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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.03.1993 - 1 BvR 1192/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1070
BVerfG, 10.03.1993 - 1 BvR 1192/92 (https://dejure.org/1993,1070)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.1993 - 1 BvR 1192/92 (https://dejure.org/1993,1070)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 1993 - 1 BvR 1192/92 (https://dejure.org/1993,1070)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Konkurrenz von Parabolantenne und Kabelanschluß

  • Wolters Kluwer

    Anbringen - Parabolantenne - Antenne - Kabelanschluss

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Informationsfreiheit; Parabolantenne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Informationsfreiheit und Anspruch auf Parabolantenne bei Kabelanschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1252
  • MDR 1993, 533
  • WM 1993, 865
  • afp 1993, 562
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1993 - 1 BvR 1192/92
    Dieses Grundrecht ist wie das Grundrecht der Meinungsfreiheit eine der wichtigsten Voraussetzungen der individuellen Entfaltung und der demokratischen Ordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 27, 71 ).

    Diese müssen jedoch ihrerseits wieder im Licht des betroffenen Grundrechts ausgelegt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; st. Rspr.).

  • BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65

    Leipziger Volkszeitung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1993 - 1 BvR 1192/92
    Dieses Grundrecht ist wie das Grundrecht der Meinungsfreiheit eine der wichtigsten Voraussetzungen der individuellen Entfaltung und der demokratischen Ordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 27, 71 ).

    Zeitungen und andere Massenkommunikationsmittel wie Rundfunk und Fernsehen gehören daher stets zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 27, 71 ; 33, 52 ; 35, 307 ; vgl. auch EGMR, NJW 1991, S. 620 ff.).

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1993 - 1 BvR 1192/92
    Zeitungen und andere Massenkommunikationsmittel wie Rundfunk und Fernsehen gehören daher stets zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 27, 71 ; 33, 52 ; 35, 307 ; vgl. auch EGMR, NJW 1991, S. 620 ff.).

    Daß die Erforderlichkeit einer Auswahlentscheidung über die Einspeisung von Fernsehprogrammen in das Kabelnetz bei knappen Übertragungskapazitäten keine Zensur im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG darstellt, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. insoweit BVerfGE 33, 52 ; 83, 130 ).

  • OLG Frankfurt, 22.07.1992 - 20 REMiet 1/91

    Mietvertrag über Wohnraum: Anspruch des Mieters zur Errichtung einer

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1993 - 1 BvR 1192/92
    Für Fälle der vorliegenden Art hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in seinem Rechtsentscheid vom 22. Juli 1992 - 20 REMiet 1/91 - (WuM 1992, S. 458 ff.) eine Güter- und Interessenabwägung vorgenommen, nach der ein überwiegendes Interesse des Vermieters an der Verweigerung der Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne nur dann besteht, wenn das Haus über eine Gemeinschaftssatelliten- Empfangsanlage oder einen Kabelanschluß verfügt oder wenn ein solcher Anschluß zeitlich absehbar ist.
  • KG, 27.06.1985 - 8 REMiet 874/85

    Wohnungseigentum; Kabelanschluß; Breitbandkabelnetz; Gemeinschaftsantenne;

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1993 - 1 BvR 1192/92
    Mietrechtliche Konflikte über die Errichtung von Außenantennen werden von den Fachgerichten typischerweise anhand der §§ 535, 536, 242 BGB beurteilt (vgl. BayObLG - Rechtsentscheid - WuM 1981, S. 80 f.; KG - Rechtsentscheid - NJW 1985, S. 2031 ff.).
  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 684/72

    Einschränkung der Informationsfreiheit eines Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1993 - 1 BvR 1192/92
    Zeitungen und andere Massenkommunikationsmittel wie Rundfunk und Fernsehen gehören daher stets zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 27, 71 ; 33, 52 ; 35, 307 ; vgl. auch EGMR, NJW 1991, S. 620 ff.).
  • EGMR, 22.05.1990 - 12726/87

    AUTRONIC AG v. SWITZERLAND

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1993 - 1 BvR 1192/92
    Zeitungen und andere Massenkommunikationsmittel wie Rundfunk und Fernsehen gehören daher stets zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 27, 71 ; 33, 52 ; 35, 307 ; vgl. auch EGMR, NJW 1991, S. 620 ff.).
  • BayObLG, 19.01.1981 - Allg. Reg. 103/80

    Anspruch auf Funkantenne auf dem Dach?

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1993 - 1 BvR 1192/92
    Mietrechtliche Konflikte über die Errichtung von Außenantennen werden von den Fachgerichten typischerweise anhand der §§ 535, 536, 242 BGB beurteilt (vgl. BayObLG - Rechtsentscheid - WuM 1981, S. 80 f.; KG - Rechtsentscheid - NJW 1985, S. 2031 ff.).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1993 - 1 BvR 1192/92
    Daß die Erforderlichkeit einer Auswahlentscheidung über die Einspeisung von Fernsehprogrammen in das Kabelnetz bei knappen Übertragungskapazitäten keine Zensur im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG darstellt, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. insoweit BVerfGE 33, 52 ; 83, 130 ).
  • BayObLG, 29.01.1999 - 2Z BR 135/98

    Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne als Ausfluss des Grundrechts der

    b) (1) Die nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (grundlegend BVerfGE 90, 27 ff.; weiter BVerfG NJW 1993, 1252 f.; 1994, 2143; 1995, 1665 f.) vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen, einerseits des aus Art. 14 GG hergeleiteten Interesses der Wohnungseigentümergemeinschaft am Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums und andererseits des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechts der Antragstellerin auf umfassende Information durch den Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entschieden.

    Mit diesen Empfangsmöglichkeiten, die nicht hinter denen über ein Breitbandkabel zurückstehen, ist dem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse der Antragstellerin in ausreichendem Maße Rechnung getragen; es gilt hier das gleiche wie bei anderen deutschen Wohnungseigentümern, die an das Breitbandkabel angeschlossen sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 1252 f.; 1994, 1147 f.; BayObLGZ 1998, 173/175 f.; OLG Hamm NJW 1993, 1276 f.; ZMR 1998, 188 f.; OLG Frankfurt ZMR 1997, 67 f.; OLG Köln WuM 1996, 292 ).

    Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nicht, daß dem Grundrecht der Informationsfreiheit von vornherein ein größeres Gewicht zukäme (vgl. BVerfG NJW 1993, 1252 f.; 1995, 1665; BayObLGZ 1994, 327/330; OLG Frankfurt ZMR 1997, 607).

    Das Bundesverfassungsgericht (NJW 1993, 1252 f.) hält die Beschränkung eines Mieters auf den Empfang der Hörfunkprogramme, die über die Ultrakurzwelle gesendet werden, für verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • OLG Karlsruhe, 24.08.1993 - 3 REMiet 2/93

    Mietrecht; Anbringung einer Parabolantenne durch ausländischen Mieter

    Das Oberlandesgericht Frankfurt bezieht in seine Interessenabwägung ersichtlich nur die Belange eines deutschen Mieters ein, betrifft somit allein die typische Spannungslage bei rein inländischen Wohnraummietverhältnissen (BVerfG, NJW 1993, 1252).

    Diese auf den Regelfall des inländischen Mieters bezogene Wertung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG, NJW 1993, 1252).

  • VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 39/01

    Keine Verletzung der Informationsfreiheit durch Verurteilung zur Beseitigung

    Seine Würdigung, dass der vorhandene Breitbandkabelanschluss ein überwiegendes Interesse des Vermieters an der Verweigerung der Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne indiziert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 1993, 1252 ; OLG Frankfurt, NJW 1992, 2490 ).

    Diese Beschränkung ist aber bei typisierender Betrachtungsweise gerechtfertigt, da der Mieter über den Kabelanschluss sein Interesse, am Medienangebot teilzuhaben, weitgehend realisieren kann, sein Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, also nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 1993, 1252 ).

  • OLG Hamm, 01.10.2001 - 15 W 166/01

    Duldungsanspruch des Wohnungseigentümers, wenn der ausländische Lebenspartner

    Der Grundrechtsschutz des Art. 5 GG erstreckt sich auch auf die Beschaffung und Nutzung technischer Anlagen, sofern der Empfang der Information davon abhängt (BVerfG NJW 1993, 1252, 1253).

    Führt die o.a. Abwägung der Interessen zwischen der Eigentümergemeinschaft einerseits und dem Informationsinteresse des Wohnungsnutzers andererseits zu dem Ergebnis, dass dem Informationsinteresse des Wohnungsnutzers der Vorrang einzuräumen ist, so muss diesem Abwägungsergebnis auf der zivilrechtlichen Rechtsanwendungsebene Geltung verschafft werden (BVerfG NJW 1993, 1252, 1253).

  • OLG Hamm, 09.10.1997 - 15 W 245/97

    Installation einer Parabolantenne auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassung gerichts gehören zum verfassungsrechtlich geschützten Informationsinteresse des Wohnungsnutzers (Mieter, Wohnungseigentümer) nicht nur der Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme der "ARD" und des "ZDF", sondern darüber hinaus die üblicherweise mit Hilfe des Breitbandkabels zu empfangenden Privatsender, zu denen insbesondere "RTL" und "Sat 1" gehören (vgl. BVerfGE 90, 27, 31 ff. = NJW 1994, 1147 = WE 1994, 205; Kammerbeschlüsse: NJW 1993, 1252, 1253; NJW 1995, 1665, 1666).

    Wegen aller Einzelheiten des dazu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstabes wird auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie die daran anschließenden Kammerbeschlüsse (NJW 1993, 1252, 1253; NJW 1995, 1665, 1666) Bezug genommen.

  • OLG Naumburg, 28.10.1993 - 4 U 110/93

    Zugang zum Fernsehnetz in Mehrparteien-Mietshäusern ; Einwirkung auf nicht

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  • AG Hamburg-Altona, 20.01.2009 - 316 C 275/08
    Bei einem vorhandenen Gemeinschaftsanschluss ist es aber in der Regel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ein überwiegendes Interesse des Vermieters, Störungen seines Eigentums durch Parabolantennen zu verhindern, zu bejahen (vgl. BVerfG, NJW 1993, 1252 [BVerfG 10.03.1993 - 1 BvR 1192/92] ).

    Im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung war die Frage der Beseitigung von Parabolantennen wiederholt in der Rechtsprechung diskutiert worden und Inhalt einer Vielzahl von Entscheidungen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Rechtsentscheid vom 22.7.1992, NJW 1992, S. 2490 ff [OLG Frankfurt am Main 22.07.1992 - 20 REMiet 1/91] ; OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 24.8.1993, NJW 1993, S. 2815 ff; BVerfG, B.v. 10.3.1993, NJW 1993, S. 1252).

  • BayObLG, 30.11.2000 - 2Z BR 92/00

    Recht auf Installation einer Parabolantenne als Ausfluss des Grundrechts auf

    Denn der Grundrechtsschutz erstreckt sich auf die Anbringung der zum Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Anlagen (grundlegend BVerfGE 90, 27/32 ff. = NJW 1994, 1147; BVerfG NJW 1993, 1252/1253; 1994, 2143; 1995, 1665/1666).
  • BVerfG, 16.04.1993 - 1 BvR 1098/91

    Informationsfreiheit und Anspruch auf Parabolantenne bei Kabelanschluß

    Insoweit hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts bereits in ihrem Beschluß vom 10. März 1993 - 1 BvR 1192/92 - ausgeführt, daß die Beachtung der Grundsätze, die das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Rechtsentscheid vom 22. Juli 1992 - 20 ReMiet 1/91 - aufgestellt hat, bei typischen Durchschnittsfällen einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Mieter- und Eigentümerinteressen gewährleistet.
  • BayObLG, 11.09.2003 - 2Z BR 152/03

    Tagesordnung der Eigentümerversammlung - Anbringung einer Parabolantenne

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind das Informationsinteresse des Wohnungseigentümers bzw. seines Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und das in Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer an der optisch ungeschmälerten Erhaltung des Gebäudes zu berücksichtigen und gegenseitig abzuwägen (vgl. etwa BVerfG NJW 1993, 1252; NJW 1994, 1147; NJW 1994, 2143; NJW 1995, 1665; BerlVerfGH NZM 2002, 560).
  • BayObLG, 04.08.1998 - 2Z BR 103/98

    Abwägen der Interessen, wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer von einem

  • OLG Frankfurt, 28.07.1993 - 20 W 44/92

    Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne in einer Wohnungseigentumsanlage bei

  • OLG Düsseldorf, 02.08.1995 - 3 Wx 174/95

    Beseitigungsanspruch der Miteigentümergemeinschaft bei eigenmächtig

  • LG Kaiserslautern, 11.05.2005 - 3 S 28/05

    Wohnraummiete: Untersagung einer Parabolantenne nach Installation einer

  • LG Heidelberg, 02.07.1993 - 5 S 27/93

    Entfernung einer Parabolantenne

  • OVG Niedersachsen, 18.04.1996 - 10 M 1162/96

    Entscheidung über erstmalige Kabelbelegung;; Kabelbelegungsentscheidung;

  • LG Lübeck, 24.02.1995 - 6 S 278/94

    Duldung einer Parabolantenne trotz Breitbandkabelanschluss bei türkischem

  • AG Lübeck, 05.07.1994 - 31 C 1112/94

    Beseitigung eigenmächtig angebrachter Satellitenantenne - Anspruch des türkischen

  • BayObLG, 25.03.1994 - REMiet 6/93

    Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter aus seiner Informationsfreiheit

  • LG Arnsberg, 08.02.1994 - 5 S 229/93
  • OLG Düsseldorf, 12.11.1993 - 3 Wx 333/93
  • LG Berlin, 11.01.2002 - 63 S 119/01
  • AG Dortmund, 01.12.1998 - 15 C 11372/98

    Anspruch des Mieters auf Duldung der Anbringung einer Parabolantenne

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.12.1992 - 30 REMiet 4/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3761
OLG Hamm, 03.12.1992 - 30 REMiet 4/92 (https://dejure.org/1992,3761)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.1992 - 30 REMiet 4/92 (https://dejure.org/1992,3761)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Dezember 1992 - 30 REMiet 4/92 (https://dejure.org/1992,3761)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    MHG § 2
    Vereinbarung eines bestimmten Betrags als Mietentgelt im Mietvertrag als Inklusivmiete

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 398
  • MDR 1993, 533
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 13.07.1983 - 8 REMiet 2/83

    Vereinbarung einer Inklusivmiete; Abgeltung der umlagefähigen Betriebskosten;

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1992 - 30 REMiet 4/92
    Sieht ein Wohnungsmietvertrag als Mietentgelt nur einen bestimmten Betrag (zuzüglich Heizungs-/Warmwasserkosten) vor, ist dieser Betrag im Regelfall als (Teil-)Inklusivmiete zu verstehen, mit der auch sich umlagefähige Betriebskosten abgegolten sein sollen (Bestätigung des Rechtsentscheids des OLG Stuttgart, Leitsatz 1, vom 13.07.1983, NJW 1983, 2329).

    Es legt die Sache deshalb dem Senat zum Rechtsentscheid vor, weil es "entgegen den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Rechtsentscheid vom 15.07.1983, NJW 1983, 2329) und des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluß vom 02.11.1983 - 4 U 79/83 - ZMR 1984, 317 = WuM 1984, 24)« die folgenden Rechtsfragen zu §§ 2 und 4 MHG so beantworten will:.

    Es meint aber ersichtlich weder, daß vorliegend eine Inklusivmiete (Grundmiete einschließlich Betriebskosten) vereinbart sei, noch, daß es die entgegengesetzte Auslegung bereits vollzogen habe (was je nach Fallgestaltung ohne Abweichung vom Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 13.07.1983 - NJW 1983, 2329 = ZMR 1983, 385 - möglich gewesen wäre), sondern; daß der Fall wie der vom OLG Stuttgart behandelte liege, und daß es bei dieser Sachlage zu einer anderen Auslegung als das OLG Stuttgart neige.

    Die vom Landgericht zitierten Rechtsentscheide des OLG Stuttgart vom 13.07.1983 (aaO), Leitsatz 3) und des Hanseatischen OLG vom 02.11.1983 (aaO.) sind zu der Frage ergangen, ob bei Inklusivmieten ("Bruttomieten«) dem Erhöhungsverlangen ein Netto-Mietspiegel nebst konkreter Betriebskostenberechnung zugrundegelegt werden kann.

  • OLG Hamburg, 02.11.1983 - 4 U 79/83

    Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1992 - 30 REMiet 4/92
    Es legt die Sache deshalb dem Senat zum Rechtsentscheid vor, weil es "entgegen den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Rechtsentscheid vom 15.07.1983, NJW 1983, 2329) und des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluß vom 02.11.1983 - 4 U 79/83 - ZMR 1984, 317 = WuM 1984, 24)« die folgenden Rechtsfragen zu §§ 2 und 4 MHG so beantworten will:.

    Die vom Landgericht zitierten Rechtsentscheide des OLG Stuttgart vom 13.07.1983 (aaO), Leitsatz 3) und des Hanseatischen OLG vom 02.11.1983 (aaO.) sind zu der Frage ergangen, ob bei Inklusivmieten ("Bruttomieten«) dem Erhöhungsverlangen ein Netto-Mietspiegel nebst konkreter Betriebskostenberechnung zugrundegelegt werden kann.

  • BGH, 21.04.1988 - III ZR 255/86

    Amtshaftung wegen Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1992 - 30 REMiet 4/92
    Zweck der Vorschrift ist vielmehr, daß der Mieter die Möglichkeit bekommt, sich über die Berechtigung der Erhöhungsforderung ein eigenes Bild zu machen und sich schlüssig zu werden, ob er zustimmen soll oder nicht (vgl. BVerfG NJW 1980, 1617; NJW 1989, 96; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 25).
  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

    Vergleichsmiete III

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1992 - 30 REMiet 4/92
    Zweck der Vorschrift ist vielmehr, daß der Mieter die Möglichkeit bekommt, sich über die Berechtigung der Erhöhungsforderung ein eigenes Bild zu machen und sich schlüssig zu werden, ob er zustimmen soll oder nicht (vgl. BVerfG NJW 1980, 1617; NJW 1989, 96; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 25).
  • BayObLG, 22.05.1984 - REMiet 7/83
    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1992 - 30 REMiet 4/92
    Es legt die Sache deshalb dem Senat zum Rechtsentscheid vor, weil es "entgegen den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Rechtsentscheid vom 15.07.1983, NJW 1983, 2329) und des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluß vom 02.11.1983 - 4 U 79/83 - ZMR 1984, 317 = WuM 1984, 24)« die folgenden Rechtsfragen zu §§ 2 und 4 MHG so beantworten will:.
  • OLG Stuttgart, 26.04.1991 - 8 REMiet 2/90

    Mieterhöhung nach Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme; Entbehrlichkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1992 - 30 REMiet 4/92
    Das würde voraussetzen, daß er eine Divergenzvorlage in eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung umdeuten darf - nach einem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 26.04.1991 (ZMR 1991, 259) wäre das anzunehmen - und daß die Rechtsfrage diese grundsätzliche Bedeutung auch hat.
  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 41/05

    Vergleichsmaßstab bei einem Mieterhöhungsverlangen

    Nach der herrschenden Auffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, kann die Vergleichbarkeit dadurch hergestellt werden, dass ein Zuschlag in Höhe der derzeit auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu der im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Nettokaltmiete hinzugerechnet wird, sofern sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten (OLG Stuttgart, NJW 1983, 2329, 2330; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 398; Artz, aaO, § 558 a Rdnr. 20; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 558 a Rdnr. 8; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, § 558 a Rdnr. 15; Börstinghaus, aaO, Rdnr. 57 ff. m.w.Nachw.; Hannemann, NZM 1998, 612, 613).
  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 160/03

    Erhöhung einer Teilinklusivmiete

    Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht die Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 BGB - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dem in wesentlichen Teilen übereinstimmenden früheren § 2 MHG - aufgrund der Teilinklusivmiete von 800 DM berechnet hat (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1983, 2329; OLG Hamburg, WuM 1984, 24; OLG Hamm, WuM 1984, 121; OLG Koblenz, NJW 1985, 333; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 398).
  • BGH, 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93

    Kein vertragswidriger Gebrauch bei bloßer Überbelegung

    Das Oberlandesgericht Hamm (WuM 1993, 30 [OLG Hamm 03.12.1992 - 30 ReMiet 4/92] = ZMR 1993, 109 = GE 1993, 147) möchte ebenfalls von der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichen.
  • OLG Hamm, 20.08.1997 - 30 REMiet 2/97

    Ausschluss einer Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten ; Definition der

    Das Landgericht beabsichtigt in der ersten Vorlagefrage nicht, von den Rechtsentscheiden des OLG Karlsruhe vom 04.11.1980 (ZMR 1981, 58 ) des OLG Zweibrücken vom 21.04.1981 (NJW 1981, 1622 ), des OLG Stuttgart vom 13.07.1983 (NJW 1983, 2329 ) und des Senats vom 03.12.1992 (ZMR 1993, 112 ) abzuweichen, mißt der Rechtsfrage jedoch grundsätzliche Bedeutung zu.

    Vereinbaren die Parteien vorbehaltlos einen Bruttobetrag als Mietzins, ist mangels abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die nicht genannten Nebenkosten pauschal mit der Miete abgegolten sein sollen (vgl. auch Senat ZMR 1993, 112 ).

  • LG Mannheim, 16.06.1999 - 4 S 167/98
    (2) Zu Unrecht berufen sich die Beklagten für ihre Argumentation, die Regelung von Miete, Neben- und Betriebskosten in § 3 des Mietvertrages sei für den Verbraucher irreführend, auf den Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 3. Dezember 1992 (ZMR 93, 112 ff.) und die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1988 (II., 46 ff.) und des OLG Schleswig vom 28. September 1993 (WM 93, 681 ff.).
  • LG Bielefeld, 31.10.2007 - 22 S 224/07

    Berechnung des auf die Nebenkosten entfallenden Mietanteils bei einer

    Die Vergleichbarkeit kann dadurch hergestellt werden, dass ein Zuschlag in Höhe der derzeit auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu der im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Nettokaltmiete hinzugerechnet wird, sofern sie den Rahmen des üblichen nicht überschreiten, oder der Betriebskostenanteil aus der vereinbarten Bruttomiete herausgerechnet wird, um den in der Vertragsmiete enthaltenen Nettomietanteil dem (netto) Mietspiegelwert gegenüber zu stellen (vgl. BGH, NZM 2006, 101; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 398; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., München 2007, § 558 a BGB Randnummer 57).
  • LG Hanau, 04.04.2003 - 2 S 344/02

    Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete; Bedeutsamkeit der Vereinbarung

    Diesem Argument ist zu entgegnen, dass der Mieter durch die Vereinbarung einer bestimmten konkreten Mietzinsstruktur beim Abschluss des Mietvertrags in Kauf genommen bzw. sich damit einverstanden erklärt hat, dass die im Mietvertrag verankerte Mietzinsstruktur mit ihren Auswirkungen für die gesamte Mietzeit zugrunde zu legen ist (OLG Hamm NJW 1985, 2034 [OLG Hamm 04.04.1984 - 4 RE Miet 2/84]; ZMR 1993, 112; LG Hannover WM 1992, 136; AG Hagen WuM 1990, 555, 556 [AG Hagen 22.01.1990 - 18 6 C 71/89]; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz Kommentar, 5. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 56 a; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 208; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III. Rdnr. 638).
  • OLG Karlsruhe, 22.04.1993 - 3 REMiet 1/93
    (Thieler/Frantzloch/Uetzmann, Rechtsentscheide Mietrecht, Nr. 38.43; zuletzt DWW 1993, 39 unter Bestätigung des in gleiche Richtunge zielenden Rechtsentscheid des OLG Stuttgart, NJW 1983, 2329).
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 27.11.1992 - 311 S 126/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,6035
LG Hamburg, 27.11.1992 - 311 S 126/92 (https://dejure.org/1992,6035)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.11.1992 - 311 S 126/92 (https://dejure.org/1992,6035)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27. November 1992 - 311 S 126/92 (https://dejure.org/1992,6035)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 533
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 27.02.1981 - 4 REMiet 4/80

    Vorliegen einer Individualabrede zu einem Formularmietvertrag; Abwälzung von

    Auszug aus LG Hamburg, 27.11.1992 - 311 S 126/92
    Die Kammer folgt insofern den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1981 (WM 1981, 77 = ZMR 1981, 179 = NJW 1981, 1049 ) und des Oberlandesgerichts Frankfurt in seiner Entscheidung vom 22. September 1981 (WM 1981, 272 = ZMR 1982, 15 = NJW 1982, 453 ), wonach, wäre die Klausel wirksam, dieses zur Folge hätte, daß dem Vermieter bei Beendigung der Mietzeit auf Kosten des Mieters völlig renovierte und daher besser als laufend instandgehaltene Mieträume zur Weitervermietung zur Verfügung stünden und damit diese Folge über den Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages - die Gebrauchsgewährung während der Vertragszeit gegen Entgelt - hinausginge.

    Während die Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter noch darauf ausgerichtet ist, den Mietgegenstand während der Vertragszeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten, zielt die hier in Rede stehende Regelung darauf ab, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit in einen völlig renovierten Zustand zu versetzen, was allein für den Vermieter von Vorteil ist (vgl. OLG Hamm, WM 1981, 77, 79 = ZMR 1981, 179 = NJW 1981, 1049 ).

  • BVerfG, 21.02.1980 - 1 BvR 126/80
    Auszug aus LG Hamburg, 27.11.1992 - 311 S 126/92
    Während die Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter noch darauf ausgerichtet ist, den Mietgegenstand während der Vertragszeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten, zielt die hier in Rede stehende Regelung darauf ab, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit in einen völlig renovierten Zustand zu versetzen, was allein für den Vermieter von Vorteil ist (vgl. OLG Hamm, WM 1981, 77, 79 = ZMR 1981, 179 = NJW 1981, 1049 ).
  • OLG Frankfurt, 22.09.1981 - 20 REMiet 1/81
    Auszug aus LG Hamburg, 27.11.1992 - 311 S 126/92
    Die Kammer folgt insofern den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1981 (WM 1981, 77 = ZMR 1981, 179 = NJW 1981, 1049 ) und des Oberlandesgerichts Frankfurt in seiner Entscheidung vom 22. September 1981 (WM 1981, 272 = ZMR 1982, 15 = NJW 1982, 453 ), wonach, wäre die Klausel wirksam, dieses zur Folge hätte, daß dem Vermieter bei Beendigung der Mietzeit auf Kosten des Mieters völlig renovierte und daher besser als laufend instandgehaltene Mieträume zur Weitervermietung zur Verfügung stünden und damit diese Folge über den Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages - die Gebrauchsgewährung während der Vertragszeit gegen Entgelt - hinausginge.
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