Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 16.08.2000

Rechtsprechung
   BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99   

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https://dejure.org/2000,668
BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99 (https://dejure.org/2000,668)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2000 - V ZR 189/99 (https://dejure.org/2000,668)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2000 - V ZR 189/99 (https://dejure.org/2000,668)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    EinigVtr Art.19; VermG § 1; EGBGB Art. 237 § 1; InVorG § 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Enteignung - DDR - Unbeachtlich - Bestandsschutz - Parteivermögen - Grundstück - Investitionsvorrangbescheid - Ansprüche - Aufbaugesetz - Wirksamwerden - Bekanntgabe

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Enteignungen zugunsten des Parteivermögens; Zivilrechtliche Eigentumsansprüche bei Investitionsvorrangbescheid; Aufbauenteignung

  • Judicialis

    EinigVtr Art.19; ; VermG § 1; ; EGBGB Art. 237 § 1; ; InVorG § 2; ; DDR PartG § 20 b; ; DDR AufbauG § 14

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit und Rechtsfolge einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermögensrecht - Zivilrechtlicher Anspruch des enteigneten Grundeigentümers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 38 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 19 EinigungsV; § 1 VermG; Art. 237 § 1 EGBGB; § 2 InVorG; § 20 PartG/DDR; § 14 AufbauG/DDR
    Enteignungen in DDR/Wirksamkeit/Bestandsschutz/Verhältnis von Zivilrecht und Vermögensrecht

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Unwirksame Enteignung zum Parteivermögen

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 38 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 19 EinigungsV; § 1 VermG; Art. 237 § 1 EGBGB; § 2 InVorG; § 20 PartG/DDR; § 14 AufbauG/DDR
    Enteignungen in DDR/Wirksamkeit/Bestandsschutz/Verhältnis von Zivilrecht und Vermögensrecht

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unbeachtlichkeit von Enteignungen, deren Folgen nicht besonders gesetzlich geregelt sind; Enteignungen zugunsten des Parteivermögens; Bestandsschutz

Papierfundstellen

  • BGHZ 145, 383
  • NJW 2001, 680
  • MDR 2001, 326 (Ls.)
  • NJ 2001, 313
  • WM 2001, 472
  • DVBl 2001, 365
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 17.03.1995 - V ZR 100/93

    Ansprüche von einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR Betroffener

    Auszug aus BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99
    a) Enteignungen aus der Zeit der DDR, deren Folgen nicht besonders (etwa im Vermögensgesetz) geregelt sind, bleiben unbeachtlich, wenn sie nach der damaligen Rechtslage keine Wirksamkeit erlangt haben und nicht dem Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (im Anschluß an BGHZ 129, 112).

    Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Enteignungen nach dem Baulandgesetz der DDR (BGHZ 129, 112, 114) oder, wie hier, nach dem Aufbaugesetz (vgl. Senat, Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 312/95, WM 1997, 775 f) von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG (diskriminierende Enteignung) grundsätzlich nicht erfaßt sind.

    Außerhalb dieses Bereichs stellt der Senat an die zivilrechtliche Beachtlichkeit einer Enteignung aus der DDR-Zeit aber die Anforderung, daß diese - unbeschadet ihr anhaftender Mängel - nach dem damals geltenden Recht Wirksamkeit erlangt hat (Art. 19 EV; BGHZ 129, 112, 116 ff; vgl. Urt. v. 12. Mai 2000, V ZR 47/99, WM 2000, 1758).

    Dieses hat zwar in einer Entscheidung vom 20. März 1997 offengelassen, ob der Rechtsprechung des Senats zur Enteignung nach dem Baulandgesetz (BGHZ 129, 112) uneingeschränkt gefolgt werden könne und hat zum Aufbaugesetz die Meinung vertreten, Enteignungsbeschlüsse entbehrten nicht deshalb der Wirksamkeit, weil sie dem Verfügungsberechtigten oder dem Eigentümer nicht bekannt gegeben worden sind (BVerwGE 104, 186, 192 s. bereits oben zu III 1).

    Die Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR weist in diesem Punkt keine Züge auf, die eine abweichende Entscheidung gegenüber der für das Baulandgesetz getroffene Entscheidung (BGHZ 129, 112) rechtfertigen.

  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 23.96

    Bestandskraft eines DDR-Verwaltungsakts (Enteignung)

    Auszug aus BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99
    Die - auch zielgerichtete - Nichtbeteiligung des in der Bundesrepublik wohnhaften Eigentümers am Enteignungsverfahren begründet den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht, denn sie hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum nicht erst ermöglicht (BVerwG VIZ 1997, 160; BVerwGE 104, 186; anders bei Nichtbeteiligung von DDR-Bürgern, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 147 und bei Westeigentümern in der Spätphase der DDR, VIZ 1999, 523).

    Dieses hat zwar in einer Entscheidung vom 20. März 1997 offengelassen, ob der Rechtsprechung des Senats zur Enteignung nach dem Baulandgesetz (BGHZ 129, 112) uneingeschränkt gefolgt werden könne und hat zum Aufbaugesetz die Meinung vertreten, Enteignungsbeschlüsse entbehrten nicht deshalb der Wirksamkeit, weil sie dem Verfügungsberechtigten oder dem Eigentümer nicht bekannt gegeben worden sind (BVerwGE 104, 186, 192 s. bereits oben zu III 1).

  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 201/94

    Enteignung nach AufbauG

    Auszug aus BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99
    Dieser hat die Auffassung vertreten, die Zustellung des Bescheids an den Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 DVO-AufbauG sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Inanspruchnahme (Beschl. v. 29. Februar 1996, IX ZR 201/94, VIZ 1996, 397).
  • BVerwG, 28.04.1999 - 8 C 5.98

    Recht der Offenen Vermögensfragen

    Auszug aus BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99
    Die - auch zielgerichtete - Nichtbeteiligung des in der Bundesrepublik wohnhaften Eigentümers am Enteignungsverfahren begründet den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht, denn sie hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum nicht erst ermöglicht (BVerwG VIZ 1997, 160; BVerwGE 104, 186; anders bei Nichtbeteiligung von DDR-Bürgern, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 147 und bei Westeigentümern in der Spätphase der DDR, VIZ 1999, 523).
  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Auszug aus BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99
    Allerdings geht der Senat für den Bereich der Entschädigungstatbestände des Vermögensgesetzes (§ 1 Abs. 1 bis Abs. 3 VermG) und bei besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Zugriffen (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) von einer faktischen Sichtweise aus, die sich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vermögensgesetz (BVerwGE 104, 84, 87; VIZ 2000, 594) zwar im Ausgangspunkt, regelmäßig aber nicht in den Folgen unterscheidet (zum Vermögensgesetz: BGHZ 130, 231; Beschl. v. 21. Juni 2000, V ZB 32/99, zur Veröffentlichung bestimmt; zur besatzungshoheitlichen Enteignung Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83; Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, WM 1999, 192).
  • BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96

    Verfassungsmäßigkeit des Bestandsschutzes für einen fehlerhaften

    Auszug aus BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99
    Diese, einem rechtsstaatlichen Mindeststandard verpflichtete, Rechtsprechung ist auch durch den mit Wirkung vom 24. Juli 1997 geschaffenen Art. 237 § 1 EGBGB (zur Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht: Senatsurt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81) nicht überholt.
  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 204/92

    Abtretung des Eigentumsübertragungsanspruchs nach Auflassung des Kaufgrundstücks;

    Auszug aus BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99
    Der Beklagte zu 2 könnte in diesem Falle, wenn das Grundbuch zugunsten von R. K. berichtigt würde, von diesem die Zustimmung zum Vollzug einer von ihm mit der Beklagten zu 1 vereinbarten (oder noch zu vereinbarenden) Auflassung verlangen (§§ 883 Abs. 2, 888 BGB entspr.; vgl. Senat, BGHZ 57, 341, 343; Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947).
  • BVerwG, 27.03.2000 - 7 C 14.99
    Auszug aus BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99
    Allerdings geht der Senat für den Bereich der Entschädigungstatbestände des Vermögensgesetzes (§ 1 Abs. 1 bis Abs. 3 VermG) und bei besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Zugriffen (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) von einer faktischen Sichtweise aus, die sich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vermögensgesetz (BVerwGE 104, 84, 87; VIZ 2000, 594) zwar im Ausgangspunkt, regelmäßig aber nicht in den Folgen unterscheidet (zum Vermögensgesetz: BGHZ 130, 231; Beschl. v. 21. Juni 2000, V ZB 32/99, zur Veröffentlichung bestimmt; zur besatzungshoheitlichen Enteignung Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83; Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, WM 1999, 192).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99
    Dies berücksichtigt, daß den Enteignungstatbeständen des Vermögensgesetzes Ansprüche auf Restitution oder Entschädigung gegenüberstehen (§§ 3 ff VermG; §§ 1 ff EntschädigungsG) und die von der Besatzungsmacht zu verantwortenden Eingriffe an einem besonderen verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen sind (BVerfGE 84, 90; ZIP 1996, 886).
  • BGH, 04.02.2000 - V ZR 260/98

    Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei einem Bodenreformgrundstück

    Auszug aus BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99
    Die Konfliktslage, der Art. 237 § 1 EGBGB abzuhelfen sucht, insbesondere das Anliegen, fiskalische und privat-öffentliche Interessen zu schützen, ist dort nicht in gleicher Weise hervorgetreten oder in anderer Weise geregelt worden (zum Bodenreformeigentum vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 260/98, WM 2000, 834, 836).
  • BGH, 21.06.1957 - V ZB 6/57

    Widerspruch gegen Vormerkung

  • BGH, 21.06.2000 - V ZB 32/99

    Rechtsweg zu den Zivilgerichten bei Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes

  • BGH, 03.04.1992 - V ZR 83/91

    Ausschluß zivilrechtlicher Anfechtung eines ausreisebedingten

  • BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.10.1998 - V ZR 65/97

    Begriff der Enteignung

  • BGH, 14.02.1997 - V ZR 312/95

    Geltendmachung zivilrechtlicher Mängel im Restitutionsverfahren; Wirksamkeit

  • BGH, 10.12.1971 - V ZR 90/69

    Gutgläubiger Erwerb vom Scheinerben

  • BGH, 07.07.1995 - V ZR 243/94

    Konkurrenz von vermögensrechtlichen Restitutionsansprüchen und zivilrechtlichen

  • BGH, 12.05.2000 - V ZR 47/99

    Rückabwicklung von Enteignungen auf Grundlage des DDR-Baulandgesetzes

  • BGH, 30.10.1997 - V ZB 8/96

    Besatzungshoheitliche Enteignung aufgrund SMAD-Befehl Nr. 124

  • BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 31.98

    Vermögen, öffentliches - der DDR; Vermögen der DDR; zuordnungsfähiges Vermögen

  • BVerwG, 11.11.1996 - 7 B 274.96

    Offene Vermögensfragen - Unlautere Machenschaften bei verfahrensfehlerhafter

  • BVerwG, 04.01.1994 - 7 B 99.93

    Gleichsetzung der Fälle willkürlicher Enteignung mit rechtsgeschäftlichen

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

  • BGH, 06.10.2005 - IX ZR 36/02

    Auslegung von Regelungen in einem Insolvenzplan; Fortführung von

    Die Ermächtigung zur gewillkürten Prozessstandschaft kann sich aus schlüssigem Verhalten (BGHZ 25, 250, 260; 94, 117, 122; 145, 383, 386) und auch im Wege der Auslegung ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 21).
  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 61/11

    Grundstücksrecht im Beitrittsgebiet: Ausschluss einer Buchersitzung an zu Unrecht

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die für eine Enteignung notwendigen Entscheidungen eines Staatsorgans entsprechen der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 3. November 2000 - V ZR 189/99, BGHZ 145, 383, 390 [zum Aufbaugesetz] und vom 17. März 1995 - V ZR 100/93, BGHZ 129, 112, 120 [zum Baulandgesetz]).
  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 83/05

    Voraussetzungen einer Enteignung nach dem VerteidigungsG-DDR

    Dem Zustellungsgebot kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Zustellung Voraussetzung der Wirksamkeit der Inanspruchnahme ist (vgl. Senat, BGHZ 145, 383, 390).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2009 - 5 U 170/06

    Ansprüche aus einem Energieversorgungsvertrag: Annahme eines konkludenten

    Die Ermächtigung des Rechtsinhabers ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln und kann auch konkludent erteilt werden (s. BGHZ 145, S. 383, 386; BGH NJW-RR 2002, S. 1377, 1378 m.w.Nw.; NJW-RR 1988, S. 126, 127; Zöller/Vollkommer, aaO., vor § 50 Rdn. 45 m.w.Nw.; Baumbach/Hartmann, aaO., Grdz. § 50 Rdn. 30, 36).
  • BGH, 25.07.2003 - V ZR 362/02

    Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs durch den Eigentümer bei

    Da der Beginn dieser Phase durch den Rücktritt Honeckers am 18. Oktober 1989 markiert wird, kann von diesem Zeitpunkt an die vermögensrechtliche Abwicklung regelmäßig keinen Vorrang mehr gegenüber dem Zivilrecht beanspruchen (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420; vgl. auch Senat, BGHZ 145, 383, 387; Urt. v. 14. Januar 2000, V ZR 439/98, WM 2000, 1105, 1107).
  • BVerwG, 04.01.2005 - 7 B 111.04

    Anspruch eines Miterben auf Rückgabe eines 1983 auf der Grundlage des

    Den (fortbestehenden) Klärungsbedarf in dieser Frage leitet der Kläger daraus her, dass der Bundesgerichtshof eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz nicht für wirksam hält, wenn der Inanspruchnahmebescheid dem Eigentümer nicht bekannt gegeben worden ist (Urteil vom 3. November 2000 V ZR 189/99 BGHZ 145, 383 ).

    Der Bundesgerichtshof geht vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die auch zielgerichtete Nichtbeteiligung des in der Bundesrepublik wohnhaften Eigentümers am Enteignungsverfahren den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt (BGHZ 145, 383 ).

  • BGH, 05.11.2004 - LwZR 3/04

    Zurückforderung der Vergütung des Liquidators durch eine LPG

    Dazu bedurfte sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - in entsprechender Anwendung des § 185 Abs. 1 BGB der Ermächtigung durch die Zessionarin (BGHZ 96, 151, 152 f; 100, 217, 218; 125, 196, 199; BGHZ 145, 383, 386).

    Daß eine solche Ermächtigung erteilt worden ist, und sei es auch nur konkludent (vgl. BGHZ 94, 117, 122) oder durch Auslegung zu erschließen (vgl. BGHZ 145, 383, 386), hat das Berufungsgericht - weil es dies für entbehrlich erachtet hat - nicht festgestellt.

  • LG Bremen, 02.09.2022 - 4 S 212/20
    Die Ermächtigung kann sich daher auch aus schlüssigem Verhalten des Rechtsinhabers (BGHZ 94, 117 (122) = NJW 1985, 1826 (1827); BGH NJW 1989, 1932 (1933); NJW-RR 2002, 1377 (1378)) oder durch Auslegung (BGHZ 145, 383 (386) = NJW 2001, 680 (681)) oder durch Umdeutung (BGH NJW-RR 1988, 126 (127): unwirksame Abtretung) ergeben.
  • BVerwG, 26.11.2001 - 8 B 204.01

    Prozessordnungsgemäße Darlegungserfordernisse einer Verfahrensrüge - Zur

    Die Beschwerde beschränkt sich insoweit - ohne Formulierung einer konkreten klärungsbedürftigen Rechtsfrage - darauf, auf eine vermeintliche Diskrepanz des mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden angefochtenen Urteils zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2000 - V ZR 189/99 - (BGHZ 145, 383 ff.) zur Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR bei fehlender Bekanntgabe gegenüber einem Westeigentümer hinzuweisen.

    Die Beschwerde vernachlässigt jedoch, dass der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung für den hier allein interessierenden Bereich des Vermögensgesetzes selbst die Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts feststellt und insoweit ebenfalls davon ausgeht, dass "die - auch zielgerichtete - Nichtbeteiligung des in der Bundesrepublik wohnhaften Eigentümers am Enteignungsverfahren ... den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht (begründet)" (BGH, Urteil vom 3. November 2000, a.a.O., S. 387).

  • BVerwG, 04.02.2005 - 8 B 102.04

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 3. November 2000 - V ZR 189/99 - (BGHZ 145, 383) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeführt, die - auch zielgerichtete - Nichtbeteiligung des in der Bundesrepublik wohnhaften Eigentümers beim Enteignungsverfahren begründe den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht (a.a.O. - Juris Rn. 6).
  • BVerwG, 22.04.2004 - 8 B 31.04

    Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR - Erfordernis der Bekanntgabe an den

  • LG Köln, 15.05.2013 - 83 O 46/12

    Anspruch gegen ein Speditionsunternehmen auf Zahlung von Kleinwasserzuschlägen

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.08.2000 - 16 Wx 87/00 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1798
OLG Köln, 16.08.2000 - 16 Wx 87/00 (1) (https://dejure.org/2000,1798)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.08.2000 - 16 Wx 87/00 (1) (https://dejure.org/2000,1798)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. August 2000 - 16 Wx 87/00 (1) (https://dejure.org/2000,1798)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3580 (Ls.)
  • NJW-RR 2001, 88
  • MDR 2001, 326
  • NZM 2000, 1017
  • ZMR 2000, 866
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 19.12.1985 - BReg. 2 Z 103/85

    Wohnungseigentümer; Anfechtung; Versammlungsbeschluß; Ladung

    Auszug aus OLG Köln, 16.08.2000 - 16 Wx 87/00
    Die Beschlussanfechtung bleibt daher nur dann erfolglos, wenn feststeht, dass der Beschluss auch ohne den Einberufungsmangel ebenso zustande gekommen wäre ( BayObLGZ 1985, 436; BayObLGR 1999, 75; BayObLG DWE 1999, 120 = NZM 1999, 865 LS; OLG Hamm OLGZ 1992, 309, 312).
  • BayObLG, 25.03.1999 - 2Z BR 105/98

    Gerichtliche Durchsetzung eines Rauchverbots, dass in einer Eigentümerversammlung

    Auszug aus OLG Köln, 16.08.2000 - 16 Wx 87/00
    Wenn der Versammlungsleiter sich geweigert haben sollte, dem nachzukommen, würden die im weiteren Verlauf der Versammlung getroffenen Beschlüsse an einem formellen Mangel leiden; denn das Abschneiden des Rechts eines Wohnungseigentümers, Anträge zum Ablauf einer Versammlung zu stellen, durch die ein Passivrauchen unterbunden werden kann, das nach heute herrschender wissenschaftlicher Überzeugung in geschlossenen Räumen als gesundheitsgefährdend eingestuft wird (vgl. BayObLGR 1993, 649; BayObLGR 1999, 41 = NZM 1999, 504), konnte ihm begründeten Anlass für ein Verlassen des Versammlungsraums geben und kam daher in seinen Auswirkungen einem rechtswidrigen Ausschluss von der Versammlung gleich.
  • BayObLG, 25.05.1999 - 2Z BR 38/99

    Anfechtung einer Eigentümerversammlung wegen mangelhafter Einladung

    Auszug aus OLG Köln, 16.08.2000 - 16 Wx 87/00
    Die Beschlussanfechtung bleibt daher nur dann erfolglos, wenn feststeht, dass der Beschluss auch ohne den Einberufungsmangel ebenso zustande gekommen wäre ( BayObLGZ 1985, 436; BayObLGR 1999, 75; BayObLG DWE 1999, 120 = NZM 1999, 865 LS; OLG Hamm OLGZ 1992, 309, 312).
  • BGH, 09.10.1997 - V ZB 3/97

    Beteiligteneigenschaft des Verwalters im Beschlußanfechtungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 16.08.2000 - 16 Wx 87/00
    Hierbei wurde nicht bedacht, dass der Beteiligte zu 3. im vorliegenden Fall eines Beschlussanfechtungsverfahrens nicht nur Vertreter der Antragsgegner, sondern auch selbst als Verwalter der Anlage gem. § 43 Abs. 4 Nr. 2 materiell Beteiligter ist, und zwar auch dann, wenn er - wie hier - erst nach Einleitung des Verfahrens zum Verwalter bestellt worden ist (vgl. BGH NJW 1998, 755 = NZM 1998, 78 = MDR 1998, 29).
  • OLG Düsseldorf, 19.08.1996 - 3 Wx 581/94

    Anspruch des WEG -Verwalters auf Entlastung

    Auszug aus OLG Köln, 16.08.2000 - 16 Wx 87/00
    Einen durchsetzbaren Anspruch hierauf hat der Verwalter indes nicht, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen bestehen (Senat OLGR 1998, 193; OLGR Düsseldorf 1997, 1).
  • OLG Hamm, 13.01.1992 - 15 W 13/91

    Anfechtbarkeit der Verwalterbestellung wegen eines Einberufungsmangels

    Auszug aus OLG Köln, 16.08.2000 - 16 Wx 87/00
    Die Beschlussanfechtung bleibt daher nur dann erfolglos, wenn feststeht, dass der Beschluss auch ohne den Einberufungsmangel ebenso zustande gekommen wäre ( BayObLGZ 1985, 436; BayObLGR 1999, 75; BayObLG DWE 1999, 120 = NZM 1999, 865 LS; OLG Hamm OLGZ 1992, 309, 312).
  • OLG Köln, 13.02.1998 - 3 U 86/97

    Allgemeine Geschäftsbedingungen, notarielles Vertragsmuster,

    Auszug aus OLG Köln, 16.08.2000 - 16 Wx 87/00
    Einen durchsetzbaren Anspruch hierauf hat der Verwalter indes nicht, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen bestehen (Senat OLGR 1998, 193; OLGR Düsseldorf 1997, 1).
  • OLG Hamm, 18.12.2013 - 8 U 20/13

    Vereinsrecht: unwirksame Entscheidungen einer satzungswidrig einberufenen

    Dies ändert aber nichts daran, dass ein Einberufungsmangel regelmäßig nur dann unerheblich sein kann, wenn der Verein nachweist, dass der Beschluss auch ohne den Verstoß in gleicher Weise zustande gekommen wäre (vgl. OLG Köln MDR 2001, 326 für einen WEG-Beschluss; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 870).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2005 - 3 Wx 317/04

    Vertretung von Eheleuten in Wohnungseigentümerversammlung bei gemeinschaftlichem

    Vielmehr muss darüber hinaus ausgeschlossen sein, dass der nicht teilnehmende Miteigentümer Einfluss auf den Diskussionsverlauf und das Abstimmungsverhalten der Eigentümergemeinschaft genommen hätte (OLG Köln OLGR 2001, 1, m.w.N.).
  • LG Dortmund, 19.11.2013 - 1 S 296/12

    Eigentümer müssen Rauchverbot in WEG-Versammlung zustimmen!

    Die Ablehnung des Rauchverbots kommt damit einem bewussten Ausschluss der Kläger von den Eigentümerversammlungen gleich (so auch OLG Köln, OLGR 2001, 1, 2), was in letzter Konsequenz dazu führen würde, dass die dort gefassten Beschlüsse nichtig wären, wenn die Kläger zukünftige Versammlungen wegen Rauchens verlassen.
  • OLG Köln, 23.01.2002 - 16 Wx 175/01

    Wohnungsrecht: Mißbrauch des Beschwerderechts durch Richterbeschimpfung

    Eine nicht hinreichende Bezeichnung des Beschlussgegenstandes führt nur dann zu einer Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn der Mangel auch für die Entschließung kausal war, wenn also unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei tatrichterlicher Würdigung festgestellt werden kann, dass der Beschluss auch ohne den Einberufungsmangel zustande gekommen wäre (vgl. z. B. Senat NZM 2000, 1017 = ZMR 2000, 866 = NJW-RR 2001, 88 = OLGR Köln 2001, 1 = MDR 2001, 326 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 23.01.2002 - 16 Wx 176/01

    Wohnungsrecht; Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung in der Einladung

    Es lässt sich weder die Feststellung treffen, dass der Beschluss ohnehin hätte gefasst werden müssen, noch dass er - unter Anlegung eines strengen Maßstabes - auch unabhängig von dem Mangel zustande gekommen wäre (vgl. z. B. Senat ZMR 1998, 372 = WuM 1998, 249 sowie NZM 2000, 1017 = ZMR 2000, 866 = NJW-RR 2001, 88 = OLGR Köln 2001, 1 = MDR 2001, 326 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 24.10.2001 - 16 Wx 192/01

    Wirksamkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

    Der Mangel wirkt sich nicht nur auf den Abstimmungsvorgang als solchen aus, sondern kann bereits Einfluss auf die vorangegangene Willensbildung der Wohnungseigentümer haben ( vgl. Rspr. des Senats, Beschluss v. 16.8.00, 16 Wx 87/00,NJW-RR 01, 88= NZM 00, 1017; Senat OLGR Köln 98, 311; ebenso BayObLG, BayObLGR 99, 75).
  • OLG Köln, 02.02.2001 - 16 Wx 131/00

    WEG : Voraussetzungen einer Sonderumlage

    Ob sich der rechtswidrige Ausschluss des Rechtsanwalts S. und damit die unzulässige Beschneidung von Teilnahmerechten der Antragsteller zu 3. und 5. auf die Beschlussfassung ausgewirkt hätte (vgl. zu dieser Problematik zuletzt Senat NZM 2000, 1017 = ZMR 2000, 866 = OLGR Köln 2001, 1,) ist angesichts der in den Folgejahren getroffenen bestätigenden Beschlüsse nicht unproblematisch und im Ergebnis mit Recht vom Landgericht offengelassen worden.
  • AG Berlin-Mitte, 11.06.2003 - 71 II 10/03

    Formerfordernis von Einladungsschreiben zu Wohnungseigentümerversammlung;

    Die Anfechtung bleibt nur dann erfolglos, wenn feststeht, dass der Beschluss auch ohne den formellen Mangel ebenso zu Stande gekommen wäre (OLG Köln NZM 2000, 1017 m.w.Rechtsprechungsnachweisen).
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