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   LG Heidelberg, 29.09.1997 - 4 O 53/97   

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https://dejure.org/1997,9528
LG Heidelberg, 29.09.1997 - 4 O 53/97 (https://dejure.org/1997,9528)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 29.09.1997 - 4 O 53/97 (https://dejure.org/1997,9528)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 29. September 1997 - 4 O 53/97 (https://dejure.org/1997,9528)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfügungsanspruch auf Herausgabe der Unterlagen gegenüber einem Steuerberater; Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters wegen noch offener Vergütungsansprüche; Umfang der Handakten des Steuerberaters; Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1072
  • MDR 1998, 188
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 05.01.2009 - 8 W 127/08

    Rechtstellung des Steuerberaters im Hinblick auf die Buchhaltungsunterlagen

    In Bezug auf Fälle der vorliegenden Art, in denen ein Steuerberater die Herausgabe von Buchführungsunterlagen gemäß § 66 Abs. 4 StBerG von der Befriedigung offener Gebührenforderungen abhängig macht, wird schon die Auffassung vertreten, dass der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung nur dann in Betracht kommt, wenn trotz Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3 BGB eine Herausgabe durch den Steuerberater nicht zu erwarten ist (vgl. etwa LG Heidelberg, MDR 1998, 188).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2002 - 23 U 193/01

    Rechtsfolgen mangelnder Substantiierung der Klageforderung; Hinweispflichten des

    Dem Kläger steht aus § 66 Abs. 4 StBGebV ein Zurückbehaltungsrecht an den herausverlangten Unterlagen zu; jene Vorschrift gilt ebenso wie die Regelung des § 50 Abs. 3 BRAO nicht nur für Arbeitsergebnisse des Beraters, sondern auch für ihm ausgehändigte Unterlagen seines Mandanten (BGH NJW 1997, 2944, 2945; LG Heidelberg NJW-RR 1998, 1072).
  • LG Bonn, 12.11.2008 - 15 O 421/08

    Anspruch auf Herausgabe steuerrechtlicher Belege und sonstiger Fremdunterlagen

    Dabei ist die Norm eine unvollständige Regelung und als solche Sonderregelung zu dem ergänzend zu berücksichtigenden § 273 BGB (BGH NJW 1997, 2944 f.; LG Heidelberg NJW-RR 1998, 1072; Gehre/von Borstel, StBG, 5. Aufl. 2005, § 66 Rz. 11).

    Beispielsweise kann der Steuerberater ausreichende Sicherheit durch vorherige Hinterlegung des angeforderten Geldes bei einem Amtsgericht erlangen (LG Heidelberg NJW-RR 1998, 1072).

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