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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99   

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OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99 (https://dejure.org/1999,1394)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99 (https://dejure.org/1999,1394)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. November 1999 - 2 Ss OWi 1196/99 (https://dejure.org/1999,1394)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Messfehler, tatsächliche Feststellungen, Regelfahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Möglichkeit bewußt, Berufskraftfahrer, Gesamtzusammenhang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tatrichterliches Urteil; Geschwindigkeitsüberschreitung; Radarmessgerät; Konkrete Messfehler; Bewußtsein der Möglichkeit; Erhöhung der Geldbuße; Regelfahrverbot

  • Judicialis

    OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1; ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1; ; OWiG § 79 Abs. 6; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StVG § 25 Abs. 2 a; ; StVG § 25; ; StVG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Begründung des Fahrverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Herne-Wanne - 8 OWi 63 Js 625/99
  • OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 269
  • NZV 2000, 264
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Hamm, 26.01.1999 - 2 Ss OWi 1/99
    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Das Amtsgericht hat auch nicht die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. u. a. BGHSt 43, 214) übersehen, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zuletzt u. a. Senat in NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats).

    In diesem Fall ist aber nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt, a.a.O.) in der Regel von einer auch subjektiv grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen (vgl. dazu auch den o.a. Senatsbeschluß u. a. in NZV 1999, 215).

    Der Tatrichter muß sich aber dieser Möglichkeit bewußt gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 446; u.a. o.a. Beschluß des Senats in NZV 1999, 215 sowie in zfs 1995, 353 = DAR 1995, 415 = VRS 90, 190; siehe auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat - auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen (s. JMBl. NW 1996, 248) -, wie er in der Vergangenheit schon mehrfach betont hat, fest (vgl. Senat in NZV 1999, 215 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99

    Urteilsgründe bei Verhängung eines Fahrverbots)

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96

    Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Anhalten vor LZA, Beweiswürdigung, Gefährdung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98

    Absehen vom Regelfahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße, ausreichende Begründung,

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Hamm, 03.05.1994 - 2 Ss OWi 378/94
    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Hamm, 27.08.1996 - 2 Ss OWi 926/96
    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Vielmehr reichen nach übereinstimmender Rechtsprechung der Bußgeldsenate des OLG Hamm (vgl. u. a. die des 4. Senats für Bußgeldsachen in NZV 1996, 118 f.; siehe auch Senat in NZV 1997, 240 = VRS 92, 369) auch schon eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände oder bloß eine erhebliche Härte für ein Absehen vom Fahrverbot aus (vgl. wegen weiterer Nachweise aus der Rechtsprechung Deutscher NZV 1997, 25 Fußnote 131, und die Zusammenstellung der Rechtsprechung des OLG Hamm in DAR 1996, 381, 387).
  • OLG Hamm, 05.04.1990 - 3 Ss OWi 8/90
    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Dies ist grundsätzlich ausreichend (ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl. u. a. OLG Hamm NStZ 1990, 546; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 3 StVO Rn. 59 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitungen" der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 ff. m. w. N.; sowie insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286), nicht vorliegt.
  • OLG Hamm, 18.10.1994 - 2 Ss OWi 820/94

    Geschwindigkeitsmessung; Messung; Tauglichkeit; Einwendungen; Foto;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Das ist aber, da es sich bei der Messung mit dem Radarmeßgerät nach inzwischen einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung um ein sog. standardisiertes Meßverfahren handelt, nicht ausreichend; vielmehr müssen konkrete Fehler der Messung behauptet werden (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des OLG Hamm VRS 88, 307; ZAP En.-Nr. 890/95 = NStZ-RR 1996, 51 = VRS 90, 60).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Der Tatrichter muß sich aber dieser Möglichkeit bewußt gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 446; u.a. o.a. Beschluß des Senats in NZV 1999, 215 sowie in zfs 1995, 353 = DAR 1995, 415 = VRS 90, 190; siehe auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 27.07.1995 - 2 Ss OWi 808/95

    Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, Möglichkeit des Absehens vom

  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 Ss OWi 375/98

    Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen

  • OLG Hamm, 12.10.1995 - 4 Ss OWi 874/95
  • OLG Hamm, 18.07.1995 - 2 Ss OWi 386/95
  • OLG Hamm, 20.07.1995 - 2 Ss OWi 830/95
  • OLG Hamm, 04.01.1999 - 2 Ss OWi 1449/98

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, erhebliche

  • OLG Hamm, 15.11.2000 - 2 Ss OWi 1057/00

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung mittels PPS,

    Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und werden auch vom Betroffenen nicht vorgetragen (vgl. dazu ebenfalls OLG Köln, a.a.O.), die ggf. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messgeräts hervorrufen könnten (zur ähnlichen Rechtslage bei der Radarmessung siehe Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264).

    Das hat der Senat in der Vergangenheit wiederholt für Berufskraftfahrer entschieden (vgl. dazu zuletzt Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats).

    Da das Amtsgericht sich bei der Begründung der Verhängung des Fahrverbots schließlich auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann (vgl. dazu zuletzt ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats), war nach allem die getroffene Rechtsfolgenentscheidung nicht zu beanstanden und die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

  • OLG Bremen, 15.11.2012 - 2 SsBs 82/11

    Bußgeldverfahren; Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen;

    Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein." Dieser Leitsatz ist in der Folgezeit in dem bereits zitierten Sinn interpretiert worden, wonach die Entscheidungsgründe sich zu dem Bewusstsein des Tatrichters vom Absehen des Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße verhalten müssten (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409).

    Die in der Folgezeit von der Rechtsprechung aus den Leitsätzen jener Entscheidungen gezogene Schlussfolgerung, der Tatrichter müsse sich damit auseinandergesetzt haben, ob von der Verhängung des Fahrverbotes nicht allein deshalb abgesehen werden könne, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt schon durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen sei und dies müsse auch den Urteilsgründen zu entnehmen sei (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409), verkennt dieses Stufenverhältnis der Voraussetzungen.

    Auch vor dem Hintergrund dessen, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung und daher gerade in Bußgeldsachen keine übertrieben hohen Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BGHSt 39, 291, 299; Hans. OLG Bremen, NZV 2010, 42, 43; OLG Rostock, DAR 2001, 421; Seitz in: Göhler, aaO, § 71, Rn. 42), ist es ausreichend, wenn der Tatrichter zu erkennen gibt, dass ihm überhaupt bewusst war, aufgrund der Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 3 BKatV über Rechtsfolgeermessen zu verfügen (im Ergebnis wie hier: OLG Hamm - 3. Bußgeldsenat -, JMBl. NW 1996, 248; a.A. OLG Hamm - 2. Bußgeldsenat -, DAR 2000, 129, 130).

    b) Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist auch nicht etwa deshalb erforderlich, weil der erkennende Senat von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (etwa OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409) abweicht.

  • OLG Hamm, 07.03.2001 - 2 Ss OWi 127/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Zusatzschild, Werktag, werktags, Samstag,

    Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt (vgl. u.a. 2 Ss OWi 409/2000 = Verkehrsrecht Aktuell 2000, 66; 2 Ss 537/2000; 2 Ss OWi 1196/99 = ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264) darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung, an der er festhält, das amtsgerichtliche Urteil erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter der generellen Möglichkeit bewusst war, trotz der Annahme eines Regelfalles von der Verhängung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung der Regelbuße (vgl. § 2 Abs. 4 BKatVO) abzusehen, wenn im Einzelfall auch dadurch ausnahmsweise die erstrebte Einwirkung auf den Betroffenen erreicht werden kann.

    Das hat der Senat in der Vergangenheit wiederholt für Berufskraftfahrer entschieden (vgl. dazu zuletzt Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats).

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99   

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OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99 (https://dejure.org/1999,1964)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99 (https://dejure.org/1999,1964)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99 (https://dejure.org/1999,1964)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Ausdrückliches Ansprechen; Absehen vom Fahrverbot; Erhöhung der Geldbuße; Beschwerderechtfertigung; Durchgreifender Rechtsfehler

  • Judicialis

    OWiG § 79 Abs. 3; ; OWiG § ... 46 Abs. 1; ; StPO 473 Abs. 1; ; StPO 473 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 3 Abs. 3 Nr. 1; ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3; ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7; ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; ; StVO § 41 Abs. 2; ; StVO § 49; ; StVG § 25 Abs. 2 a

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVG § 25
    Urteilsgründe bei Verhängung eines Fahrverbots)

Verfahrensgang

  • AG Bochum - 72 OWi 471/99
  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 269
  • NZV 2000, 136
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98

    Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99
    Auf diesem Begründungsmangel beruht das angefochtene Urteil jedoch vorliegend deshalb nicht, weil es nach ständiger Senatsrechtsprechung eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht bedarf, wenn der Begründung im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 1999 in 2 Ss OWi 1377/98 = VRS 96, 458 und vom 29. November 1996 in 2 Ss OWi 1314/96 = DAR 1997, 117).
  • OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98

    Absehen vom Regelfahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße, ausreichende Begründung,

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99
    Zutreffend weist jedoch die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 1998 in 2 Ss OWi 1362/98 (= VRS 96, 466) darauf hin, dass auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden kann, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit, unter Erhöhung der Geldbuße auch von der Verhängung eines Fahrverbots absehen zu können, bewusst war.
  • OLG Hamm, 29.11.1996 - 2 Ss OWi 1314/96

    Fahrverbot, Absehen, Ansprechen der Möglichkeit, Gesamtzusammenhang

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99
    Auf diesem Begründungsmangel beruht das angefochtene Urteil jedoch vorliegend deshalb nicht, weil es nach ständiger Senatsrechtsprechung eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht bedarf, wenn der Begründung im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 1999 in 2 Ss OWi 1377/98 = VRS 96, 458 und vom 29. November 1996 in 2 Ss OWi 1314/96 = DAR 1997, 117).
  • OLG Hamm, 07.03.2001 - 2 Ss OWi 127/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Zusatzschild, Werktag, werktags, Samstag,

    Erörterungen zur Frage des Absehens von einem Fahrverbot durch eine erhöhte Geldbuße waren hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 1994 - 2 Ss OWi 378/94, NZV 1995, 83, vom 29. November 1996 - 2 Ss OWi 1314/96, ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217, vom 26. Januar 1999 - 2 Ss OWi 1/99, NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311, vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99, NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269).
  • OLG Karlsruhe, 27.02.2001 - 2 Ss 87/00

    Wirksamkeit von Verkehrszeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung); Verhängung

    Damit ist eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation überflüssig (vgl. OLG Frankfurt DAR 2000, 177; OLG Hamm MDR 2000, 765) und es ist regelmäßig von einer auch subjektiven Pflichtwidrigkeit auszugehen (OLG Hamm NZV 2000, 95 f = VRS 98, 452 ff).

    Zwar bedarf es eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht, wenn der Begründung im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg gem. § 2 Abs. 4 BKatV durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann (OLG Hamm NZV 2000, 136).

  • OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99

    Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Begründung des

    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Hamm, 01.12.2009 - 2 Ss OWi 827/09

    Umfang der Feststellungen für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

    Der Tatrichter muss sich jedoch der Möglichkeit, von der Verhängung eines Fahrverbots unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße ggf. absehen zu können, bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.10.2003 - 2 Ss OWi 649/03 -' vom 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03 - und vom 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99 -' jew. m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2004 - 3 Ss OWi 348/04 - Hentschel/ König/Dauer, a.a.O. Rdnr. 19 m.w.N.).

    Auch ist einer solcher Fall nicht gegeben, dass es eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht bedarf, wenn der Begründung im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99 -m.w.N.).

    Der Senat hält - auch in Kenntnis der Rechtsprechung des 3. und des 5. Senates für Bußgeldsachen des OLG Hamm (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juli 2009, 5 Ss OWi 442/09) - an seiner Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2004, 2 Ss OWi 12/04, VRS 106, 474 f.; vom 23. Oktober 2003, 2 Ss OWi 649/03, NJW 2004, 172; vom 24. Oktober 2001, 2 Ss OWi 916/01, DAR 2002, 85; vom 09. November 1999, 2 Ss OWi 1078/09, NZV 2000, 136, und vom 29. November 1996, 2 Ss OWi 1314/96, DAR 1997, 117 f.) fest, dass sich den Urteilsgründen grundsätzlich entnehmen lassen muss, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewusst gewesen ist (vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 25 StVG Rn. 19 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 24.10.2001 - 2 Ss OWi 916/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Einlassung, Maß der

    Der Senat hat jedoch bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht bedarf, wenn der Begründung des amtsrichterlichen Urteils im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann (vgl. u.a. Senat in NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269 = DAR 2000, 177 = VRS 98, 222; in ZAP EN-Nr. 135/99 = VRS 96, 458 = NZV 1999, 391; in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217; in NZV 95, 83 [Ls.] = VRS 88, 301).
  • OLG Hamm, 01.07.2011 - 1 RBs 99/11

    Fahrverbot, Urteilsgründe, Anforderungen, Absehen, Geldbuße

    Eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot bedarf es nämlich dann nicht, wenn der Begründung des amtsrichterlichen Urteils im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann (vgl. u. a. OLG Hamm NZV 2000, 136 = DAR 2000, 177 = VRS 98, 222).
  • OLG Hamm, 12.02.2004 - 2 Ss OWi 12/04

    Fahrverbot; Absehen; Möglichkeit bewusst

    Angenommen hat der Senat dies in der Vergangenheit dann, wenn der Begründung des amtsrichterlichen Urteils im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann (vgl. u.a. Senat in NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269 = DAR 2000, 177 = VRS 98, 222; VRS 96, 458 = NZV 1999, 391; DAR 1997, 117 = VRS 93, 217; in NZV 95, 83 Ls. = VRS 88, 301; NZV 2002, 140 = VRS 102, 64).
  • OLG Hamm, 15.12.2000 - 2 Ss OWi 1041/00

    Absehen vom Regelfahrverbot, Möglichkeit bewusst sein, ausreichende Begründung,

    Erörterungen zur Frage des Absehens von einem Fahrverbot durch eine erhöhte Geldbuße waren hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 1994 - 2 Ss OWi 378/94, NZV 1995, 83, vom 29. November 1996 - 2 Ss OWi 1314/96, ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217, vom 26. Januar 1999 - 2 Ss OWi 1/99, NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311, vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99, NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269).
  • OLG Hamm, 04.03.2003 - 2 Ss OWi 4/03

    Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Möglichkeit bewusst

    Der Senat hat jedoch bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht bedarf, wenn der Begründung des amtsrichterlichen Urteils im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann (vgl. die angeführten Senatsentscheidungen und im Übrigen u.a. auch noch Senat in NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269 = DAR 2000, 177 = VRS 98, 222; in ZAP EN-Nr. 135/99 = VRS 96, 458 = NZV 1999, 391; in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217; in NZV 95, 83 [Ls.] = VRS 88, 301).
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