Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.04.1980

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   BGH, 12.05.1980 - VIII ZR 167/79   

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BGH, 12.05.1980 - VIII ZR 167/79 (https://dejure.org/1980,702)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1980 - VIII ZR 167/79 (https://dejure.org/1980,702)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1980 - VIII ZR 167/79 (https://dejure.org/1980,702)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 77, 139
  • NJW 1980, 2473
  • ZIP 1980, 520
  • MDR 1980, 931
  • DB 1980, 1790
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.03.1972 - VIII ZR 119/70

    Umsatzsteuerpflicht d. Konkursverwalters bei Sicherungsgut

    Auszug aus BGH, 12.05.1980 - VIII ZR 167/79
    Zur Frage, wer die Umsatzsteuer zu tragen hat, wenn der Konkursverwalter im Konkurs des Sicherungsgebers Sicherungsgut im Einvernehmen mit dem Sicherungsgeber nach Maßgabe von Absprachen über die Verwertungsart freihändig veräußert (Ergänzung zu BGHZ 58, 292).

    Das Berufungsgericht hat seine Auffassung durch das Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 1972 (= BGHZ 58, 292 ) als vorgezeichnet angesehen und ausgeführt, die innere Rechtfertigung für die in Nr. 10 ASB der Klägerin getroffene Regelung folge aus dem Wesen des Sicherungseigentums.

    Die Formulierung, der Sicherungsgeber habe alles, was er bei der Verwertung erlangt, unverzüglich an die Bank herauszugeben, ist weiter gefaßt als § 15 der Darlehensbedingungen der Beklagten in dem Rechtsstreit, den der erkennende Senat am 22. März 1972 ( BGHZ 58, 292 ) entschieden hat.

    Das hat der erkennende Senat im Urteil vom 22. März 1972 (aaO) ausgesprochen.

  • BFH, 28.02.1957 - V 204/56
    Auszug aus BGH, 12.05.1980 - VIII ZR 167/79
    In der rechtlichen Einordnung der beiden bei dieser Fallgestaltung eine Umsatzsteuerpflicht auslösenden Tatbestände stimmt der Bundesfinanzhof mit dem erkennenden Senat überein (BFH Urteil vom 20. Juli 1978 VR 2/75 = Bundessteuerblatt 1978 II S. 684 ff; vgl. auch BFH Urteil vom 28. Februar 1957 V 204/56 = NJW 1957, 1535 mit Anmerkung von Böhle-Stamschräder = NJW 1957, 1535 [BFH 28.02.1957 - V 204/56]; ferner auch schon für das früher geltende Recht BGH Urt. vom 26. Oktober 1961 VII ZR 107/60 = NJW 1962, 46).

    In dem schon zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1961 - VII ZR 107/60 (= NJW 1962, 46) ist sowohl dahingestellt geblieben, ob die Umsatzsteuer überhaupt zu den Verwertungskosten zu rechnen sei, als auch, ob es sich bei der Umsatzsteuer - was schon damals die Ansicht des Bundesfinanzhofs war ( BFH Urteil vom 28. Februar 1957 - V 204/55 = NJW 1957, 1535 [BFH 28.02.1957 - V 204/56] und vom 4. Juli 1957 - V 199/56 U = BFHE 65, 131 ) - um Massekosten im Sinne des § 58 Nr. 2 KO handele.

    Auf diesen Weg hat bereits Böhle-Stamschräder in seiner Anmerkung zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 28. Februar 1957 (= NJW 1957, 1535 [BFH 28.02.1957 - V 204/56]) hingewiesen.

  • BGH, 26.10.1961 - VII ZR 107/60

    Pflicht des Gläubigers zur Erstattung der durch den Einzug der ihm vom

    Auszug aus BGH, 12.05.1980 - VIII ZR 167/79
    In der rechtlichen Einordnung der beiden bei dieser Fallgestaltung eine Umsatzsteuerpflicht auslösenden Tatbestände stimmt der Bundesfinanzhof mit dem erkennenden Senat überein (BFH Urteil vom 20. Juli 1978 VR 2/75 = Bundessteuerblatt 1978 II S. 684 ff; vgl. auch BFH Urteil vom 28. Februar 1957 V 204/56 = NJW 1957, 1535 mit Anmerkung von Böhle-Stamschräder = NJW 1957, 1535 [BFH 28.02.1957 - V 204/56]; ferner auch schon für das früher geltende Recht BGH Urt. vom 26. Oktober 1961 VII ZR 107/60 = NJW 1962, 46).

    In dem schon zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1961 - VII ZR 107/60 (= NJW 1962, 46) ist sowohl dahingestellt geblieben, ob die Umsatzsteuer überhaupt zu den Verwertungskosten zu rechnen sei, als auch, ob es sich bei der Umsatzsteuer - was schon damals die Ansicht des Bundesfinanzhofs war ( BFH Urteil vom 28. Februar 1957 - V 204/55 = NJW 1957, 1535 [BFH 28.02.1957 - V 204/56] und vom 4. Juli 1957 - V 199/56 U = BFHE 65, 131 ) - um Massekosten im Sinne des § 58 Nr. 2 KO handele.

  • BFH, 31.05.1972 - V R 121/71

    Veräußerung sicherungsübereigneter Gegenstände - Sicherungseigentümer - Freigabe

    Auszug aus BGH, 12.05.1980 - VIII ZR 167/79
    In der Literatur werden der Begriff "Ausgaben für die Verwertung der Masse" im Sinne des § 58 Nr. 2 KO und der Begriff der "Verwertungskosten", d.h. der Kosten der Zwangsversteigerung oder des Pfandverkaufs im Sinne des § 127 KO inhaltlich gleich gewertet mit der Folge, daß die Umsatzsteuer zu den Kosten des Pfandverkaufs gerechnet wird (vgl. Jaeger, KO, 8. Aufl. § 127 Anm. 16; Böhle-Stamschräder, KO, 11. Aufl., § 58 Anm. 31; Knobbe-Keuck, a.a.O. S. 763; Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen in einem Schreiben vom 6. Dezember 1972 in BStBl I 1972, 578, 579 m. Nachw. auch älterer Literatur; Wilke, DStZ A 1976, 398, 399; Mathiak in NJW 1972, 1967 [BFH 31.05.1972 - V R 121/71] = Anmerkung zu BFH Urt. vom 31. Mai 1972 - V R 121/71 = NJW 1972, 167).
  • BFH, 04.07.1957 - V 199/56 U

    Umsatzsteuer für die Einziehung einer Forderung durch den Konkursverwalter -

    Auszug aus BGH, 12.05.1980 - VIII ZR 167/79
    In dem schon zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1961 - VII ZR 107/60 (= NJW 1962, 46) ist sowohl dahingestellt geblieben, ob die Umsatzsteuer überhaupt zu den Verwertungskosten zu rechnen sei, als auch, ob es sich bei der Umsatzsteuer - was schon damals die Ansicht des Bundesfinanzhofs war ( BFH Urteil vom 28. Februar 1957 - V 204/55 = NJW 1957, 1535 [BFH 28.02.1957 - V 204/56] und vom 4. Juli 1957 - V 199/56 U = BFHE 65, 131 ) - um Massekosten im Sinne des § 58 Nr. 2 KO handele.
  • BFH, 31.01.1956 - V 204/55
    Auszug aus BGH, 12.05.1980 - VIII ZR 167/79
    In dem schon zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1961 - VII ZR 107/60 (= NJW 1962, 46) ist sowohl dahingestellt geblieben, ob die Umsatzsteuer überhaupt zu den Verwertungskosten zu rechnen sei, als auch, ob es sich bei der Umsatzsteuer - was schon damals die Ansicht des Bundesfinanzhofs war ( BFH Urteil vom 28. Februar 1957 - V 204/55 = NJW 1957, 1535 [BFH 28.02.1957 - V 204/56] und vom 4. Juli 1957 - V 199/56 U = BFHE 65, 131 ) - um Massekosten im Sinne des § 58 Nr. 2 KO handele.
  • BGH, 27.11.1997 - GSZ 1/97

    Großer Senat für Zivilsachen entscheidet über Freigabeklauseln bei

    Bei Verwertung von Sicherungsgut wird der Sicherungsnehmer nach gegenwärtiger Rechtslage im Ergebnis durchweg nicht mit der Umsatzsteuer belastet (vgl. BGHZ 58, 292, 294 f.; 77, 139, 141, 144 f., 148).
  • BGH, 29.03.2007 - IX ZR 27/06

    Erstattung der Umsatzsteuer bei abgesonderter Befriedigung des

    b) Durch die Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass die Umsatzsteuer für diese Lieferung des Sicherungsgutes an den Sicherungsnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO zu den Masseverbindlichkeiten gehört (BFHE 126, 84, 86; 175, 164, 169; BFH/NV 1998, 628; 2004, 1302, 1303; vgl. auch BGHZ 58, 292, 294 f; 77, 139, 144).
  • BFH, 04.06.1987 - V R 57/79

    Zwei Umsätze bei der Verwertung von Sicherungsgut; Umsatzsteuer aus

    Der BGH habe dies in BGHZ 58, 292 und im Urteil vom 12. Mai 1980 VIII ZR 167/79 (BGHZ 77, 139) für den Fall bejaht, daß die Bestimmungen des Sicherungsvertrages dem Sicherungsnehmer den vollen Verwertungserlös zusprächen, obwohl er es als unbefriedigend angesehen habe, daß dies eine doppelte Belastung der Konkursmasse zur Folge habe (Anspruch des Sicherungsnehmers auf den vollen Erlös einschließlich der Umsatzsteuer und Anspruch des FA auf die Umsatzsteuer).

    In diesem Fall kommt in Betracht, daß nicht die absonderungsberechtigten Banken selbst ihre Befriedigung aus dem Sicherungsgut betrieben haben, sondern daß der Konkursverwalter das zur Masse gehörende Sicherungsgut, ggf. mit Zustimmung der beteiligten Sicherungseigentümer (§ 127 Abs. 2 KO), kraft eigener Befugnis (§ 127 Abs. 1 Satz 1 KO) selbst verwertet hat (BGHZ 77, 139), wobei die Gläubiger nur Rechte auf den Erlös geltend machen können (§ 127 Abs. 1 Satz 2 KO).

    b) In dem Urteil in BFHE 126, 84, BStBl II 1.978, 684 hat der BFH zu dem auch vom Konkursverwalter im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Argument Stellung genommen, daß die Annahme eines steuerpflichtigen Leistungsaustausches zwischen Sicherungsgeber (Konkursmasse) und Sicherungseigentümer zu einer nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung der Konkursmasse führe, weil, was das FG allerdings verkannt hat, der gesamte Erlös einschließlich Umsatzsteuer zur Befriedigung der Sicherungseigentümer heranzuziehen ist, wenn die Sicherungsvereinbarungen dies vorsehen (vgl. auch BGHZ 77, 139 zu Ziff. 3 und 4).

    Die zivilrechtliche Frage, in welchem Umfang der Verwertungserlös den Sicherungseigentümern zusteht, liegt im übrigen außerhalb der Entscheidungskompetenz des BFH; in diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß der BGH in BGHZ 58, 292 und 77, 139 sich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung durch den BFH ausdrücklich angeschlossen hat.

  • BGH, 07.05.1987 - IX ZR 198/85

    Verwendung der Mehrwertsteuer bei Veräußerung eines zur Konkursmasse gehörenden

    Veräußert der Konkursverwalter ein zur Konkursmasse gehörendes Grundstück mit Zustimmung eines Grundpfandgläubigers, so beurteilt sich die Frage, ob die bei der Veräußerung anfallende Mehrwertsteuer der Konkursmasse oder als Teil des Verwertungserlöses dem Grundpfandgläubiger gebührt, in erster Linie nach der zwischen Konkursverwalter und Grundpfandgläubiger getroffenen Vereinbarung (Ergänzung zu BGHZ 58, 292; 77, 139).

    Das Berufungsgericht folgert aus BGHZ 58, 292 und 77, 139, daß die Mehrwertsteuer zum Verwertungserlös der Grundstücke gehört und daher der Beklagten als Grundpfandgläubigerin gebührt habe.

    Wie sich aus den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt, sind dafür die Vereinbarungen zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer über die Verwertung des Sicherungsgutes maßgebend (BGHZ 58, 292, 295; 77, 139, 141 ff).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 16 U 49/05

    Zur Anfechtbarkeit der Inbesitznahme sicherungsübereigneter Gegenstände durch

    Dem hatte sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen (vgl. BGHZ 77, 139 = NJW 1980, 2473; vgl. a. BGHZ 58, 292).
  • BGH, 09.01.1997 - IX ZR 1/96

    Verwertung von Sicherungsgut; Anfechtung einer nach Zahlungseinstellung zwischen

    Dem entspricht es, daß sie auf der anderen Seite auch den vollen nicht zur Tilgung ihrer Forderung benötigten Teil an die Sicherungsgeberin auszukehren hat (vgl. BGHZ 58, 292; BGH, Urt. v. 12. Mai 1980 VIII ZR 167/79, ZIP 1980, 520, 523).
  • BGH, 04.12.1986 - IX ZR 47/86

    Haftung des Konkursverwalters bei Fortführung des Unternehmens; Ansprüche der

    Sie hat nicht behauptet, daß auch nur ein Teil der Umsatzsteuerschuld sich auf die Verwertung von Sicherungsgut durch den Konkursverwalter gründe (vgl. BFH Urt. v. 20. Juli 1978, BStBl II 1978, 684; BGHZ 77, 139, 146).
  • BGH, 11.05.2010 - IX ZR 36/09

    Freihändige Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Sicherheiten durch

    Nach der Konkursordnung konnte der Verwalter Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht geltend gemacht wurde, mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger freihändig veräußern (BGHZ 77, 139, 141).

    Auch dann, wenn der Konkursverwalter mit Absonderungsrechten belastete Sicherheiten freihändig verwertete, handelte er kraft eigener Befugnis (BGHZ 77, 139, 141).

  • OLG Oldenburg, 30.05.2006 - 9 U 57/05

    Einziehung und Verwertung einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung durch den

    Unter Berücksichtigung der Grundsätze des BGH zur Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen (BGHZ 77, 139 [142 f.]) ist deshalb davon auszugehen, dass der D... eG auch die in den abgetretenen Forderungen enthaltenen Steueranteile zustanden.
  • BFH, 26.02.1985 - VII R 134/81

    Rechtliche Wirkungen von Zahlungen auf eine Steuerschuld, beziehungsweise

    Zwar ergebe sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Mai 1980 VIII ZR 167/79 (BGHZ 77, 139), daß der Konkursverwalter, der im Konkurs des Sicherungsgebers Sicherungsgut im Einvernehmen mit dem Sicherungsnehmer freihändig veräußere, unbeschadet der Frage, ob er bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung den vollen Brutto-Verwertungserlös an den Sicherungsnehmer abführen müsse, den im Verwertungserlös enthaltenen Mehrwertsteueranteil an den Fiskus als Masseverbindlichkeit abzuführen habe.

    Das vom Kläger benannte Urteil in BGHZ 77, 139 steht der Beurteilung des FG nicht entgegen.

  • LG Wuppertal, 07.05.2022 - 2 O 200/21

    Verteilung der Feststellungs- und Verwertungskosten im Insolvenzverfahren

  • BFH, 24.09.1987 - V R 196/83

    Umsatzsteuer aus der sog. modifizierten Freigabe von Sicherungsgut durch den

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 49/90

    Steuerbarkeit der Umsätze aus der Verwertung von dem Sicherungsnehmer durch den

  • FG Nürnberg, 15.07.1999 - II 6/99

    Haftung des Liquidators einer GmbH für deren rückständige Umsatzsteuern

  • BFH, 19.12.1995 - VII R 53/95

    Haftung des Konkursverwalters für Umsatzsteuerschuld des Gemeinschuldners -

  • BFH, 28.07.1983 - V S 8/81

    Konkurseröffnung - Sicherungsgut - Massekosten

  • BFH, 29.11.1993 - V R 93/93

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, wann ein Anspruch auf

  • OLG Hamm, 07.10.1986 - 27 U 86/86

    Schadensersatz des Konkursverwalters; Vertragserfüllung; Sicherungsabtretung;

  • OLG Dresden, 21.12.2001 - 11 U 1012/00

    Sequester; Verwalter; Gesamtschuldner; Haftung

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Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1980 - IX ZR 30/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,15939
BGH, 24.04.1980 - IX ZR 30/79 (https://dejure.org/1980,15939)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1980 - IX ZR 30/79 (https://dejure.org/1980,15939)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1980 - IX ZR 30/79 (https://dejure.org/1980,15939)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Befragung eines im Ausland wohnenden Sachverständigen durch das Gericht - Entschädigung für Gesundheitsschäden, aufgrund der Verschleppung zur Zwangsarbeit nach Deutschland - Voraussetzungen zur Ladung eines Sachverständigen vor den erkennenden Senat - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 931
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.02.1960 - IV ZB 7/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1980 - IX ZR 30/79
    Allein der Umstand, daß der Sachverständige im Ausland wohne, beeinträchtige zwar nicht das Recht des Klägers, die Anordnung der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens zu verlangen (BGH MDR 1960, 659 = RzW 1960, 335).

    Auf ihren Antrag muß das Gericht einer Partei auch dann ermöglichen, dem Sachverständigen Fragen zu seinem schriftlichen Gutachten vorlegen zu lassen, wenn dieser im Ausland wohnt (BGH LM ZPO § 411 Nr. 3 = MDR 1960, 659 = RzW 1960, 335; vgl. auch BGHZ 44, 75, 79 = RzW 1965, 464).

    Vielmehr ist, worauf der Entschädigungssenat des Bundesgerichtshofs bereits in dem Beschluß LM ZPO § 411 Nr. 3 = MDR 1960, 659 = RzW 1960, 335 hingewiesen hat, nach den Vorschriften über die Beweisaufnahme im Ausland zu verfahren.

  • BGH, 10.07.1952 - IV ZR 15/52

    Recht des Gerichts zur Anordnung der schriftlichen Begutachtung

    Auszug aus BGH, 24.04.1980 - IX ZR 30/79
    Insoweit ist der Tatrichter, wie überhaupt bei der Einholung von Sachverständigengutachten, an das Einverständnis der Parteien nicht gebunden (BGHZ 6, 398, 400).

    Wenn ein Sachverständiger auftragsgemäß ein schriftliches Gutachten erstattet hat, muß er jedoch vor das Gericht geladen werden, wenn eine Partei dies beantragt, um ihm ihrer Richtung nach bezeichnete Fragen vorlegen oder stellen zu lassen (BGHZ 6, 398, 401; 35, 370, 372), sofern der Antrag nicht offensichtlich zum Zwecke der Prozeßverschleppung oder in anderer mißbräuchlicher Absicht gestellt worden ist (BGHZ 24, 9, 14).

  • BGH, 20.09.1961 - V ZR 46/60

    Antrag auf Sachverständigen-Vernehmung

    Auszug aus BGH, 24.04.1980 - IX ZR 30/79
    Wenn ein Sachverständiger auftragsgemäß ein schriftliches Gutachten erstattet hat, muß er jedoch vor das Gericht geladen werden, wenn eine Partei dies beantragt, um ihm ihrer Richtung nach bezeichnete Fragen vorlegen oder stellen zu lassen (BGHZ 6, 398, 401; 35, 370, 372), sofern der Antrag nicht offensichtlich zum Zwecke der Prozeßverschleppung oder in anderer mißbräuchlicher Absicht gestellt worden ist (BGHZ 24, 9, 14).

    Der Antrag muß spätestens in dem Verhandlungstermin gestellt werden, in dem das schriftliche Gutachten in den Rechtsstreit eingeführt wird (BGHZ 35, 370, 373; BGH RzW 1975, 60 Nr. 22).

  • BGH, 27.02.1957 - IV ZR 290/56

    Rechtsstellung des Scheinvaters

    Auszug aus BGH, 24.04.1980 - IX ZR 30/79
    Wenn ein Sachverständiger auftragsgemäß ein schriftliches Gutachten erstattet hat, muß er jedoch vor das Gericht geladen werden, wenn eine Partei dies beantragt, um ihm ihrer Richtung nach bezeichnete Fragen vorlegen oder stellen zu lassen (BGHZ 6, 398, 401; 35, 370, 372), sofern der Antrag nicht offensichtlich zum Zwecke der Prozeßverschleppung oder in anderer mißbräuchlicher Absicht gestellt worden ist (BGHZ 24, 9, 14).
  • BGH, 10.03.1965 - IV ZR 76/64

    Entschädigungsbehörde und Sachverständigenbeweis

    Auszug aus BGH, 24.04.1980 - IX ZR 30/79
    Auf ihren Antrag muß das Gericht einer Partei auch dann ermöglichen, dem Sachverständigen Fragen zu seinem schriftlichen Gutachten vorlegen zu lassen, wenn dieser im Ausland wohnt (BGH LM ZPO § 411 Nr. 3 = MDR 1960, 659 = RzW 1960, 335; vgl. auch BGHZ 44, 75, 79 = RzW 1965, 464).
  • BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18

    Sachverständigenablehnung im Deckungsprozess gegen eine private

    Daraus können erhebliche nachteilige Folgen insbesondere für die beweisbelastete Partei resultieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1980 - IX ZR 30/79, MDR 1980, 931, 932 = juris Rn. 13 f; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 363 Rn. 4).
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