Weitere Entscheidung unten: KG, 12.10.1982

Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.06.1982 - 4 UF 53/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2856
OLG Köln, 25.06.1982 - 4 UF 53/82 (https://dejure.org/1982,2856)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.06.1982 - 4 UF 53/82 (https://dejure.org/1982,2856)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Juni 1982 - 4 UF 53/82 (https://dejure.org/1982,2856)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,2856) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 139
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 511/89

    Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im

    c) Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob durch die Zustellungsurkunde auch bewiesen wird, daß der Zustellungsadressat - wie dies für eine wirksame Zustellung erforderlich ist - unter der Zustellungsanschrift wohnt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. bejahend BGH NJW 1976, 149; LM § 181 ZPO Nr. 5; OLG Köln MDR 1983, 139 f.; undeutlich LAG Berlin, Entscheidung vom 13.10.1967, Juris-Dokumentations-Nr. 621543; verneinend wohl BGH NJW 1985, 2197; BFH, Entscheidung vom 1.12.1988, Juris- Dokumentations-Nr. 514885; HansOLG MDR 1982, 1041; LG Berlin MDR 1987, 503).
  • BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 884/91

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Zustellungsnachweises in einem Mahnverfahren

    Es nimmt in Übereinstimmung mit einem Teil der Rechtsprechung und Literatur an, daß dies auch für die Angabe der Wohnanschrift des Adressaten gelte (vgl. dazu BGH, NJW 1976, 149; BGH, LM § 181 ZPO Nr. 5; OLG Köln, MDR 1983, 139; verneinend: BGH, NJW 1985, 197; BFH, Entscheidung vom 1. Dezember 1988, Juris-Dokumentations-Nr. 514885; HansOLG, MDR 1982, 1041; LG Berlin, MDR 1987, 503).
  • BGH, 02.10.1991 - IX ZB 5/91

    Rechtzeitige Zustellung bei Unkenntnis über Aufenthalt des Beklagten

    Das ist im Hinblick auf § 7 Abs. 2 BGB auch prozessual nicht ausgeschlossen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1989, 443 f [OLG Köln 16.08.1988 - 22 W 30/88]; Erman/H. P. Westermann, BGB 8. Aufl. § 7 Rdn. 9; ferner OLG Köln MDR 1983, 139 f [OLG Köln 25.06.1982 - 4 UF 53/82]).
  • OLG Hamburg, 30.05.1990 - 4 U 12/90

    Wirksamkeit einer Zustellung von Vollstreckungsbescheiden im Mahnverfahren;

    Der BGH (LM § 341 ZPO Nr. 2) hat dies offen gelassen; OLG Köln (MDR 1983, 139 f.) begründet seine bejahende Ansicht damit, daß der Beamte davon überzeugt sein müsse, daß der Adressat am Zustellungsort wohne, anderenfalls dürfe er den Zustellungsversuch "in der Wohnung" nicht bescheinigen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   KG, 12.10.1982 - 21 W 4957/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,5455
KG, 12.10.1982 - 21 W 4957/82 (https://dejure.org/1982,5455)
KG, Entscheidung vom 12.10.1982 - 21 W 4957/82 (https://dejure.org/1982,5455)
KG, Entscheidung vom 12. Oktober 1982 - 21 W 4957/82 (https://dejure.org/1982,5455)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,5455) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 139
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Saarbrücken, 22.04.2014 - 4 W 3/14

    Zivilprozess: Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts aus sachlichen Gründen

    Ein schwebendes Strafverfahren berechtigt nicht dazu, den Zivilprozess bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen, um dann den Zeugen vernehmen zu können (vgl. KG, MDR 1983, 139; MünchKomm(ZPO)-Damrau, aaO., § 384 ZPO, Rdn. 10).
  • OLG Koblenz, 16.01.2004 - 8 U 1467/02

    Ein Mörder ist nicht erbberechtigt hinsichtlich der von ihm getöteten Ehefrau

    Insbesondere rechtfertigt der Schutzzweck des § 149 ZPO nicht, die Aussetzung nur deshalb zu ermöglichen, weil der Fortfall eines Beweiserhebungs- oder verwertungsverbotes als Ergebnis eines Strafverfahrens erwartet wird (KG MDR 1983, 139; Zöller/Greger, ZPO, 24.Aufl., § 384 Rn.6; B/L/A/H, ZPO, 61.Aufl., § 149 Rn.6).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 - 21 Ta 1260/17

    Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zur Erledigung eines

    Denn in diesem Fall geht es nicht um den Einfluss des Strafverfahrens auf die Entscheidung im Zivilprozess sondern um den Einfluss auf das weitere Verfahren (KG vom 12.10.1982 - 21 W 4957/82 -, MDR 1983, 139).

    Die Zivilprozessordung kennt auch sonst keine Vorschrift, die wegen eines zeitweiligen Beweiserhebungsverbots oder Beweisverwertungsverbots eine Aussetzung des Rechtsstreits erlauben würde (KG vom 12.10.1982 - 21 W 4957/82 -, MDR 1983, 139).

  • OLG München, 26.01.2011 - 3 U 1823/10

    Eigentumserwerb an einem gekauften Kraftfahrzeug und Verlust des Eigentums bei

    Allerdings rechtfertigt der Umstand, dass ein Zeuge sich auf ein Aussageverweigerungsrecht wegen des gegen ihn bestehenden Verdachts einer Straftat beruft, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Aussetzung des Zivilverfahrens (so auch Reichhold in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage § 149 Rn. 2 unter Berufung auf KG MDR 1983, 139, dessen Leitsatz lautet: "§ 149 ZPO bezweckt in erster Linie, dem Zivilrichter die weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für seine Beweiswürdigung und damit für seine Entscheidung nutzbar zu machen. Erwartet das Gericht von dem Ausgang des Ermittlungsverfahrens jedoch nicht Hilfe für die Würdigung eines von ihm erhobenen Beweises, sondern rechnet es damit, daß das Zeugnisverweigerungsrecht einer Zeugin entfallen wird und damit eine Beweisaufnahme durch Vernehmung dieser Zeugin im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt erst stattfinden kann, so erwartet es damit keinen (unmittelbaren) Einfluß jenes Verfahrens auf seine Entscheidung, sondern einen Einfluß auf sein weiteres Verfahren.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht