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   AnwG Hamm, 25.08.1999 - AR 5/98   

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https://dejure.org/1999,12490
AnwG Hamm, 25.08.1999 - AR 5/98 (https://dejure.org/1999,12490)
AnwG Hamm, Entscheidung vom 25.08.1999 - AR 5/98 (https://dejure.org/1999,12490)
AnwG Hamm, Entscheidung vom 25. August 1999 - AR 5/98 (https://dejure.org/1999,12490)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 55
  • K&R 2000, 259
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei

    Nach einer vermittelnden Meinung sind in dem Bescheid zwar alle an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder aufzuführen; es soll aber genügen, wenn dieser allein vom Vorsitzenden des entscheidenden Spruchkörpers unterzeichnet wird (AnwG Hamm, MDR 2000, 55 f.; AnwG Zweibrücken, BRAK-Mitt. 2006, 285 f.; Feuerich/Weyland, aaO § 74 Rn. 36 f.; Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, 3. Aufl., § 74 Rn. 44; Peus, AnwBl. 2005, 524 ff.).
  • BGH, 17.09.2015 - AnwZ (Brfg) 41/15

    Formerfordernisse eines Bescheids zum Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen

    Er verweist auf eine Entscheidung des Anwaltsgerichts Hamm (MDR 2000, 55), welche entsprechende Anforderungen stelle.
  • AnwG Zweibrücken, 17.02.2006 - 5 EV 20/02

    Anforderungen an einen Rügebescheid einer Rechtsanwaltskammer

    Es folgt im Wesentlichen den Überlegungen in der Entscheidung des AnwG Hamm v. 25.8.1999, MDR 2000, 55.
  • AnwG Hamm, 27.06.2002 - AR 22/01

    Anwaltliche Werbung - zur Verwendung der Internet-Domain www.immobilienanwalt.de

    Erforderlich ist, dass der Rügebescheid und die schriftliche Mitteilung der Einspruchsentscheidung die Namen der daran mitwirkenden Mitglieder des Kammervorstandes enthalten (AnwG. Hamm, MDR 2000, 55).
  • AnwG Düsseldorf, 26.09.2007 - IV A 1527/06

    Anforderungen an Einspruchsentscheidungen des Kammervorstandes

    Die RAK Düsseldorf folgt in der praktischen Handhabung der Auffassung von Hartung (in Henssler/Prütting, Kommentar zur BRAO, 2. Aufl., § 74 BRAO Rdnr. 39) und des AnwG Hamm v. 25.8.1999 (MDR 2000, 55 f. mit Anm. Hartung), wonach Rüge- und Einspruchsentscheidungen der Kammer zwar die Namen der Vorstandsmitglieder erkennen lassen müssen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, wonach Kammerbescheide allerdings nicht von den mitwirkenden Mitgliedern unterschrieben sein müssen.
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