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Rechtsprechung
   OLG München, 28.07.1997 - 11 W 2002/97   

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https://dejure.org/1997,7427
OLG München, 28.07.1997 - 11 W 2002/97 (https://dejure.org/1997,7427)
OLG München, Entscheidung vom 28.07.1997 - 11 W 2002/97 (https://dejure.org/1997,7427)
OLG München, Entscheidung vom 28. Juli 1997 - 11 W 2002/97 (https://dejure.org/1997,7427)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Anwaltsblatt

    § 43 BRAGebO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 43 Abs. 1
    Vorhersehbarkeit des Widerspruchs bei Einschaltung eines Inkassobüros

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 1069
  • AnwBl 1999, 131
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 22.03.1993 - 17 W 183/92
    Auszug aus OLG München, 28.07.1997 - 11 W 2002/97
    Schließlich führt nach Auffassung des Senats auch der Umstand, daß der Schuldner die Kosten des Inkassobüros mit dem Mahnbescheid geltend gemacht hat, nicht grundsätzlich zu der Annahme, daß die Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid vorhersehbar gewesen wäre (a.M. OLG Koblenz, JurBüro 1986, 1673; OLG Köln, JurBüro 1993, 682; Hansens, aaO, Rdnr. 19 zu § 43).
  • OLG München, 28.09.1994 - 11 W 1984/94
    Auszug aus OLG München, 28.07.1997 - 11 W 2002/97
    Insoweit fehlt es an der notwendigen - eindeutigen - Erklärung der Klägerin, daß sie die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 Satz 3 n.F. ZPO ; vgl. Senat, MDR 1995, 102 = JurBüro 1995, 34 ).
  • OLG Hamm, 23.02.1993 - 23 W 23/93

    Erstattungsfähigkeit der Mahnanwaltskosten nach erfolgloser Einschaltung eines

    Auszug aus OLG München, 28.07.1997 - 11 W 2002/97
    Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (JurBüro 1994, 436) ist zwar zuzugestehen, daß aus der fruchtlosen Einschaltung des Inkassobüros durchaus der Schluß gezogen werden kann, daß der Schuldner die Erfüllung seiner Zahlungspflicht weiter hinauszögern will.
  • KG, 04.08.1998 - 1 W 4454/98

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Vergütung des Mahnanwalts neben der

    Dabei hat nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senats die beklagte und erstattungspflichtige Partei diejenigen Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, aus denen sich - 416 - AnwBl 1999, 416-417 - 417 - ergeben soll, daß der Kl als Gläubiger des Mahnverfahrens mit Widerspruch gegen den Mahnbescheid rechnen mußte (ebenso z. B. OLG München MDR 1997, 1069 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 08.07.1997 - 6 W 1/97   

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https://dejure.org/1997,13218
OLG Brandenburg, 08.07.1997 - 6 W 1/97 (https://dejure.org/1997,13218)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.1997 - 6 W 1/97 (https://dejure.org/1997,13218)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juli 1997 - 6 W 1/97 (https://dejure.org/1997,13218)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 1069
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 U 34/11

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Bezeichnung eines privaten Testveranstalters als

    Der Senat bemisst im Hauptsacheverfahren verfolgte Unterlassungsansprüche in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten von durchschnittlicher Schwierigkeit regelmäßig auf 20.000,- EUR (vgl. Beschluss vom 08.07.1997, Az.: 6 W 1/97, MDR 1997, 1069; Beschluss vom 12.05.2009, Az.: 6 W 47/09, OLGR 2009, 971).
  • OLG Brandenburg, 12.05.2009 - 6 W 47/09

    Streitwert von Unterlassungsansprüchen im gewerblichen Rechtsschutz

    Dabei ist, wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 10.10.1995 (6 W 19/95), vom 8.7.1997 (6 W 1/97, veröffentlicht in MDR 1997, 1069, 1070), vom 1.4.1998 (6 W 80/97), vom 7.4.1998 (6 W 20/98), vom 28.4.1998 (6 W 13/98), vom 11.8.1998 (6 W 2/98), vom 17.9.1998 (6 W 46/98) und im folgenden in jahrelanger ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, insbesondere von Bedeutung, dass dem Streitwert - wenn er das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei nicht in einem Geldbetrag ausdrücken kann - allein die Funktion zukommt, als Bemessungsgrundlage zu dienen, aufgrund derer sich unter Zuhilfenahme der Gebührentabellen eine angemessene Vergütung der Rechtsanwälte und des Gerichts ermitteln lässt.
  • OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 6 W 8/21

    Streitwertbemessung anhand angemessener Anwaltsgebühren

    Der Senat bemisst deshalb in ständiger langjähriger Rechtsprechung den Wert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bei einer in sachlich und rechtlicher Hinsicht durchschnittlichen Streitigkeit nach Streitwerten, die eine angemessene Vergütung der daraus abzurechnenden anwaltlichen Dienstleistungen zu erwarten lassen, nämlich mit 20.000 EUR in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und mit 25.000 EUR in Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss vom 08.07.1997, 6 W 197/97 in MDR 1997, 1069; Beschluss vom 22.12.2014 - 6 U 142/13).
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