Rechtsprechung
OLG München, 28.07.1997 - 11 W 2002/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Anwaltsblatt
§ 43 BRAGebO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO § 43 Abs. 1
Vorhersehbarkeit des Widerspruchs bei Einschaltung eines Inkassobüros - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1997, 1069
- AnwBl 1999, 131
Wird zitiert von ...
- KG, 04.08.1998 - 1 W 4454/98
Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Vergütung des Mahnanwalts neben der …
Dabei hat nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senats die beklagte und erstattungspflichtige Partei diejenigen Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, aus denen sich ergeben soll, daß der Kl als Gläubiger des Mahnverfahrens mit Widerspruch gegen den Mahnbescheid rechnen mußte (ebenso z. B. OLG München MDR 1997, 1069 m. w. N.).
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 08.07.1997 - 6 W 1/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- BRAK-Mitteilungen (Leitsatz)
Streitwert in Wettbewerbssachen
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Papierfundstellen
- MDR 1997, 1069
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 U 34/11
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Bezeichnung eines privaten Testveranstalters als …
Der Senat bemisst im Hauptsacheverfahren verfolgte Unterlassungsansprüche in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten von durchschnittlicher Schwierigkeit regelmäßig auf 20.000,- EUR (vgl. Beschluss vom 08.07.1997, Az.: 6 W 1/97, MDR 1997, 1069; Beschluss vom 12.05.2009, Az.: 6 W 47/09, OLGR 2009, 971). - OLG Brandenburg, 12.05.2009 - 6 W 47/09
Streitwert von Unterlassungsansprüchen im gewerblichen Rechtsschutz
Dabei ist, wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 10.10.1995 (6 W 19/95), vom 8.7.1997 (6 W 1/97, veröffentlicht in MDR 1997, 1069, 1070), vom 1.4.1998 (6 W 80/97), vom 7.4.1998 (6 W 20/98), vom 28.4.1998 (6 W 13/98), vom 11.8.1998 (6 W 2/98), vom 17.9.1998 (6 W 46/98) und im folgenden in jahrelanger ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, insbesondere von Bedeutung, dass dem Streitwert - wenn er das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei nicht in einem Geldbetrag ausdrücken kann - allein die Funktion zukommt, als Bemessungsgrundlage zu dienen, aufgrund derer sich unter Zuhilfenahme der Gebührentabellen eine angemessene Vergütung der Rechtsanwälte und des Gerichts ermitteln lässt.