure.org/1977,792)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage eines Aktionärs gegen einen Hauptversammlungsbeschluss - Nachträgliche Einführung eines Höchststimmrechts - Änderung der Satzung durch einen Beschluss der Hauptversammlung - Eingriff in das Stimmrecht - Erfordernis der Zustimmung der von dem Höchststimmenrecht ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Höchststimmrecht auch ohne Zustimmung der betroffenen Aktionäre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 117
  • NJW 1978, 540
  • MDR 1978, 388
  • DNotZ 1978, 362
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.10.1960 - II ZR 150/58

    Ungleichbehandlung der Aktionäre

    Auszug aus BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/76
    Auch bringt es die körperschaftliche Verfassung der Aktiengesellschaft mit sich, daß ein Aktionär unter Umständen selbst solche Eingriffe in sein Mitgliedschaftsrecht, die ihn unter den konkreten Umständen des Einzelfalles ungleich stärker als andere Gesellschafter belasten, in gewissen Grenzen hinnehmen muß, wenn eine genügend große Mehrheit es im Gesamtinteresse des Unternehmens für notwendig hält, der Gesetzgeber das damit verfolgte Ziel als schutzwürdig anerkannt und Willkür ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 33, 175, 186; Meyer-Landrut, Großkomm. AktG 3. Aufl. § 1 Anm. 36).

    So kann zum Beispiel eine Kapitalerhöhung unter Ausschluß des Bezugsrechts (§ 186 Abs. 3, § 203 Abs. 2 AktG) die Stimmrechtsquoten unter Umständen schon unter den bisherigen Aktionären verschieben (vgl. BGHZ 33, 175, 186).

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/76
    Eine Grundrechtsverletzung durch § 134 Abs. 1 Satz 2 AktG in der hier vertretenen Auslegung entfällt schon deshalb, weil der Gesetzgeber von 1965 insoweit kein neues Recht geschaffen, sondern lediglich einen von ihm vorgefundenen, schon lange vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nach damaliger zutreffender Rechtsauffassung bestehenden Rechtszustand aufrechterhalten hat (vgl. BVerfGE 25, 371, 407).
  • BGH, 27.09.1956 - II ZR 144/55

    Wiederholung mangelhafter Hauptversammlungsbeschlüsse

    Auszug aus BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/76
    Besondere Umstände, die dem Beschluß jede sachliche Bedeutung nehmen und deshalb ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der gewünschten Entscheidung völlig ausschließen würden (BGHZ 21, 354, 356; Urt. d. Sen. v. 17.9.64 - II ZR 136/62, WM 1964, 1188 zu B) oder die Rechtsverfolgung als mißbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 17.09.1964 - II ZR 136/62
    Auszug aus BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/76
    Besondere Umstände, die dem Beschluß jede sachliche Bedeutung nehmen und deshalb ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der gewünschten Entscheidung völlig ausschließen würden (BGHZ 21, 354, 356; Urt. d. Sen. v. 17.9.64 - II ZR 136/62, WM 1964, 1188 zu B) oder die Rechtsverfolgung als mißbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/76
    Auch trifft es für das geltende ebenso wie für das frühere Aktienrecht zu, daß ein Aktionär gegen eine Beeinträchtigung von Mitgliedschaftsrechten, wie des Stimmrechts, nicht unbedingt geschützt ist, wenn eine starke Mehrheit übergeordnete Unternehmensziele verfolgt und der Gesetzgeber diese auch bei Berücksichtigung des Gemeinwohls als gerechtfertigt betrachtet (vgl. BVerfGE 14, 263, 278; Werner, AG 1976, 176 ff, 179).
  • BGH, 25.02.1965 - II ZR 287/63

    Einsetzung eines Schiedsgerichts mit Befugnissen der Gesellschafterversammlung

    Auszug aus BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/76
    Im Hinblick auf die erweiterte Rechtskraftwirkung der §§ 248, 249 AktG genügt vielmehr im allgemeinen das Interesse eines jeden Gesellschafters daran, daß Hauptversammlungsbeschlüsse mit Gesetz und Satzung im Einklang stehen (BGHZ 43, 261, 265 f).
  • RG, 08.04.1908 - I 595/07

    Aktiengesellschaft; Vorzugsaktien; Bezugsrecht

    Auszug aus BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/76
    Wenn diese Möglichkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt sein soll, so muß es sich, wie etwa nach § 237 Abs. 1 Satz 2 AktG (Zwangseinziehung), deutlich aus dem Gesetz ergeben (RGZ 77, 255, 259; 68, 235, 240).
  • RG, 06.11.1911 - I 471/10

    Bauzinsen für junge Aktien.

    Auszug aus BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/76
    Wenn diese Möglichkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt sein soll, so muß es sich, wie etwa nach § 237 Abs. 1 Satz 2 AktG (Zwangseinziehung), deutlich aus dem Gesetz ergeben (RGZ 77, 255, 259; 68, 235, 240).
  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer

    Er hat die Notwendigkeit, eine solche Kontrolle durchzuführen, in einer Reihe von Fällen bejaht (vgl. BGHZ 70, 117, 121/123; BGHZ 71, 40, 44 - 46; BGHZ 80, 69, 74; BGHZ 83, 319, 322; für den Beschluß der Gesellschafterversammlung einer vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Kommanditgesellschaft betreffend die Änderung des Gesellschaftsvertrages über die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vgl. BGHZ 85, 350, 359).
  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

    Insofern liegt es hier anders als bei der Einführung eines Höchststimmrechts nach § 134 Abs. 1 Satz 2 AktG, bei der schon der Gesetzgeber die notwendige Abwägung zwischen den Belangen etwa betroffener Aktionäre und dem Interesse der Gesellschaft an einer Abwehr gefährlicher Machteinflüsse von innen oder außen vorweggenommen und diesem den Vorrang eingeräumt hat (vgl. Urt. d. Sen. v. 19.12.77 - II ZR 136/76, NJW 1978, 540).
  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

    Wie der Senat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach entschieden hat, ist die gesellschaftsrechtliche Nichtigkeits- und Anfechtungsklage als Instrument zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns einer Kapitalgesellschaft ausgestaltet und in die Hände der Gesellschafter gelegt, so daß sich das Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage bereits daraus ergibt, daß ihre Erhebung der Herbeiführung eines Gesetz und Satzung entsprechenden Rechtszustandes dient (Sen.Urt. v. 17. September 1964 - II ZR 136/62, WM 1964, 1188, 1191 und BGHZ 43, 261, 265 f., jeweils m. w. Nachw. aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts; BGHZ 70, 117, 118).
  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 167/07

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen Vorrratsbeschluss

    Sie ist ein aus der Mitgliedschaft selbst folgendes Recht und bedarf keiner besonderen Rechtfertigung durch eine persönliche Betroffenheit des anfechtungsbefugten Klägers (Senat, BGHZ 43, 261, 266; 70, 117, 118; 107, 296, 308; Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1577).
  • BGH, 30.06.2015 - II ZR 142/14

    Kommanditgesellschaft auf Aktien: Voraussetzungen einer wirksamen Absage der auf

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Vorstand die Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 4 AktG nicht zuletzt auch deshalb eingeräumt ist, weil die Anfechtungsmöglichkeiten der Aktionäre aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eingeschränkt sein können oder diese im Einzelfall wegen mangelnder persönlicher Betroffenheit von der ihnen zur allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle eingeräumten Anfechtungsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1977 - II ZR 136/76, BGHZ 70, 117, 118) möglicherweise keinen Gebrauch machen werden.
  • OLG Düsseldorf, 12.10.2016 - U (Kart) 2/16

    Wirksamkeit der Änderung von Satzungsbestimmungen eines vertikalen

    Die Parallele zu diesen Fällen liegt darin, dass die jeweils anderen Gesellschafter bei einer Direktvergabe an die Beklagte als internen Betreiber (Inhouse-Vergabe) nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 gar nicht mit abstimmen dürfen (darin liegt der Unterschied zu der ebenfalls kontrovers diskutierten Frage der nachträglichen Einführung eines Höchststimmrechts; siehe dazu: BGH, Urt. v. 19.12.1977, II ZR 136/76, Rdn. 7 ff. (zum Aktienrecht); Hüffer/Koch, AktG, 11. Auflage 2014, § 134 Rdn. 8; Schöer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Auflage 2013, § 134 Rdn. 22 ff.; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 47 Rdn. 68; Harbarth in Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Auflage 2016, § 53 Rdn. 100; Seibt in Scholz, GmbHG, 11. Auflage 2012, § 14 Rdn. 37).
  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 334/02

    Abwicklung einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in den neuen

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage als Instrument zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns einer Kapitalgesellschaft ausgestaltet und in die Hände der Gesellschafter gelegt, so daß sich das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage bereits daraus ergibt, daß ihre Erhebung der Herbeiführung eines Gesetz und Satzung entsprechenden Rechtszustandes dient (BGHZ 43, 261, 265 f.; 70, 117, 118; 107, 296, 308).
  • BGH, 09.02.1998 - II ZR 278/96

    Wirksamkeit eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Insolvenzverfahren

    Sie ist bereits in der gesetzlichen Regelung enthalten, die auf einer abschließenden Abwägung der Belange der betroffenen (Klein)Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft an der Maßnahme beruht (vgl. zum Höchststimmrecht BGHZ 70, 117, 121 ff.; BGHZ 71, 40, 45).
  • LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07

    Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen

    Es handelt sich bei der Ausgestaltung der Aktien, die zu ihrer Einführung zwingend die Zustimmung der betroffenen Aktionäre erfordert (vgl. BGHZ 70, 117, 122) um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
  • BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 861/06

    Verfassungsmäßigkeit aktienrechtlicher Entscheidungen der Zivilgerichte über den

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine derartige Ausgestaltung der Aktie bestehen nicht, zumal ihre Einführung zwingend die Zustimmung der betroffenen Aktionäre erfordert (vgl. BGHZ 70, 117 ).
  • OLG München, 14.06.1991 - 23 U 4638/90
  • LG München I, 04.06.2009 - 5 HKO 591/09

    Aktienrecht: Rechtmäßigkeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages;

  • LG Krefeld, 20.12.2006 - 11 O 70/06

    Streit über die Wirksamkeit von in einer Hauptversammlung von Stammaktionären und

  • KG, 24.08.1995 - 2 W 4557/94

    Anspruch über den Aktienbesitz sämtlicher Zwischenholdings; Verpflichtung zur

  • OLG Celle, 15.07.1992 - 9 U 65/91
  • LG Frankfurt/Main, 04.07.1990 - 7 O 137/89
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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75   

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BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75 (https://dejure.org/1977,1967)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1977 - II ZR 236/75 (https://dejure.org/1977,1967)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1977 - II ZR 236/75 (https://dejure.org/1977,1967)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außenwirkung einer Vorschrift in der Satzung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - Zustimmung der Vertreterversammlung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu bestimmten dienstvertraglichen Regelungen - Verbindlichkeit einer Versorgungszusage - Befugnis des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 388
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 196/61
    Auszug aus BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75
    Ist aber eine Außenwirkung gewollt, so muß diese im Interesse der Verkehrssicherheit in der Satzung klar zum Ausdruck kommen (so zur Satzung einer Jagdgenossenschaft, die den Vorstand an die Beschlüsse der Genossenversammlung band, BGH, Urt. v. 26 .2.64 - V ZR 196/61, LM BJagdG Nr. 8; anders bei ähnl. Sachlage BayObLGZ 1962, 247 = NJV 1962, 2253).
  • BGH, 21.09.1967 - II ZR 150/65

    Abgabe eines Pensionsversprechens durch einen Prokuristen - Vertretung einer

    Auszug aus BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75
    Insofern gelten hier ähnliche Grundsätze wie für ein Vorstandsmitglied oder einen Geschäftsführer, der unter Ausnutzung formaler Vertretungsmacht Vorteile für sich in Anspruch nehmen möchte, die ihm zu bewilligen das hierfür intern zuständige Gesellschaftsorgan nicht bereit ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 13 .3.61 - II ZR 236/59, WM 1961, 675 u. v. 21.9. 67 - II ZR 150/65, WM 1967, 1164).
  • BGH, 02.03.1972 - VII ZR 143/70

    Rechtsmißbräuchlichkeit der Berufung einer öffentlichen Körperschaft auf die

    Auszug aus BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75
    Sie dienen damit dem Allgemeininteresse und müssen von einem Geschäftspartner in Kauf genommen werden (BGH, Urt. v. 2.3. 72 - VII ZR 143/70, LM BGB § 242 [Cd] Nr. 151).
  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 148/74

    Anforderungen an eine wirksamen Bürgschaftsvertrag - Befugnisse einer GmbH für

    Auszug aus BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75
    Es kann dahingestellt bleiben, ob auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Vertretung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch das hierfür zuständige Organ geht, die vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze zum Mißbrauch der Vertretungsmacht anwendbar sind, was schon hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zweifelhaft ist (vgl. zur Vertretung einer GmbH: Urt. d. Sen. v. 15.12.75 - II ZR 148/74, WM 1976, 658).
  • BGH, 19.09.1977 - II ZB 9/76

    Vertretung und Geschäftsführung beim eingetragenen Verein

    Auszug aus BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75
    Da der redliche Rechtsverkehr mit einer so belastenden Regelung nicht ohne weiteres zu rechnen braucht, ist im Recht der öffentlichen Körperschaften ebenso wie im Vereinsrecht bei entsprechender Vertretungsregelung (vgl. Beschl. d. Sen. v. 19.9. 77 - II ZB 9/76, WM 1977, 1256) im Zweifel davon auszugehen, daß die Bindung des Vertretungsorgans an eine interne Beschlußfassung nicht nach außen wirken soll.
  • BGH, 23.03.1961 - II ZR 236/59
    Auszug aus BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75
    Insofern gelten hier ähnliche Grundsätze wie für ein Vorstandsmitglied oder einen Geschäftsführer, der unter Ausnutzung formaler Vertretungsmacht Vorteile für sich in Anspruch nehmen möchte, die ihm zu bewilligen das hierfür intern zuständige Gesellschaftsorgan nicht bereit ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 13 .3.61 - II ZR 236/59, WM 1961, 675 u. v. 21.9. 67 - II ZR 150/65, WM 1967, 1164).
  • VerfGH Bayern, 29.02.1972 - 85-V-70

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75
    Wenn demgegenüber für das Gemeinderecht unter Umständen Ratsbeschlüssen eine Außenwirkung auch im Privatrechtsverkehr beigemessen wird, so bezieht sich dies auf Gemeindeverfassungen, die dem Gemeinderat als dem Hauptorgan eine allgemeine Verwaltungszuständigkeit einräumen und dem Bürgermeister lediglich für einen begrenzten Kreis von Geschäften mit der Vertretungszuständigkeit auch die zugrundeliegende Willensbildung übertragen (vgl. etwa Art. 29, 37, 38 BayGO; Helmreich/Widtmann, BayGO, 9. Aufl. § 38 Anm. 1; BayVerfGH, Entsch. v. 29 .2.72, VerfGH 25, 27, 43 m.w.N.).
  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 266/14

    Anfrage bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts: Wirksamkeit der

    Danach begründet sie im Zweifel nicht nur ein formelles Vertretungsrecht, sondern eine unbeschränkte organschaftliche Vertretungsmacht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 236/75, MDR 1978, 388 f.) oder - mit anderen Worten - die materielle Befugnis zur Betätigung des betreffenden Geschäfts im Außenverhältnis.

    Insbesondere wird ein ausreichender Schutz nicht dadurch gewährleistet, dass er von der für die Gemeinde handelnden Person den Nachweis ihrer Befugnis zur Vornahme des betreffenden Geschäfts verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 236/75, MDR 1978, 388; aA …

  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 266/14

    Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde

    Danach begründet sie im Zweifel nicht nur ein formelles Vertretungsrecht, sondern eine unbeschränkte organschaftliche Vertretungsmacht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 236/75, MDR 1978, 388 f.) oder - mit anderen Worten - die materielle Befugnis zur Vornahme des betreffenden Geschäfts im Außenverhältnis.

    Insbesondere wird ein ausreichender Schutz nicht dadurch gewährleistet, dass er von der für die Gemeinde handelnden Person den Nachweis ihrer Befugnis zur Vornahme des betreffenden Geschäfts verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 236/75, MDR 1978, 388; aA BayObLGZ 1952, 271, 274; 1974, 374, 376; 1986, 112, 115 mwN).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2008 - 1 S 1940/07

    Aberkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer

    Im Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist nämlich ebenso wie im Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht zwischen der Zuständigkeit eines Organs zur Außenvertretung (Vertretungsmacht) und der internen Willensbildung (Geschäftsführung) zu unterscheiden (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 07.11.1977 - II ZR 236/75 -, MDR 1978, 388 m.N.; siehe auch Schmidt-Aßmann/Röhl in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 1.
  • BGH, 22.06.1989 - III ZR 100/87

    Bindung der Gemeinde an eine formunwirksame Verpflichtungserklärung

    Ein externer Bezug hätte klar zum Ausdruck kommen müssen (vgl. BGH Urteile vom 26. Februar 1964 - V ZR 196/61 = LM BJagdG Nr. 8; vom 7. November 1977 - II ZR 236/75 = BGHWarn 1977 Nr. 215 = WM 1978, 16 f).
  • BGH, 06.12.1985 - V ZR 169/84

    Vertrag zwischen Gemeinde und Gemeindedirektur entgegen Beschlusslage

    Entsprechend den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung WM 1978, 16 (= Urt. v. 7. November 1977, II ZR 236/75) aufgestellten Grundsätzen müsse deshalb dem Beklagten die Berufung auf diesen Vertrag versagt sein.

    Schließlich werden in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 7. November 1977, II ZR 236/75, WM 1978, 16, 17 f = LM RVO § 368 l Nr. 1 diese Grundsätze sogar angewandt auf einen unter Verletzung der inneren Zuständigkeitsordnung zustande gekommenen Vertragsabschluß zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und ihrem - in freiberuflicher Mitarbeit tätigen - Rechtsberater.

  • OLG Dresden, 14.05.1996 - 5 U 1190/95

    Organschaftliche Vertretungsmacht des Bürgermeisters einer Gemeinde in der

    Ansonsten ist im Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine derartige Bindung der Vertretungsmacht an interne Beschlüsse im Zweifel aber nicht gewollt (vgl. BGH MDR 78, 388, 389).

    Es wäre unangemessen und nach der gesetzlichen Regelung nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner der Gemeinde insoweit das Risiko einer Fehlbeurteilung zuzuweisen oder ihn mit dem Risiko einer unwirksamen Beschlußfassung der Gemeindevertretung zu belasten (vgl. BGH MDR 78, 388, 389; Hirte/Hasselbach OLG NL 95, 217, 218).

  • OLG Naumburg, 18.11.1997 - 11 U 1230/97

    Rechtsfolgen des Fehlens Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bei Übernahme

    Dies folgt aus der Vorschrift der Kommunalverfassung (vgl. BGH MDR 1978, 388).
  • BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 500/01

    Unzulässige Ausübung der Rechte aus einem Versorgungsvertrag

    Der Einwand des Rechtsmißbrauchs durch die Beklagte kann gerechtfertigt sein, wenn die Klägerin als hierfür zuständige Geschäftsführerin es zu vertreten hatte, daß Präsident und Hauptgeschäftsführer beim Abschluß des Versorgungsvertrages ihre Vertretungsmacht im Widerspruch zu ihrer durch § 10 Abs. 3 der Satzung eingeschränkten Geschäftsführungsbefugnis wahrgenommen haben (vgl. hierzu BGH 7. November 1977 - II ZR 236/75 - MDR 1978, 388).
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