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   OLG Celle, 23.12.1997 - 9 U 120/97   

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OLG Celle, 23.12.1997 - 9 U 120/97 (https://dejure.org/1997,7608)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.12.1997 - 9 U 120/97 (https://dejure.org/1997,7608)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Dezember 1997 - 9 U 120/97 (https://dejure.org/1997,7608)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1967, 387
  • MDR 1998, 1031
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG Celle, 25.01.2007 - 8 U 161/06

    Bestuhlung; Brille; Fahrweg; Fußgänger; Fußgängerverkehr; Fußgängerzone;

    Höhenunterschiede dieser Größenordnung zählen in der Regel nicht zu den Gefahren, mit denen Fußgänger nicht zu rechnen brauchen, selbst wenn das unterschiedliche Niveau scharfkantig gegeneinander abgesetzt ist (Urteil des OLG Celle vom 7. März 2001 - 9 U 218/00 -, zitiert nach juris; Nds. Rpfl. 2000, 105, 106; MDR 1998, 1031; Zusammenstellung der neueren Rechtsprechung in OLG Hamburg OLGR 2005, 469).

    Diese von einem Fußgänger noch hinzunehmenden Höhendifferenzen stellen indessen keine starren und absoluten Grenzen dar (BGH VersR 1967, 281; OLG Celle MDR 1998, 1031; OLG Hamm NJW-RR 2005, 255; OLG Oldenburg NJW-RR 1986, 903).

    Ferner hat das OLG Celle eine Haftung bejaht, wenn ein überdies instabiler Pflasterstein 1, 5 cm über das Niveau des Gehsteiges hinausragte und es sich um einen Gehweg im Stadtzentrum mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung durch Schaufenster handelte (MDR 1998, 1031).

  • OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 149/18

    Historische Pflasterung: Fußgänger muss auf Unebenheiten achten!

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Niveauunterschiede selbst wenn sie 2 cm nicht erreichen nicht mehr hinzunehmen sind (so OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.1985 - 6 U 72/85 - NJW-RR 1986, 903 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2000 - NJW-RR 2001, 457 f.; OLG Celle, Urteil vom 23.12.1997 - 9 U 120/97 - MDR 1998, 1031 f.).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2009 - 2 U 29/08

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde: Unebenheit von 3 cm in einem Fußweg

    Wie der Senat bereits in dieser Entscheidung ausgeführt hat - und hieran auch im Streitfall festhält - stellt die Höhendifferenz von 2 cm - 2, 5 cm, die der Fußgänger nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des OLG Celle vom 7. März 2001 - 9 U 218/00 -, zitiert nach juris; Nds. Rpfl. 2000, 105, 106; MDR 1998, 1031; Zusammenstellung der neueren Rechtsprechung in OLG Hamburg OLGR 2005, 469) hinzunehmen hat, keine starre Grenze dar.
  • OLG Brandenburg, 21.12.2007 - 2 U 9/07

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde: Sturz eines Fußgängers auf einem Gehweg

    Höhenunterschiede dieser Größenordnung zählen in der Regel nicht zu den Gefahren, mit denen Fußgänger nicht zu rechnen brauchen, selbst wenn das unterschiedliche Niveau scharfkantig gegeneinander abgesetzt ist (Urteil des OLG Celle vom 7. März 2001 - 9 U 218/00 -, zitiert nach juris; Nds. Rpfl. 2000, 105, 106; MDR 1998, 1031; Zusammenstellung der neueren Rechtsprechung in OLG Hamburg OLGR 2005, 469).

    cc) Diese von einem Fußgänger noch hinzunehmenden Höhendifferenzen stellen indessen keine starren und absoluten Grenzen dar (BGH VersR 1967, 281; OLG Celle MDR 1998, 1031; OLG Hamm NJW-RR 2005, 255; OLG Oldenburg NJW-RR 1986, 903).

    Ferner hat das OLG Celle eine Haftung bejaht, als ein überdies instabiler Pflasterstein 1, 5 cm über das Niveau des Gehsteiges hinausragte und es sich um einen Gehweg im Stadtzentrum mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung durch Schaufenster handelte (MDR 1998, 1031).

  • OLG Celle, 12.08.2010 - 8 U 15/10

    Umfang der zulässigen Übertragung von Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich

    Höhenunterschiede auf begehbaren Flächen, auf denen Publikumsverkehr besteht, sollen schon dann zu einer Haftung des Sicherungspflichtigen führen können, wenn diese 1, 5 bis 2 cm betragen, aber auch dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände im Einzelfall an (vgl. OLG Celle, MDR 1998, 1031; BGH, MDR 1967, 387; OLG Oldenburg, NJW-RR 1986, 903).
  • OLG Hamburg, 10.01.2005 - 14 U 195/04

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Belages eines Fußwegs

    Das OLG Celle hat mit Entscheidung vom 23.12.97 (MDR 98, 1031 f.) zunächst festgestellt, dass sich in der Rechtsprechung eine Grenze im Bereich von 2 cm entwickelt habe.
  • OLG München, 03.11.2011 - 1 U 879/11

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde: Zulässige Höhe von Unebenheiten auf

    Im Allgemeinen wird ein Höhenunterschied auf Gehwegen von 2 cm noch nicht zu den Gefahren gezählt, mit denen ein Fußgänger nicht zu rechnen braucht (vergleiche nur OLG Celle MDR 1998, 1031).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass ein für sich allein unerheblicher Höhenunterschied durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen von Bedeutung werden kann und damit eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen kann (vergleiche BGH MDR 1967, 387).

  • OLG Celle, 20.01.2009 - 8 U 216/08

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Podestes vor dem Eingang

    Einzuräumen ist der Klägerin lediglich, dass Höhenunterschiede auf begehbaren Flächen, auf denen Publikumsverkehr besteht, schon dann zu einer Haftung des Sicherungspflichtigen führen können, wenn diese 1, 5 bis 2 cm betragen, wobei es immer auf die konkreten Umstände im Einzelfall ankommt (vgl. OLG Celle, MDR 1998, 1031. BGH, MDR 1967, 387).
  • OLG München, 27.04.2011 - 1 U 5627/10

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Niveauunterschied von 2 cm auf einem

    Im allgemeinen wird ein Höhenunterschied auf Gehwegen von 2 cm noch nicht zu den Gefahren gezählt, mit denen ein Fußgänger nicht zu rechnen braucht (vergleiche nur OLG Celle MDR 1998, 1031).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass ein für sich allein unerheblicher Höhenunterschied durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen von Bedeutung werden kann und damit eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen kann (vergleiche BGH MDR 1967, 387).

  • OLG Celle, 29.10.2012 - 8 U 247/12

    Verkehrssicherungspflichtverletzung - muldenartige Vertiefung auf einem Radweg

    Höhenunterschiede dieser Größenordnung zählen in der Regel nicht zu den Gefahren, mit denen Fußgänger oder Radfahrer nicht zu rechnen brauchen, selbst wenn das unterschiedliche Niveau scharfkantig gegeneinander abgesetzt ist (vgl. OLG Jena, NZV 2008, 825; OLGR Celle 2007, 634; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255; OLG Hamburg, OLGR 2005, 469; OLG Celle, NdsRPfl. 2000, 105; OLG Celle, MDR 1998, 1031).

    Aber auch diese, regelmäßig noch hinzunehmenden Höhendifferenzen von bis zu 2, 5 cm stellen keine starren und absoluten Grenzen dar (vgl. BGH, VersR 1967, 281; OLGR Celle 2007, 634; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255; OLG Celle, MDR 1998, 1031; OLG Oldenburg NJW-RR 1986, 903).

  • AG Bad Segeberg, 26.01.2012 - 17 C 159/11

    Verkehrssicherungspflicht: Unebenheit in Form einer Vertiefung zwischen einer

  • LG Detmold, 14.12.2009 - 12 O 221/08

    Verkehrssicherungspflicht, Pflasterstein

  • LG Mönchengladbach, 13.12.2011 - 3 O 175/10

    Amtspflichtverletzung und Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen einer

  • LG Essen, 12.05.2005 - 4 O 370/04

    Amtshaftung einer Stadt als Trägerin der Straßenverkehrssicherungspflicht und

  • OLG Stuttgart, 05.10.2000 - 1 U 52/00

    Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung

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