Weitere Entscheidung unten: OLG Braunschweig, 30.04.1998

Rechtsprechung
   BayObLG, 23.07.1998 - 3Z BR 125/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2830
BayObLG, 23.07.1998 - 3Z BR 125/98 (https://dejure.org/1998,2830)
BayObLG, Entscheidung vom 23.07.1998 - 3Z BR 125/98 (https://dejure.org/1998,2830)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Juli 1998 - 3Z BR 125/98 (https://dejure.org/1998,2830)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwandes eines Betreuers für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses des Betreuten; Vermögensverzeichnis des Betreuten als Grundlage für die Vermögensverwaltung des Betreuers und die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts; ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung, Vermögensverzeichnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1805, § 1836, § 1802 Abs. 1
    Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwands des Betreuers für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses des Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 1294
  • FamRZ 1999, 462
  • Rpfleger 1998, 471
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Naumburg, 09.07.2008 - 4 WF 123/07

    Zur Nachholbarkeit der Feststellung der Berufsmäßigkeit der Pflegschaft vor dem

    Schon daraus lässt sich ersehen, dass das Familiengericht sie zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin bestellt hat, weil es schwierige rechtliche Probleme angenommen hat (vgl. BayObLG, FamRZ 1999, 462).
  • OLG Karlsruhe, 25.10.2001 - 19 Wx 24/01

    Zum Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers für den Zeitaufwand vor der

    Auch nach Beendigung des Betreueramts mit dem Tod des Betreuten ist - was das Landgericht nicht berücksichtigt hat - der Zeitaufwand für die Erstellung des Schlussberichts, der Vermögensaufstellung, der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und für die Rückgabe der Bestallungsurkunde zu vergüten (OLG Schleswig BtPrax 00, 172, 173, BayObLG FamRZ 99, 462 und 465, 466; Zimmermann FamRZ 98, 521, 522 f).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 30.04.1998 - 7 W 9/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,8624
OLG Braunschweig, 30.04.1998 - 7 W 9/98 (https://dejure.org/1998,8624)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.04.1998 - 7 W 9/98 (https://dejure.org/1998,8624)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30. April 1998 - 7 W 9/98 (https://dejure.org/1998,8624)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 114 ZPO ; § 1298 BGB ; § 242 BGB; § 812 Abs. 1 S. 2 BGB
    Erfolgsaussicht der Klage als Voraussetzung für eine Prozeßkostenhilfebewilligung ; Anspruch des nichtehelichen Lebenspartners auf Ausgleich geleisteter Arbeiten und Zahlungen währende der Dauer der Lebensgemeinschaft; Investitionen, die der Ausgestaltung der ...

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussicht der Klage als Voraussetzung für eine Prozeßkostenhilfebewilligung ; Anspruch des nichtehelichen Lebenspartners auf Ausgleich geleisteter Arbeiten und Zahlungen währende der Dauer der Lebensgemeinschaft; Investitionen, die der Ausgestaltung der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 1294
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 26/91

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.04.1998 - 7 W 9/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1980, 664; 1992, 408 [BVerfG 14.01.1992 - 1 BvR 289/91] ; 1993, 939; NJW-RR 1996, 1473 [BGH 08.07.1996 - II ZR 193/95] und FamRZ 1997, 1533 [BGH 25.09.1997 - II ZR 269/96] = NJW 1997, 3371), der der Senat folgt, sind Leistungen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an den anderen Partner oder für ihn grundsätzlich nicht zu erstatten oder auszugleichen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht als Rechtsgemeinschaft angesehen werden kann und es deshalb an einer Rechtsgrundlage für solche Ansprüche fehlt, soweit die Beteiligten nicht eine besondere Regelung getroffen haben.

    Von Bedeutung sind ferner die Art des geschaffenen Vermögenswertes und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft (so der BGH mit stets gleicher Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen seit der in der FamRZ 1992, 408 veröffentlichten Entscheidung, s.o. a.a.O.).

  • BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96

    Ausgleichsansprüche eines Partners bei gescheiterter nichtehelicher

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.04.1998 - 7 W 9/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1980, 664; 1992, 408 [BVerfG 14.01.1992 - 1 BvR 289/91] ; 1993, 939; NJW-RR 1996, 1473 [BGH 08.07.1996 - II ZR 193/95] und FamRZ 1997, 1533 [BGH 25.09.1997 - II ZR 269/96] = NJW 1997, 3371), der der Senat folgt, sind Leistungen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an den anderen Partner oder für ihn grundsätzlich nicht zu erstatten oder auszugleichen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht als Rechtsgemeinschaft angesehen werden kann und es deshalb an einer Rechtsgrundlage für solche Ansprüche fehlt, soweit die Beteiligten nicht eine besondere Regelung getroffen haben.

    Zwar kommt eine gemeinschaftliche Wertschöpfung in Betracht, wenn man nur zur Entscheidungsgrundlage macht, daß der Antragsteller durch einseitige Beiträge in Form von Geld und Arbeitsleistung eine wesentliche Verbesserung des Wertes des Grundstückes der Antragsgegnerin, auf welchem auch eine gemeinsame Wohnung geschaffen wurde, herbeiführte, denn offenbar wurde der Antragsteller aufgrund gemeinsamer Planung der Parteien tätig, wohingegen in dem vom BGH entschiedenen Fall, auf den das Landgericht verweist (FamRZ 1997, 1533 [BGH 25.09.1997 - II ZR 269/96] = NJW 1997, 3371), derjenige Partner, der den Ausgleich verlangte, nur nachträglich dazu beigetragen hatte, die Belastungen auf dem Haus des anderen Partners, in das er mit eingezogen war, abzutragen.

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.04.1998 - 7 W 9/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1980, 664; 1992, 408 [BVerfG 14.01.1992 - 1 BvR 289/91] ; 1993, 939; NJW-RR 1996, 1473 [BGH 08.07.1996 - II ZR 193/95] und FamRZ 1997, 1533 [BGH 25.09.1997 - II ZR 269/96] = NJW 1997, 3371), der der Senat folgt, sind Leistungen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an den anderen Partner oder für ihn grundsätzlich nicht zu erstatten oder auszugleichen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht als Rechtsgemeinschaft angesehen werden kann und es deshalb an einer Rechtsgrundlage für solche Ansprüche fehlt, soweit die Beteiligten nicht eine besondere Regelung getroffen haben.
  • BGH, 28.09.1990 - V ZR 109/89

    Ausgleich von schenkweisen Zuwendungen unter Partnern einer nichtehelichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.04.1998 - 7 W 9/98
    Der BGH hat noch in einer Entscheidung vom 28.09.1990 (NJW 1991, 830) beide Anspruchsgrundlagen grundsätzlich für anwendbar erklärt, hiervon aber in nachfolgenden Entscheidungen zu dieser Frage (s.o.) Abstand genommen, weil das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weder als eine Geschäftsgrundlage für irgendwelche Aufwendungen der Partner angesehen werden könne, noch eine Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alternative BGB enthalte.
  • BGH, 01.02.1993 - II ZR 106/92

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.04.1998 - 7 W 9/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1980, 664; 1992, 408 [BVerfG 14.01.1992 - 1 BvR 289/91] ; 1993, 939; NJW-RR 1996, 1473 [BGH 08.07.1996 - II ZR 193/95] und FamRZ 1997, 1533 [BGH 25.09.1997 - II ZR 269/96] = NJW 1997, 3371), der der Senat folgt, sind Leistungen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an den anderen Partner oder für ihn grundsätzlich nicht zu erstatten oder auszugleichen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht als Rechtsgemeinschaft angesehen werden kann und es deshalb an einer Rechtsgrundlage für solche Ansprüche fehlt, soweit die Beteiligten nicht eine besondere Regelung getroffen haben.
  • BVerfG, 14.01.1992 - 1 BvR 289/91

    Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2a BKKG

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.04.1998 - 7 W 9/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1980, 664; 1992, 408 [BVerfG 14.01.1992 - 1 BvR 289/91] ; 1993, 939; NJW-RR 1996, 1473 [BGH 08.07.1996 - II ZR 193/95] und FamRZ 1997, 1533 [BGH 25.09.1997 - II ZR 269/96] = NJW 1997, 3371), der der Senat folgt, sind Leistungen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an den anderen Partner oder für ihn grundsätzlich nicht zu erstatten oder auszugleichen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht als Rechtsgemeinschaft angesehen werden kann und es deshalb an einer Rechtsgrundlage für solche Ansprüche fehlt, soweit die Beteiligten nicht eine besondere Regelung getroffen haben.
  • OLG Stuttgart, 25.02.1992 - 6 U 32/91

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Ausgleichsansprüche; BGB-Innengesellschaft;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.04.1998 - 7 W 9/98
    Auch die Möglichkeit eines Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alternative BGB wird teilweise bejaht (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 1475 [OLG Stuttgart 25.02.1992 - 6 U 32/91] ; OLG Hamm, FamRZ 1994, 380 [OLG Hamm 09.06.1993 - 33 U 14/93] ; Weimar, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 11.02.1993 - 11 U 20/92

    Nichteheliche; Lebensgemeinschaft; Schulden; Unbenannte Zuwendungen; Wegfall der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.04.1998 - 7 W 9/98
    Teilweise wird die Meinung vertreten, daß nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ähnlich wie im Falle der Scheidung einer Ehe, in welcher Gütertrennung galt (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 242 Rdnr. 158 m.v.w.N.), ein Ausgleichsanspruch gem. § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für eine unbenannte Zuwendung in Betracht kommt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 377 [OLG Karlsruhe 11.02.1993 - 11 U 20/92] ; Heinle, Zwanzig Jahre "unbenannte Zuwendung", FamRZ 1992, 1256; Weimar, Ausgleichsansprüche bei Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaften?, MDR 1997, 712; Gernhuber/Coester-Waltjen, a.a.O., § 44 IV Ziff. 3, S. 363).
  • BGH, 08.07.1996 - II ZR 193/95

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.04.1998 - 7 W 9/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1980, 664; 1992, 408 [BVerfG 14.01.1992 - 1 BvR 289/91] ; 1993, 939; NJW-RR 1996, 1473 [BGH 08.07.1996 - II ZR 193/95] und FamRZ 1997, 1533 [BGH 25.09.1997 - II ZR 269/96] = NJW 1997, 3371), der der Senat folgt, sind Leistungen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an den anderen Partner oder für ihn grundsätzlich nicht zu erstatten oder auszugleichen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht als Rechtsgemeinschaft angesehen werden kann und es deshalb an einer Rechtsgrundlage für solche Ansprüche fehlt, soweit die Beteiligten nicht eine besondere Regelung getroffen haben.
  • OLG Hamm, 09.06.1993 - 33 U 14/93

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Zuwendungen an Kinder des Partners;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 30.04.1998 - 7 W 9/98
    Auch die Möglichkeit eines Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alternative BGB wird teilweise bejaht (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 1475 [OLG Stuttgart 25.02.1992 - 6 U 32/91] ; OLG Hamm, FamRZ 1994, 380 [OLG Hamm 09.06.1993 - 33 U 14/93] ; Weimar, a.a.O.).
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