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   AG Hamburg-Blankenese, 13.04.2000 - 511 M 568/00   

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https://dejure.org/2000,17988
AG Hamburg-Blankenese, 13.04.2000 - 511 M 568/00 (https://dejure.org/2000,17988)
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 13.04.2000 - 511 M 568/00 (https://dejure.org/2000,17988)
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 13. April 2000 - 511 M 568/00 (https://dejure.org/2000,17988)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 663
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Wuppertal, 16.06.1999 - 6 T 430/99

    Beschwerde in einem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 13.04.2000 - 511 M 568/00
    Bisher haben das Amtsgericht Remscheid mit Beschluss vom 4.5.1999, Az.: 13 M 1231/99, sowie das Landgericht Wuppertal mit Beschluss vom 16.6.1999, Az.: 6 T 430/99, Inkassounternehmen nicht für berechtigt angesehen, den nunmehr für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuständigen Gerichtsvollzieher selbst mit der Abnahme zu beauftragen.

    Im Übrigen verwundert es, dass im Stadtstaat Hamburg sich der Präsident bereits mit Schreiben vom 14.12.1999 für eine Versagung der Erlaubnis im Einzelfall ausgesprochen hat und seitdem den seiner Dienstaufsicht unterliegenden Inkassounternehmen die Antragstellung untersagt, dies aber erst im März über GV-Info Nr. 10 den davon betroffenen Gerichtsvollziehern mitteilt unter Hinweis auf zwei Entscheidungen aus Remscheid und Wuppertal, die beide dasselbe Verfahren betreffen (das Aktenzeichen des LG Wuppertal lautet übrigens richtig: 6 T 430/99).

  • AG Remscheid, 04.05.1999 - 13 M 1231/99
    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 13.04.2000 - 511 M 568/00
    Bisher haben das Amtsgericht Remscheid mit Beschluss vom 4.5.1999, Az.: 13 M 1231/99, sowie das Landgericht Wuppertal mit Beschluss vom 16.6.1999, Az.: 6 T 430/99, Inkassounternehmen nicht für berechtigt angesehen, den nunmehr für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuständigen Gerichtsvollzieher selbst mit der Abnahme zu beauftragen.
  • LG Köln, 25.07.2002 - 32 T 32/02
    Es kann dahin stehen, ob nach der Verlagerung der Zuständigkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom Rechtspfleger auf den Gerichtsvollzieher durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle ab dem 1.1.1999 nunmehr auch Inkassounternehmen, denen gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG die Erlaubnis erteilt worden ist, außergerichtlich Forderungen einzuziehen, befugt sind, bei dem Gerichtsvollzieher die Abnahme der Offenbarungsversicherung zu beantragen ( so AG Hamburg-Blankenese, MDR 2000, 663; AG Zerbst, MDR 2000, 172; LG Bremen, MGR 2001, 351; Caliebe, NJW 2000, 1623; a. A. AG Remscheid, DGVZ 2000, 39; LG Wuppertal, DGVZ 2000, 39; LG Frankfurt, Rpfleger 2000, 558; offen gelassen vom BverfG, NJW 2002, 285).
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