Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.06.1994

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   BGH, 27.10.1993 - IV ZR 243/92   

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BGH, 27.10.1993 - IV ZR 243/92 (https://dejure.org/1993,1480)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1993 - IV ZR 243/92 (https://dejure.org/1993,1480)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92 (https://dejure.org/1993,1480)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    § 10 AKB

  • Wolters Kluwer

    Gebrauch eines Fahrzeugs - Landwirtschaftliche Maschiene - Traktor - Krautabtötendes Mittel - Schaden

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 10
    Keine KH-Deckung bei Schäden durch defekte Spritze auf einem Traktor

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 10
    Gebrauch eines Fahrzeugs bei Versprühen von Pflanzenschutzmitteln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 218
  • MDR 1995, 44
  • NZV 1994, 66
  • VersR 1994, 83
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 122/78

    Zum Begriff des "Gebrauchs von Fahrzeugen" im Sinne von AkB § 10 und zum

    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - IV ZR 243/92
    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nur solche Gefahren von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt seien, die von dem versicherten Fahrzeug selbst ausgehen (BGHZ 75, 45, 49; BGH, Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88 - VersR 1989, 1187 unter 1 b = NJW 1990, 257).

    Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof Schäden, die beim Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen entstanden sind, noch deren Gebrauch zugeordnet (BGHZ 75, 45; Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88 - aaO).

  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 103/63

    Betriebshaftpflichtversicherung und Kfz-Versicherung

    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - IV ZR 243/92
    Auch bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Autokran) fallen die mit der bloßen Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter den Gebrauch des Fahrzeugs (BGHZ 45, 168; BGH, Urteil vom 28. November 1979 - IV ZR 68/78 - VersR 1980, 177).

    Die hiernach gebotene Einordnung des Schadens unter die Betriebshaftpflichtversicherung kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil eine untergeordnete Ursache des ordnungsgemäßen Gebrauchs eines fehlerfreien Fahrzeugs an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat (vgl. BGHZ 45, 168, 172).

  • BGH, 19.09.1989 - VI ZR 301/88

    Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs; Entladen eines Tankwagens

    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - IV ZR 243/92
    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nur solche Gefahren von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt seien, die von dem versicherten Fahrzeug selbst ausgehen (BGHZ 75, 45, 49; BGH, Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88 - VersR 1989, 1187 unter 1 b = NJW 1990, 257).

    Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof Schäden, die beim Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen entstanden sind, noch deren Gebrauch zugeordnet (BGHZ 75, 45; Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88 - aaO).

  • BGH, 28.11.1979 - IV ZR 68/78

    Haftung für den Einsturz einer Halle wegen unzureichender Sicherung von an einem

    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - IV ZR 243/92
    Auch bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Autokran) fallen die mit der bloßen Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter den Gebrauch des Fahrzeugs (BGHZ 45, 168; BGH, Urteil vom 28. November 1979 - IV ZR 68/78 - VersR 1980, 177).
  • BGH, 28.05.1969 - IV ZR 615/68

    Reinigung des Tanks eines Silofahrzeugs - Verschmutzung des Fahrzeugtanks infolge

    Auszug aus BGH, 27.10.1993 - IV ZR 243/92
    Ist der Laderaum eines Sonderfahrzeugs, bei dem der zweckgebundene Aufbau zum Fahrzeug gehört (Silo-Kessel- oder Tankwagen) nicht sachgerecht gereinigt worden und durch Vermischung der Ladung mit Rückständen aus einer früheren Ladung ein Schaden entstanden, so ist dieser durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht (BGH, Urteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726).
  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 139/15

    Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der

    Von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll die typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92, VersR 1994, 83, 84).
  • BGH, 13.12.2006 - IV ZR 120/05

    Brandschaden durch Heizlüfter in Pkw muss die Privathaftpflicht zahlen

    Es muss sich also eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92 - VersR 1994, 83 unter 3 a).
  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Entscheidend ist allein, ob der Schadensfall mit dem Gefahrenbereich, für den der Versicherer deckungspflichtig ist, in einem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang steht; ob sich also die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat (vgl. BGHZ 75, 45, 48; 78, 52, 54 f; Senatsurteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88 - VersR 1989, 1187; siehe auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92 - VersR 1994, 83, 84).
  • BGH, 16.01.2024 - VI ZR 385/22

    Lieferung von Heizöl: Entladevorgang gehört zum "Gebrauch" des Tankwagens!

    Von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll die typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 22; BGH, Urteile vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92, NJW-RR 1994, 218, 219, juris Rn. 16; vom 19. Juli 2023 - IV ZR 384/22, VersR 2023, 1226 Rn. 21).
  • OLG Celle, 03.03.2005 - 8 W 9/05

    Grundsätze der so genannten "Kleinen Benzinklausel"; Entstehung eines Schadens an

    Maßgebend für die Abgrenzung ist mithin, ob der Schadensfall mit dem Gefahrenbereich, für den der KFZ-Haftpflichtversicherer deckungspflichtig ist, in einem inneren Zusammenhang steht, ob es sich also um typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahren handelt (BGH VersR 1994, 83, 84; OLG Düsseldorf VersR 1993, 302, 303; OLG Hamm VersR 1991, 218, 219; OLG Saarbrücken, a.a.O.).
  • BGH, 19.07.2023 - IV ZR 384/22

    Entfallen der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers für

    Entscheidend für einen bedingungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, ob sich gerade eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92, VersR 1994, 83 [juris Rn. 16]; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90 [juris Rn. 16]; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05, BGHZ 170, 182 Rn. 9).

    Abgedeckt wird die typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92, VersR 1993, 83 [juris Rn. 16]; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 22).

    Dagegen sind dem gedeckten Risiko solche Schäden nicht mehr zuzurechnen, die ihre überwiegende Ursache nicht im Gebrauch des Fahrzeugs, sondern in solchen Umständen haben, die zu den Gefahren des Gewerbebetriebs gehören (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO).

  • LG Koblenz, 23.05.2016 - 16 S 2/16

    Schäden durch Stützstempel eines Autokranes unterfallen der "kleinen

    Er betrifft jeden Vorgang und jede Handlung, die mit dem Verwendungszweck des Fahrzeuges zeitlich und örtlich in unmittelbarem Zusammenhang steht und 3716 -Seite 3 - schließt auch seine Verwendung als Arbeitsmaschine mit ein (BGH, VersR 1979, 956, 958; VersR 1980, 177, NJW-RR 1994, 218, 219; OLG Frankfurt a.M., r+s 1997, 141, 142 f.; Knappmann, in: Prölss/Martin, 29. Aufl. 2015, AKB 2008 A.1.1 Rn. 15).

    Dies war indes der Fall, da es sich bei dem Kranaufbau einschließlich Stützen um die typische, auf Dauer und fest installierte (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1994, 218) Betriebseinrichtung eines Autokranes handelt.

    Soweit darin formuliert wird, dass sich eine Gefahr verwirklicht haben muss, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist, wird auf ein Urteil! vom.27.10.1993 - IV ZR 243/92 (NJW-RR 1994, 218) - verwiesen, in dem es ausdrücklich heißt, dass bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Autokran)'die mit der bloßen Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter den Gebrauch des Fahrzeuges fallen.

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2008 - 4 U 191/07

    Zur Ingebrauchnahme eines noch nichtfahrtauglichen PKW durch den Versuch den

    Nach dem Sinn der kleinen Benzinklausel muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (BGH VersR 1992, 47; BGH VersR 2007, 388; siehe auch: BGH VersR 1988, 1283; BGH VersR 1989, 243; BGH VersR 1990, 482; BGH VersR 1994, 83).
  • OLG Hamburg, 26.06.2008 - 15 W 4/08

    Erledigung der Hauptsache: Grundsätzliche Kostentragung durch den freiwillig

    Eine ausdehnende Auffassung würde auch zu der ebenfalls haftungsbegrenzenden Wertung in der Entscheidung BGH VersR 1994, 83 ff. in Widerspruch stehen.

    Eine Klärung durch den BGH bzgl. der Frage des Einflusses der Entscheidungen BGHZ 75, 45ff, BGH NJW 1990, 257 f. und BGH VersR 1994, 83 ff. auf Fälle, in denen der streitige Schaden überwiegend auf einen von den KFZ-Betriebseinrichtungen unabhängigen Fehler des Fahrzeugführers zurückzuführen ist, würde der Fortbildung des Rechts und Vereinheitlichung der Rechtsprechung dienen.

  • OLG Saarbrücken, 29.07.2020 - 5 U 2/20

    1. Zur Auslegung von "Besitzklausel" und "Benzinklausel" in der privaten

    Da die Benzinklausel vom Versicherungsschutz solche Schäden ausnimmt, die "durch den Gebrauch des Fahrzeugs" verursacht werden, muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1993 - IV ZR 243/92, VersR 1994, 83).
  • LG Karlsruhe, 23.05.2014 - 9 S 460/13

    Private Haftpflichtversicherung: Anwendung der Benzinklausel bei einem

  • OLG Zweibrücken, 14.11.2018 - 1 U 167/14

    Haftung des Versicherungsmaklers: Anspruch des Maklerkunden auf Quasideckung bei

  • BGH, 25.06.2008 - IV ZR 7/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Risikoausschluss bei

  • LG Köln, 22.06.2017 - 24 O 10/17
  • BGH, 09.02.1994 - VIII ZR 282/93

    Haftung des Verkäufers wegen schuldhafter Lieferung einer mangelhaften Sache

  • LG Mannheim, 21.04.2006 - 8 O 32/06

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Schaden beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs bei

  • LG Dortmund, 07.07.2016 - 2 S 51/15

    Benzinklausel bei Falschbetankung eines Pkw

  • OLG Brandenburg, 06.07.2017 - 5 U 95/16

    Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden durch Windabdrift

  • KG, 02.12.2011 - 6 U 13/11

    Privathaftpflichtversicherung: Leistungsausschluss bei falscher Betankung eines

  • OLG Köln, 13.09.1994 - 9 U 97/94

    Schäden beim Be- und Entladen: Abgrenzung von Kfz-Haftpflicht und allgemeiner

  • OLG Hamm, 19.06.2023 - 20 U 76/23

    Haftung des Halters eines Nutzfahrzeugs wegen Schäden beim Be- und Entladen

  • LG Ellwangen/Jagst, 24.04.2015 - 1 S 3/15

    Privathaftpflichtversicherung - Fahrzeugzündung durch ein 13-jähriges Kind

  • OLG Brandenburg, 06.07.2019 - 5 U 95/16
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Rechtsprechung
   BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93   

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https://dejure.org/1994,2422
BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93 (https://dejure.org/1994,2422)
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BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 (https://dejure.org/1994,2422)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1302
  • MDR 1995, 44
  • NZV 1994, 355
  • VersR 1994, 1058
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 87/91

    Ersatzbestandteile in der Wohngebäudeversicherung

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93
    Dieser Grundsatz gilt zwar nicht, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (Senatsurteil vom 18.3.1992 - IV ZR 87/91 - VersR 1992, 606 unter 2. m.w.N.).
  • BGH, 03.07.1962 - VI ZR 184/61

    Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93
    Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, Beförderung im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes bedeute "Mitnahme zwecks Verbringung an einen anderen Ort" (BGHZ 37, 311, 318 [BGH 03.07.1962 - VI ZR 184/61]/319).
  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93
    Maßgeblich ist der Grundsatz, daß Risikoausschlußklauseln eng auszulegen sind (BGHZ 88, 228, 231) und nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142, 145 [BGH 17.09.1975 - IV ZR 17/75] m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2. Abs. 4).
  • BGH, 21.09.1983 - IVa ZR 165/81

    Umfang der Ausschlußklausel

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93
    Maßgeblich ist der Grundsatz, daß Risikoausschlußklauseln eng auszulegen sind (BGHZ 88, 228, 231) und nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142, 145 [BGH 17.09.1975 - IV ZR 17/75] m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2. Abs. 4).
  • BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 49/84

    Beschränkung der Klage auf Festsstellung der Deckungspflicht auf Auslegung einer

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93
    Maßgeblich ist der Grundsatz, daß Risikoausschlußklauseln eng auszulegen sind (BGHZ 88, 228, 231) und nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142, 145 [BGH 17.09.1975 - IV ZR 17/75] m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2. Abs. 4).
  • BGH, 28.05.1969 - IV ZR 615/68

    Reinigung des Tanks eines Silofahrzeugs - Verschmutzung des Fahrzeugtanks infolge

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93
    Er soll also nicht von Ansprüchen wegen Schlechterfüllung freigestellt werden (Senatsurteil vom 28.5.1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726 unter 3. für die wortgleiche Regelung in § 11 Nr. 6 AKB 1965).
  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 267/16

    Hinterlegung: Anspruch Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten

    Auf den von der Klägerin geltend gemachten Befreiungsanspruch findet § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93, NJW-RR 1994, 1302, 1303; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 5 U 60/10, NJW-RR 2011, 239; Staudinger/Löwisch/Feldmann, aaO, § 288 Rn. 8; BeckOGK/Dornis, 2017, BGB § 288 Rn. 32; Palandt/Grüneberg, aaO, § 288 Rn. 6).
  • LG Karlsruhe, 22.03.2017 - 4 O 118/16

    Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Lieferung eines mangelhaften

    Ein Freistellungsanspruch ist nicht zu verzinsen (BGH, Urt. v. 29.06.1994 - IV ZR 229/93).
  • BGH, 19.07.2023 - IV ZR 384/22

    Entfallen der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers für

    Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine (hier: Traubenvollernter) entfällt die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB 1995 für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts, wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058).

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB um eine Risikoausschlussklausel handelt (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058 [juris Rn. 13]).

    Der Vorgang der Beförderung besteht in einer Handlung, die objektiv zu einer Ortsveränderung der Sache führt und subjektiv mindestens in dem Bewusstsein vorgenommen wird, dass die Bewegung des Transportmittels zu einer Ortsveränderung der Sache führt (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058 [juris Rn. 10]).

    Unter einer Beförderung ist vielmehr nur ein zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, das gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung zu bewirken (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 aaO [juris Rn. 12 ff.]; vgl. auch Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB 19. Aufl. AKB 2015 A.1 Rn. 243; Koch in Bruck/Möller, VVG 9 Aufl. AKB 2015 A.1 Rn. 425).

    Dem Risikoausschluss liegt, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer im Umkehrschluss den Ausnahmen für üblicherweise oder als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitgeführte Sachen in Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 2 AKB entnehmen wird, der Gedanke zugrunde, dass die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs nicht dazu bestimmt ist, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen, er also nicht von Ansprüchen Dritter wegen Schlechterfüllung freigestellt werden soll (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058 [juris Rn. 14]).

  • LG Hagen, 05.10.2016 - 3 S 46/16

    Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages (hier: Versteigerungserlös

    Ein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen hinsichtlich des Freistellungsanspruches besteht indes nicht (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1994 - IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058; OLG Hamm, Urt. v. 19.01.2012 - 24 U 32/11, juris Rn. 44; OLG Stuttgart, Urt. v. 04.10.2010 - 5 U 60/10, juris Rn. 92; Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 288 Rn. 6; J. Hager in: Erman BGB, 14. Aufl. 2014, § 288 BGB, Rn. 6).
  • OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21

    Feststellungsklage des Halters eines Traubenvollernters gegen den

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 -, juris) sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muss.

    "Beförderte Sache" ist jedoch in der Rechtssprache kein derart fest umrissener Begriff (BGH Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 -, juris).

  • BGH, 23.11.1994 - IV ZR 48/94

    Ersatzfähigkeit der Kosten der Entsorgung von mit dem Fahrzeug beförderten und

    Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Grundsatz maßgeblich, daß Risikoausschlußklauseln eng auszulegen sind und nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGHZ 88, 228, 231; Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 - VersR 1994, 1058 unter 2 b).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2000 - 4 U 71/99

    Umfang des Leistungsausschlusses für Zahnersatz in der

    Solche Klauseln sind im Grundsatz eng auszulegen (BGHZ 88, 228, 231 = VersR 84, 252, 253; 1994, 1058, 1059).

    Sie dürfen nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH VersR 1975, 1093, 1094; 1994, 1058, 1059).

    Dabei ist auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen (BGH VersR 1994, 1058).

  • OLG Jena, 19.09.2019 - 4 U 208/19

    Schadensersatz aus der Kfz-Versicherung für einen während des Transports im

    Diese Klausel ist als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aus Sicht und mit dem Horizont eines verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 -, Rn. 9, juris; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Auf. 2019, Vorbemerkungen zu den AKB 2008 Rn. 1).

    Zwar stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine "beförderte Sache" keinen in der Rechtssprache fest umrissenen Begriff dar, jedoch verstehe ein Versicherungsnehmer unter dem Befördern einer Sache, dass diese mit Hilfe eines hierfür eingesetzten Transportmittels von einem Ort zum anderen gebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 - Rn. 9 f., juris).

  • OLG Koblenz, 16.05.2022 - 12 U 532/21

    Beim Betrieb, Zusammenhang, Traubenvollenter, beförderte Sache

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 - , juris) sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muss.

    "Beförderte Sache" ist jedoch in der Rechtssprache kein derart fest umrissener Begriff (BGH Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 - , juris).

  • LG Dessau-Roßlau, 07.08.2014 - 5 S 201/13

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Haftung für persönliche mitgeführte Gegenstände

    Denn unter einer Beförderung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, dass gerade darauf abziele, einer Ortsveränderung der Sache zu bewirken (BGH, Urteil vom 29.06.1994 - IV ZR 229/93).

    Beförderung im Sinne des gesetzlich geregelten Risikoausschlusses ist nach der vom Amtsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 229/93) als zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, dass gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung der Sache zu bewirken.

  • OLG Koblenz, 28.10.2005 - 10 U 1272/04

    Versicherungsschutz in der Autoinhaltsversicherung: Umfang der

  • OLG Köln, 05.07.2022 - 9 U 93/21

    Ansprüche gegen einen Berufshaftpflichtversicherer; Eröffnung eines

  • LG Hagen, 21.01.2022 - 4 O 311/20

    Knie-TEP falsch eingebaut: 19.000 Euro

  • LG Aachen, 23.03.2012 - 6 S 260/11
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