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   BGH, 13.06.1979 - 3 StR 178/79   

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https://dejure.org/1979,932
BGH, 13.06.1979 - 3 StR 178/79 (https://dejure.org/1979,932)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1979 - 3 StR 178/79 (https://dejure.org/1979,932)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1979 - 3 StR 178/79 (https://dejure.org/1979,932)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Absicht, sich durch wiederholten Handel mit Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen - Abhängigkeit der Straferschwernis der Gewerbsmäßigkeit beim Handel mit Betäubungsmitteln vom Umfang des ausgeführten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 886
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.03.1951 - I ZR 40/50

    Übertragung eines Warenzeichens

    Auszug aus BGH, 13.06.1979 - 3 StR 178/79
    Ein Grundsatz, daß Mittäter von verschiedenen Gerichten bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleich (oder bei vermeintlich abgestufter Beteiligung demgemäß abgestuft) zu bestrafen seien, kann in dieser Form nicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen Ergebnissen zu gering sind, insbesondere zum Maß der Schuld (BGH NJW 1951, 522 [BGH 05.03.1951 - I ZR 40/50], insoweit in BGHSt 1, 145 nicht abgedruckt).

    Allerdings darf die Strafkammer die in den anderen Fällen angeführten Strafzumessungsgründe im Rahmen ihrer eigenen Erwägungen verwerten, soweit sie sie selbst billigt (BGH NJW 1951, 522 [BGH 05.03.1951 - I ZR 40/50]).

  • BGH, 08.11.1951 - 4 StR 563/51
    Auszug aus BGH, 13.06.1979 - 3 StR 178/79
    Hierbei hat es möglicherweise verkannt, daß zur Gewerbsmäßigkeit beim Handel mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG) zwar die Absicht gehört, sich durch wiederholte Betätigung als Händler eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725), daß die Annahme dieses Straferschwerungsgrundes aber nicht vom Umfang des ausgeführten Geschäfts abhängig ist.
  • BGH, 29.06.1965 - 1 StR 151/65

    Erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens - Verminderung des Einsichtsvermögens

    Auszug aus BGH, 13.06.1979 - 3 StR 178/79
    Vielmehr muß der Tatrichter in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1965 - 1 StR 151/65).
  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 129/51

    Betäubungsmittel

    Auszug aus BGH, 13.06.1979 - 3 StR 178/79
    Ein Grundsatz, daß Mittäter von verschiedenen Gerichten bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleich (oder bei vermeintlich abgestufter Beteiligung demgemäß abgestuft) zu bestrafen seien, kann in dieser Form nicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen Ergebnissen zu gering sind, insbesondere zum Maß der Schuld (BGH NJW 1951, 522 [BGH 05.03.1951 - I ZR 40/50], insoweit in BGHSt 1, 145 nicht abgedruckt).
  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten (Gleichheitsgrundsatz;

    Dies gilt auch bei vermeintlich abgestufter Beteiligung und demgemäß abgestufter Strafe (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 3 StR 178/79 bei Schmidt MDR 1979, 886).

    Dies liegt aus folgenden Gründen auf der Hand: Der Tatrichter muss in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden (vgl. u.a. BGH StV 2009, 351; BGH, Beschluss vom 20. September 2000 - 3 StR 88/00 = wistra 2001, 57, 58; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1981, 122, 123; BGH bei Schmidt MDR 1979, 886).

    Nur die in den anderen Fällen etwa angeführten Strafzumessungsgründe darf der Tatrichter im Rahmen eigener Erwägungen verwerten, aber auch nur, soweit er sie selbst billigt (BGH NJW 1951, 532; BGH bei Schmidt MDR 1979, 886).

  • BGH, 06.07.1987 - 3 StR 115/87

    Addition der abgegebenen Teilmengen bei der Prüfung des Merkmals der "nicht

    Denn beim unerlaubten Besitz zum Eigenverbrauch kommt es darauf an, ob die fortgesetzt erworbenen Teilmengen beim Erwerber zu einem einheitlichen Vorrat zusammengeflossen sind, ob er also auch eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln gleichzeitig besessen hat (BGH MDR 1982, 426; BGH bei Schmidt MDR 1978, 6 und 1979, 886).
  • BGH, 09.07.1987 - 1 StR 287/87

    Findung der Strafe bei mehreren Angeklagten in einem Verfahren jeweils aus der

    Zwar muß, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe "aus der Sache" selbst gefunden werden (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juni 1979 - 3 StR 178/79 -, bei Holtz MDR 1979, 986).
  • LSG Bayern, 21.08.2001 - L 3 U 301/00

    Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach Anerkennung einer

    Dabei genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Gesamtumstände zu der Überzeugung gelangt, dass der Beteiligte bzw. der Prozessbevollmächtigte die Aussichtslosigkeit kennt und gleichwohl den Prozess fortführt (LSG Schleswig-Holstein, MDR 1979, 886).
  • BGH, 16.12.1980 - 1 StR 461/80

    Unzulässige Berücksichtigung der Verteidigungsstrategie bei Strafzumessung

    Zwar muß in jedem Verfahren die den Zumessungsgrundsätzen des Gesetzes (§ 46 StGB) entsprechende Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände "aus der Sache selbst" gefunden werden (BGH, Beschl. vom 13. Juni 1979 - 3 StR 178/79 - bei Holtz MDR 1979, 986).
  • LG Berlin, 14.03.1994 - 2 Js 48/90

    Fall Chris Gueffroy, erschossen an der Berliner Mauer

    Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die angemessene Strafe aus der Sache selbst zu finden (BGH 3 StR 178/79 bei Schmidt, MDR 1979, 886).
  • KG, 09.09.1981 - Ss 32/81
    Die Qualifikationsmerkmale des § 11 Abs. 4 BetMG indizieren vielmehr nur in der Regel den besonders schweren Fall, lassen aber dann trotz ihres Vorliegens eine Unterschreitung der hierfür angedrohten Mindeststrafe zu, wenn besondere Umstände in der Tat einschließlich ihrer Begleitumstände oder der Täterpersönlichkeit deutlich für eine geringere Bewertung des Unrechtsgehaltes sprechen (OLG Oldenburg MDR 1974, 329 ; vgl. auch Schmidt MDR 1979, 886).
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