Rechtsprechung
LG Berlin, 14.01.2003 - 15 O 420/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- LawCommunity.de
Unzulässigkeit von SMS-Werbung
- webshoprecht.de
Entsprechende Anwendung der für das Versenden von E-Mails geltenden Grundsätze auf den SMS-Versand
- JurPC
ZPO § 5; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2
Unerbetene SMS-Werbung - aufrecht.de
SMS Werbung nach Grundsätzen der E-Mail Werbung zu beurteilen
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Werbe-SMS - Unterlassungsansprüche
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Gericht untersagt ungewolltes Zusenden von Kurznachrichten auf Handy
- heise.de (Pressebericht, 05.03.2003)
Verbot des Versands von SMS-Spam
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
SMS-Werbung verletzt Persönlichkeitsrecht
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Unerwünschte SMS-Werbung per Mobilfunk ist unzulässig - Eine Belästigung für die Empfänger wie unerbetene Werbe-E-Mails
- wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)
Unverlangte Werbung - SMS-Werbung mit unerlaubter E-Mails vergleichbar
- beck.de (Leitsatz)
Unverlangte SMS-Werbung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1004 § 823
Unverlangte E-Mail- oder SMS-Werbung
Papierfundstellen
- MDR 2003, 873
- MMR 2003, 419
- MMR 2003, 420
- K&R 2003, 246
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch …
Auszug aus LG Berlin, 14.01.2003 - 15 O 420/02
Sie hätte lediglich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten ausgeräumt werden können; eine solche ist erforderlich, wenn bei der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen in die Rechte anderer eingegriffen wurde (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). - BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76/98
Telefon-Werbung
Auszug aus LG Berlin, 14.01.2003 - 15 O 420/02
Nach BGHZ 141, 124 ff. = NJW 1999, 1864, 1865 schließt das Erfordernis eines ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnisses eine Herbeiführung der "Einverständniserklärung" durch AGB aus; eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, soll danach eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG beinhalten. - BGH, 19.06.1970 - I ZR 115/68
Fernsprechwerbung
Auszug aus LG Berlin, 14.01.2003 - 15 O 420/02
Nach höchstrichterlicherRechtsprechung stellt das Eindringen in die Privat- oder Geschäftssphäre durch Direktwerbung im Falle unzumutbarer Belästigung des Empfängers eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (vgl. BGHZ 60, 296, 300 = NJW 1973, 1119, 1120 - Briefwerbung - BGHZ 54, 188, 191 = NJW 1970, 1738, 1739 - Telefonwerbung -).
- LG Berlin, 14.11.2000 - 15 O 210/00
Auszug aus LG Berlin, 14.01.2003 - 15 O 420/02
Denn diese Werbung ist - im Unterschied zu der grundsätzlich zulässigen Briefwerbung - mit einer unzumutbaren Belästigung des Empfängers, der Zeit, Mühe und auch Kosten zur Sichtung und Löschung der Werbe-eMails aufwenden muss, verbunden (vgl. Urteil der Kammer in MDR 2001, 391 m. N.;… Köhler/Pieper, UWG, 3. Aufl., § 1, Rdnr. 167). - BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97
Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung
Auszug aus LG Berlin, 14.01.2003 - 15 O 420/02
In der Entscheidung BGH NJW 2000, 2677 - Telefonwerbung VI - wurde die vorformulierte Einverständniserklärung des Kunden jedenfalls für den Fall für unwirksam gehalten, dass sie sich auch auf telefonische Beratungen in Angelegenheiten bezog, die über das bestehende Vertragsverhältnis zum Klauselverwender hinausgingen. - BGH, 16.02.1973 - I ZR 160/71
Briefwerbung
Auszug aus LG Berlin, 14.01.2003 - 15 O 420/02
Nach höchstrichterlicherRechtsprechung stellt das Eindringen in die Privat- oder Geschäftssphäre durch Direktwerbung im Falle unzumutbarer Belästigung des Empfängers eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (vgl. BGHZ 60, 296, 300 = NJW 1973, 1119, 1120 - Briefwerbung - BGHZ 54, 188, 191 = NJW 1970, 1738, 1739 - Telefonwerbung -).
- AG Hamburg-Altona, 11.12.2007 - 316 C 127/07
Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig
Inzwischen ist anerkannt, dass beispielsweise die Versendung von Werbung per E-Mail eine unzumutbare Belästigung der angesprochenen Verkehrskreise darstellt (…so ausdrücklich BGH, Urt.v. 11.3.2004, NJW 2004, S. 1655, 1656; für SMS-Nachrichten: LG Berlin, Urt.v. 14.1.2003, MMR 2003, S. 419, 420;… für Telefonate im Privatbereich: LG Hamburg, Urt.v. 30.6.2006, NJW-RR 2007, S. 45). - LG Bonn, 19.07.2004 - 6 S 77/04
Rechtsw. v. Werbe-SMS; Auskunftsanspruch hinsichtl. Daten v. Anschlußinhabern (§ …
Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, der die Kammer folgt, ist die Versendung unverlangter SMS-Werbung als rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn nicht der Empfänger sein Einverständnis ausdrücklich erklärt hat oder dieses im geschäftlichen Verkehr ausnahmsweise zu vermuten ist (Urteil vom 14.01.2003 - 15 O 420/02 - MDR 2003, 873). - AG Hamburg-St. Georg, 27.10.2005 - 918 C 413/05
Erstanruf zu Marktforschungszwecken
Allerdings ist bei Verletzung von Rahmenrechten wie des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes die Rechtswidrigkeit durch die Beeinträchtigung nicht indiziert ( LG Berlin, MDR 2003, 873 f.).Im ersten Fall hat die Rechtsprechung auch die erstmalige Werbung über die genannten Kommunikationsmittel als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht angesehen (vgl. LG Berlin, MMR 2000, 571 [E-Mail], LG Berlin, MDR 2003, 873 [SMS]); im zweiten Fall hat die Rechtsprechung einen rechtswidrigen Eingriff dagegen erst darin gesehen, dass entgegen eines eindeutigen Aufklebers auf dem Briefkasten Werbung eingelegt wurde ( BGH, NJW 1989, 902 ff.).
- LAG Hamm, 23.06.2021 - 10 SaGa 9/21
Unterlassung der Offenlegung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen; …
Zu Recht verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine Rechtsprechung, wonach selbst die Löschung der auf ein Unterlassungsbegehren gerichteten Daten die Wiederholungsgefahr nicht ausschließt ( LG Berlin, 14.01.2003, 15 O 420/02, Rn. 43 ), sondern lediglich den Vernichtungsanspruch, der nicht streitgegenständlich ist, erfüllen kann. - AG Hamburg-St. Georg, 27.10.2005 - 918 C 413/03 Allerdings ist bei Verletzung von Rahmenrechten wie des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes die Rechtswidrigkeit durch die Beeinträchtigung nicht indiziert (LG Berlin MDR 2003, 873 f.).
Im ersten Fall hat die Rechtsprechung auch die erstmalige Werbung über die genannten Kommunikationsmittel als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht angesehen (vgl. LG Berlin MMR 2000, 571 (e-mail), LG Berlin MDR 2003, 873 (SMS) im zweiten Fall hat die Rechtsprechung einen rechtswidrigen Eingriff dagegen erst darin gesehen, dass entgegen eines eindeutigen Aufklebers auf dem Briefkasten Werbung eingelegt wurde (BGH NJW, 902 ff.).
- LG Hannover, 21.06.2005 - 14 O 158/04
Wettberwerbsverstoß durch Senden von SMS an Verbraucher unaufgefordert und ohne …
Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH für Telefonwerbung und auch für Werbung per E-Mail (vgl. BGH, NJW 2004, 1655 ff.) ist die Kammer entsprechend dem LG Berlin (vgl. MMR 2003, 419 ff.) der Ansicht, dass ohne Einverständnis des Empfängers die unverlangte Zusendung von SMS im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu gewerblichen Zwecken eine unzumutbare Belästigung darstellt. - LG Heidelberg, 11.12.2007 - 2 O 173/07
Lästige Werbeanrufe
Unverlangte Telefonanrufe im Privatbereich zu geschäftlichen Zwecken stellen nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig einen Eingriff in das gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar (vgl. z.B. OLG Stuttgart, NJW 1988, 2615; LG Berlin, MDR 2003, 873 - zu SMS-Werbung). - AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 19.11.2008 - 2 C 231/08
Störerhaftung bei unerwünschter SMS-Werbung - Die Zuweisung von (SMS-) …
Die Übersendung unerwünschter Kurzmitteilungen auf die Mobilrufnummer der Klägerin verletzt zwar dessen Eigentum (LG Berlin NJW 02, 2569, MDR 03, 873) sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (BGH NJW 89, 902 für den aus Sicht des Gerichts vergleichbaren Fall des unerwünschten Einwurfs von Postwurfsendungen).