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   OLG Karlsruhe, 22.03.1994 - 3 U 17/93   

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https://dejure.org/1994,4429
OLG Karlsruhe, 22.03.1994 - 3 U 17/93 (https://dejure.org/1994,4429)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.03.1994 - 3 U 17/93 (https://dejure.org/1994,4429)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. März 1994 - 3 U 17/93 (https://dejure.org/1994,4429)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Sachbeschädigungen durch Haustier - Haftung des Eigentümers

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 833; BGB § 254
    Teppichschaden durch einen für einen Tag übernommenen Hund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 833
    Haftung des Hundehalters für Schaden bei Infplegenahme durch einen Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Tierhalterhaftung; Teppichschaden; Hund; Pflege

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 453
  • VersR 1995, 927
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 177/75

    Tierhalterhaftung für Deckakte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.1994 - 3 U 17/93
    Vielmehr muß der Tierhalter nur für die Schäden einstehen, die sich als Konkretisierung gerade der spezifischen Tiergefahr darstellen (BGHZ 67, 129, 130; RGRK-Kreft, BGB, 12. Aufl., § 833 Rdnr. 2).

    Mit einer neueren Ansicht ist der Grund für die Haftung des Tierhalters in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter zu sehen (BGHZ 67, 129, 132; BGH NJW 1992, 2474; weitergehend Mertens, in MünchKomm., BGB, § 833 Rdnr. 13 und Soergel/ Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 833 Rdnr. 5, die es ausreichen lassen, daß der Verletzungserfolg auf die tierische Energie und damit auf das selbsttätige Verhalten des Tieres zurückgeht) .

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.1994 - 3 U 17/93
    Mit einer neueren Ansicht ist der Grund für die Haftung des Tierhalters in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter zu sehen (BGHZ 67, 129, 132; BGH NJW 1992, 2474; weitergehend Mertens, in MünchKomm., BGB, § 833 Rdnr. 13 und Soergel/ Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 833 Rdnr. 5, die es ausreichen lassen, daß der Verletzungserfolg auf die tierische Energie und damit auf das selbsttätige Verhalten des Tieres zurückgeht) .

    Vom Schutzzweck der Norm sind auch Fälle des freiwilligen Umgangs mit Tieren erfaßt (BGH NJW 1992, 2474; OLG Düsseldorf MDR 1975, 1019; Mertens in MünchKomm, BGB, § 833 Rdnr. 25), jedenfalls solange sich der Geschädigte nicht einer über die normale Tiergefahr hinausgehenden besonderen Gefahr ausgesetzt hat.

  • AG Bremen, 22.12.2014 - 19 C 479/13

    Mieterhaftung für die Beschädigung des Holzbodens durch Katzenurin

    Das Urinieren von Katzen - oder Tieren im Allgemeinen - stellt ein instinktgemäßes selbststätiges Verhalten dar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.1994, 3 U 17/93, juris Rn. 4; AG Böblingen, Urteil vom 30.06.1997, 2 C 3212/96, juris Rn. 2; Wagner, in: MünchKommBGB, 6. Auflage 2013, § 833 Rn. 17; Eberl-Borges, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 833 Rn. 64; Spindler, in: BeckOKBGB, Stand:01.11.2013, Edition 33, § 833 Rn. 7; die vom BGH in seinem Urteil vom 06.07.1976, VI ZR 177/75, geäußerten Zweifel [juris Rn. 11] greifen insofern nicht durch; zumal sie sich auf die Ansteckung eines Pferdes durch ein anderes beim Beschnuppern und das Ausscheiden von Wachs und anderen Stoffen aus dem Körper von Bienen ging bezogen).
  • OLG Bamberg, 28.04.2021 - 3 U 272/20

    Ein selbsttätigen Verhalten eines Tieres kann auch in einem krankheitsbedingten

    In der Rechtsprechung sei eine Haftung auch für den Fall anerkannt, dass ein Hund auf einen Teppich uriniert habe (OLG Karlsruhe, MDR 1994, 453).
  • AG Böblingen, 30.06.1997 - 2 C 3212/96

    Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und dadurch hervorgerufene Gefährdung

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  • LG Dortmund, 05.03.2012 - 5 O 324/11

    Herbeiführung von Verletzungen eines Pferdes durch den Hufausschlag eines

    Während die frühere Rechtsprechung zwischen einem willkürlichen Tierverhalten einerseits, das die Haftung nach § 833 BGB begründen sollte, und einem natürlichen Verhalten andererseits unterschied, stellt die neuere Rechtsprechung auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und die dadurch hervorgerufene Gefährdung eines der in § 833 Satz 1 genannten Rechtsgüter ab (BGH NJW 1999, 3119; OLG Karlsruhe VersR 1995, 927; Geigel/Haag, Kap. 18 Rn. 7 ff.).
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