Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.10.1990

Rechtsprechung
   BGH, 06.11.1990 - VI ZR 8/90   

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https://dejure.org/1990,678
BGH, 06.11.1990 - VI ZR 8/90 (https://dejure.org/1990,678)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1990 - VI ZR 8/90 (https://dejure.org/1990,678)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1990 - VI ZR 8/90 (https://dejure.org/1990,678)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Aufklärungspflicht des Arztes vor einer kosmetischen Operation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Aufklärungspflicht vor kosmetischer Operation

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Universität des Saarlandes (Zusammenfassung)

    Verhältnis Arzt - Patient / Haftung: Aufklärungspflicht des Arztes bei kosmetischen Operationen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Arzthaftung im Bereich von Schönheitsoperationen

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2349
  • MDR 1991, 424
  • VersR 1991, 227
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 05.03.1982 - 1 U 5/81

    Schmerzensgeld; Mangelnde ärztliche Aufklärung; Plastische Chirurgie ;

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - VI ZR 8/90
    Deswegen stellt die Rechtsprechung auch sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153 - AHRS 4450/1; OLG Bremen VersR 1980, 654 = AHRS 4370/3; OLG Hamburg MDR 1982, 580 [OLG Hamburg 05.03.1982 - 1 U 5/81] = AHRS 4370/4; OLG Karlsruhe AHRS 4370/6; OLG Düsseldorf AHRS 4370/9; OLG Köln VersR 1987, 1049 = AHRS 4370/10).
  • OLG Bremen, 24.07.1979 - 1 U 25/79

    Ersatz materieller und immaterieller Schäden ; Fehler bei der Durchführung einer

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - VI ZR 8/90
    Deswegen stellt die Rechtsprechung auch sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153 - AHRS 4450/1; OLG Bremen VersR 1980, 654 = AHRS 4370/3; OLG Hamburg MDR 1982, 580 [OLG Hamburg 05.03.1982 - 1 U 5/81] = AHRS 4370/4; OLG Karlsruhe AHRS 4370/6; OLG Düsseldorf AHRS 4370/9; OLG Köln VersR 1987, 1049 = AHRS 4370/10).
  • BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70

    Aufklärungspflicht - Arzt - Schädliche Folgen - Gebotenheit - Eingriff -

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - VI ZR 8/90
    Deswegen stellt die Rechtsprechung auch sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153 - AHRS 4450/1; OLG Bremen VersR 1980, 654 = AHRS 4370/3; OLG Hamburg MDR 1982, 580 [OLG Hamburg 05.03.1982 - 1 U 5/81] = AHRS 4370/4; OLG Karlsruhe AHRS 4370/6; OLG Düsseldorf AHRS 4370/9; OLG Köln VersR 1987, 1049 = AHRS 4370/10).
  • BGH, 22.12.2010 - 3 StR 239/10

    Urteil im "Zitronensaftfall" aufgehoben

    Je weniger ein sofortiger Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem der Eingriff angeraten wird oder der ihn selbst wünscht, über die Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1990 - VI ZR 8/90, MedR 1991, 85; Urteil vom 10. Februar 1959 - 5 StR 533/58, BGHSt 12, 379).
  • BGH, 14.03.2006 - VI ZR 279/04

    Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene

    Für solche Fälle hat der erkennende Senat den Grundsatz aufgestellt, dass ein Patient umso ausführlicher und eindrücklicher über Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen eines ärztlichen Eingriffs zu informieren ist, je weniger dieser medizinisch geboten ist, also nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie der Heilung eines körperlichen Leides dient, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis (Senatsurteil vom 6. November 1990 - VI ZR 8/90 - VersR 1991, 227).

    Die Anforderungen an die Aufklärung sind in solchen Fällen sehr streng: Der Patient muss darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen geführt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs oder sogar gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als Folge des Eingriffs in Betracht kommen (vgl. u.a. Senatsurteile vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153; vom 6. November 1990 - VI ZR 8/90 - VersR 1991, 227 m.w.N.).

  • BGH, 21.10.2014 - VI ZR 14/14

    Arzthaftung: Reichweite der Aufklärungspflichten und der Verantwortlichkeit des

    Der erkennende Senat hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass über die Erfolgsaussichten einer Behandlung jedenfalls dann aufzuklären ist, wenn das Misserfolgsrisiko hoch und die Indikation zweifelhaft ist (Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 48/91, VersR 1992, 358, 359; vom 6. November 1990 - VI ZR 8/90, VersR 1991, 227, 228; vom 23. September 1980 - VI ZR 189/79, VersR 1980, 1145, 1146; ohne die genannte Einschränkung: Senatsurteile vom 14. März 2006 - VI ZR 279/04, BGHZ 166, 336 Rn. 6, 8; vom 8. Mai 1990 - VI ZR 227/89, VersR 1990, 1010, 1011 f.; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391, 394; ferner Senatsurteile vom 22. Mai 2007 - VI ZR 35/06, BGHZ 172, 254 Rn. 24; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93, VersR 1994, 1235, 1236; vgl. auch Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., C Rn. 8 f.; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Aufl., Rn. 433 f.; für den Behandlungsvertrag jetzt auch § 630e Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • OLG Zweibrücken, 19.10.2004 - 5 U 6/04

    Blutspender verdienen besonderen Schutz - (Umfang und Form der Aufklärung bei

    Vertraglichen Ansprüchen des Klägers steht dabei im Ausgangspunkt weder entgegen, dass die Blutspende durch ihn unentgeltlich erfolgte (vgl. BGH, NJW 1977, 2120), noch dass die Tätigkeit nicht auf eine medizinisch notwendige Heilbehandlung ausgerichtet war (vgl. z.B. für kosmetische Operation BGH, NJW 1991, 2349).

    Dem Spender, für den es somit nicht um eine Abwägung zwischen dem Schadensrisiko aus einer Krankheit und dem Behandlungsrisiko, sondern alleine um die Einschätzung des Eingriffsrisikos geht, müssen in einem solchen Fall etwaige Risiken besonders deutlich vor Augen geführt werden (vgl. BGH NJW 1991, 2349).

  • LG Düsseldorf, 16.11.2021 - 1 Ks 24/20

    Tod nach Po-Vergrößerung: Schönheitschirurg verurteilt

    181 (a) Da die von dem Angeklagten vorgenommenen Eingriffe nicht medizinisch indiziert waren, sondern die Patientinnen sich von ihnen rein kosmetische Vorteile versprachen, waren an die Aufklärung - insbesondere - über die mit den Eingriffen verbundenen Risiken für das Leben und die Gesundheit der Patientinnen besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH Urteil vom 6. November 1990 - VI ZR 8/90 - NJW 1991, 2349).

    Der Angeklagte hatte durch die Aufklärung zu gewährleisten, dass die Patientinnen genau abwägen konnten, ob sie einen etwaigen Misserfolg des Eingriffs und darüber hinaus sogar dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen bis hin zum Ableben in Kauf nehmen wollten, selbst wenn diese nur entfernt als Folge der Behandlung in Betracht kommen (vgl. BGH Urteil vom 6. November 1990 - VI ZR 8/90 - a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 20.03.2003 - 8 U 18/02

    Antrag auf Erstattung des Behandlungshonorars sowie Schmerzensgeldanspruch wegen

    Deswegen stellt die Rechtsprechung an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation strenge Anforderungen (BGH NJW 1991, 2349).
  • OLG Stuttgart, 09.04.2002 - 14 U 90/01

    Arztvertrag über eine Schönheitsoperation: Vereinbarung eines Pauschalhonorars;

    Der Patient muss in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen (BGH VersR 1991, 227).
  • OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 8 U 47/04

    Arzthaftungsprozess: Zeitpunkt der Aufklärung im Zusammenhang mit einer

    Die Klägerin hätte ihre Einwilligung in diese kosmetische Operation wirksam nur erklären können, wenn sie rechtzeitig vorher von dem Beklagten zu 1. umfassend und schonungslos über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs, wie beispielsweise bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, aufgeklärt worden wäre (vgl. BGH MDR 1991, 424; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 904, 905; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht Aktuell, S. 86 m. w. Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 20.04.2016 - 7 U 241/14

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht über Risiken bei Brustimplantaten; Beschränkung

    Deswegen stellt die Rechtsprechung sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation (BGH, Urteil vom 6. November 1990 - VI ZR 8/90, juris Rn. 11; OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2006 - 3 U 263/05, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 22. April 2010 - 1 U 3807/09, juris Rn. 49; OLG Köln, Beschluss vom 2. September 2015 - 5 U 57/15, juris Rn. 4).
  • OLG Dresden, 08.10.2019 - 4 U 1052/19

    Ordnungsgemäße Patientenaufklärung vor einer kosmetischen Operation

    Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren (vgl. BGH, Urt. v. 06.11.1990 - VI ZR 8/90).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - 8 U 115/12

    Anforderungen an die Risikoaufklärung des Spenders vor einer Organspende

  • LG Heidelberg, 29.06.2011 - 4 O 95/08

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht vor einer medizinisch indizierten Blutabnahme

  • OLG Hamm, 29.03.2006 - 3 U 263/05

    Arzthaftung wegen Aufklärungsversäumnis bei Schönheitsoperation

  • LG Osnabrück, 07.09.2005 - 2 O 1303/03

    Zahlung eines Schmerzensgeldes, Leistung von Schadensersatz sowie Feststellung

  • OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07

    Haftung für Behandlungsfehler nur bei Ursächlichkeit des Schadens

  • OLG Oldenburg, 30.05.2000 - 5 U 218/99

    Schadensersatz; Schmerzensgeld; Hirnschädigung; Thrombose; Wachkoma; Arzt;

  • OLG Bremen, 04.03.2003 - 3 U 65/02

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung,

  • OLG Hamm, 18.12.2015 - 26 U 127/15

    Maßstab für das Gelingen einer rein kosmetischen Operation

  • LG München I, 31.07.2013 - 9 O 25313/11

    Busen nach OP zu groß - Operateur muss sehr genau aufklären bei Brustimplantaten

  • LG Köln, 04.03.2009 - 25 O 164/07

    Eingriff in körperliche und gesundheitliche Befindlichkeiten ohne Einwilligung

  • OLG München, 22.04.2010 - 1 U 3807/09

    Arzthaftung: Reichweite der Aufklärungspflicht vor einer kosmetischen

  • OLG Oldenburg, 03.12.1996 - 5 U 104/96

    Aufklärung, Einwilligung, Versteifung, Fehlstellung, Zehe, Hallux valgus,

  • LG Köln, 16.08.2006 - 25 O 335/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Augenarzt

  • OLG München, 30.09.1993 - 24 U 566/90

    Ärztliche Aufklärungspflicht vor kosmetischer Operation

  • OLG München, 09.06.2011 - 1 U 5076/10

    Arzthaftung: Umfang der Aufklärung bei einer kosmetischen Operation;

  • OLG Frankfurt, 27.04.2004 - 8 U 139/02

    Schmerzensgeld für Gesundheitsschäden durch Behandlungsfehler bei

  • OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 12 U 74/21

    Behandlungsfehler bei Operation der weiblichen Brust Vereinbarung von

  • LG Karlsruhe, 29.05.2013 - 8 O 260/12

    PIP-Brustimplantate - Landgericht Karlsruhe weist zwei Schadensersatzklagen ab:

  • VG Mainz, 03.06.2009 - BG-H 1/09

    Schönheits-OP - Geldbuße wegen Pflichtverstoß

  • OLG Oldenburg, 25.03.1997 - 5 U 186/96

    Anhörung des Arztes bei Zweifeln an einer dokumentationsgerechten Aufklärung;

  • OLG München, 15.07.2009 - 1 U 1688/08

    Arzthaftung: Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht vor einer kosmetischen

  • OLG Hamm, 30.08.2006 - 3 U 208/05

    Vorliegen eines Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit der Durchführung einer

  • LG Dortmund, 22.02.2018 - 12 O 111/15

    Schadensersatz wegen augenärztlicher Behandlung

  • OLG Hamm, 04.12.2006 - 3 U 95/06
  • OLG Hamm, 30.08.2006 - 3 U 227/05

    Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der Verletzung der Oberlippe bei einer

  • LG Flensburg, 21.02.2006 - 1 S 116/05

    Arzthonorar: Anspruch auf Rückzahlung; Unterrichtungs- und Informationspflicht

  • LG Regensburg, 04.07.2000 - 2 S 140/00

    Ohrstecker - Aufklärungspflicht bei erhöhtem Risiko des Eingriffs - Problem des

  • OLG München, 09.06.2011 - 1 U 5076/10Hei

    Zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer Schönheitsoperation (hier:

  • AG Düsseldorf, 22.01.1998 - 39 C 13291/96
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Rechtsprechung
   BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90   

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BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90 (https://dejure.org/1990,1218)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1990 - VI ZR 65/90 (https://dejure.org/1990,1218)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 65/90 (https://dejure.org/1990,1218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Schutzbereich einer Norm - Haftungsbegründendes Schutzgesetz - Haftung des Kfz-Halters - Fahrer ohne Fahrerlaubnis - Überlassung eines Autos - Verkehrssicherungspflicht - Reichweite - Führerscheinloser Fahrer

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 823; BGB § 426; BGB § 840 Abs. 1; StVG § 21 Abs. 1
    Zur Halterhaftung gegenüber führerscheinlosem "Entleiher" des Kfz

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 421, 426
    Schadensersatzklage gegen einen von mehreren Schädigern; Aufgliederung des Haftungsanteils in Solidar- und Separatquote

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2
    Schadensersatzklage gegen einen von mehreren Schädigern; Aufgliederung des Haftungsanteils in Solidar- und Separatquote

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 418
  • NJW-RR 1991, 1045 (Ls.)
  • MDR 1991, 424
  • NZV 1991, 109
  • VersR 1991, 196
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.11.1977 - VI ZR 51/76

    Gemeinschaftliche Schwarzfahrt - Haftung eines führerscheinlosen Jugendlichen -

    Auszug aus BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90
    Aus in der Sache gleichen Erwägungen hat der erkennende Senat auch bereits zu der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StVG, die den Straßenverkehr gegen eine unbefugte Benutzung des Kraftfahrzeugs schützen soll, eine den Fahrer in den Schutzbereich miteinbeziehende Sicht als eher fernliegend bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183, 184).

    Jedoch bedarf die Annahme eines solchen Pflichtenverstoßes stets besonders sorgfältiger Prüfung, wenn es sich - wie hier - um die Beurteilung des Verhaltens von Jugendlichen untereinander handelt (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 - aaO; zu den Anforderungen an die gegenseitige Verkehrssicherungspflicht mehrerer an gefährlichem Tun beteiligter Minderjähriger siehe auch Senatsurteil vom 21. Januar 1986 - VI ZR 208/84 - VersR 1986, 578 f.).

  • BGH, 28.11.1955 - II ZR 153/54

    Aufrechnung gegen abgetretene Forderung

    Auszug aus BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90
    Und ein etwaiger Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Beklagten gegen H. kann erst nach Fälligkeit der Klageforderung und nach Kenntnis des Beklagten vom Forderungsübergang auf die Klägerin fällig geworden sein und ist deshalb gegen Ansprüche der Klägerin, die ihre Regreßforderung schon im Augenblick des Unfalls erworben hat, nicht nach §§ 406, 412 BGB aufrechenbar (vgl. BGHZ 19, 153, 158 ff.; 35, 317, 325 f.).
  • BGH, 26.01.1955 - VI ZR 254/53
    Auszug aus BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90
    so entschieden worden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1955 - VI ZR 254/53 - VersR 1955, 186 zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 24 StVG a.F. und vom 24. April 1979 - VI ZR 73/78 - VersR 1979, 766, 767).
  • BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60

    unbeschrankter Bahnübergang - § 1 HPflG, §§ 846, 254 BGB; § 1359, § 426 BGB,

    Auszug aus BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90
    Und ein etwaiger Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Beklagten gegen H. kann erst nach Fälligkeit der Klageforderung und nach Kenntnis des Beklagten vom Forderungsübergang auf die Klägerin fällig geworden sein und ist deshalb gegen Ansprüche der Klägerin, die ihre Regreßforderung schon im Augenblick des Unfalls erworben hat, nicht nach §§ 406, 412 BGB aufrechenbar (vgl. BGHZ 19, 153, 158 ff.; 35, 317, 325 f.).
  • BGH, 08.06.1972 - 4 StR 50/72

    Anforderungen an die subjektive Einstellung des Fahrzeughalters bei der

    Auszug aus BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90
    In diesem lediglich auf den Schutz vom Fahrer verschiedener Personen bezogenen Sinne ist es zu verstehen, wenn es zur Zielsetzung des § 21 (damals § 24) StVG in der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (BT-Drucks. IV/651 Seite 38) heißt, es solle "die Allgemeinheit" vor den Gefahren geschützt werden, die von Kraftfahrern ohne Fahrerlaubnis ausgehen (vgl. auch BGHSt 24, 352, 354) [BGH 08.06.1972 - 4 StR 50/72].
  • BGH, 11.04.1978 - VI ZR 72/77

    Einstufung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der

    Auszug aus BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90
    Ein solcher Schutzbereich kommt etwa bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1978 - VI ZR 72/77 - VersR 1978, 921 f.).
  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 73/78

    Haftung des Verkäufers eines Kfz bei Veräußerung an einen Erwerber ohne

    Auszug aus BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90
    so entschieden worden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1955 - VI ZR 254/53 - VersR 1955, 186 zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 24 StVG a.F. und vom 24. April 1979 - VI ZR 73/78 - VersR 1979, 766, 767).
  • BGH, 21.01.1986 - VI ZR 208/84

    Inanspruchnahme eines Mitschülers wegen Mitwirkung an Schädigung bei gefährlichem

    Auszug aus BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90
    Jedoch bedarf die Annahme eines solchen Pflichtenverstoßes stets besonders sorgfältiger Prüfung, wenn es sich - wie hier - um die Beurteilung des Verhaltens von Jugendlichen untereinander handelt (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 - aaO; zu den Anforderungen an die gegenseitige Verkehrssicherungspflicht mehrerer an gefährlichem Tun beteiligter Minderjähriger siehe auch Senatsurteil vom 21. Januar 1986 - VI ZR 208/84 - VersR 1986, 578 f.).
  • BGH, 12.06.1990 - VI ZR 297/89

    Überlassen einer Waffe durch vorübergehendes Ablegen in Reichweite eines anderen;

    Auszug aus BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90
    Bei der Frage, ob das Überlassen eines Kraftfahrzeugs an einen führerscheinlosen Fahrer auch diesem gegenüber als Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht anzusehen ist, ist neben der Art des Fahrzeugs u.a. zu berücksichtigen, ob und welche sich auf die Größe der Gefahr auswirkenden Fahrkenntnisse der Halter bei dem Fahrer voraussetzen darf, ob ihm wegen erheblichen Altersunterschiedes oder aus sonstigen Gründen eine besondere Garantenstellung gegenüber dem Fahrer zukommt sowie ob er berechtigten Grund zu der Annahme hat, der Fahrer sei in der Lage, das mit der Fahrt verbundene Risiko selbst einzuschätzen und eigenverantwortlich zu übernehmen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 = aaO; OLG München VersR 1974, 1132; OLG Stuttgart VRS 67, 429, 430; zur Verkehrssicherungspflicht des Besitzers gefährlicher Gegenstände in Bezug auf deren Benutzung durch Minderjährige siehe auch Senatsurteil vom 12. Juni 1990 - VI ZR 297/89 - z.V. best.).
  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 7/78

    Verfassungsmäßigkeit der § 21 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative, Abs. 2 Nr. 1 und §

    Auszug aus BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90
    aa) Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG normiert ein (abstraktes) Gefährdungsdelikt, durch das Gefahren abgewendet werden sollen, die anderen Personen von Verkehrsteilnehmern drohen, welche im Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. März 1979 - 2 BvL 7/78 - NJW 1979, 1981, 1982; Seiler DAR 1983, 379, 383).
  • OLG München, 19.02.1974 - 5 U 2090/73

    Fahrzeughalter ; Fahrer ohne Führerschein; Zur Verfügung stellen des Wagens;

  • BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85

    Haftung des Arbeitnehmers - Freistellungsanspruch

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2017 - 13 LA 134/17

    Anforderungen an das tatbestandliche Vorliegen eines schwerwiegenden

    Hinzu kommt der Charakter des § 21 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1990 - VI ZR 65/90 -, NJW 1991, 418, 419), das maßgeblich die Erwartung aller Verkehrsteilnehmer schützt, im motorisierten Straßenverkehr nur auf solche teilnehmenden Fahrzeugführer zu treffen, die in einem dafür vorgesehenen, auf die Bedürfnisse der Verkehrssicherheit ausgerichteten Verfahren nachgewiesen haben, über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges zu verfügen.
  • OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 13 LB 160/17

    Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Berufung; Bleibeinteresse; familiäre

    Hinzu kommt der Charakter des § 21 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1990 - VI ZR 65/90 -, NJW 1991, 418, 419), das maßgeblich die Erwartung aller Verkehrsteilnehmer schützt, im motorisierten Straßenverkehr nur auf solche teilnehmenden Fahrzeugführer zu treffen, die in einem dafür vorgesehenen, auf die Bedürfnisse der Verkehrssicherheit ausgerichteten Verfahren nachgewiesen haben, über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges zu verfügen.
  • OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04

    Unterlassene Hilfeleistung als Schutzgesetz

    Andererseits muss sich das Schutzgesetz auch nicht in der Gewährleistung von Individualschutz erschöpfen; es reicht aus, dass dieser eines der gesetzgeberischen Anliegen der Norm ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund stehen (BGH NJW 1987, 1818/ebd.) Dabei muss vom Gesetzgeber erkennbar die Schaffung eines indirekten Schadensersatzanspruchs erstrebt sein (BGH NJW 1991, 418/419) oder ein solcher zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen (BGHZ 46, 23 ff).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 207/93

    Pflicht des Gerichts zur Hinzuziehung eines Sachverständigen

    Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist nur in Ausnahmefällen verpflichtet, einen das Fahrzeug führenden Dritten vor einer Selbstgefährdung zu schützen (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183, 184; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 65/90 - VersR 1991, 196, 197).
  • LAG Brandenburg, 10.10.1997 - 5 Sa 367/97

    Kündigungsschutzverfahren: Klagefrist im Berufsausbildungsverhältnis

    Zugangsregelungen müssen sich durch ein besonderes Maß an Gleichheit, Klarheit und innerer Logik auszeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.05.1990 - 1 BvR 232/89 -, NJW 1991, 418 f.); elementare Grundnormen der Rechtswahrnehmung müssen aus dem Gesetz selbst entnommen werden können (vgl. LAG Hamm, LAGE § 5 KSchG Nr. 24).
  • LG Saarbrücken, 06.11.2009 - 13 S 166/09

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers aufgrund einer Kollision eines

    Wird wie hier nur ein Schädiger in Anspruch genommen, verbleibt es bei einer Haftung nach dem Maßstab der Einzelabwägung im Verhältnis der Parteien, ohne dass eine Gesamtschau mit möglichen weiteren hinzutretenden Unfallbeiträgen vorzunehmen wäre (vgl. BGH VersR 1991, 196; OLG Hamm DAR 2000, 356; Geigel/Knerr aaO 2. Kap. Rdn. 26).
  • OLG Hamm, 15.05.2000 - 13 U 131/99

    Verkehrsunfall; Unfallbeteiligter; Gesamtschuldner; Nebentäter; Teilurteil;

    Sodann ist in einer Gesamtschau zu beurteilen, in welchem Umfang der Geschädigte insgesamt Schadensersatz verlangen kann, in welchem Umfang die Schädiger gesamtschuldnerisch und inwieweit sie allein haften (zur Berechnungsmethode vergleiche im einzelnen: Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., Kapitel 3 Rdn. 64 ff.; Steffen DAR 90, 41 ff.; Hartung VersR 80, 797 ff.; OLG Hamm 13 U 254/98; vgl. auch BGH VersR 91, 196, 197).
  • OLG Celle, 16.12.2021 - 11 U 68/21
    Zwar besteht keine allgemeine Rechtspflicht, andere vor Schäden an deren Rechten und Rechtsgütern zu bewahren ( BGH, Urteil vom 28. April 1953 - I ZR 47/52 , BGH, Urteil vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 65/90 ).
  • BAG, 13.02.1992 - 8 AZR 216/91

    Regressansprüche des Haftpflichtversicherers gegen den Kraftfahrer nach

    § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (herrschende Meinung, vgl. statt aller Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 21 StVG Rz 27 sowie BGH Urteil vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 65/90 - VersR 1991, 196, zu § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG).
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