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   BGH, 26.10.1977 - IV ZR 151/76   

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BGH, 26.10.1977 - IV ZR 151/76 (https://dejure.org/1977,5019)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1977 - IV ZR 151/76 (https://dejure.org/1977,5019)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1977 - IV ZR 151/76 (https://dejure.org/1977,5019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einwilligung in die Umbettung eines Verstorbenen - Entscheidung über die Art der Bestattung - Entscheidung über den Ort der letzten Ruhestätte - Berechtigung einer Umbettung des Toten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 299
  • FamRZ 1978, 15
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 05.04.1937 - IV 18/37

    1. Ist für Art und Ort der Bestattung der ausdrücklich kundgegebene oder aus den

    Auszug aus BGH, 26.10.1977 - IV ZR 151/76
    Wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt, sind nach einem ungeschriebenen gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über die Art der Bestattung zu entscheiden und den Ort der letzten Ruhestätte auszuwählen (RGZ 154, 269, 270 f; BGHZ 61, 238 m.w.N.).

    Obliegt die Auswahl des Ortes der Bestattung den Angehörigen und besteht unter ihnen Streit darüber, ob eine Umbettung erfolgen soll, weil der Bestattungsort nicht richtig oder nicht von der zur Entscheidung berechtigten Person ausgewählt worden ist, dann können Pietät und die Achtung vor der Totenruhe einem Verlangen nach Umbettung entgegenstehen (RGZ 154, 269, 273).

    Der Wille braucht nicht einmal ausdrücklich geäußert zu sein; es genügen vielmehr Tatsachen und Umstände, aus denen der Wille des Verstorbenen hinsichtlich seiner Bestattung mit Sicherheit gefolgert werden kann (vgl. RGZ 100, 171, 173 und 154, 269, 270).

  • RG, 28.10.1920 - VI 261/20

    Kriterien hinsichtlich einer Bestimmung des Ortes und der Art einer Beerdigung

    Auszug aus BGH, 26.10.1977 - IV ZR 151/76
    Er ist auch dann maßgeblich und von den Angehörigen zu achten, wenn dies eine Umbettung erforderlich macht (RGZ 100, 171, 173).

    Der Wille braucht nicht einmal ausdrücklich geäußert zu sein; es genügen vielmehr Tatsachen und Umstände, aus denen der Wille des Verstorbenen hinsichtlich seiner Bestattung mit Sicherheit gefolgert werden kann (vgl. RGZ 100, 171, 173 und 154, 269, 270).

  • BGH, 20.09.1973 - III ZR 148/71

    Umfang der Beerdigungskosten

    Auszug aus BGH, 26.10.1977 - IV ZR 151/76
    Wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt, sind nach einem ungeschriebenen gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über die Art der Bestattung zu entscheiden und den Ort der letzten Ruhestätte auszuwählen (RGZ 154, 269, 270 f; BGHZ 61, 238 m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2011 - IV ZR 132/11

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Anspruch des Veranlassers der Beerdigung auf

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nächsten Angehörigen, wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen hinsichtlich seiner Bestattung nicht vorliegt, das Recht und die Pflicht trifft, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden (RGZ 154, 269, 270 f.; Senatsurteil vom 26. Oktober 1977 - IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15 unter 1; BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 unter II 1).

    Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Beerdigung, sondern auch diejenige Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen, selbst wenn sie nicht unmittelbar zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt (BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 unter II 1; Senatsurteil vom 26. Oktober 1977 - IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15 unter 2; RGZ 154, 269, 270 f.; OLG Karlsruhe ZEV 2001, 447; Bamberger/Roth/Lohmann, § 1968 Rn. 2).

  • BGH, 26.02.2019 - VI ZR 272/18

    Gestaltung einer Grabstätte von Totenfürsorgerecht umfasst

    Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Bestattung sowie den Ort der letzten Ruhestätte, sondern auch diejenige Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651 Rn. 10, 15; Urteile vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325 Rn. 11; vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 unter II 1, juris Rn. 9; vom 26. Oktober 1977 - IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15 unter 1, juris Rn. 6; Karczewski, ZEV 2017, 129, 130).

    Wenn und soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, kann der Totenfürsorgeberechtigte über die Art der Bestattung entscheiden und den Ort der letzten Ruhestätte auswählen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651 Rn. 10; vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 unter II 1, juris Rn. 9; vom 26. Oktober 1977 - IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15 unter 1, juris Rn. 6; vom 20. September 1973 - III ZR 148/71, BGHZ 61, 238, juris Rn. 1).

    Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651 Rn. 15; Urteile vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 unter II 1, juris Rn 9; vom 26. Oktober 1977 - IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15 unter 1, juris Rn. 9; Karczewski, ZEV 2017, 129, 130).

  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 58/91

    Letzter Wille zur Totenfürsorge

    Lediglich wenn und soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, sind nach gewohnheitsrechtlichem Grundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1977 - IV ZR 151/76 - FamRZ 1978, 15; RGZ 154, 269, 270 f.).

    Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an; vielmehr genügt es, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1977 aaO S. 16; RGZ 154 aaO S. 272).

    Denn wenn sich nicht feststellen läßt, daß Dr. W. selbst G. als Ort seiner letzten Ruhe bestimmt hat, erweist sich das Umbettungsverlangen des Klägers deswegen als unbegründet, weil diesem Begehren hier offensichtlich die Pietät und die Achtung vor der Totenruhe des Verstorbenen entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1977 aaO S. 15, RGZ 154 aaO S. 273 f.).

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Rechtsprechung
   BGH, 12.10.1977 - IV ZR 99/76   

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https://dejure.org/1977,8738
BGH, 12.10.1977 - IV ZR 99/76 (https://dejure.org/1977,8738)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1977 - IV ZR 99/76 (https://dejure.org/1977,8738)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1977 - IV ZR 99/76 (https://dejure.org/1977,8738)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz von Beerdigungskosten infolge eines tödlichen Unfalls - Ausschluss von Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen - Anwendbarkeit der Ausschlussklausel auf die originären Ansprüche der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 11

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 299
  • VersR 1978, 54
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.06.1961 - VI ZR 224/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.10.1977 - IV ZR 99/76
    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat zwar dem § 846 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß die Ansprüche der mittelbar Geschädigten allen im Verhalten des unmittelbar Verletzten begründeten Einwendungen unterliegen (RGZ 170, 311, 315; BGH VersR 1961, 846, 847).
  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Auszug aus BGH, 12.10.1977 - IV ZR 99/76
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat stets an dem Grundsatz festgehalten, daß solche Klauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142, 145 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.04.1962 - II ZR 121/60
    Auszug aus BGH, 12.10.1977 - IV ZR 99/76
    Damit steht es nicht im Widerspruch, daß die Ansprüche, die Dritte aus abgeleitetem Recht als Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers geltend machen, unter § 11 Nr. 3 AKB a.F. fallen (vgl. BGH VersR 1962, 509 ff); denn das ist kein Auslegungsproblem zum Wortlaut der Klausel, sondern folgt aus den §§ 404, 412 BGB.
  • RG, 16.12.1942 - III 61/42

    1. Besteht die Amtspflicht eines beamteten Kraftfahrers zur ordnungsmäßigen

    Auszug aus BGH, 12.10.1977 - IV ZR 99/76
    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat zwar dem § 846 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß die Ansprüche der mittelbar Geschädigten allen im Verhalten des unmittelbar Verletzten begründeten Einwendungen unterliegen (RGZ 170, 311, 315; BGH VersR 1961, 846, 847).
  • RG, 06.06.1939 - VII 180/38

    Umfaßt der Ausschluß der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für

    Auszug aus BGH, 12.10.1977 - IV ZR 99/76
    Somit gelangte das Reichsgericht zu dem Ergebnis, daß § 10 II Nr. 3 AKB selbständig entstandene, auf einem Schadensfall eines Angehörigen des Versicherungsnehmers beruhende Ansprüche dritter Personen nicht ausschließe (RGZ 160, 317 ff).
  • BGH, 31.05.1983 - VI ZR 117/80

    Haftungsausschluß - Gefälligkeitsfahrt

    Diese Ansicht war Jedoch unrichtig; denn von der Ausschlußklausel wurden nur Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst bzw. des Halters oder Eigentümers des Fahrzeugs gegen mitversicherte Personen betroffen, nicht aber die aus eigenem Recht entstandenen Ansprüche mittelbar Geschädigter aus § 844 BGB (BGH, Urteile vom 12. Oktober 1977 - IV ZR 99/76 - VersR 1978, 54 und vom 29.Mai 1979 - VI ZR 128/77 - VersR 1979, 841, 842).

    Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtsprechung geändert wird, kann im Streitfall dahinstehen, da vor Erlaß des Urteils des IV. Zivilsenats vom 12. Oktober 1977 (aaO) der Anwendungsbereich des § 11 Nr. 3 AKB in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht eindeutig s/5 beurteilt wurde vielmehr umstritten war (vgl. die Nachweise in jener Entscheidung).

  • BGH, 29.05.1979 - VI ZR 128/77

    Verbot einer späteren Verurteilung bei Verneinung des Bestehens eines

    Hierzu hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12. Oktober 1977 (IV ZR 99/76 = VersR 1978, 54) unter Darlegung der Entstehungsgeschichte dieser bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Versicherungsbedingungen Stellung genommen; dem schließt sich der erkennende Senat an.
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