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   OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98   

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OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98 (https://dejure.org/2001,7725)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09.01.2001 - 1 W 338/98 (https://dejure.org/2001,7725)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09. Januar 2001 - 1 W 338/98 (https://dejure.org/2001,7725)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Angemessene Regulierungsfrist in Verkehrsunfallsachen von 4 bis 6 Wochen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erlass eines Anerkenntnisurteils; Sofortiges Anerkenntnis und Anlass zur Klage bei einem Verkehrsunfall; Prüfungszeitraum über Schadenshergang einer Versicherung und Pflicht der Schadenswiedergutmachung; Inanspruchnahme ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 935
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • AG Würzburg, 15.11.1982 - 15 C 2499/82
    Auszug aus OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98
    Hinzu kommt, dass die Schadensfälle bei einer Versicherung über einen größeren Büroapparat abgewickelt werden müssen, was ebenfalls gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat (LG Aachen, ZfS 1983, 303).

    Aus diesen Gründen muss von einem durch Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld vor Erhebung einer Klage gegen den Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers (LG Aachen, ZfS 1983, 303).

  • OLG Frankfurt, 31.01.1996 - 22 W 27/95

    Haftpflichtversicherung; Prüfungsmöglichkeit des Versicherers; Akteneinsicht;

    Auszug aus OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98
    Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses und nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche (OLG Frankfurt, OLG Report 1996, 77).

    Gewährt der Geschädigte mit Rücksicht auf eine Akteneinsichtnamebegehren des Haftpflichtversicherers eine weitere angemessene Prüfungsfrist, ohne deren Ablauf kalendermäßig zu bestimmen, kann die Versicherung jedenfalls dann noch bis zu einem Monat mit der Schadensregulierung zuwarten, wenn nicht der Geschädigte zwischenzeitlich ausdrücklich nach dem Sachstand anfragt und hierbei zu erkennen gibt, dass er eine weitere Verzögerung nicht hinnehmen werde (vgl. OLG Frankfurt, OLG Report 1996, 77; LG Bonn, VersR 1978, 356).

  • LG München I, 21.10.1971 - 9 U 371/71
    Auszug aus OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98
    Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zuzugestehen (Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 21. Aufl., H 5; 3 bis 4 Wochen: LG Aachen, a.a.O.; LG Bielefeld, ZFS 1988, 282; LG München, VersR 1973, 871).
  • BGH, 27.06.1979 - VIII ZR 233/78

    Abschluss eines Bürgschaftsvertrages - Nichthaftung als Bürge wegen

    Auszug aus OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98
    Die gegenteilige Ansicht (Herget, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rn. 3) vollzieht eine Verknüpfung von Anerkenntnis und Erfüllung, die im Gesetz keine Stütze findet (BGH, NJW 1979, 2040 [2041]).
  • OLG Köln, 18.11.1991 - 19 W 50/91

    Sofortiges Anerkenntnis nach veranlaßter Überweisung einer Geldschuld

    Auszug aus OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98
    Der Kläger ist an sie vorprozessual nie mit einer Zahlungsaufforderung herangetreten (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1992, 1528 und OLG Report 2000, 213 [214]).
  • OLG Saarbrücken, 16.11.1990 - 3 U 199/89

    Die gegnerische Versicherung hat kein Recht, mit der Regulierung des Schadens

    Auszug aus OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98
    Ob der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten - wie auch im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seiner Versicherung (Hartmann, a.a.O., Rn. 54 ff.) - generell das Recht zusteht, die Entscheidung ihrer Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig zu machen, ist umstritten (dafür: Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 11 Rn. 3 mit Nachweisen; so auch: OLG Hamm, Schaden-Praxis 1997, 144 und VersR 1988, 1038 [1039]; dagegen: OLG Saarbrücken, NZV 1991, 312 [313]; AG Münsingen, VersR 1997, 893).
  • LG Bonn, 06.07.1976 - 1 O 146/76
    Auszug aus OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98
    Gewährt der Geschädigte mit Rücksicht auf eine Akteneinsichtnamebegehren des Haftpflichtversicherers eine weitere angemessene Prüfungsfrist, ohne deren Ablauf kalendermäßig zu bestimmen, kann die Versicherung jedenfalls dann noch bis zu einem Monat mit der Schadensregulierung zuwarten, wenn nicht der Geschädigte zwischenzeitlich ausdrücklich nach dem Sachstand anfragt und hierbei zu erkennen gibt, dass er eine weitere Verzögerung nicht hinnehmen werde (vgl. OLG Frankfurt, OLG Report 1996, 77; LG Bonn, VersR 1978, 356).
  • OLG Köln, 09.04.1973 - 10 W 11/73

    Haftpflichtversicherung; Zahlungsverlangen; Prüfungsfrist; Kostenrisiko

    Auszug aus OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98
    Schließlich liegt eine angemessene Ermittlungsfrist im Interesse der Gesamtheit aller pflichtversicherten Kfz-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben (OLG Köln, VersR 1974, 268).
  • AG Münsingen, 31.12.1996 - 2 C 443/96

    Bejahung des Integritätsinteresses des Geschädigten eines Verkehrsunfalls am

    Auszug aus OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98
    Ob der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten - wie auch im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seiner Versicherung (Hartmann, a.a.O., Rn. 54 ff.) - generell das Recht zusteht, die Entscheidung ihrer Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig zu machen, ist umstritten (dafür: Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 11 Rn. 3 mit Nachweisen; so auch: OLG Hamm, Schaden-Praxis 1997, 144 und VersR 1988, 1038 [1039]; dagegen: OLG Saarbrücken, NZV 1991, 312 [313]; AG Münsingen, VersR 1997, 893).
  • RG, 22.10.1927 - V 40/27

    Prozesskosten

    Auszug aus OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98
    Veranlassung zur Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (RGZ 118, 261 [264]).
  • OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15

    Haftungsverteilung nach Kfz-Unfall: Kollision in einer Fahrgasse zwischen

    Ausgehend hiervon ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Einstandspflicht zuzubilligen ist, vor deren Ablauf Verzug - trotz Fälligkeit und eventueller Mahnung - nicht eintritt (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 16; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.9.2013 - 3 W 46/13, bei Juris Rn. 2; OLG Dresden, Beschluss vom 26.9.2009 - 7 U 499/09, bei Juris 15; OLG Rostock, MDR 2001, 935; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.11.1990 - 3 U 199/89, NZV 1991, 312; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, 1. Aufl., § 249 Rn. 276).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl vorherrschende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18 sowie Beschluss vom 9.2.2010 - 4 W 26/10, bei juris Rn. 2; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Köln, NJW-RR 2012, 861; OLG Rostock, MDR 2001, 935; LG Saarbrücken, NJW-RR 2016, 1503; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277).

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Zeitpunkt der "Veranlassung zur

    Die für den Zugang der Anspruchsschreiben vom 6. und 20. Oktober 2015 darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. OLG Rostock MDR 2001, 935; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373) hat nicht dargetan, wann die beiden möglicherweise formlos übermittelten Schreiben der Beklagten zu 2 zugegangen sind, so dass eine Kenntnis der Beklagten zu 2 vor deren Antwortschreiben vom 23. Oktober 2015 nicht festzustellen ist.
  • OLG Karlsruhe, 27.09.2019 - 9 W 37/19

    Kostenentscheidung in einer Verkehrsunfallsache: Sofortiges Anerkenntnis des

    In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass sich die Prüfungsfrist nach den Umständen des Einzelfalles richten muss, wobei in einfach gelagerten Fällen von den Gerichten vielfach Prüfungsfristen zwischen zwei Wochen (vgl. LG Ellwangen, Versicherungsrecht 1981, 564) und sechs Wochen (OLG Rostock, MDR 2001, 935) angenommen werden.

    (Vgl. zu solchen Fällen beispielsweise OLG München, Versicherungsrecht 1979, 480; LG Ellwangen, Versicherungsrecht 1981, 564; OLG Rostock, MDR 2001, 935; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 114; OLG Köln, NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt, Versicherungsrecht 2015, 1373; OLG Saarbrücken, Versicherungsrecht 2018, 733; OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019 - 14 U 180/18 -, zitiert nach Juris.) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den zitierten Entscheidungen dadurch, dass der Kläger angesichts einer fehlenden Reaktion der Beklagten nicht auf eine zeitnahe Regulierung durch die Beklagte vertrauen konnte.

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.04.2021 - 2 O 6051/20

    Haftungsverteilung bei Kreuzungskollision und bei "rot" querendem Rettungswagen

    Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zugang eines ersten spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG Saarbrücken 17.5.2019 - 4 W 4/19, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2015 - I-11 W 47/15, Schaden-Praxis 2016, 232; OLG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2012 - I-24 W 69/11; NZV 2013, 42, OLG Rostock MDR 2001, 935).
  • KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09

    Schadenabwicklung - Sechs Wochen Zeit für Versicherer

    Ob bei einem durchschnittlich gelagerten Fall vier bis sechs Wochen im Allgemeinen angemessen sind (so Herget in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rn. 6 "Haftpflichtversicherung"; Wolst in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 93 Rn. 20 "Haftpflichtschaden"; OLG Rostock MDR 2001, 935) oder mit Rücksicht auf die "heutigen technischen" Bedingungen die Prüffrist auf durchschnittlich drei (OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 114) oder gar nur zwei Wochen zu begrenzen ist (OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190), kann dahin gestellt bleiben.
  • OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 7 W 64/14

    Prüfungsfrist für Haftpflichtversicherer bei Schadenersatzansprüchen wegen

    Vorher tritt kein Verzug ein (OLG Rostock MDR 2001, 935 [OLG Rostock 09.01.2001 - 1 W 338/98] ).
  • OLG Köln, 31.01.2012 - 24 W 69/11

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses

    Die Beklagten konnten hier vor Ablauf einer bei Klageeinreichung noch nicht abgelaufenen, mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnenden (OLG Rostock, MDR 2001, 935 f.) angemessenen Prüfungsfrist nicht in Verzug geraten.
  • LG Berlin, 30.03.2022 - 42 O 324/21

    Fälligkeit eines Anspruchs auf Reparaturkostenersatz bei einer fiktiven

    Im Schadensersatzrecht gilt allgemein, dass der Beklagte keinen Klageanlass gegeben hat, wenn ihm der Geschädigte keine ausreichende Zeit zur Überprüfung der Forderung gegeben hat (OLG Rostock, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 1 W 338/98 -).

    Dies entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 21. Aufl., OLG Rostock, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 1 W 338/98 - OLG Köln, NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 8. Aufl. § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO Stand 01.09.2016 § 93 Rn. 34; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10 - OLG Dresden, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 7 U 499/09; OLG Stuttgart, DAR 2010, 387; OLG Köln, NZV 2013, 42; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16 - OLG Frankfurt, 2. Dezember 2014 - 7 W 64/14 -).

  • LG Würzburg, 23.07.2014 - 62 O 2323/13

    Verkehrsunfall - angemessene Prüfungsfrist der gegnerischen

    Die Prüfungsfrist, die dem Haftpflichtversicherer einzuräumen ist, wird nicht durch das Unfallereignis, sondern erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Lauf gesetzt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 09.01.2001, Az. 1 W 338/98).

    Bei solchen ist nach der obergerichtlichen Rechtssprechung ein Prüfungszeitraum von 4 - 6 Wochen als notwendig und angemessen anzusehen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 09.01.2001, Az. 1 W 338/98; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2007, Az. I - 1 W 23/07, 1 W 23/07).

    Die Dauer der Frist, wie bereits ebenfalls dargelegt wurde, ist in der Regel mit 4 - 6 Wochen zu bemessen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 09.01.2001, Az. 1 W 338/98; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2007, Az. I - 1 W 23/07, 1 W 23/07; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 3 W 15/10).

  • LG Meiningen, 24.08.2017 - 4 S 171/16

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schadensgeringhaltungspflichtverletzung bei

    Daher muss von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld gegenüber dem Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers (OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92 = OLGR Rostock 2001, 232 = MDR 2001, 935 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 02. Februar 2017 - 4 U 148/15 -, juris - jeweils zitiert nach juris - Nugel, jurisPR-VerkR 22/2009 Anm. 3).
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2020 - 2 O 6220/19

    Regulierung eines durch ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland verursachten

  • LG Koblenz, 25.04.2016 - 5 O 72/16

    Zur angemessenen Regulierungsfrist in Verkehrsunfallsachen von 4 bis 6 Wochen

  • LG Saarbrücken, 10.07.2009 - 13 S 157/09

    Angemessene Prüfungs- und Regulierungsfrist des Versicherers und zur Verletzung

  • OLG Bremen, 26.03.2019 - 1 U 1/19

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall

  • LG Nürnberg-Fürth, 13.05.2019 - 2 T 7/19

    Verkehrsunfall, Unfall, Nutzungsausfall, Schadensersatz

  • LG Köln, 31.10.2013 - 8 O 33/13

    Keine Berücksichtigung von Reparaturkosten kurz vor Unfallereignis bei

  • OLG Dresden, 04.10.2017 - 14 U 1694/16
  • LG Berlin, 05.02.2009 - 58 O 176/08

    Haftpflicht - LG Berlin gewährt Versicherer sechs Wochen Prüfzeit

  • LG Heidelberg, 18.07.2007 - 5 O 23/07

    Haftpflicht: Neu-für-Alt - Neuwertiges Verschleißteil: Kein "Neu-für-Alt-Abzug"

  • LG Nürnberg-Fürth, 05.08.2019 - 2 T 3755/19

    Verkehrsunfall, Regulierung, Schadensfall, Mietwagenkosten, Mahnung

  • LG Hagen, 17.05.2021 - 4 O 80/20
  • LG Halle, 14.09.2009 - 1 T 55/09

    Kostentragung bei Erledigung der Hauptsache betreffend einer verfrühten

  • AG Hamburg, 13.07.2018 - 23a C 437/17

    Verkehrsunfall Grundstücksausfahrt mit querendem Fußgänger

  • AG Hagen, 07.10.2010 - 10 C 133/10

    Verzug eines Haftpflichtversicherers in Kfz-Schadensersatzfällen vor Ablauf von

  • LG Bremen, 05.06.2018 - 7 O 1158/17

    Autobahnunfall mit Personenschaden auf Beschleunigungsstreifen

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