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   BGH, 06.05.1997 - VI ZR 150/96   

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https://dejure.org/1997,1804
BGH, 06.05.1997 - VI ZR 150/96 (https://dejure.org/1997,1804)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1997 - VI ZR 150/96 (https://dejure.org/1997,1804)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1997 - VI ZR 150/96 (https://dejure.org/1997,1804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3030 (Ls.)
  • NJW-RR 1997, 1111
  • MDR 1997, 732
  • NZV 1997, 350
  • NJ 1997, 390
  • VersR 1997, 852
  • JR 1998, 113
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - VI ZR 150/96
    »Kommt es an einer Kreuzung, bei welcher der Abbiegevorgang nach links durch eine mit einem "Grünpfeil" versehene Lichtsignalanlage geregelt ist, zu einem Zusammenstoß zwischen dem Linksabbieger und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Fahrzeug, so darf im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 17 StVG vom Linksabbieger nicht der Nachweis verlangt werden, daß und in welchem Umfang er Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 und 3 StVO nachgekommen ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - VersR 1996, 513 ).«.

    b) Der erkennende Senat hat bereits in seinem (im Zeitpunkt der Verkündung des vorliegend angefochtenen Berufungsurteils noch nicht veröffentlichten) Urteil vom 13. Februar 1996 (VI ZR 126/95 - VersR 1996, 513, 514 f.) im einzelnen dargelegt, daß und aus welchen Gründen dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann.

  • KG, 07.02.1991 - 12 U 7341/89

    Haftungsverteilung bei Unfall auf lichtzeichengeregelte Kreuzung

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - VI ZR 150/96
    Das Berufungsgericht knüpft an seine bisherige ständige Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Unfällen an, die sich beim Linksabbiegen an einer mit einem "Grünpfeil" versehenen Lichtsignalanlage ereignen (vgl. z.B. KG, VersR 1992, 587, 588, KG, NZV 1994, 31 f.).
  • KG, 17.05.1993 - 12 U 2273/92

    Haftungsverteilung bei ungeklärter Ampelschaltung

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - VI ZR 150/96
    Das Berufungsgericht knüpft an seine bisherige ständige Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Unfällen an, die sich beim Linksabbiegen an einer mit einem "Grünpfeil" versehenen Lichtsignalanlage ereignen (vgl. z.B. KG, VersR 1992, 587, 588, KG, NZV 1994, 31 f.).
  • BGH, 11.01.2005 - VI ZR 352/03

    Pflichten eines Kraftfahrers beim Linksabbiegen in der Dämmerung; Betriebsgefahr

    Die von der Anschlußrevision zitierte Senatsrechtsprechung zum Linksabbiegen bei grünem Pfeil (Senatsurteile vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - VersR 1996, 513 ff.; vom 6. Mai 1997 - VI ZR 150/96 - VersR 1997, 852 f.) ist hier nicht einschlägig.
  • OLG Hamm, 30.05.2016 - 6 U 13/16

    Ampel von Grün auf Gelb - Anhalten vor der Ampel ist Pflicht

    Zwar kann dem Beklagten zu 1) nicht vorgeworfen werden, als Linksabbieger den Vorrang des Geradeausverkehrs nicht beachtet zu haben, denn die nach § 9 III 1 StVO für Linksabbieger geltende Regelung wird durch die Regelung in § 37 II Nr. 1 StVO verdrängt, wenn das Linksabbiegen durch einen grünen Abbiegepfeil als Bestandteil einer Lichtzeichenanlage geregelt ist (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1111, 1112).
  • KG, 31.01.2019 - 22 U 211/16

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kollision von

    Das setzt jedoch eine typische Sachlage voraus, an der es vorliegend fehlte, denn zum einen scheitert an der betreffenden Kreuzung der rechtliche Anknüpfungspunkt über § 9 Abs. 4 S. 1 StVO, weil die Regelung durch Lichtzeichen vorgeht (§ 37 Abs. 1 S. 1 StVO) und hier für Linksabbieger abschließend ist, zum anderen fehlte es mit Rücksicht auf die gesonderte Lichtzeichenregelung für Linksabbieger aber auch an einem typischen Geschehen (zur vergleichbaren Sachlage bei Vorhandensein eines grünen Räumpfeils BGH , Urteil vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - NJW 1996, 1405, 1406 = NZV 1996, 231, 232 [II.1.d)aa)]; BGH , Urteil vom 6. Mai 1997 - VI ZR 150/96 - NZV 1997, 350 [II.1.b)]; BGH , Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06 - NZV 2007, 294, 294 f. [9]; KG , [Hinweis-] Beschluss vom 21. Januar 2016 - 22 U 106/15 - [nicht veröffentlicht]; Kuhnke , Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447, 452 f. [II.6.(2)(b)]).
  • OLG Rostock, 02.09.1999 - 1 U 311/97

    Bei einer Kollision eines bei frühem Rot in den Kreuzungsbereich einfahrenden

    Dies entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZV 1992, S. 108; NZV 1996, S. 231; NZV 1997, S. 350) und verschiedener Oberlandesgerichte ( OLG Hamm, NZV 1990, S. 189 ; OLG Düsseldorf, NZV 1995, S. 311, 312; OLG Schleswig, VersR 1984, S. 1098 ; OLG München, DAR 1985, S. 382 ; abweichend hiervon das KG, VM 1986, S. 61; VM 1987, S. 37; VM 1990, S. 51; NZV 1991, S. 271; VM 1993, S. 67; NZV 1994, S. 31; DAR 1994, S. 153: 2/3-Haftung zu Lasten des Linksabbiegers), wie auch der des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 25.07.1996 - Az.: 1 U 230/95 ).

    Zu einer hälftigen Schadensteilung führt der ungeklärte Zustand des Grünpfeils nur dann, wenn die Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge gleich sind ( BGH, NZV 1996, S. 231 ; NZV 1997, S. 350).

    Die Erhöhung der Betriebsgefahr kann bei einem Unfall an einer Ampelanlage mit einem Linksabbiegerpfeil nicht mit den besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers (vgl. BGH, NZV 1997, S. 350 ; a.A.: KG, DAR 1994, S. 153, 154) oder einer - regelmäßig - höheren (aber noch zulässigen) Geschwindigkeit des Geradeausfahrers (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1995, S. 311, 312) begründet werden.

  • KG, 11.02.2002 - 12 U 117/01

    Haftungsverteilung von 50:50 nach einem Linksabbiegerunfall auf einer mit

    Bleibt also ungeklärt, ob der Abbiegepfeil das Linksabbiegen freigab und läßt sich nicht positiv feststellen, bei welcher Ampelschaltung der Geradeausfahrer die Haltelinie überquert hat (vgl. dazu Senat, NZV 1999, 512 f. = DAR 1999, 504), haften der Geradeausfahrer und der Linksabbieger bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge jeweils zur Hälfte (BGH v. 13.2.1996 - VI ZR 126/95, MDR 1996, 907 = NJW 1996, 1405 = VersR 1996, 513 = NZV 1996, 231; v. 6.5.1997 -VI ZR 150/96, MDR 1997, 732 = DAR 1997, 308 [309] = VerkMitt 1997, Nr. 11; vgl. auch KG, a.a.O., sowie Urt. v. 26.4.1999 - 12 U 1816/98, KGR 2000, 295 = VM 1999, 91).
  • LG Görlitz, 15.03.2019 - 5 O 384/18

    Verkehrsunfall - Zusammenstoß beim Linksabbiegen an Ampel mit einem grünen

    Kommt es an einer Kreuzung, bei welcher der Abbiegevorgang nach links durch eine mit einem grünen Pfeil versehene Lichtzeichenanlage geregelt ist, zu einem Zusammenstoß zwischen dem Linksabbieger und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Fahrzeug, so darf im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 17 StVG vom Linksabbieger nicht der Nachweis verlangt werden, dass und in welchem Umfang er Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 und 3 StVO nachgekommen ist (vgl. BGH Urteil vom 6.5.1997, VI ZR 150/96).
  • LG Osnabrück, 13.07.2006 - 4 O 473/06

    Schadensersatz wegen Selbstverletzung eines Pferdes durch das Verhalten eines

    Bei einem Minderjährigen kommt es deshalb darauf an, ob Kinder seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und ob von ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation die Fähigkeit erwartet werden konnte, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (BGH VersR 1970, 375; NJW-RR 1997, 1111; NJW 2005, 356).
  • KG, 12.07.2012 - 22 U 322/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei Unfall zwischen einem

    Abs.] = NZV 1996, 231; BGH mit Urteil vom 06. Mai 1997 - VI ZR 150/96 - NJW-RR 1997, 1111; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 9 StVO Rn. 55, S. 557).
  • OLG Hamm, 11.01.1999 - 6 U 181/98

    Haftungsquote von 2/3 und 1/3 bei einem Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich einer

    Denn diese Regel würde gemäß § 37 I StVO der Regel des § 9 III 1 StVO, wonach der durchfahrende Gegenverkehr Vorrang hat, vorgehen (vgl. BGH NZV 97, 350; 96, 231; Senat NZV 90, 189 = VersR 92, 67).
  • OLG Frankfurt, 11.05.1999 - 17 U 15/98

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer Ampel geregelten

    Das Landgericht hat sich dabei der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen, welche inzwischen von der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und auch von dem erkennenden Senat übernommen worden ist, wonach im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 17 StVG vom Linksabbieger - hier dem Zweitbeklagten - nicht der Nachweis verlangt werden darf, dass und in welchem Umfange er seinen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 und 3 StVO nachgekommen ist, vielmehr der Linksabbieger in gleichem Maße auf den grünen Linksabbiegerpfeil wie der Geradeausfahrende auf das für ihn grüne Ampelsignal vertrauen darf und nicht mehr der sonst gebotenen Wartepflicht gegenüber dem Gegenverkehr unterliegt (vgl. BGH, VersR 1992, 203 ; 1996, 513 ; 1997, 852; OLG München, DAR 1985, 382 ; OLG Schleswig, VersR 1984, 1098 ; OLG Hamm, NZV 1990, 189; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 311 ).
  • AG Essen, 29.03.2023 - 29 C 269/22
  • LG Essen, 06.01.2017 - 11 O 271/15

    Unfall an einer ampelgeregelten Kreuzung - Haftungsverteilung

  • OLG Hamm, 21.05.1999 - 9 U 246/98

    Zur Schadenteilung bei ungeklärter Ampelschaltung bei einem Unfall zwischen einem

  • LG Berlin, 16.12.1999 - 58 S 300/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links herum wendenden Fahrzeugs mit einem

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