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   BGH, 03.05.2000 - IV ZR 258/99   

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BGH, 03.05.2000 - IV ZR 258/99 (https://dejure.org/2000,1195)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2000 - IV ZR 258/99 (https://dejure.org/2000,1195)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2000 - IV ZR 258/99 (https://dejure.org/2000,1195)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2750
  • MDR 2000, 850
  • VersR 2000, 1430
  • AnwBl 2003, 184
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.05.1996 - IV ZR 337/95

    Anspruch auf Feststellung des Fortbestandes eines

    Auszug aus BGH, 03.05.2000 - IV ZR 258/99
    In einem Rechtsstreit, in dem es um die Feststellung des Fortbestandes eines Krankenversicherungsverhältnisses geht, ist die Beschwer der unterlegenen Partei im Regelfall entsprechend §§ 3, 9 ZPO auf das Dreieinhalbfache der Jahresprämie - hier 9.823,80 DM - festzusetzen (BGH, Beschluß vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR ZPO vor § 1 Rechtsmittel, Beschwer 9 = r + s 1996, 332).

    Wie solche nur behaupteten, aber nicht eingeklagten Ansprüche im Rahmen des auf den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses gerichteten Feststellungsantrags zu bewerten sind, konnte im Senatsbeschluß vom 15. Mai 1996 (aaO) offenbleiben.

  • BGH, 08.02.2000 - VI ZR 283/99

    Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 03.05.2000 - IV ZR 258/99
    Der für die Festsetzung der Beschwer gem. § 546 Abs. 2 ZPO maßgebliche Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluß vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343 m.w.N.).
  • BGH, 12.02.1992 - IV ZR 241/91

    Feststellung des Fortbestehens eines Lebensversicherungsvertrages; Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 03.05.2000 - IV ZR 258/99
    Für das im Rahmen des § 3 ZPO zu bewertende wirtschaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtbestehen eines Versicherungsverhältnisses ist es von erheblicher Bedeutung, ob behauptet wird, wegen Eintritt des Versicherungsfalls seien bereits Ansprüche zumindest dem Grunde nach entstanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - NJW-RR 1990, 1361 und vom 12. Februar 1992 - IV ZR 241/91 - NJW-RR 1992, 608 unter II. b).
  • BGH, 11.07.1990 - IV ZR 100/90

    Streitwert bei Streit über die Wirksamkeit eines Rücktritts des Versicherers von

    Auszug aus BGH, 03.05.2000 - IV ZR 258/99
    Für das im Rahmen des § 3 ZPO zu bewertende wirtschaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtbestehen eines Versicherungsverhältnisses ist es von erheblicher Bedeutung, ob behauptet wird, wegen Eintritt des Versicherungsfalls seien bereits Ansprüche zumindest dem Grunde nach entstanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - NJW-RR 1990, 1361 und vom 12. Februar 1992 - IV ZR 241/91 - NJW-RR 1992, 608 unter II. b).
  • BGH, 13.12.2000 - IV ZR 279/99

    Bemessung der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer

    Diesem Ansatz entspricht es, das Interesse des Rechtsmittelklägers mit nur 50% des für eine Klage auf Leistungen aus der Zusatzversicherung maßgeblichen Wertes zu bemessen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles zwar behauptet, tatsächlich aber bislang ungeklärt geblieben ist, ob der Kläger berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Bedingungen geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1990 und 12. Februar 1992 aaO; vgl. auch Senatsbeschluß vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - NVersZ 2000, 372).

    Dagegen sind die Grundsätze, nach denen der Senat die Wertfestsetzung bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses vornimmt (Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel Beschwer 9; vom 3. Mai 2000 aaO) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen.

  • BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13

    Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage

    Es wird in diesem Zusammenhang weiterhin häufig angewandt (BAG 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 15; BGH 30. April 2008 - III ZR 202/07 -; 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 -; 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 -; 26. November 1987 - III ZR 77/87 -; 16. Oktober 1961 - III ZR 136/61 - VersR 1961, 1094) .
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 141/10

    Bemessung der Beschwer einer Feststellungsklage über das Bestehen einer

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer ist nach der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 1990 - IV ZR 294/89, r+s 1990, 275 f.; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99, VersR 2000, 1430 unter 2; vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21, 22; BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2008 - VI ZR 204/08, juris Rn. 3 und vom 27. August 2009 - VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64 unter II 1).
  • OLG Celle, 09.11.2015 - 8 U 101/15

    Arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer bei Abschluss eines

    (BGH NJW 2000, 2750):.
  • BGH, 08.12.2010 - IV ZR 265/08

    Beschwerdewert einer Nichtzulassungsbeschwerde: Streit über das Bestehen eines

    b) Daneben sind geltend gemachte oder angekündigte, jedoch noch nicht rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50% in die Wertfestsetzung einzustellen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99, VersR 2000, 1430 unter II und vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2009 - 4 U 215/08

    Wirksamkeit einer Vereinbarung über den Wegfall von Leistungen aus einer

    Zahlungsanträge von Klage und Widerklage: 242.161,99 Euro; Feststellungsantrag der Klägerin: 110.220,-- Euro (negative Feststellungsklage mit dem Ziel der Leistungsfreiheit der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2007 bis zur mündlichen Verhandlung des Senats); Feststellungsantrag des Beklagten: 107.546,04 Euro (positive Feststellungsklage auf der Grundlage von § 9 ZPO, der Berücksichtigung von wechselseitig geschuldeten Beiträgen und Krankentagegeldleistungen und bei letzteren eines Feststellungsabschlags von 50 % (BGH MDR 2000, 850); die eingetretene Erledigung durch das Unstreitigstellen der Kündigungsunwirksamkeit hat nicht dazu geführt, dass das Interesse der Parteien insoweit auf die entstandenen Kosten reduziert worden ist; die für denselben Zeitraum anhängige negative Feststellungsklage der Klägerin hindert die erneute Berücksichtigung des Streitwerts bei der positiven Feststellungsklage nicht, weil die Klagen unterschiedliche Leistungsbeendigungsgründe zum Gegenstand haben).
  • OLG Rostock, 08.11.2018 - 4 W 27/18

    Streitwertbemessung im Deckungsprozess gegen eine Krankentagegeldversicherung:

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch in einem Fall (Beschluss vom 03.05.2000 - IV ZR 258/99, VersR 2000, 1430), dem eine Krankentagegeldversicherung zugrunde lag, die Beschwer der im Rechtsstreit um den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses unterlegenen Partei nach der Prämie bemessen.

    Vielmehr hat er lediglich die im Beschluss vom 15.05.1996 offen gebliebene Frage geklärt, ob und in welchem Umfang vom Versicherungsnehmer behauptete, aber nicht eingeklagte Ansprüche zu berücksichtigen sind (Beschluss vom 03.05.2000, a.a.O., juris Rn. 7).

  • BGH, 10.10.2001 - IV ZR 171/01

    Rechtsmittelbeschwer bei Feststellung des Fortbestandes eines

    Im Interesse der Rechtsklarheit ist ungeachtet der konkreten Erfolgsaussicht solcher lediglich angekündigter Ansprüche, die von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein kann, die zweitinstanzliche Beschwer einheitlich mit 50% der behaupteten, aber nicht rechtshängigen Ansprüche zu bemessen (BGH, Beschluß vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 2 m.w.N.).
  • BGH, 15.10.2008 - IV ZR 31/08

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Inanspruchnahme aus einem privaten

    Das sind hier nach dem eigenen Ausgangspunkt des Beklagten zu 1, der die den Kläger als Versicherungsnehmer zu entrichtende Jahresprämie von 1.440 EUR zugrunde legt, allenfalls 5.040 EUR, die in Addition mit dem Wert des Leistungsantrages einen Betrag ergeben, der unterhalb der Wertgrenze von 20.000 EUR liegt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR 2004, 1197 unter II 2 a; vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 1; vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - RuS 1996, 332).
  • OLG Jena, 05.10.2005 - 4 U 120/04

    Beweislast bei Anzeigeobliegenheitsverletzungen

    Die Beschwer der hinsichtlich des Feststellungsantrags unterlegenen Beklagten war entsprechend §§ 3, 9 ZPO auf das 3 1/2-fache der Jahresprämie (6.510,96 DM) festzusetzen (BGH NVersZ 2002, 21-22; NJW 2000, 2750 = VersR 2000, 1430-1431; RuS 1996, 332).
  • OLG Jena, 29.12.2009 - 4 W 565/09

    Streitwert einer Feststellungklage auf (Weiterzahlung von) Krankentagegeld; hier

  • OLG Nürnberg, 10.02.2015 - 8 W 189/15

    Streitwertbemessung für einen Antrag auf Feststellung des Fortbestands eines

  • OLG Karlsruhe, 26.08.2004 - 19 U 118/03

    Krankentagegeldversicherung: Fortbestand bei Berufsunfähigkeit

  • OLG Frankfurt, 05.12.2001 - 7 U 40/01

    Rücktritt des Krankenversicherers wegen Verschweigens gefahrerheblicher Umstände:

  • BGH, 17.05.2000 - IV ZR 4/00

    Versicherungsvertrag - Rücktritt - Anfechtung - Private Krankenversicherung -

  • LG Dortmund, 22.03.2007 - 2 O 425/06

    Bestimmung des Streitwertes einer Feststellungsklage auf Fortbestand einer

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.12.2016 - 2 O 2322/15

    Berufsunfähigkeit trotz Berufsausübung

  • LG Offenburg, 21.02.2020 - 2 S 6/18

    Private Krankenversicherung: Umfang der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit des

  • OLG Naumburg, 19.10.2006 - 4 U 26/05
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Rechtsprechung
   OLG München, 11.04.2000 - 11 WF 745/00   

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OLG München, 11.04.2000 - 11 WF 745/00 (https://dejure.org/2000,12380)
OLG München, Entscheidung vom 11.04.2000 - 11 WF 745/00 (https://dejure.org/2000,12380)
OLG München, Entscheidung vom 11. April 2000 - 11 WF 745/00 (https://dejure.org/2000,12380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1524
  • MDR 2000, 850
  • FamRZ 2000, 1516
  • AnwBl 2002, 188
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.01.1976 - III ZR 146/73

    Aufrechnung gegenüber einem neuen Gläubiger (Zessionar) - Fälligwerden der

    Auszug aus OLG München, 11.04.2000 - 11 WF 745/00
    Nach der Rechtsprechung des BGH (WM 1976, 460, 461) ist der prozessuale Kostenerstattungsanspruch schon vor Erlass oder gar Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der Höhe nach bestimmbar.
  • OLG Düsseldorf, 19.01.1996 - 10 W 225/95
    Auszug aus OLG München, 11.04.2000 - 11 WF 745/00
    Entgegen der Auffassung des Rpfleger, der sich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19.1.1996 (Rpfl. 1996, 373) bezogen hat, greift die Aufrechung der Kl zu 1) nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung durch.
  • BFH, 16.03.2016 - VII B 102/15

    Abtretung eines Anspruchs aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und Aufrechnung

    Für eine Aufrechnung reicht somit der Erlass der Kostengrundentscheidung aus (Beschluss des OLG Frankfurt vom 3. August 2011  18 W 130/11; Urteil des Brandenburgischen OLG vom 27. Juli 2006  5 U 160/05, Neue Justiz 2006, 509; Beschluss des OLG München vom 11. April 2000  11 WF 745/00, MDR 2000, 850).
  • OLG Frankfurt, 03.08.2011 - 18 W 130/11

    Wirkungen der Aufrechnung gegenüber einem festgesetzten Kostenerstattungsanspruch

    In jedem Falle liegt hinreichende Forderungsbestimmtheit vor, sobald die Parteien ihre Kostenfestsetzungsanträge eingereicht haben und der Rechtspfleger in der Lage ist, das Verrechnungsergebnis festzustellen (wie hier: OLG München, MDR 2000, 850; siehe auch OLG Celle, JurBüro 1983, 1698).
  • OLG Frankfurt, 03.08.2011 - 18 W 120/11

    Wirkungen der Aufrechnung gegenüber einem festgesetzten Kostenerstattungsanspruch

    In jedem Falle liegt hinreichende Forderungsbestimmtheit vor, sobald die Parteien ihre Kostenfestsetzungsanträge eingereicht haben und der Rechtspfleger in der Lage ist, das Verrechnungsergebnis festzustellen (wie hier: OLG München, MDR 2000, 850; siehe auch OLG Celle, JurBüro 1983, 1698).
  • OLG Celle, 04.02.2004 - 21 WF 12/04

    Kostenerstattungsanspruch für den in Prozessstandschaft klagenden Elternteil;

    Auch wenn der aus einer quotenmäßigen Verteilung in der Kostengrundentscheidung resultierende Kostenerstattungsanspruch erst mit der gerichtlichen Festsetzung im Kostenausgleichsbeschluss beziffert wird, ist dieser Anspruch zuvor bestimmbar und kann Gegenstand einer Aufrechnung sein (ebenso OLG München NJW-RR 2000, 1524 ff).
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