Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 19.06.1997

Rechtsprechung
   BGH, 04.03.1997 - X ZR 141/95   

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https://dejure.org/1997,1406
BGH, 04.03.1997 - X ZR 141/95 (https://dejure.org/1997,1406)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1997 - X ZR 141/95 (https://dejure.org/1997,1406)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1997 - X ZR 141/95 (https://dejure.org/1997,1406)
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Energieabrechnungssystem

Softwarekauf, Überprüfung eines freien Rücktrittsrechts an § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den Rücktritt von einem Kaufvertrag - Anforderungen an das Vorliegen einer Vertragsänderung - Rechtmäßigkeit der Wandelung nach Verstreichen der Frist zur Behebung der gerügten Mängel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 1, § 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1
    Begriff des Verwenders; Formularmäßige Vereinbarung von Beschränkungen der Gewährleistungsrechte bei der Erstellung einer Software

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2043
  • MDR 1997, 913
  • WM 1997, 1586
  • BB 1997, 2
  • DB 1997, 1508
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 239/89

    Darlegungs- und Beweislast bei einer Unterlassungsklage; Abgrenzung ausländischer

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - X ZR 141/95
    Das genügt, um ihn auch insoweit als Verwender der Bedingungen erscheinen zu lassen; auf eine eigenhändige Einbeziehung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. dazu auch BGHZ 112, 204, 215; 98, 24, 28).

    Als Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von der öffentlichen Hand im gesamten Bundesgebiet und damit in Bezirken mehr als eines Oberlandesgerichtes verwendet werden, unterliegen die BVB-Überlassung der freien Auslegung des Revisionsgerichtes (BGHZ 104, 292, 293; 112, 204, 210; 126, 327, 328).

  • BGH, 27.11.1990 - X ZR 26/90

    Wirksamkeit einzelner Klauseln der BVB-Überlassung; Formularmäßige Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - X ZR 141/95
    Sie stellen damit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBG dar (vgl Sen.Urt. BGHZ 113, 55, 56 f.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 113, 55, 57 f.), enthalten die BVB-Überlassung keine den Interessen aller Beteiligten Rechnung tragende und allgemein anerkannte fertig bereitliegende Vertragsordnung, bei der wegen ihres insgesamt angemessenen Regelungsinhaltes auf eine Prüfung der einzelnen Klauseln verzichtet werden könnte.

  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86

    Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - X ZR 141/95
    Gegenstand ihrer Vereinbarung ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Erwerb eines Standardprogramms, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht Werk-, sondern Kaufvertragsrecht unterliegt (BGHZ 102, 135, 141; 109, 97, 99; Urt. v. 7.3.1990 - VIII ZR 56/89, MDR 1990, 103 = NJW 1990, 3011).
  • BGH, 02.11.1983 - IVa ZR 86/82

    Zuziehungsklausel in AGB eines Finanzierungsmaklers

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - X ZR 141/95
    Auch wenn die Formulierung als solche für die Frage der Verwendereigenschaft regelmäßig allein nicht aussagekräftig ist (vgl. BGHZ 88, 368, 370), ergibt sich diese hier daraus, daß die BVB-Überlassung von der öffentlichen Hand für ihre Zwecke aufgestellte Vertragsbedingungen sind, die von ihr ebenso wie von den Energieversorgungsunternehmen regelmäßig entsprechenden Einkaufsgeschäften zugrunde gelegt werden.
  • BGH, 07.03.1990 - VIII ZR 56/89

    Rücktritt vom Vertrag - EDV-Anlage - Teilweise Verzug

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - X ZR 141/95
    Gegenstand ihrer Vereinbarung ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Erwerb eines Standardprogramms, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht Werk-, sondern Kaufvertragsrecht unterliegt (BGHZ 102, 135, 141; 109, 97, 99; Urt. v. 7.3.1990 - VIII ZR 56/89, MDR 1990, 103 = NJW 1990, 3011).
  • BGH, 19.05.1988 - I ZR 147/86

    Formularmäßige Abkürzung der Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche des

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - X ZR 141/95
    Als Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von der öffentlichen Hand im gesamten Bundesgebiet und damit in Bezirken mehr als eines Oberlandesgerichtes verwendet werden, unterliegen die BVB-Überlassung der freien Auslegung des Revisionsgerichtes (BGHZ 104, 292, 293; 112, 204, 210; 126, 327, 328).
  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 150/85

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Fakultativklausel auf einem

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - X ZR 141/95
    Das genügt, um ihn auch insoweit als Verwender der Bedingungen erscheinen zu lassen; auf eine eigenhändige Einbeziehung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. dazu auch BGHZ 112, 204, 215; 98, 24, 28).
  • BGH, 24.05.1995 - XII ZR 172/94

    Formularmäßiger Ausschluß des Sonderkündigungsrechts des Mieters wegen

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - X ZR 141/95
    Aus einer solchen Begünstigung sowie aus dem Inhalt der Bestimmungen allein kann auf die Verwendereigenschaft nach Sinn und Zweck des AGBG nicht geschlossen werden (BGHZ 130, 50, 57).
  • BGH, 18.10.1989 - VIII ZR 325/88

    Anwendung des AbzG auf den Kauf von Software mit Teilzahlungsabrede; Wirksamkeit

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - X ZR 141/95
    Gegenstand ihrer Vereinbarung ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Erwerb eines Standardprogramms, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht Werk-, sondern Kaufvertragsrecht unterliegt (BGHZ 102, 135, 141; 109, 97, 99; Urt. v. 7.3.1990 - VIII ZR 56/89, MDR 1990, 103 = NJW 1990, 3011).
  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 26/15

    Vertrag über die Lieferung von Arzneimitteln: Stellen von Vertragsbedingungen bei

    bb) An dem durch einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck kommenden Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen fehlt es hingegen, wenn deren Einbeziehung sich als Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, aaO Rn. 18; vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043 unter I 2 c).
  • BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 67/09

    Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf

    Ob das der Fall ist, lässt sich aus dem Inhalt und der Formulierung einer Vertragsklausel als solcher noch nicht erschließen, so dass Inhalt und Formulierung einer Klausel zur Beurteilung der Verwendereigenschaft für sich allein jedenfalls in der Regel nicht aussagekräftig sind (vgl. BGHZ 130, 50, 57; BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, WM 1997, 1586, unter I 2 c).

    Allenfalls kann im Einzelfall aus dem Inhalt benachteiligender Formularverträge oder Formularklauseln auf eine bestimmte Marktstärke einer der Vertragsparteien geschlossen werden, welche dann zusammen mit anderen Anhaltspunkten den weiteren Schluss auf die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch ein Stellen vorformulierter Bedingungen gegenüber der benachteiligten Partei zulässt (vgl. BGHZ 118, 229, 239; BGH, Urteil vom 4. März 1997, aaO).

    An dem hierin durch einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck kommenden Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen fehlt es jedoch, wenn deren Einbeziehung sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1997, aaO).

  • BGH, 15.11.2006 - XII ZR 120/04

    Anwendung des Mietrechts auf Application Service Providing

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware als bewegliche Sache anzusehen ist, auf die je nach der vereinbarten Überlassungsform Miet- oder Kaufrecht anwendbar ist (BGHZ 143, 307, 309; 109, 97, 100 f.; 102, 135, 144; BGH Urteile vom 4. März 1997 - X ZR 141/95 - MDR 1997, 913; vom 14. Juli 1993 - VIII ZR 147/92 - NJW 1993, 2436, 2437 f.; vom 7. März 1990 - VIII ZR 56/89 - NJW 1990, 3011; vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 83/83 - ZIP 1984, 962, 963; Beschluss vom 2. Mai 1985 - I ZB 8/84 - NJW-RR 1986, 219; vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht BGE 124 III 456, 459).
  • BGH, 24.02.2016 - XII ZR 5/15

    Mietvertrag über eine Freifläche zur Errichtung eines Mobilfunkmastes:

    Die Regelung in den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten gestellten (vgl. hierzu BGH Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95 - NJW 1997, 2043, 2044) allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Vertragslaufzeit von 30 Jahren (§ 4 Abs. 1 des Mietvertrags) hält entgegen der Auffassung der Revision einer Nachprüfung anhand der §§ 310 Abs. 1, 307 Abs. 1 und 2 BGB stand.
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 31/15

    Sparvertrag: Bindung einer Sparkasse an die in einem Werbeflyer angebotenen

    Das genügt, um ihn auch insoweit als Verwender der Bedingungen erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95 BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Verwenden 5).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 48/15

    Sparvertrag: Einbeziehung von Angaben aus einem Werbeflyer in die vertragliche

    Das genügt, um ihn auch insoweit als Verwender der Bedingungen erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95 BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Verwenden 5).
  • BGH, 13.03.2018 - XI ZR 291/16

    Wahl eines Darlehensnehmers zwischen einer Darlehensvariante ohne

    Dass der Kläger sich nicht erneut über die von der Beklagten angebotenen Vertragsvarianten hat aufklären lassen, sondern stattdessen von vornherein eine der beiden ihm bekannten Varianten angesprochen hat, belegt keine freie und von einseitiger Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch die Beklagte unbeeinflusste Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, WM 1997, 1586, 1588; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 310 Abs. 3 BGB Rn. 16).
  • BGH, 09.03.2006 - VII ZR 268/04

    Begriff des Verwenders von AGB

    Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043).

    Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043).

  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Das genügt, um die Beklagte als Verwenderin der Bedingungen anzusehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95 - BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Verwenden 4).
  • OLG Karlsruhe, 14.10.2020 - 15 U 137/19

    Kündigung eines Agenturvertrags auf dem Gebiet der Sportvermarktung

    Die Klägerin ist vorliegend auch nicht deshalb als Verwenderin der streitgegenständlichen Klausel anzusehen, weil der Beklagte den Kündigungsausschluss gemäß § 627 Abs. 1 BGB lediglich im "vorauseilenden Gehorsam" gegenüber einer Übung der Klägerin, Verträge nur unter dessen Abbedingung zu schließen, angedient hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.03.1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043; BGH, Urteil vom 09.03.2006 - VII ZR 268/04, juris Rn. 11).
  • OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14

    Ausschluss von § 770 Abs. 2 BGB: Sicherungsabrede für Mängelansprüche unwirksam!

  • OLG Braunschweig, 19.05.2022 - 9 U 12/21

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Oldtimer-Pkw; Unzutreffende

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2009 - 24 U 129/08

    Sind Center-Managementkosten umlagefähig?

  • OLG München, 12.10.2000 - 29 U 3680/00

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • LG Bonn, 14.03.2018 - 13 O 223/16

    Gewährleistungfrist kann für "die komplette Außenhaut" nicht auf 10 Jahre

  • OLG München, 09.03.2006 - U (K) 1996/03

    Zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines hundertprozentigen, zeitlich unbegrenzten

  • OLG Frankfurt, 13.07.2006 - 3 U 70/05

    Bauvertrag über einen Brückenbau: Inhaltskontrolle für Allgemeine

  • OLG Dresden, 03.08.2006 - 13 U 40/06

    Übertragung von Planungsleistungen an Subplaner

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2012 - 10 U 25/10
  • LG Göttingen, 19.02.2015 - 6 S 90/13

    Pferdekaufvertrag - Abkürzung der Verjährungsfrist auf weniger als ein Jahr

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.06.1997 - 18 U 243/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3332
OLG Hamm, 19.06.1997 - 18 U 243/96 (https://dejure.org/1997,3332)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 (https://dejure.org/1997,3332)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Juni 1997 - 18 U 243/96 (https://dejure.org/1997,3332)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB §§ 197 198 199 200 201 225
    Verjährungsbeginn für Zinsforderung bei Darlehensvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1476
  • MDR 1997, 913
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.02.1971 - VIII ZR 4/70

    Begriff der Entstehung des Anspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.1997 - 18 U 243/96
    Unter der Entstehung des Anspruches im Sinne von § 198 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, d.h. der Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig wird (BGH NJW 1971, 979).

    Auch in einem solchen Fall folgt die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunktes für § 198 BGB aus der Erwägung, daß zu Lasten des Berechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 1971, 979).

    Die §§ 199, 200 BGB enthalten Sonderregelungen, die auf Fälle der Kündigung und der Anfechtung beschränkt sind und die auf Fälle der Entstehung eines Anspruches durch Rücktritt, Widerruf oder eine sonstige Handlung des Gläubigers - wie z.B. Vorlage oder Erteilung einer Rechnung oder des Eintritts eines Potestativbedingung nach der herrschenden Meinung, der der Senat folgt (BGH NJW 1971, 979; NJW 1982, 931; Palandt-Heinrichs, BGB, §§ 199/200 BGB, Rndr. 2) nicht anzuwenden sind.

  • BGH, 08.07.1981 - VIII ZR 222/80

    Verjährung von Ansprüchen bei Fälligkeit mit Rechnungserteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.1997 - 18 U 243/96
    Von einem Verstoß gegen das Verbot der Erschwerung der Verjährung nach § 225 BGB kann insoweit nicht die Rede sein (vgl. BGH NJW 1982, 930, 931).
  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 32/89

    Zulässigkeit eines Teilurteils - Voraussetzungen für den Anspruch auf

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.1997 - 18 U 243/96
    Soweit eine unterschiedliche Beurteilung von Umständen in Betracht kommt, die sowohl für das Teilurteil als auch für das Schlußurteil erheblich sind, ist eine Entscheidung durch Teilurteil ausgeschlossen (vg. BGH NJW 91, 570 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, § 321 Nr. 2).
  • BGH, 20.12.2005 - XI ZR 66/05

    Beschwer durch ein Grundurteil; Verjährung der Ansprüche des Darlehensgebers auf

    Ob § 197 BGB a.F. Zinsen erfasst, die nur einmal zu zahlen sind, also keine wiederkehrenden Leistungen darstellen (so OLG Hamm NJW-RR 1997, 1476; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 197 Rdn. 5), kann offen bleiben.
  • OVG Thüringen, 20.04.2011 - 3 KO 505/09

    Verjährung des Zinsanspruchs aus § 49a Abs. 3 VwVfG TH 2009 und des sog.

    Allerdings wurde bzw. wird die Regelung des Verjährungsbeginns in § 198 BGB a. F. bzw. § 199 BGB n. F. in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dahin verstanden, dass der Anspruch erst dann im Sinne dieser Bestimmungen "entstanden" ist, wenn er im Klagewege geltend gemacht werden kann; Voraussetzung dafür soll grundsätzlich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs sein (vgl. zu § 198 BGB a. F. etwa OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 - juris m. w. N.; zu § 199 BGB n. F. vgl. Palandt/Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 199 Rdn. 3 m. w. N. - dort auch zu möglichen Ausnahmen).

    Zinsansprüche verjährten auch dann nach § 197 BGB a. F. in vier Jahren, wenn sie nur in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als wiederkehrende Leistung zu erfüllen waren (vgl. Ermann/W.Hefermehl, BGB, Kommentar, 10. Aufl. 2000, § 197 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 -, NJW-RR 1997, 1476 - auszugsweise auch in juris).

  • OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03

    Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Fördermitteln, Auslegung des

    Zwar verjähren Ansprüche auf Rückstände von Zinsen auch dann gem. § 197 a.F. BGB, wenn sie in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind (OLG Hamm, Urt. v. 19. Juni 1997 - 18 U 243/96 - NJW-RR 1997, 1476).
  • OVG Thüringen, 20.04.2011 - 3 KO 157/09

    Verjährung des sog. Zwischenzinsanspruchs aus § 49a Abs. 4 VwVfG TH 2009

    Zinsansprüche verjährten auch dann nach § 197 BGB a. F. in vier Jahren, wenn sie nur in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als wiederkehrende Leistung zu erfüllen waren (vgl. Ermann/W.Hefermehl, BGB, Kommentar, 10. Aufl. 2000, § 197 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 -, NJW-RR 1997, 1476 - auszugsweise auch in juris).

    Allerdings wurde bzw. wird die Regelung des Verjährungsbeginns in § 198 BGB a. F. bzw. § 199 BGB n. F. in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dahin verstanden, dass der Anspruch erst dann im Sinne dieser Bestimmungen "entstanden" ist, wenn er im Klagewege geltend gemacht werden kann; Voraussetzung dafür soll grundsätzlich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs sein (vgl. zu § 198 BGB a. F. etwa OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 - juris m. w. N.; zu § 199 BGB n. F. vgl. Palandt/Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 199 Rdn. 3 m. w. N. - dort auch zu möglichen Ausnahmen).

  • AG Villingen-Schwenningen, 20.03.2000 - 6 C 386/99

    Anspruch eines Wasserversorgungsunternehmens aus Wasserlieferung und Entsorgung

    Auch bei einem aufschiebend bedingten Anspruch tritt die Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt der Bedingung ein (BGH NJW-RR 97, 1476; BGH NJW 91, 836; Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., § 198 BGB Rdnr. 3).

    In einem solchen Fall liegt auch weder ein Verbot der Erschwerung der Verjährung nach § 225 BGB vor noch ist die "Entstehung" des Anspruches i. S. von § 198 Satz 1 BGB entsprechend den §§ 199, 200 BGB mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, in dem der Gläubiger die Fälligkeit seines Anspruches selbst hätte herbeiführen können, da die in §§ 199, 200 BGB enthaltenen Sonderregelungen auf Fälle der Entstehung eines Anspruches durch Erteilung einer Rechnung nicht anzuwenden sind (BGH NJW-RR 97, 1476 (1477); BGH NJW-RR 87, 945 (946); Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., §§ 199, 200 BGB Rdnr. 2 und § 225 BGB Rdnr. 3).

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