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   OLG Hamm, 20.03.1980 - 27 U 201/79   

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https://dejure.org/1980,2006
OLG Hamm, 20.03.1980 - 27 U 201/79 (https://dejure.org/1980,2006)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.03.1980 - 27 U 201/79 (https://dejure.org/1980,2006)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. März 1980 - 27 U 201/79 (https://dejure.org/1980,2006)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 846
  • VersR 1982, 248
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 22.06.1983 - VIII ZR 91/82

    Schätzung des Wertverlustes eines Pkw

    Wegen der für eine Schätzung maßgeblichen Anhaltspunkte hat es sich den Standpunkt des Landgerichts zu eigen gemacht, der Erwägungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 20. März 1980 (= DAR 1980, 285) folgt, auf die noch zurückzukommen sein wird.

    Unter diesen Umständen braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, ob der in Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertretene Standpunkt zutrifft, der durch die Benutzung des Fahrzeugs eingetretene Wertverlust ergebe generell einen zuverlässigen Maßstab für die Bemessung der Gebrauchsvorteile, welche der Käufer dem Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufs, sei es nach erfolgter Anfechtung, sei es aufgrund Rücktritts nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes oder aufgrund erfolgreicher Wandelung zu erstatten habe (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 1979, Rdn. 340; OLG Hamm, Urteil vom 20. März 1980 = DAR 1980, 285 m.w.Nachw.; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 21. Juli 1980 = VersR 1981, 388 und vom 17. Dezember 1980 = DAR 1981, 219).

    Welche Gesamtfahrleistung ein Fahrzeug vom Typ Opel Senator im allgemeinen erreicht, hat das Berufungsgericht selbst nicht festgestellt, sondern hat, der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 1980 (aaO) folgend, einen Wert von 100.000 km angenommen.

  • OLG Köln, 16.07.2002 - 3 U 8/02

    Neufahrzeugeigenschaft eines Kfz trotz Modellwechsel

    "Fabrikneu" ist nicht mehr anzunehmen, wenn das Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (BGH NJW 2000, 2018; NJW 1980, 1097 und 2127, 2128; OLG Celle OLGR Celle 2001, 223 f.; OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1211 f.; OLG Koblenz MDR 1996, 1125; OLG Köln DAR 1990, 457; OLG Hamm MDR 1980, 846; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rz. 464).
  • OLG Koblenz, 27.06.1996 - 5 U 82/96

    Begriff des fabrikneuen Pkw

    Im Hinblick darauf durfte der Kläger zwar nicht erwarten, ein erst jüngst gefertigtes Fahrzeug zu erhalten: Müssen schon bei einem uneingeschränkt als fabrikneu verkauften Wagen Lagerzeiten im Bereich von einem Jahr hingenommen werden (BGH NJW 1980, 1097; OLG Hamm DAR 1980, 285, 286 und DAR 1985, 353; LG Aachen NJW 1978, 273; Westermann in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 459 Rn. 39; noch großzügiger OLG Frankfurt OLGZ 1970, 409, 410), war hier damit zu rechnen, dass seit der Produktion eine noch längere Frist verstrichen war (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1995 - 5 U 166/95, das einen 18-monatigen Zeitraum nicht beanstandet hat).
  • OLG Koblenz, 23.07.1998 - 5 U 104/98

    Fehlen eines Beifahrerairbags bei fabrikneuem/neuem Fahrzeug

    Eine Unterscheidung zwischen den Begriffen "neu" und "fabrikneu" ist dem gängigen Sprachverständnis fremd und wird auch in der Rechtsprechung durchweg nicht diskutiert (vgl. BGH NJW 1980, 1097 f.; OLG Frankfurt OLGZ 1970, 409, 410; OLG Hamm DAR 1980, 285, 286; OLG Hamm DAR 1985, 353 ; anders freilich Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Auflage, Rdnr. 446).
  • OLG Hamm, 16.09.1981 - 19 U 42/81
    In Anwendung der neueren Rechtsprechung des Senats zur Höhe der Nutzungsentschädigung (vgl. auch OLG Hamm DAR 1980, 285) beläuft sich die gemäß § 287 ZPO zu bemessende pauschale Nutzungsvergütung bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw bei einem Kaufpreis von mehr als 12.000,- DM in der Regel auf ein Hunderttausendstel des auf volle tausend DM abgerundeten Kaufpreises pro gefahrenen Kilometer.
  • OLG Hamm, 10.12.1987 - 28 U 104/87

    Streit über die Höhe der Nutzungsvergütung nach der Wandlung des Kaufvertrages

    Da es sich hier um die Wandlung eines Kaufvertrages über einen Neu wagen handelt, kann auch offen bleiben, ob der Senat bei der Schätzung von Nutzungsentschädigungen für Gebraucht wagen bei seiner bisherigen Praxis verbleibt (vgl. MDR 82, 580; OLG Hamm DAR 80, 285 - LS 3 = MDR 80, 846).
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