Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.11.1980

Rechtsprechung
   BGH, 27.11.1980 - IVa ZR 36/80   

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https://dejure.org/1980,312
BGH, 27.11.1980 - IVa ZR 36/80 (https://dejure.org/1980,312)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1980 - IVa ZR 36/80 (https://dejure.org/1980,312)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1980 - IVa ZR 36/80 (https://dejure.org/1980,312)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftliche Entrechtung - Gebrauchsmöglichkeit - Leistungspflicht des Versicherers - Anspruch aus einer Kaskoversicherung - Anspruch auf Ersatz des Neupreises eines entwendeten PKW - Begriff der Entwendung bei unberechtigter Weiterveräußerung durch die Ehefrau

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12 Abs. 1 Nr. I b

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Entwendung i. S. d. Versicherungsrechts durch einen Familienangehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 12 Abs. 1 Ib
    Begriff der Entwendung

Papierfundstellen

  • BGHZ 79, 54
  • NJW 1981, 684
  • MDR 1981, 296
  • MDR 1981, 297
  • VersR 1981, 345
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.11.1979 - IV ZR 34/78

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung;

    Auszug aus BGH, 27.11.1980 - IVa ZR 36/80
    Auch wenn mangels eines typischen Geschehensablaufs die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht eingreifen, genügt im Normalfall für einen Anzeichenbeweis, daß die festgestellten Indizien das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls oder einer Entwendung mit hinreichender Deutlichkeit ergeben (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 19. Mai 1978 - IV ZR 78/77 - VersR 1978, 732 undUrteil vom 28. November 1979 - IV ZR 34/78 - VersR 1980, 229).
  • BGH, 27.11.1974 - IV ZR 117/73

    Zur Deckung in der Teilkaskoversicherung - Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und

    Auszug aus BGH, 27.11.1980 - IVa ZR 36/80
    Deshalb war jedenfalls eine Entwendung auch in dem Fall gegeben, der dem Urteil des früheren IV. Senatsvom 27. November 1974 (IV ZR 117/73 - VersR 1975, 225) zugrunde lag, weil der Versicherungsnehmer nicht die Gebrauchsmöglichkeit eingeräumt hatte.
  • BGH, 19.05.1978 - IV ZR 78/77

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich eines Kfz

    Auszug aus BGH, 27.11.1980 - IVa ZR 36/80
    Auch wenn mangels eines typischen Geschehensablaufs die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht eingreifen, genügt im Normalfall für einen Anzeichenbeweis, daß die festgestellten Indizien das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls oder einer Entwendung mit hinreichender Deutlichkeit ergeben (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 19. Mai 1978 - IV ZR 78/77 - VersR 1978, 732 undUrteil vom 28. November 1979 - IV ZR 34/78 - VersR 1980, 229).
  • BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05

    Ein Versicherungsnehmer muss nur darlegen, dass und nicht wie ein

    Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. dazu BGHZ 79, 54, 59 f.; 123, 217, 220; 130, 1, 3 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 2), von denen auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht.
  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Zu den Beweisanforderungen bei behauptetem Kraftfahrzeugdiebstahl (Anschluß an std. Rspr., vgl. BGHZ 79, 54, 59 und Urteil vom 27.4.1977 - IV ZR 79/76 - LM VVG § 1 Nr. 5),.

    Im Normalfall genügt also die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 79, 54, 59).

  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92

    Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

    Er muß nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen, also ein Mindestmaß von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (BGHZ 79, 54, 59, Urteile vom 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29, vom 12.4. 1989 - IVa ZR 83/88 - VersR 1989, 587, zuletzt vom 17.3. 1993 - IV ZR 11/92 - VersR 1993, 571).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1980 - IVa ZR 23/80   

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https://dejure.org/1980,778
BGH, 13.11.1980 - IVa ZR 23/80 (https://dejure.org/1980,778)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1980 - IVa ZR 23/80 (https://dejure.org/1980,778)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1980 - IVa ZR 23/80 (https://dejure.org/1980,778)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungsbedingungen als Bestandteil eines Versicherungsvertrages - Anspruch auf Zahlung eines Krankenhaustagegeldes - Verletzung einer Obliegenheit im Versicherungsvertragsrecht - Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Versicherungsvertrages

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 242; VVG § 6; AVB f. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldvers.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 79, 6
  • NJW 1981, 746
  • MDR 1981, 297
  • VersR 1981, 183
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.03.1971 - I ZR 109/69

    Anspruch auf Unterlassung von unlauterer Werbung für eine urologische

    Auszug aus BGH, 13.11.1980 - IVa ZR 23/80
    Für den Fall einer Verletzung des vertraglichen Verbots, ohne Einwilligung des Versicherers eine weitere Krankentagegeldversicherung mit einem anderen Versicherer abzuschließen, hat der frühere IV. Zivilsenat entschieden (LM VVG § 6 Nr. 36 = NJW 1971, 1889 = VersR 1971, 662), diese Obliegenheitsverletzung betreffe die sogenannte "Vertragsgefahr"; sie falle deshalb nicht unter § 6 Abs. 2 VVG.

    Insoweit wird an der Entscheidung des früheren IV. Zivilsenats vom 28. April 1971 (LM VVG § 6 Nr. 36 = NJW 1971, 1889 = VersR 1971, 662) nicht mehr festgehalten.

  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

    Auszug aus BGH, 13.11.1980 - IVa ZR 23/80
    Diese Bestimmung entspricht nämlich im wesentlichen dem, was nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 33, 216, 218; 38, 183, 185; 54, 106, 109) [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68]schon vor Inkrafttreten des AGBG nach §§ 157, 242 BGB rechtens war.
  • BGH, 29.10.1962 - II ZR 31/61

    Unwirksamkeit einer Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Lagerungsbedingungen

    Auszug aus BGH, 13.11.1980 - IVa ZR 23/80
    Diese Bestimmung entspricht nämlich im wesentlichen dem, was nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 33, 216, 218; 38, 183, 185; 54, 106, 109) [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68]schon vor Inkrafttreten des AGBG nach §§ 157, 242 BGB rechtens war.
  • BGH, 08.03.1955 - I ZR 109/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.11.1980 - IVa ZR 23/80
    Diese Bestimmung entspricht nämlich im wesentlichen dem, was nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 33, 216, 218; 38, 183, 185; 54, 106, 109) [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68]schon vor Inkrafttreten des AGBG nach §§ 157, 242 BGB rechtens war.
  • BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59

    Freizeichnung bei Versicherungsschutz

    Auszug aus BGH, 13.11.1980 - IVa ZR 23/80
    Diese Bestimmung entspricht nämlich im wesentlichen dem, was nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 33, 216, 218; 38, 183, 185; 54, 106, 109) [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68]schon vor Inkrafttreten des AGBG nach §§ 157, 242 BGB rechtens war.
  • BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87

    Wirksamkeit einzelner Musterbedingungen des Verbandes der privaten

    Im Zusammenhang mit der Frage der - hier allerdings nicht zur Debatte stehenden - Leistungsfreiheit wegen einer die Vertragsgefahr betreffenden Obliegenheitsverletzung hat der Senat bereits entschieden, daß der Kündigung des Vertrages durch den Versicherer wegen der Obliegenheitsverletzung der allgemeine Rechtsgedanke von Treu und Glauben nicht entgegenstehe (BGHZ 79, 6, 11 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80] = VersR 1981, 183, 184), weil die Kündigungsfolgen für den Versicherungsnehmer im allgemeinen keine einschneidenden Wirkungen hätten.

    (1) Soweit der Senat einschränkend dahingehend entschieden hat, daß eine Erhöhung der Vertragsgefahr durch den Abschluß weiterer Kranken- oder Krankenhaustagegeldversicherungen sich keineswegs allgemein, sondern nur in den Ausnahmefällen betrügerischer Handlung praktisch auswirken könne (BGHZ 79, 6, 14 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80]; zur Kritik siehe Bach/Moser, Private Krankenversicherung 1984 §§ 9, 10 Rdn. 56), betreffen diese Ausführungen zur Vertragsgefahr jedoch nicht das hier in Rede stehende Kündigungsrecht, sondern die Frage der Leistungsfreiheit.

    (a) Richtig ist einerseits, daß vor dem Versicherungsfall zu erfüllende, aber nicht die versicherte objektive Gefahr verhütende Obliegenheiten besonders leicht übersehen (OLG Hamm VersR 1979, 78 dazu Revisionsentscheidung BGHZ 79, 6 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80]) und zu einer Fallgrube für den redlichen Versicherungsnehmer werden können (Ehrenberg, Zitat nach Honsell, VersR 1982, 112, 117).

    Unter dem Gesichtspunkt der sozialen Funktion privater Krankenversicherung, auf den das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats entscheidend abgestellt hat (BGHZ 79, 6, 14 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80]; BGHZ 88, 78, 81), kann ein verhältnismäßig leicht auftretendes Fehlverhalten für den Versicherungsnehmer den Darlegungen im angefochtenen Urteil zufolge je nach Fallgestaltung erhebliche materielle Auswirkungen haben, etwa indem der Versicherungsnehmer nach Kündigung des Erstvertrages bei einem anderen Versicherer entweder überhaupt keinen Versicherungsschutz oder einen solchen nur unter Inkaufnahme von Risikoausschlüssen bzw. -zuschlägen erhält.

    b) Wird bereits im Antragsformular nach dem Bestehen weiterer Versicherungen gleicher Art gefragt, so ist jedenfalls die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, vor Abschluß einer Mehrfachversicherung die vorherige Zustimmung des Erstversicherers einzuholen, nicht als so ungewöhnlich anzusehen, daß der Versicherungsnehmer mit ihr nicht zu rechnen brauchte (BGHZ 79, 6, 10) [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80].

    Der IVa-Senat hat zwar ebenfalls - allerdings bei der Prüfung der Leistungsfreiheit wegen Erhöhung der "Vertragsgefahr" und insoweit unter ausdrücklicher Aufgabe des vorgenannten Rechtsstandpunkts - die aus dem § 6 Abs. 2, 3 VVG in Verbindung mit § 242 BGB zu entnehmenden Leitgedanken dahingehend entsprechend angewendet, daß dabei miteingeflossen ist, ob die fahrlässige Obliegenheitsverletzung irgendwie erkennbar Einfluß auf die Leistungen des Versicherers gehabt hat (BGHZ 79, 6, 15) [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80].

  • OLG Saarbrücken, 31.05.2006 - 5 U 267/04

    Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person nach § 1 Abs. 3 MB/KT 78

    Allerdings wird in der Rechtsprechung - wenn auch im Hinblick auf die in § 9 Abs. 6 MB/KT geregelte Obliegenheit, eine "Doppelversicherung" nur mit Einwilligung des Versicherers abzuschließen oder zu erhöhen - erörtert, ob ungeachtet des § 6 Abs. 1 VVG, der die Leistungsfreiheit des Versicherers bei der Verletzung von anderen als gefahrsteuernden Obliegenheiten nicht von Kausalitäts- oder Relevanzüberlegungen abhängig macht, der Krankentagegeldversicherer sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen darf, wenn den Versicherungsnehmer kein schweres Verschulden trifft oder die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Höhe der zu erbringenden Leistung keinerlei Bedeutung hatte (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1971 - IV ZR 174/69 - VersR 71, 662 ff ; Urt. v. 13.11.1980 - IVa ZR 23/80 - NJW 81, 746; Urt. v. 05.03.1986 - IVa ZR 63/84 - VersR 86, 380; insgesamt bejahend: Prölss/Martin/Prölss, a.a.O., § 6 Rdnr. 95; insgesamt ablehnend: Römer/Langheid/Römer, VVG, § 6 Rdnr. 28 ff).
  • BGH, 03.10.1984 - IVa ZR 76/83

    Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung in der Krankenversicherung;

    Die Möglichkeit einer Vertragsauflösung steht nämlich im Widerstreit zur sozialen Funktion der privaten Krankenversicherung, die für weite Bevölkerungskreise zum Ersatz für fehlenden Sozialversicherungsschutz geworden ist (BGH, Urteil v. 13. November 1980 - IVa ZR 23/80 = VersR 1981, 183; BGHZ 88, 78, 80 f.).
  • OLG Saarbrücken, 18.06.2003 - 5 U 540/02

    Frachtführerhaftpflichtversicherung: Inhaltskontrolle der Bestimmung von

    In dieser Konstellation besitzt die Kündigung des Versicherungsvertrages für den Transportunternehmer einschneidende Folgen, was nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs einen Umstand darstellen kann, der einer Kündigung eines Versicherungsvertrages wegen Obliegenheitsverletzung aus dem allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben entgegengesetzt werden kann (BGHZ 79, 6, 11; Urt. v. 4.10.1989 - IVa ZR 220/87, VersR 1989, 1250).
  • BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 63/84

    Ausschluß des Ausgleichsanspruches bei Leistungsfreiheit eines Doppelversicherers

    Für ihre Verletzung gilt § 6 Abs. 2 VVG , der die Verletzung von Obliegenheiten zur Verminderung der versicherten objektiven Gefahr betrifft, an sich nicht (vgl. BGHZ 79, 6; Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 6 Anm. 9 B a).
  • OLG Bremen, 26.03.2002 - 3 U 2/01

    Kein Verstoß gegen § 9 Abs. 6 MB/KT 1978 bei Abschluß des Versicherungsvertrags

    Soweit es die Frage der Leistungspflicht angeht, sind, anders als bei der Frage der Kündigung, die Leitgedanken aus §§ 6 Abs. 2 und 3 VVG; 242 BGB zu berücksichtigen und zwar bei der Frage, ob die Obliegenheitsverletzung auf Art und Umfang der Leistung des Versicherers Einfluss hat, was sich nur in Ausnahmefällen bei betrügerischen Handlungen auswirken kann, also vorsätzlichen unredlichen Handlungen im Hinblick auf die Erlangung der Versicherungsleistung (BGH VersR 1981, 183, 185; BGH NJW 1990, 767, 768 = MDR 1981, 297; OLG Düsseldorf VersR 1996, 835, 836 = OLGRep 1996, 90).
  • OLG Köln, 11.04.1994 - 5 U 43/93

    Bewilligung zum Abschluß einer weiteren Krankenversicherung neben bestehender

    Die Rechtsprechung sieht die Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit für die Zeit vor der Kündigung jedoch dann als treuwidrig an, wenn der Versicherungsnehmer nur fahrlässig gehandelt hat und die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf die Leistung des Versicherers gehabt hat (vgl. BGH VersR 81, 183; Senat r + s 1989, 266 = VersR 1989, 1075).
  • BGH, 20.03.1985 - IVa ZR 99/84

    Fristlose Kündigung - Versicherungsbedingungen - Tagegeldversicherung

    Schließt der Versicherungsnehmer entgegen den Versicherungsbedingungen eine weitere Tagegeldversicherung ohne Einwilligung des Versicherers ab, so ist auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 79, 6) der Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigt mit der Folge, daß er ab deren Wirksamwerden und der damit eintretenden Vertragsbeendigung nicht mehr zu Leistungen für die Zukunft verpflichtet ist (insoweit grundsätzlich übereinstimmend mit BGH, Urteil vom 28. April 1971, IV ZR 174/69 = NJW 1971, 1891; der dort aufgrund der besonderen Umstände jenes Falles festgestellte Rechtsmißbrauch des Versicherers ist im vorliegenden Fall nicht gegeben).
  • OLG Köln, 27.04.1989 - 5 U 174/88
    Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen das AGBG (vgl. Prölss/Martin aaO Anm. 2 zu § 9 MBKK; Bach/Moser aaO Rdn. 59 zu §§ 9, 10 MBKK; jeweils mit Bezug auf BGH BGHZ 79, 6 = VersR 1981, 183).
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