Weitere Entscheidung unten: AG Siegburg, 11.07.2003

Rechtsprechung
   OLG München, 28.02.2003 - 11 W 2672/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9918
OLG München, 28.02.2003 - 11 W 2672/02 (https://dejure.org/2003,9918)
OLG München, Entscheidung vom 28.02.2003 - 11 W 2672/02 (https://dejure.org/2003,9918)
OLG München, Entscheidung vom 28. Februar 2003 - 11 W 2672/02 (https://dejure.org/2003,9918)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde einer Klägerin gegen die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr für den auf Seiten der Beklagten mitwirkenden Patentanwalt; Anwendung der Übergangsvorschrift in § 134 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO); Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung: Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 1143
  • GRUR-RR 2003, 328 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 129 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Dresden, 25.04.2005 - 10 W 300/05

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Patentanwalts - zeitlicher

    b) Zunächst einmal liegt es nahe, daß Gesetz beim Wort zu nehmen und es auf alle - auch laufenden - Verfahren anzuwenden (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003 - 2 Ni 24/00 (EU), BPatGE 47, 50 ff; OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003 - 11 W 2672/02, MDR 2003, S. 1143; OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. August 2002 - 3 W 2502/02, OLGR Nürnberg 2003, S. 78 f mit Anm. Hansens RVG-Report 2003, S. 16 f).

    Der Vorschlag, die §§ 134 BRAGO, 61 RVG, 71 GKG, 161 S. 2 KostO analog anzuwenden, begegnet insoweit Bedenken, als diese Vorschriften das Verhältnis der Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten und zum Gericht betreffen (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003, a.a.O.; OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. August 2002, a.a.O.; Hansens, a.a.O.).

    cc) Der Senat ist allerdings in Abweichung der bisher ergangenen - die Patentanwaltsgebühren in voller Höhe zusprechenden - Entscheidungen der Ansicht, daß es für die Frage der Anwendbarkeit von § 143 Abs. 3 PatG in seiner neuen Fassung nicht auf den Zeitpunkt der verschiedenen Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003, a.a.O., OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003, a.a.O., OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. August 2002, a.a.O.), sondern auf die Beendigung des Erkenntnisverfahrens und den Erlaß einer Kostengrundentscheidung ankommt.

  • BGH, 18.05.2006 - I ZB 57/05

    Erstattung von Patentanwaltskosten

    Die überwiegende Meinung geht zu Recht davon aus, die Patentanwaltskosten seien nach neuem Recht erstattungsfähig, wenn die Mitwirkungshandlung des Patentanwalts nach der Gesetzesänderung vorgenommen worden sei (zu § 143 Abs. 5 PatG: OLG Nürnberg GRUR-RR 2003, 31; OLG München MDR 2003, 1143; BPatGE 47, 50; zu § 140 Abs. 3 MarkenG: Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 140 Rdn. 40).
  • OLG München, 30.01.2004 - 29 W 665/04

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten

    Die strittigen Patentanwaltskosten richten sich nach neuem Recht, weil die eine Gebühr auslösende Mitwirkungshandlung nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2002 erfolgt ist (vgl. OLG München MDR 2003, 1143).
  • FG Thüringen, 07.04.2005 - IV 70036/04

    (Kostenerstattung: Anspruch auf Ersatz von Schreibauslagen für Abschriften und

    Noch weiter geht das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Beschluss vom 28. Februar 2003 (11 W 2672/02, in Juris gespeichert), das im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausführt, dass Fotokopiekosten, abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen, grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien.
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Rechtsprechung
   AG Siegburg, 11.07.2003 - 8 C 167/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8105
AG Siegburg, 11.07.2003 - 8 C 167/03 (https://dejure.org/2003,8105)
AG Siegburg, Entscheidung vom 11.07.2003 - 8 C 167/03 (https://dejure.org/2003,8105)
AG Siegburg, Entscheidung vom 11. Juli 2003 - 8 C 167/03 (https://dejure.org/2003,8105)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Anspruch auf Schadensersatz wegen einer im Straßenverkehr begangenen unerlaubten Handlung; Voraussetzungen für den Anspruch auf Freistellung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAGO § 13 Abs. 2; BRAGO § Abs. 5 S. 2
    Unfallschadensregulierung und Abänderung einer Unterhaltsrente als verschiedene Angelegenheiten im Sinne des Anwaltsgebührenrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung bei Geltendmachung und späterer Überprüfung von Schadensersatzansprüchen

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 1143
  • NZV 2004, 150
  • VersR 2004, 396
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.02.1995 - IX ZR 207/94

    Anwaltsgebühren bei außergerichtlicher Regulierung eines Unfallschadens

    Auszug aus AG Siegburg, 11.07.2003 - 8 C 167/03
    Dies mag anders zu sehen sein, wenn sich die auf einem einheitlichen Auftrag beruhende außergerichtliche Regulierung über mehrere Jahre hinzieht und auf die jeweils neu hinzukornmenden Schadensbeträge erstreckt (BGH NJW 95, 1431).
  • LG Nürnberg-Fürth, 11.06.2010 - 13 O 7902/09

    Rechtsanwaltskosten in Arzthaftungssachen: Geltendmachung von

    23 Da der Anspruch auf Verdienstausfall jährlich neu entsteht, ist es konsequent, die anwaltliche Schadensregulierung dem Grunde nach und die jährliche Neuberechnung und Geltendmachung des Verdienstausfalls als gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten anzusehen (so auch OLG Hamm, DAR 2000, 429, LG Kleve a. a. O.; AG Siegburg, JurBüro 2003, 530 f., LG Stuttgart, ZfSch 2005, 201).
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