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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 30.11.2000 - 8 W 294/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,9550
OLG Hamburg, 30.11.2000 - 8 W 294/00 (https://dejure.org/2000,9550)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2000 - 8 W 294/00 (https://dejure.org/2000,9550)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. November 2000 - 8 W 294/00 (https://dejure.org/2000,9550)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsanwaltskammerhamburg.de PDF

    GKG-KV Nr. 1201; ZPO § 696 Abs. 1 Satz 4
    Streitwert bei Teilrücknahme von Mahnbescheidsforderung vor Abgabe an das Streitgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilrücknahme im Mahnverfahren vor Abgabe an das Streitgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 294
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 09.06.1998 - 8 W 139/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2000 - 8 W 294/00
    Die Entscheidung des Landgerichts steht in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß v. 9.6.1998, MDR 1998, 1121 f.).
  • OLG München, 16.11.1998 - 11 W 2823/98

    Bestimmung der Voraussetzungen einer Beendigung des Mahnverfahrens als besondere

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2000 - 8 W 294/00
    § 15 GKG muß somit im Zusammenhang mit § 696 Abs. 1 ZPO gesehen werden mit der Folge, daß in Fällen der vorliegenden Art der bereits im Mahnbescheid enthaltene Antrag auf Abgabe der Sache nach Widerspruch nicht Grundlage der Gerichtskostenberechnung für das streitige Verfahren sein kann (vgl. ebenso OLG München, MDR 1999, 508 f.).
  • OLG Hamburg, 21.05.1997 - 8 W 88/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2000 - 8 W 294/00
    Für diese Auffassung spricht auch einer der Grundgedanken des Kostenrechts, welcher dahin lautet, daß die im Laufe eines Verfahrens entstehenden Gebühren nicht nach einem starr vorgegebenen einheitlichen Streitwert zu errechnen sind, sondern vielmehr nach dem Wert des Gegenstandes, hinsichtlich dessen der jeweilige Gebührentatbestand verwirklicht wird (vgl. § 21 GKG , Senat MDR 1997, 890 ).
  • OLG Dresden, 17.03.2004 - 8 W 82/04

    Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren

    Gebühren für das streitige Verfahren könnten aber nicht entstehen, bevor überhaupt ein streitiges Verfahren existiere (vgl. OLG München, MDR 2001, 296; OLG Bamberg, NJW-RR 2001, 574; OLG Hamburg, MDR 2001, 294 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 08.12.2000 - 8 W 252/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2988
OLG Hamburg, 08.12.2000 - 8 W 252/00 (https://dejure.org/2000,2988)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.12.2000 - 8 W 252/00 (https://dejure.org/2000,2988)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2000 - 8 W 252/00 (https://dejure.org/2000,2988)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 78 Abs. 1 § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 788
  • MDR 2001, 294
  • BB 2001, 440
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 31.07.2000 - 6 W 126/00

    Kostenerstattungsanspruch für Reisekosten

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.12.2000 - 8 W 252/00
    Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des OLG Frankfurt, wonach Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten in diesen Fällen grundsätzlich erstattungsfähig sein sollen (MDR 2000, 1215 , JurBüro 2000, 587 ).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Eine entsprechende Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf am Prozeßgericht nicht zugelassene (im Sinne der §§ 18 ff BRAO) auswärtige Rechtsanwälte (dafür: OLG Hamburg NJW-RR 2001, 788 = JurBüro 2001, 203; OLG München MDR 2001, 773; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 18) ist nicht gerechtfertigt.
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach der die Reisekosten des beim Prozeßgericht zugelassenen, aber nicht am Ort des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts generell nicht zu erstatten sind, findet im Streitfall - entgegen einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. OLG Hamburg OLG-Rep 2001, 96, 97; OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 1001, 1002; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdn. 18; Bischof, MDR 2000, 1357, 1359) - keine Anwendung.
  • OLG München, 06.04.2001 - 11 W 946/01

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für einen auswärtigen

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