Weitere Entscheidung unten: LG Rostock, 24.10.2002

Rechtsprechung
   BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01   

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BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01 (https://dejure.org/2003,79)
BVerfG, Entscheidung vom 28.01.2003 - 1 BvR 487/01 (https://dejure.org/2003,79)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 (https://dejure.org/2003,79)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit der Gebührenermäßigung für die berufliche Tätigkeit von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz im Beitrittsgebiet: durch Veränderung anwaltlicher Rahmenbedingungen keine sachliche Rechtfertigung mehr für die Ungleichbehandlung von Anwälten mit Sitz in den ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Ermäßigung der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu berechnenden Gebühren für die berufliche Tätigkeit von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den neuen Ländern - Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Regelung über den Gebührenabschlag für ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Gebühren - zur Verfassungswidrigkeit einer Ermäßigung der nach der BRAGO zu berechnenden Gebühren für die Tätigkeit von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 40 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 3 GG; Art. 12 GG
    Gebühren - Verfassungswidrigkeit einer Ermäßigung der nach der BRAGO zu berechnenden Gebühren für die Tätigkeit von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigung der gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten in den neuen Bundesländern)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte nicht mehr verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte nicht mehr verfassungsgemäß

  • IWW (Kurzinformation)

    Honoraranspruch - Gebührenabschlag Ostfür Rechtsanwälte nicht mehr verfassungsgemäß- Auswirkungen auch für Zahnärzte?

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Ostabschlag (EVAnl. I Kap. III Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 26 lit. a S. 1

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Aktuelle Rechtsprechung - Gebührenabschlag-Ost ist zum Teil verfassungswidrig

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Gebühren - zur Verfassungswidrigkeit einer Ermäßigung der nach der BRAGO zu berechnenden Gebühren für die Tätigkeit von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 40 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 3 GG; Art. 12 GG
    Gebühren - Verfassungswidrigkeit einer Ermäßigung der nach der BRAGO zu berechnenden Gebühren für die Tätigkeit von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 107, 133
  • NJW 2003, 737
  • MDR 2003, 353
  • NVwZ 2003, 595 (Ls.)
  • NJ 2003, 136
  • FamRZ 2003, 293
  • DVBl 2003, 391
  • BB 2003, 496
  • AnwBl 2003, 175
  • Rpfleger 2003, 211
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01
    Das dient dem Zweck, im Verhältnis zwischen Rechtsuchenden und Rechtsanwälten klare und vorhersehbare Abrechnungsbedingungen zu schaffen, darüber hinaus aber auch im Verhältnis zu Dritten für die Zeit nach Beendigung eines Rechtsstreits für eine praktikable Abwicklung von Erstattungspflichten zu sorgen (vgl. näher BVerfGE 83, 1 ).

    Die Pauschalierung hat freilich zur Folge, dass der jeweilige Gebührenanspruch im Einzelfall nicht jeweils dem Wert und dem Umfang der anwaltlichen Leistung entspricht; bei seiner Mischkalkulation kann der Rechtsanwalt aber die Vorteile eines geschlossenen Regelungssystems nutzen (vgl. BVerfGE 83, 1 ).

    Das bedeutet nicht, dass die Festsetzung von Gebühren nicht auch von sozialpolitischen Erwägungen getragen sein kann (vgl. BVerfGE 83, 1 ).

    Auch die für das Verfahren vor den Sozialgerichten in § 116 Abs. 1 BRAGO festgelegten Betragsrahmengebühren sind aus sozialpolitischen Gründen begrenzt (vgl. BVerfGE 83, 1 ).

    Darüber hinaus wird sozialen Bedürfnissen im Rahmen gerichtlicher Verfahren vor allem durch eine Kürzung des Streitwerts, die automatisch zu geringeren Gebührensätzen führt (vgl. etwa § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG und dazu BVerfGE 80, 103), und durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe Rechnung getragen, für die in § 123 in Verbindung mit § 121 BRAGO bei Vergütung aus der Staatskasse abgesenkte Gebührensätze bestimmt worden sind (vgl. BVerfGE 83, 1 ).

  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94

    Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01
    Das traf auf dem Gebiet zivilrechtlicher Streitigkeiten als dem wichtigsten Betätigungsfeld anwaltlicher Berufsausübung anfänglich vor allem wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Regelungen über die Postulationsfähigkeit von Rechtsanwälten im Anwaltsprozess und über die berufsrechtliche Lokalisierung dieses Berufsstandes zu (vgl. dazu und zum Folgenden BVerfGE 93, 362 ).

    Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999 (BGBl I S. 2448) zum 1. Januar 2000 bundesweit in Kraft gesetzt worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die übergangsweise Einführung der beschränkten Postulationsfähigkeit in Zivilprozessen vor den Land- und den Familiengerichten der neuen Länder, wie sie sich aus dem Zusammenspiel des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes mit dem Gesetz vom 2. September 1994 ergeben hätte, durch Beschluss vom 5. Dezember 1995 (BVerfGE 93, 362) für nichtig erklärt hatte.

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01
    Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der jeweiligen Gebührenordnung für die anwaltliche Tätigkeit auch die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts beachten (vgl. BVerfGE 85, 337 ).

    Das Entgelt, das der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen darf, muss deshalb so bemessen sein, dass er aus seinem Gebührenaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 85, 337 ).

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01
    Das Entgelt, das der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen darf, muss deshalb so bemessen sein, dass er aus seinem Gebührenaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 85, 337 ).

    Darüber hinaus wird sozialen Bedürfnissen im Rahmen gerichtlicher Verfahren vor allem durch eine Kürzung des Streitwerts, die automatisch zu geringeren Gebührensätzen führt (vgl. etwa § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG und dazu BVerfGE 80, 103), und durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe Rechnung getragen, für die in § 123 in Verbindung mit § 121 BRAGO bei Vergütung aus der Staatskasse abgesenkte Gebührensätze bestimmt worden sind (vgl. BVerfGE 83, 1 ).

  • BVerfG, 22.10.1997 - 1 BvR 1178/97

    Verfassungsmäßigkeit des "Gebührenabschlags Ost"

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01
    Auch sei die Rechtsanwaltstätigkeit mit der Tätigkeit von Richtern, Beamten und Beschäftigten der Industrie, auf welche die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluss vom 22. Oktober 1997 (NJW 1998, S. 1700) hingewiesen habe, viel weniger vergleichbar als mit der Tätigkeit anderer freier Berufe, die - wie etwa diejenigen der Architekten und Ingenieure - keine Abschläge mehr hinnehmen müssten.

    aa) Allerdings durfte der Bundesgesetzgeber, als er im Jahre 1990 die Gebührenermäßigung für die Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet beschloss, berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der dort niedergelassenen Rechtsanwälte und die wirtschaftliche Situation der dort ansässigen Rechtsuchenden andere waren als die der Rechtsanwälte und Rechtsuchenden im alten Bundesgebiet (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, AnwBl 1993, S. 529; 3. Kammer des Ersten Senats, AnwBl 1994, S. 93; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 1700).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01
    Zwar hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine gesetzliche Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, grundsätzlich zur Folge, dass die betroffenen Normen nicht mehr angewendet werden dürfen (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 100, 104 ).
  • BVerfG, 10.10.2001 - 1 BvL 17/00

    'Kalte Enteignung'

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01
    Dem trägt das Bundesverfassungsgericht regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die gleichheitswidrige Norm nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (vgl. BVerfGE 104, 74 ).
  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01
    Er verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 102, 41 ; 104, 126 ; stRspr).
  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01
    Er verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 102, 41 ; 104, 126 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01
    Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Rege-lung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der beruflichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 62, 256 ), nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 92, 53 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvR 230/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten aus den neuen Bundesländern

  • BVerfG, 09.09.1992 - 1 BvR 1130/92

    Verfassungsmäßigkeit der Verminderung der Rechtsanwaltsgebühren um 20 % in den

  • BVerfG, 22.09.1993 - 1 BvR 394/93

    Verfassungsmäßigkeit der Gebührenbegrenzung für Rechtsnwälte im Beitrittsgebiet

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

  • OLG Dresden, 24.01.2001 - 22 WF 532/00

    Voraussetzungen der Gebührenermäßigung für Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    c) Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 107, 133 ; 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Um zu vermeiden, dass bei den betroffenen Steuerpflichtigen wie bei den Behörden in der Zeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber Unsicherheit über die Rechtslage herrscht, kann es sinnvoll sein, eine Übergangsregelung zu treffen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 61, 319 ; 73, 40 ; 92, 53 ; 103, 242 ; 107, 133 ; 122, 210 ; 133, 377 ), die sich möglichst weitgehend an das Regelungskonzept des Gesetzgebers anlehnt und damit vermeidet, dass übergangsweise ein dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich besonders fernstehender Rechtszustand eintritt (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 127, 132 ; 130, 131 ; 133, 377 ; siehe auch BVerfGE 122, 39 ).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Die Weiteranwendung bis zur Neuregelung ist erforderlich, um für die Übergangszeit einen Zustand der Rechtsunsicherheit, der insbesondere die Regelung der lebzeitigen Vermögensnachfolge während dieser Zeit erschweren könnte, zu vermeiden (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 92, 53 ; 107, 133 ).
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Rechtsprechung
   LG Rostock, 24.10.2002 - 2 T 304/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,16558
LG Rostock, 24.10.2002 - 2 T 304/02 (https://dejure.org/2002,16558)
LG Rostock, Entscheidung vom 24.10.2002 - 2 T 304/02 (https://dejure.org/2002,16558)
LG Rostock, Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - 2 T 304/02 (https://dejure.org/2002,16558)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Nebenkostenabrechnung als vertretbare Handlung; Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Erstellung einer Nebenkostenabrechnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 373
  • MDR 2003, 353
  • NZM 2003, 40
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Münster, 25.11.1999 - 5 T 795/99
    Auszug aus LG Rostock, 24.10.2002 - 2 T 304/02
    Vielmehr ist - entgegen der Auffassung des Gläubigers und des Amtsgerichts - nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, die Erteilung einer Nebenkostenabrechnung, zu der die Schuldner verurteilt worden sind, eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO (vgl. LG Münster, ZMR 2000, 227; LG Wuppertal, WuM 1989, 329; LG Dortmund, WuM 1986, 350 [LG Dortmund 07.08.1986 - 9 T 547/86] ; Zöller-Stöber, § 887 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 23.09.1983 - 14 W 121/83
    Auszug aus LG Rostock, 24.10.2002 - 2 T 304/02
    Das Gericht hat insofern nämlich die Möglichkeit, im Anordnungsbeschluss nach § 887 ZPO einzelne zur Vornahme der erforderlichen Handlungen notwendige Anordnungen zu treffen, wie zum Beispiel hier aufzugeben, die bei den Schuldnern oder bei einem Dritten vorhandenen und zur Berechnung der Nebenkosten erforderlichen Unterlagen herauszugeben (vgl. LG Münster, a.a.O.; LG Wuppertal, a.a.O.; LG Dortmund, a.a.O.; vgl. auch OLG Hamm, NJW 1985, 274 [OLG Hamm 23.09.1983 - 14 W 121/83] ; OLG Celle, MDR 1948, 225 [OLG Celle 23.01.1948 - 2 W 2/48] ).
  • LG Dortmund, 07.08.1986 - 9 T 547/86
    Auszug aus LG Rostock, 24.10.2002 - 2 T 304/02
    Vielmehr ist - entgegen der Auffassung des Gläubigers und des Amtsgerichts - nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, die Erteilung einer Nebenkostenabrechnung, zu der die Schuldner verurteilt worden sind, eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO (vgl. LG Münster, ZMR 2000, 227; LG Wuppertal, WuM 1989, 329; LG Dortmund, WuM 1986, 350 [LG Dortmund 07.08.1986 - 9 T 547/86] ; Zöller-Stöber, § 887 Rn. 3).
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