Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 10.02.2000

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 12.05.2000 - 2 Ss OWi 408/2000, 2 Ss OWi 408/00   

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OLG Hamm, 12.05.2000 - 2 Ss OWi 408/2000, 2 Ss OWi 408/00 (https://dejure.org/2000,1953)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.05.2000 - 2 Ss OWi 408/2000, 2 Ss OWi 408/00 (https://dejure.org/2000,1953)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Mai 2000 - 2 Ss OWi 408/2000, 2 Ss OWi 408/00 (https://dejure.org/2000,1953)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, ausreichende Feststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung, Angabe der Messmethode, Toleranzabzug

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid; Ausreichende Feststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Angabe der Messmethode; Toleranzabzug

  • Judicialis

    OWiG § 67; ; StPO § 267; ; StVO § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 67; StPO § 267; StVO § 3
    Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid; ausreichende Feststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Angabe der Meßmethode; Toleranzabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bochum - 77 OWi 395/99
  • OLG Hamm, 12.05.2000 - 2 Ss OWi 408/2000, 2 Ss OWi 408/00

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 881
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Brandenburg, 20.02.2017 - 53 Ss OWi 56/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Beschränkung des Einspruchs gegen einen

    In diesem Fall lässt allein die Höhe der festgesetzten Geldbuße in Verbindung mit den Regelungen des Bußgeldkatalogs hinreichend deutlich erkennen, dass die Ordnungsbehörde von dem Regelfall, nämlich fahrlässiger Begehung der Ordnungswidrigkeit, ausgegangen ist (vgl. KG, Beschluss vom 10. September 2007, 3 Ws (B) 468/07; KG, Beschluss vom 17. August 2007, 3 Ws (B) 334/06, jeweils zit. n. juris; OLG Celle VRS 97, 258; OLG Hamm VRS 99, 220; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 67 Rn. 34e).
  • OLG Hamm, 27.03.2007 - 1 Ss OWi 139/07

    Geschwindigeitsüberschreitung; Urteil; Anforderungen; Feststellungen

    "Nach gefestigter Rechtsprechung gehört zu den Mindestanforderungen, die an die Feststellungen eines wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes verurteilenden Urteils zu stellen sind, unter anderem die Angabe des angewandten Messverfahrens sowie die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit (OLG Hamm, MDR 2000, 881 ; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2003 - 2 SsOWi 518/03 - OLG Braunschweig, NVZ 1995, 367; BGH NJW 998, 321 ; OLG Köln, DAR 1999, 516).

    "Nach gefestigter Rechtsprechung gehört zu den Mindestanforderungen, die an die Feststellungen eines wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes verurteilenden Urteils zu stellen sind, unter anderem die Angabe des angewandten Messverfahrens sowie die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit (OLG Hamm, MDR 2000, 881 ; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2003 - 2 SsOWi 518/03 - OLG Braunschweig, NVZ 1995, 367; BGH NJW 998, 321 ; OLG Köln, DAR 1999, 516).

    "Nach gefestigter Rechtsprechung gehört zu den Mindestanforderungen, die an die Feststellungen eines wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes verurteilenden Urteils zu stellen sind, unter anderem die Angabe des angewandten Messverfahrens sowie die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit (OLG Hamm, MDR 2000, 881 ; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2003 - 2 SsOWi 518/03 - OLG Braunschweig, NVZ 1995, 367; BGH NJW 998, 321 ; OLG Köln, DAR 1999, 516).

  • OLG Hamm, 19.08.2008 - 5 Ss OWi 493/08

    Schalker Asamoah muss wegen rasanter Fahrt wieder vor Gericht

    Damit ist auch eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (OLG Hamm, VRS 99, 220, 221; KG NZV 2002, 466; BayObLG NStZ-RR 2000, 19, OLG Bamberg, NJW 2006, 627, 628; OLG Rostock, NZV 2002, 137).
  • OLG Bamberg, 31.03.2005 - 2 Ss OWi 78/05

    Zur Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung bei einem Bußgeldbescheid und zum

    Damit ist auch eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (KG NZV 2002, 466 ; BayObLG NZV 2000, 50/51; BayObLGSt 1998, 161; OLG Hamm VRS 99, 220/221; Katholnigg NJW 1998, 568, 570).
  • OLG Hamm, 22.09.2003 - 2 Ss OWi 518/03

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung; Messtoleranz; ProVidasystem

    Daher genügt der Tatrichter den Mindestanforderungen, die an die Feststellungen des Urteils zu stellen sind, wenn er die Art des angewandten Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit angibt (OLG Hamm MDR 2000, 881; OLG Braunschweig NZV 1995, 367; BGH NJW 1998, 321; OLG KÖLN, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 18.08.2005 - 3 Ss OWi 374/05

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Augenblicksversagen

    Dies bestimmt sich wiederum nach der Höhe des jeweiligen Toleranzabzugs, der z.B. bei einer im Wege der Lasermessung ermittelten Geschwindigkeit niedriger ist als bei der durch Nachfahren ermittelten (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2000 - 2 Ss OWi 408/00 -).
  • OLG Köln, 21.06.2017 - 1 RBs 127/17

    Zulässigkeit der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im

    Die Feststellungen in den Bußgeldbescheiden lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der geahndeten Taten hinreichend erkennen und bieten so eine genügend sichere Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung (dazu vgl. OLG Hamm VRS 99, 220 = zfs 2000, 416 = VM 2001, 4; OLG Jena DAR 2001, 323; OLG Jena VRS 109, 60 [51]; KG VRS 102, 296 = NZV 2002, 466; OLG Zweibrücken VRS 118, 25 [26]).
  • OLG Bamberg, 19.10.2007 - 3 Ss OWi 1344/07

    Fahrverbot nur für Krafträder (Taxiunternehmer)

    Damit ist auch eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 I OWiG entspricht (KG NZV 2002, 466; BayObLG NZV 2000, 50/51; BayObLGSt 1998, 161; OLG Hamm VRS 99, 220/221; Katholnigg NJW 1998, 568, 570).
  • OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03

    Akteneinsicht, während der Hauptverhandlung; Aussetzung der Hauptverhandlung;

    Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung, so dass die Mitteilung des Messverfahrens und die Höhe des Toleranzabzuges, den das Amtsgericht hier mit 3 km/h angenommen hat, ausreichend sind (vgl. z.B. Senat in MDR 2000, 881 = zfs 2000, 416 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 18.06.2001 - 2 Ss OWi 455/01

    Atemalkolmessung, Anforderungen an das tatrichterliche Urteil, Eichung,

    Das hat zur Folge, dass, wenn weder der Betroffene noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes geltend machen, grundsätzlich keine näheren tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode getroffen werden müssen, sondern grundsätzlich die Mitteilung der Messmethode und die ermittelten Atemalkoholwerte ausreichen (vgl. BGHSt 38, 291 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung; u.a. für eine Geschwindigkeitsüberschreitung allgemeine Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und auch ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl. u.a. zuletzt Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2000 in 2 Ss OWi 408/2000 = MDR 2000, 881 = zfs 2000, 416 = VM 2001, 4 (Nr. 3) = ZAP EN-Nr. 490/200 = VA 2000, 25).
  • OLG Hamm, 13.08.2001 - 2 Ss OWi 725/01

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde; Beschränkung des Einspruchs auf die

  • OLG Hamm, 15.03.2004 - 2 Ss OWi 162/04

    Videoabstandsmessverfahren VAMA als sog. "standardisiertes Messverfahren"

  • OLG Hamm, 05.07.2001 - 2 Ss OWi 23/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, erforderliche Feststellungen, Atemalkoholanalyse,

  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 2 Ss OWi 62/04

    Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer

  • OLG Hamm, 27.06.2002 - 4 Ss OWi 528/02

    Bußgelbescheid, Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung

  • KG, 09.01.2002 - 3 Ws (B) 583/01

    Beschränkung des Einspruchs auf das Fahrverbot

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.02.2000 - 21 U 85/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3164
OLG Hamm, 10.02.2000 - 21 U 85/98 (https://dejure.org/2000,3164)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.02.2000 - 21 U 85/98 (https://dejure.org/2000,3164)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - 21 U 85/98 (https://dejure.org/2000,3164)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Werkvertrag; Werklohn; Lieferung; Einbau; Gewährleistungsanspruch; Mangel; Mängelbeseitigung; Vertragsstrafe

  • Judicialis

    BGB § 631; ; BGB § 320; ; BGB § 284 Abs. 1; ; BGB § 286 Abs. 1; ; AGBG § 9; ; AGBG § 1 Abs. 2; ; HGB § 352; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rechtsportal.de

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Zwischentermine

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragsstrafe für Zwischentermine unwirksam?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Unwirksame formularmäßige Vertragsstrafenklausel für die Überschreitung von Zwischenfristen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsstrafe für Zwischentermine wirksam? (IBR 2000, 489)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 9 O 294/97
  • OLG Hamm, 10.02.2000 - 21 U 85/98

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 881
  • BauR 2000, 1202
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2018 - 8 U 55/17

    VOB-Vertrag: Einrede des nichterfüllten Vertrags wegen Sachmängeln bei

    Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Überschreitung der ersten Zwischenfrist dergestalt bis zur Gesamtfertigstellung fortwirken kann, dass ohne Hinzutreten weiterer Verzögerungen auch nachfolgende Zwischenfristen und die Gesamtfertigstellungsfrist entsprechend überschritten werden und dann die Vertragsstrafe nach der Klausel für jeden Zwischentermin und den Gesamtfertigstellungstermin kumulativ anfällt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.08.2010 - 3 U 69/09 -, juris Rn. 54; OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2000 - 21 U 85/98 -, juris Rn. 31; OLG Bremen, Urteil vom 07.10.1986 - 1 U 151/85 -, juris Orientierungssatz).
  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 133/11

    Bauvertrag: Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung für die Überschreitung von

    In Literatur und Rechtsprechung werden insoweit Bedenken geäußert, die Rechtsprechung des Senats zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen die Überschreitung des Fertigstellungstermins unter Vertragsstrafe gestellt wird, ohne weiteres auf Zwischenfristen anzuwenden (vgl. Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., S. 453 Rn. 297; Ingenstau/Korbion/Döring, 17. Aufl., § 11 VOB/B Rn. 26; Kemper in Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, 4. Aufl., § 11 VOB/B Rn. 43; Leinemann-Hafkesbrink, 3. Aufl., § 11 VOB/B Rn. 26; OLG Hamm, BauR 2000, 1202; OLG Dresden, BauR 2001, 949; Thüringer Oberlandesgericht, NJW-RR 2002, 1178; OLG Celle, BauR 2005, 1780).
  • OLG Nürnberg, 24.03.2010 - 13 U 201/10

    Bauvertrag: Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung bei Verzug des Unternehmers

    Ist dies der Fall, so ist Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (so z. B. OLG Hamm BauR 2000, S. 1202; OLG Jena NJW-RR 2002, S. 1178).
  • OLG Düsseldorf, 13.05.2011 - 22 U 186/10

    Wirksamkeit Vertragsstrafenregelung zwischen Auftraggeber und Generalunternehmer

    Bei einer Kombination von mehreren vorformulierten Regelungsalternativen mit einem Leerraum, der individuell ausgefüllt werden kann - vorliegend hinsichtlich der Berechnung der Vertragsstrafe auf der Grundlage eines festen Betrages pro Werktag bzw. eines festen Prozentsatzes des Endbetrages der Auftragssumme - handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn die vorformulierten Alternativen im Vordergrund stehen und die individuelle Wahlmöglichkeit überlagern (zu vgl. BGH , NJW 1991, 2768, 2769; BGH , NJW 1996, 1676, BGH , NJW 1998, 2815, 2816; OLG Hamm , Urteil vom 10. Februar 2000, 21 U 85/98, BeckRS 2000, 30095098; Grüneberg , in: Palandt, a.a.O., § 305 Rn. 8 m.w.N.; Becker , a.a.O., § 305 Rn. 17 ff.).

    Gleichwohl ist eine derartige Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Überschreitung jeder vertraglich vereinbarten Zwischenfrist mit einer Vertragsstrafe in derselben Höhe, die für die Überschreitung des Endtermins vorgesehen ist, sanktioniert, wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da eine solche Klausel dazu führen kann, dass bei nur geringfügiger Überschreitung mehrerer Zwischentermine durch die Kumulierung der Einzelvertragsstrafen innerhalb weniger Tage die gesamte Vertragsstrafe verwirkt sein kann, und zwar unabhängig davon, ob der Endtermin eingehalten wird oder nicht (zu vgl. OLG Hamm , Urteil vom 10. Februar 2000, 21 U 85/98, BeckRS 2000, 30095098 unter Hinweis auf BGH , NJW 1999, 1108 f.; OLG Jena , NJW-RR 2002, 1178 f.; OLG Nürnberg , NJW-RR 2010, 1242; Werner , a.a.O., Rn. 2583; Kniffka , a.a.O., 7. Teil Rn. 55).

  • OLG Jena, 10.04.2002 - 7 U 938/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe für die Überschreitung von

    Insoweit hat der 12. Senat des Bundesgerichtshofes bereits in seiner Entscheidung vom 14.01.1999 (BGH, BauR 1999, 645) in einem obiter dictum Zweifel bei einer derartigen Regelung, welche bei Überschreitung eines frühen Zwischentermins zur Kumulierung mehrerer Einzelvertragsstrafen wegen der Überschreitung von Zwischenterminen zu einer sehr hohen Vertragsstrafe führt, daran gehegt, ob diese einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG Stand hält und ist eine derartige Vertragsstrafenklausel in diesem Sinne von Obergerichten für unwirksam erachtet worden (OLG Hamm, BauR 2000, 1202, 1203; OLG Koblenz, NzBau 2000, 330).
  • LG Kleve, 14.03.2012 - 2 O 272/11

    Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung bei Vereinbarung einer Strafe von 0,2

    Unabhängig vom Einwand des Beklagten, dass sich bei einem Objekt wie demjenigen im vorliegenden Fall mit einer mehrjährigen Bauzeit dieselbe anfängliche Verzögerung nur äußerst unwahrscheinlich auch bis zum Ende der Bauzeit fortsetzt, ist zu beachten, dass nach der gefestigten Rechtsprechung bei der Formulierung von Vertragsstrafenvereinbarungen stets darauf zu achten ist, dass die Kumulierung von Tatbeständen, welche Vertragsstrafen auslösen können, nicht dazu führen darf, dass der Höchstbetrag bei an sich nur geringfügigen Verzögerungen bereits vollständig verwirkt ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1999 - VII ZR 73/98; BGH, Urt. v. 18.01.2001 - VII ZR 238/00; OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2000 - 21 U 85/98; OLG Jena, Urt. v. 10.04.2002 - 7 U 938/01).
  • OLG Hamm, 09.07.2013 - 21 U 121/10

    Begriff des Aushandelns i.S. von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB

    Eine solche Klausel benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, weil sie dazu führen kann, dass bei nur geringfügiger Überschreitung mehrerer Zwischentermine durch die Kumulierung der Einzelvertragsstrafen innerhalb weniger Tage die gesamte Vertragsstrafe verwirkt sein kann und zwar unabhängig davon, ob der Endtermin eingehalten wird oder nicht (vgl. Senat , BauR 2000, 1202, Tz. 31, zit. nach juris sowie OLG Jena , aaO., jew. mwN.).
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