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   BGH, 26.07.1978 - 3 StR 248/78   

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https://dejure.org/1978,1700
BGH, 26.07.1978 - 3 StR 248/78 (https://dejure.org/1978,1700)
BGH, Entscheidung vom 26.07.1978 - 3 StR 248/78 (https://dejure.org/1978,1700)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 1978 - 3 StR 248/78 (https://dejure.org/1978,1700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Bestimmung der Höhe der einzelnen Tagessätze bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Einzelfreiheitsstrafe und einer Einzelgeldstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 985
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.05.1978 - 4 StR 243/78

    Konkurrenz zwischen Bedrohung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte -

    Auszug aus BGH, 26.07.1978 - 3 StR 248/78
    Denn für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muß jede Einzelstrafe für sich auch vollstreckbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78 -, OLG Hamm MDR 1978, 420).
  • OLG Hamm, 14.12.1977 - 4 Ss 762/77
    Auszug aus BGH, 26.07.1978 - 3 StR 248/78
    Denn für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muß jede Einzelstrafe für sich auch vollstreckbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78 -, OLG Hamm MDR 1978, 420).
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    Jedenfalls wenn - wie hier - ein Menschenleben auf dem Spiel steht, sind jedoch insoweit hohe Anforderungen zu stellen (BGH bei Holtz MDR 1978, 985).
  • BGH, 27.04.1982 - 1 StR 873/81

    Rücktritt vom Versuch - Vereitelung der Tatvollendung - Strafbarkeit wegen

    Infolgedessen muß er den Willen der Abstandnahme von der Tat durch Handlungen manifestieren, die auf Vereitelung der Tatvollendung abzielen und objektiv oder wenigstens aus seiner Sicht dazu ausreichen (BGHSt 14, 75, 80; 22, 330, 332/333; BGH NJW 1973, 632, 633; BGH, Urt. vom 20. Oktober 1977 - 4 StR 366/77 - bei Holtz MDR 1978, 279 und BGH, Urt. vom 15. August 1978 - 1 StR 327/78 - bei Holtz MDR 1978, 985).
  • BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80

    Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Während der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 19. Juni 1979 - 5 StR 288/79 - die Auffassung vertreten hat, der Angeklagte, der allein Revision eingelegt habe, sei durch den in der unterlassenen Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Einzelgeldstrafen liegenden Sachmangel nicht beschwert, und die Tagessatzhöhe der in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelgeldstrafe könne auch noch nach Eintritt der Rechtskraft in Höhe des vom Gesetz vorgesehenen Mindestsatzes von 2.- DM festgesetzt werden, falls sich das Bedürfnis für eine Vollstreckung der Einzelgeldstrafe ergeben sollte (vgl. weiter die Beschlüsse vom 8. Mai 1979 - 5 StR 193/79 - und vom 14. Oktober 1980 - 5 StR 565/80), haben der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH VRS 60, 192) und der 3. Strafsenat (BGH, Beschluß vom 26. Juli 1978 - 3 StR 248/78 - bei Holtz MDR 1978, 985) Strafsachen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe einer in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelgeldstrafe jeweils an den Tatrichter zurückverwiesen, weil für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein müsse (ebenso BGH, Beschluß vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78).
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