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   BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90   

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BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90 (https://dejure.org/1991,572)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1991 - II ZR 90/90 (https://dejure.org/1991,572)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1991 - II ZR 90/90 (https://dejure.org/1991,572)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 25; ZPO § 446
    Ausschluß von Gewerkschaftsmitgliedern: I. Aktive Zugehörigkeit zu einer gegnerischen Organisation (hier: Mitgliedschaft und Unterstützung der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands) als Ausschlußgrund - Abgrenzung von Ausforschungsbeweis und zulässiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 888
  • MDR 1991, 688
  • WM 1991, 942
  • BB 1991, 623
  • DB 1991, 1684
  • JR 1994, 361
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.10.1990 - II ZR 255/89

    Ausschluß eines Gewerkschaftsmitgliedes

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Gewerkschaften zum Schutz ihres Rechtes auf Selbstbewahrung berechtigt, in ihren Satzungen die Beendigung der Mitgliedschaft vorzusehen, wenn ein Gewerkschaftsmitglied einer gegnerischen Partei angehört (Urt. v. 28. September 1972 - II ZR 5/70, NJW 1973, 35; v. 15. Oktober 1990 - II ZR 255/89, WM 1991, 98).

    Des weiteren hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Oktober 1990 (aaO) mit ausführlicher Begründung auch unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Aspekte ausgesprochen, daß die Beklagte unter dem genannten Gesichtspunkt ungeachtet des Bekenntnisses ihres 14. Gewerkschaftstages zu allgemeiner, Sozialdemokraten, Christen und Kommunisten gleichermaßen einschließender weltanschaulicher Toleranz befugt ist, die MLPD gemäß den fortgeltenden Unvereinbarkeitsbeschlüssen ihres Beirates als gegnerische Organisation im Sinne des § 12 ihrer Satzung zu behandeln und deren Mitglieder aus der Gewerkschaft auszuschließen.

    Die Zielsetzung dieser Partei, vermittels einer von ihr selbst mitherbeizuführenden revolutionären Situation die pluralistische freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes gewaltsam zu zerschlagen und durch eine von der kommunistischen Partei geführte Diktatur des Proletariats zu ersetzen (vgl. Urt. v. 15. Oktober 1990 aaO.), in der auch für freie unabhängige Gewerkschaften kein Platz mehr wäre, ist mit dem Selbstverständnis der Beklagten, die sich als Teil eben dieser zu zerschlagenden Wertordnung begreift, zu deren Wahrung und Verteidigung sie sich in § 2 ihrer Satzung ausdrücklich verpflichtet hat, in grundlegender Weise unvereinbar.

    Hinzu kommt, worauf der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1990 (aaO) hingewiesen hat, daß die nach dem Prinzip des sog. demokratischen Zentralismus organisierte MLPD ausdrücklich jedes einzelne ihrer Mitglieder zur strikten Einhaltung der Parteidisziplin, d.h. zur Befolgung der Parteilinie, verpflichtet.

    Gegen die daraus für die Gewerkschaft jedenfalls längerfristig folgenden, oben im einzelnen bezeichneten Gefahren für die Wahrung ihrer eigenen Identität und ihre satzungsmäßigen Ziele darf sie sich beizeiten und nicht erst dann wehren, wenn sie unmittelbar vor ihrer Verwirklichung stehen oder es sogar zu spät dafür ist (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1972 aaO. S. 36 oben; v. 15. Oktober 1990 aaO. S. 100 re. Sp. oben).

  • BGH, 28.09.1972 - II ZR 5/70

    Gewerkschaftsausschluss wegen gewerkschaftsfeindlicher politischer Interessen

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Gewerkschaften zum Schutz ihres Rechtes auf Selbstbewahrung berechtigt, in ihren Satzungen die Beendigung der Mitgliedschaft vorzusehen, wenn ein Gewerkschaftsmitglied einer gegnerischen Partei angehört (Urt. v. 28. September 1972 - II ZR 5/70, NJW 1973, 35; v. 15. Oktober 1990 - II ZR 255/89, WM 1991, 98).

    Dieses Recht ist der Beklagten, was in jener Entscheidung noch offenbleiben konnte (ähnlich Urt. v. 28. September 1972 aaO; für Unzumutbarkeit der Aufnahme von Mitgliedern gegnerischer politischer Parteien schlechthin dagegen BGHZ 93, 151, 155) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84], weil es dort um den Ausschluß des Vorsitzenden des Zentralkomitees der MLPD ging, nicht nur gegenüber Amtsträgern dieser Partei zuzubilligen, sondern auch gegenüber Mitgliedern, die keine besonders herausgehobene innerparteiliche Funktion bekleiden.

    Bei einer Partei dieser Prägung ist auch von "einfachen" Parteimitgliedern nicht zu erwarten, daß sie sich wenigstens von denjenigen Bestrebungen ihrer Partei, die mit den gewerkschaftlichen Zielen im Kern unvereinbar erscheinen, fernhalten, geschweige denn offen distanzieren (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1972 aaO. S. 35 re. Sp. unten), da dies auf eine Preisgabe des eigentlichen Sinnes ihrer Mitgliedschaft hinausliefe.

    Gegen die daraus für die Gewerkschaft jedenfalls längerfristig folgenden, oben im einzelnen bezeichneten Gefahren für die Wahrung ihrer eigenen Identität und ihre satzungsmäßigen Ziele darf sie sich beizeiten und nicht erst dann wehren, wenn sie unmittelbar vor ihrer Verwirklichung stehen oder es sogar zu spät dafür ist (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1972 aaO. S. 36 oben; v. 15. Oktober 1990 aaO. S. 100 re. Sp. oben).

  • BGH, 12.07.1984 - VII ZR 123/83

    Anforderungen an die Darlegung der vereinbarten Vergütung durch den Auftragnehmer

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Unzulässig sind lediglich Beweisantritte, die darauf zielen, erst aufgrund der Beweisaufnahme die zur Konkretisierung des Parteivorbringens benötigten eigentlichen beweiserheblichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und damit zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen - sog. Ausforschungsbeweis (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1971 - VIII ZR 88/70, NJW 1972, 249, 250; v. 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, WM 1984, 1380, 1381 unter 2.; v. 23. Oktober 1986 - I ZR 97/84, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 1).

    Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984 aaO. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247; v. 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 2; v. 14. Januar 1988 - III ZR 4/87, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 3 = NJW 1988, 2100, 2101; v. 30. Januar 1989 - II ZR 175/88, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 4).

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87

    Ausschluß eines Mitglieds aus einer Gewerkschaft; Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterliegt die Ausschließungsentscheidung einer Vereinigung der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt und der Begründung, die sie im Zuge des verbandsrechtlichen Ausschlußverfahrens (unter Einschluß eines etwaigen internen Rechtsmittelzuges) schließlich gefunden hat (vgl. Sen.Urt. v. 19. Oktober 1987 - II ZR 43/87, NJW 1988, 552, 554 m.w.N.).

    Regelmäßig ist von verbandsinternen Ausschlußverfahren lediglich als unabdingbares rechtsstaatliches Minimum zu verlangen, daß der Ausschlußgrund und die ihn rechtfertigenden Tatsachen schon im Laufe des verbandsrechtlichen Verfahrens konkret genug bezeichnet werden, um dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit der Verteidigung und dem staatlichen Gericht der Überprüfung des Ausschlusses zu geben (BGHZ 102, 265, 274).

  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 91/84

    Aufnahmezwang für die IG Metall

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    In demselben Sinne hat sich der Senat auch in seiner Entscheidung BGHZ 93, 151, 155 [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84] ausgesprochen, wo mit derselben Begründung auch die Pflicht der Gewerkschaft zur Aufnahme ehemaliger Mitglieder gegnerischer Organisationen abgelehnt worden ist, wenn der Bewerber sich nicht glaubhaft von seiner früheren Haltung abgewendet hat.

    Dieses Recht ist der Beklagten, was in jener Entscheidung noch offenbleiben konnte (ähnlich Urt. v. 28. September 1972 aaO; für Unzumutbarkeit der Aufnahme von Mitgliedern gegnerischer politischer Parteien schlechthin dagegen BGHZ 93, 151, 155) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84], weil es dort um den Ausschluß des Vorsitzenden des Zentralkomitees der MLPD ging, nicht nur gegenüber Amtsträgern dieser Partei zuzubilligen, sondern auch gegenüber Mitgliedern, die keine besonders herausgehobene innerparteiliche Funktion bekleiden.

  • BGH, 30.01.1989 - II ZR 175/88

    Schadensersatzanspruch aufgrund diffamierender Äußerungen - Nichterhebung eines

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984 aaO. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247; v. 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 2; v. 14. Januar 1988 - III ZR 4/87, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 3 = NJW 1988, 2100, 2101; v. 30. Januar 1989 - II ZR 175/88, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 4).
  • BGH, 23.10.1986 - I ZR 97/84

    Substantiierungspflicht bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einem

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Unzulässig sind lediglich Beweisantritte, die darauf zielen, erst aufgrund der Beweisaufnahme die zur Konkretisierung des Parteivorbringens benötigten eigentlichen beweiserheblichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und damit zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen - sog. Ausforschungsbeweis (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1971 - VIII ZR 88/70, NJW 1972, 249, 250; v. 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, WM 1984, 1380, 1381 unter 2.; v. 23. Oktober 1986 - I ZR 97/84, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 1).
  • BGH, 23.10.1986 - VII ZR 195/85

    Berufung auf fehlende Passivlegitimation bei jahrelanger Vertragsdurchführung

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984 aaO. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247; v. 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 2; v. 14. Januar 1988 - III ZR 4/87, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 3 = NJW 1988, 2100, 2101; v. 30. Januar 1989 - II ZR 175/88, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 4).
  • BGH, 19.09.1985 - IX ZR 138/84

    Vereinbarung einer Kaufoption über ein Grundstück; Umfang der

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984 aaO. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247; v. 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 2; v. 14. Januar 1988 - III ZR 4/87, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 3 = NJW 1988, 2100, 2101; v. 30. Januar 1989 - II ZR 175/88, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 4).
  • BGH, 01.12.1971 - VIII ZR 88/70

    Abschluss eines Pachtvertrages über Grundstück und Unternehmen - Vorliegen der

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Unzulässig sind lediglich Beweisantritte, die darauf zielen, erst aufgrund der Beweisaufnahme die zur Konkretisierung des Parteivorbringens benötigten eigentlichen beweiserheblichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und damit zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen - sog. Ausforschungsbeweis (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1971 - VIII ZR 88/70, NJW 1972, 249, 250; v. 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, WM 1984, 1380, 1381 unter 2.; v. 23. Oktober 1986 - I ZR 97/84, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 1).
  • BGH, 14.01.1988 - III ZR 4/87

    Anspruch auf Auszahlung eines Sparguthabens - Rechtmäßigkeit der Annahme einer

  • BGH, 06.07.1960 - IV ZR 322/59

    Voraussetzungen der Parteivernehmung

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Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1991 - II ZR 170/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1540
BGH, 25.03.1991 - II ZR 170/90 (https://dejure.org/1991,1540)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1991 - II ZR 170/90 (https://dejure.org/1991,1540)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gewerkschaft - Mitgliedsausschluß - Einschränkungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 25, § 39
    Grundsätze zum Gewerkschaftsausschluß

  • ibr-online
  • Der Betrieb

    BGB §§ 25, 39; MitBestG § 20
    Ausschluß von Gewerkschaftsmitgliedern: II. Unterscheidung zwischen Ausschlußgründen, die mit einer eigenen Kandidatur zum Betriebsrat zusammenhängen und anderen Gründen - Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 914 (Ls.)
  • NJW-RR 1992, 246
  • MDR 1991, 688
  • WM 1991, 948
  • BB 1991, 1565
  • DB 1991, 1684
  • JR 1994, 366
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87

    Ausschluß eines Mitglieds aus einer Gewerkschaft; Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - II ZR 170/90
    Die Ansicht des Berufungsgerichts, Gewerkschaftsausschlüsse seien generell oder doch jedenfalls dann, wenn sie im Zusammenhang mit dem Verhalten eines Mitgliedes bei Wahlen erfolgen, nur unter den in BGHZ 102, 265 bezeichneten erschwerten Voraussetzungen zulässig, beruht auf einer Verkennung der Tragweite der in dieser Senatsentscheidung ausgesprochenen Grundsätze.

    Die dortigen Ausführungen können, wenn sie nicht zu einer ungerechtfertigten Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Gewerkschaften durch die staatliche Gerichtsbarkeit führen sollen, nicht aus dem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Senats herausgelöst werden, die bei Betriebsratswahlen unter bestimmten Voraussetzungen auch Gewerkschaftsmitgliedern das Recht zur Kandidatur auf einer nicht von ihrer Gewerkschaft unterstützten Liste zubilligt und die Androhung oder Verhängung innerverbandlicher Sanktionen gegen eine solche Kandidatur deshalb als Fall einer gegen § 20 Abs. 2 BetrVG verstoßenden Wahlbeeinflussung wertet (vgl. BGHZ 45, 314 ff. [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64]; 71, 126 ff.; 87, 337 ff.; 102, 265 ff.; Urt. v. 19. Januar 1981 - II ZR 20/80, NJW 1981, 2178).

    Dieses Recht liefe leer, wenn es nicht auch die Befugnis einschlösse, der Belegschaft unter Inkaufnahme des damit zwangsläufig verbundenen Verlustes an innergewerkschaftlicher Geschlossenheit im Kampf um Wählerstimmen die eigenen Vorstellungen zu unterbreiten, was - und zwar selbst in der Zeit zwischen zwei Betriebsratswahlen - auch das Recht einschließen müsse, die Betriebsratsarbeit der eigenen Gewerkschaft zu kritisieren (BGHZ 102, 265, 277 f.).

    Danach muß die Ausschlußentscheidung eine Stütze im Gesetz oder einer gerichtlicher Inhaltskontrolle standhaltenden Satzungsbestimmung haben, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen sein und darf im Einzelfall nicht unbillig sein (vgl. BGHZ 93, 151, 152 f. [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84]; 102, 265, 276 f.; 105, 306).

    Angesichts der Schwere der den Klägern mithin zur Last fallenden Verstöße gegen ihre Mitgliedschaftspflichten kann die Entscheidung der Beklagten, die Kläger wegen gröblicher Schädigung der Gewerkschaft nach § 7 Ziff. 1 a der Satzung auszuschließen, jedenfalls unter Berücksichtigung des ihr zustehenden, wenn auch begrenzten Beurteilungsspielraums (BGHZ 102, 265, 277) nicht als unbillig bezeichnet werden.

  • BGH, 19.01.1981 - II ZR 20/80

    Ausschluss eines Gewerkschaftsmitgliedes - Verlust sozialer Schutzrechte und

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - II ZR 170/90
    Die dortigen Ausführungen können, wenn sie nicht zu einer ungerechtfertigten Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Gewerkschaften durch die staatliche Gerichtsbarkeit führen sollen, nicht aus dem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Senats herausgelöst werden, die bei Betriebsratswahlen unter bestimmten Voraussetzungen auch Gewerkschaftsmitgliedern das Recht zur Kandidatur auf einer nicht von ihrer Gewerkschaft unterstützten Liste zubilligt und die Androhung oder Verhängung innerverbandlicher Sanktionen gegen eine solche Kandidatur deshalb als Fall einer gegen § 20 Abs. 2 BetrVG verstoßenden Wahlbeeinflussung wertet (vgl. BGHZ 45, 314 ff. [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64]; 71, 126 ff.; 87, 337 ff.; 102, 265 ff.; Urt. v. 19. Januar 1981 - II ZR 20/80, NJW 1981, 2178).

    Im Hinblick auf diese Zielsetzung des Gesetzgebers des Betriebsverfassungsgesetzes gehört es nach dem Verständnis des Senats zur Wahlfreiheit im Sinne des § 20 Abs. 2 BetrVG, daß auch jedes Gewerkschaftsmitglied unter bestimmten Voraussetzungen das Recht haben muß, sich bei Betriebsratswahlen, ohne deshalb innergewerkschaftliche Sanktionen befürchten zu müssen, auf einer nicht von seiner Gewerkschaft unterstützten Liste um einen Sitz im Betriebsrat zu bewerben, wenn es der Ansicht ist, dies diene dem Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes (so besonders deutlich Urt. v. 19. Januar 1981 aaO S. 2179).

    Der vorliegende Fall erfordert keine Entscheidung, ob an dieser Rechtsprechung ungeachtet der an ihr inzwischen geübten Kritik (vgl. dazu die Nachweise im Urteil vom 19. Januar 1981 aaO S. 2179 sowie bei MüKo/Reuter, BGB 2. Aufl. § 25 Rdn. 35, 36) auch in Zukunft uneingeschränkt festzuhalten ist.

  • BGH, 30.05.1983 - II ZR 138/82

    Gerichtliche Nachprüfung der Tatsachenermittlung im vereinsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - II ZR 170/90
    Die dortigen Ausführungen können, wenn sie nicht zu einer ungerechtfertigten Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Gewerkschaften durch die staatliche Gerichtsbarkeit führen sollen, nicht aus dem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Senats herausgelöst werden, die bei Betriebsratswahlen unter bestimmten Voraussetzungen auch Gewerkschaftsmitgliedern das Recht zur Kandidatur auf einer nicht von ihrer Gewerkschaft unterstützten Liste zubilligt und die Androhung oder Verhängung innerverbandlicher Sanktionen gegen eine solche Kandidatur deshalb als Fall einer gegen § 20 Abs. 2 BetrVG verstoßenden Wahlbeeinflussung wertet (vgl. BGHZ 45, 314 ff. [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64]; 71, 126 ff.; 87, 337 ff.; 102, 265 ff.; Urt. v. 19. Januar 1981 - II ZR 20/80, NJW 1981, 2178).
  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 91/84

    Aufnahmezwang für die IG Metall

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - II ZR 170/90
    Danach muß die Ausschlußentscheidung eine Stütze im Gesetz oder einer gerichtlicher Inhaltskontrolle standhaltenden Satzungsbestimmung haben, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen sein und darf im Einzelfall nicht unbillig sein (vgl. BGHZ 93, 151, 152 f. [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84]; 102, 265, 276 f.; 105, 306).
  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 311/87

    Richterliche Inhaltskontrolle hinsichtlich interner Normen eines Vereins oder

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - II ZR 170/90
    Danach muß die Ausschlußentscheidung eine Stütze im Gesetz oder einer gerichtlicher Inhaltskontrolle standhaltenden Satzungsbestimmung haben, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen sein und darf im Einzelfall nicht unbillig sein (vgl. BGHZ 93, 151, 152 f. [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84]; 102, 265, 276 f.; 105, 306).
  • BGH, 13.06.1966 - II ZR 130/64

    Ausschluß eines Gewerkschaftsmitglieds nach Betriebsratswahl

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - II ZR 170/90
    Die dortigen Ausführungen können, wenn sie nicht zu einer ungerechtfertigten Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Gewerkschaften durch die staatliche Gerichtsbarkeit führen sollen, nicht aus dem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Senats herausgelöst werden, die bei Betriebsratswahlen unter bestimmten Voraussetzungen auch Gewerkschaftsmitgliedern das Recht zur Kandidatur auf einer nicht von ihrer Gewerkschaft unterstützten Liste zubilligt und die Androhung oder Verhängung innerverbandlicher Sanktionen gegen eine solche Kandidatur deshalb als Fall einer gegen § 20 Abs. 2 BetrVG verstoßenden Wahlbeeinflussung wertet (vgl. BGHZ 45, 314 ff. [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64]; 71, 126 ff.; 87, 337 ff.; 102, 265 ff.; Urt. v. 19. Januar 1981 - II ZR 20/80, NJW 1981, 2178).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - II ZR 170/90
    Die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nicht nur den Bestand der Gewerkschaft als solcher, sondern - zumindest im Kern - auch das Recht, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu betätigen (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 50, 290, 367).
  • BGH, 27.02.1978 - II ZR 17/77

    Ausschluß aus Gewerkschaft wegen Gegenkandidatur bei Betriebswahl

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - II ZR 170/90
    Die dortigen Ausführungen können, wenn sie nicht zu einer ungerechtfertigten Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Gewerkschaften durch die staatliche Gerichtsbarkeit führen sollen, nicht aus dem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Senats herausgelöst werden, die bei Betriebsratswahlen unter bestimmten Voraussetzungen auch Gewerkschaftsmitgliedern das Recht zur Kandidatur auf einer nicht von ihrer Gewerkschaft unterstützten Liste zubilligt und die Androhung oder Verhängung innerverbandlicher Sanktionen gegen eine solche Kandidatur deshalb als Fall einer gegen § 20 Abs. 2 BetrVG verstoßenden Wahlbeeinflussung wertet (vgl. BGHZ 45, 314 ff. [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64]; 71, 126 ff.; 87, 337 ff.; 102, 265 ff.; Urt. v. 19. Januar 1981 - II ZR 20/80, NJW 1981, 2178).
  • BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 364/97

    Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten zulässig

    Allerdings folgt aus der Gewährleistung der Koalitionsfreiheit das Recht der Beklagten, sich dagegen zu wehren, daß ihre Mitglieder für eine Vereinigung tätig werden, die ihre Ziele bekämpft oder mit ihr konkurriert (BGH Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 170/90 - AP Nr. 3 zu § 25 BGB, zu II der Gründe; BGH Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 30/76 - AP Nr. 25 zu Art. 9 GG, zu III der Gründe).
  • BGH, 10.01.1994 - II ZR 17/93

    Ausschluss aus der Gewerkschaft - Kandidatur auf einer Betriebsratswahlliste, die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 45, 314 ff. [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64]; 71, 126 ff.; 87, 337 ff.; 102, 265 ff.; Urt. v. 19. Januar 1981 - II ZR 20/80, NJW 1981, 2178; v. 25. März 1991 - II ZR 170/90, WM 1991, 948, 949) kann grundsätzlich niemand aus der Gewerkschaft allein aus dem Grunde ausgeschlossen werden, daß er bei Betriebsratswahlen auf einer Liste kandidiert, die nicht von seiner eigenen Gewerkschaft unterstützt wird.
  • OLG Hamm, 01.04.2008 - 27 U 133/07

    Gerichtliche Überprüfung der Wertung von Bezirksligaspielen als verloren als

    Daneben unterliegen die Ordnungsmäßigkeit des vereinsgerichtlichen Verfahrens, die Vereinbarkeit der Vereinsstrafe mit Gesetz und Satzung sowie die zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das staatliche Gericht (BGHZ 87, 337, 343 = NJW 1984, 918; BGH NJW-RR 1992, 246; NJW 1997, 3368; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1480).
  • LG Freiburg, 15.05.2012 - 14 O 46/12

    Fußballverband: Anforderungen an die Bestimmtheit von Regelungen des

    Insbesondere unterliegen die Ordnungsmäßigkeit des vereinsgerichtlichen Verfahrens, die Vereinbarkeit der Vereinsstrafe mit Gesetz und Satzung sowie die zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das staatliche Gericht (vgl. BGHZ 87, 337, 343; BGH NJW-RR 1992, 246; NJW 1997, 3368; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1480).
  • OVG Niedersachsen, 07.08.1996 - 12 L 1639/96

    Unmöglichkeit der Fahrzeugführerfeststellung;; Fahrtenbuch; Fahrzeugführer;

    Vielmehr ist an die Klägerin als Halterin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen lediglich ein Zeugenfragebogen versandt worden, dessen Versendung aber, da es insoweit an einer Ermittlungsmaßnahme gegen einen bestimmten Tatverdächtigen (vgl. BGHSt, Beschl. v. 16.3.1992 - 4 StR 55/72 -, BGHSt 24, 321 (323) = NJW 1992, 914 = JZ 1972, 748) fehlt, nicht zu einer Verjährungsunterbrechung nach § 33 OWiG führen konnte.
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