Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.06.2004

Rechtsprechung
   OLG Köln, 08.03.2004 - 16 U 111/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1571
OLG Köln, 08.03.2004 - 16 U 111/03 (https://dejure.org/2004,1571)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2004 - 16 U 111/03 (https://dejure.org/2004,1571)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. März 2004 - 16 U 111/03 (https://dejure.org/2004,1571)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1571) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    ZPO § 313a; ; ZPO § 540 Abs. 2; ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erst nach Monaten begründet Vermutung gegen Nutzungswillen in dieser Zeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 § 251 Abs. 1
    Keine Nutzungsentschädigung bei längerem Zuwarten mit Fahrzeugreparatur oder Ersatzanschaffung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallkosten - Kein Nutzungsausfall für "Zuspätkommende"

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Reparatur erst nach 2 Monaten - trotzdem Nutzungsausfall?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Keine Nutzungsentschädigung bei zu langem Warten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 1114
  • VersR 2004, 1332
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 1 U 43/02

    Haftungsverteilung bei Linksabbiegerunfall an einer Ampelkreuzung;

    Auszug aus OLG Köln, 08.03.2004 - 16 U 111/03
    Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 01.10.2001, - 1 U 206/00 - AG Leipzig, Urt. vom 24.06.2002, 49 C 1061/02; AG Frankfurt, Urt. vom 21.03.2002 29 C 801/01; AG Frankfurt ZfS 2002, 339; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 61; Notthoff, NZV 2003, 509 [514]; a. A. z. B. OLG Düsseldorf NZV 2003, 379, 380; LG Nürnberg-Fürth DAR 2000, 72; LG Oldenburg ZfS 1999, 288).
  • AG Aachen, 22.10.2003 - 14 C 290/02

    Schadensersatzanspruch aus Anlass eines Verkehrsunfalls; Schmerzensgeld auf Grund

    Auszug aus OLG Köln, 08.03.2004 - 16 U 111/03
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.10.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 14 C 290/02 - wird zurückgewiesen.
  • LG Oldenburg, 08.04.1999 - 4 S 1130/98
    Auszug aus OLG Köln, 08.03.2004 - 16 U 111/03
    Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 01.10.2001, - 1 U 206/00 - AG Leipzig, Urt. vom 24.06.2002, 49 C 1061/02; AG Frankfurt, Urt. vom 21.03.2002 29 C 801/01; AG Frankfurt ZfS 2002, 339; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 61; Notthoff, NZV 2003, 509 [514]; a. A. z. B. OLG Düsseldorf NZV 2003, 379, 380; LG Nürnberg-Fürth DAR 2000, 72; LG Oldenburg ZfS 1999, 288).
  • AG Frankfurt/Main, 21.03.2002 - 29 C 801/01
    Auszug aus OLG Köln, 08.03.2004 - 16 U 111/03
    Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 01.10.2001, - 1 U 206/00 - AG Leipzig, Urt. vom 24.06.2002, 49 C 1061/02; AG Frankfurt, Urt. vom 21.03.2002 29 C 801/01; AG Frankfurt ZfS 2002, 339; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 61; Notthoff, NZV 2003, 509 [514]; a. A. z. B. OLG Düsseldorf NZV 2003, 379, 380; LG Nürnberg-Fürth DAR 2000, 72; LG Oldenburg ZfS 1999, 288).
  • AG Stuttgart, 18.09.2002 - 44 C 3361/02

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Nutzungsausfallentschädigung trotz

    Auszug aus OLG Köln, 08.03.2004 - 16 U 111/03
    Dass etwas anderes dann gilt, wenn der Geschädigte nicht die finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung verfügt und er abwartet, bis der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Kfz-Schaden ausgleicht (vgl. AG Schweinfurt, DAR 1999, 556; AG Stuttgart ZfS 2002, 579; Notthoff a. a. O.), liegt nahe, bedarf indes keiner Entscheidung; denn die Beklagte hat auf das Aufforderungsschreiben vom 09.05.2001 unverzüglich reagiert und innerhalb der ihr bis zum bis zum 18.05.2001 gesetzten Frist den Fahrzeugschaden ausgeglichen.
  • AG Leipzig, 24.05.2002 - 49 C 1061/02
    Auszug aus OLG Köln, 08.03.2004 - 16 U 111/03
    Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 01.10.2001, - 1 U 206/00 - AG Leipzig, Urt. vom 24.06.2002, 49 C 1061/02; AG Frankfurt, Urt. vom 21.03.2002 29 C 801/01; AG Frankfurt ZfS 2002, 339; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 61; Notthoff, NZV 2003, 509 [514]; a. A. z. B. OLG Düsseldorf NZV 2003, 379, 380; LG Nürnberg-Fürth DAR 2000, 72; LG Oldenburg ZfS 1999, 288).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2001 - 1 U 206/00
    Auszug aus OLG Köln, 08.03.2004 - 16 U 111/03
    Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 01.10.2001, - 1 U 206/00 - AG Leipzig, Urt. vom 24.06.2002, 49 C 1061/02; AG Frankfurt, Urt. vom 21.03.2002 29 C 801/01; AG Frankfurt ZfS 2002, 339; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 61; Notthoff, NZV 2003, 509 [514]; a. A. z. B. OLG Düsseldorf NZV 2003, 379, 380; LG Nürnberg-Fürth DAR 2000, 72; LG Oldenburg ZfS 1999, 288).
  • OLG Dresden, 04.11.2020 - 1 U 995/20

    Unfallschadenregulierung, Mietwagenkosten, OLG Dresden

    2.2 Nach überwiegender und überzeugender Meinung in Rechtsprechung und Literatur begründet zwar der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (OLG Köln, Urt. v. 08.03.2004, Az: 16 U 111/03, VerkMitt 2004, 86; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.12.2012, Az: 4 U 164/12, SP 2013, 254; AG Essen, Urt. v. 26.08.2015, Az: 20 C 70/15, juris Rn. 15; Wenker, jurisPR-VerkR 21/2013 Anm. 3).
  • OLG Hamm, 23.02.2006 - 28 U 164/05

    Autokauf - Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

    Das hat auch zur Folge, dass, worauf im Senatstermin hingewiesen und was ausführlich erörtert worden ist, im Rahmen der Schadensbetrachtung in Bezug auf den Nutzungswillen (dazu unter IV) keine Differenzierung nach dem Anspruchsgrund geboten ist und dass die Erwägungen des OLG Köln, OLGR 2004, 203, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hier durchaus relevant sein können.

    Sodann kann nach einer verbreiteten Auffassung der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen begründen (OLG Köln OLGR 2004, 203 = MDR 2004, 1114; AG Frankfurt ZfS 2002, 339; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rz. 61; Notthoff, NZV 2003, 509, 514; a.A. OLG Düsseldorf NZV 2003, 379, 380).

  • OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Fiktive

    Im Falle eines - wie hier - mehrmonatigen Zuwartens mit der Wiederherstellung der automobilen Mobilität spricht jedoch eine Vermutung für den fehlenden Nutzungswillen des Unfallgeschädigten, den dieser zu entkräften hat (OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 403; OLG Köln, VersR 2004, 1332; OLG Bremen, NJW-RR 2002, 382; Geigel/Knerr, a.a.O., § 3 Rn. 97).

    Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis zu einer Reparatur oder einer Ersatzanschaffung setzt der Geschädigte nämlich deutliche Beweisanzeichen gegen sich selbst; denn, wenn er ein Fahrzeug über mehrere Monate nicht nutzt, ist es nicht einzusehen, wieso er es innerhalb der - in der Regel - deutlich kürzeren Zeit für die Suche nach einem Ersatzfahrzeug oder einer Reparatur nutzen will (OLG Köln, VersR 2004, 1332).

    Soweit die Rechtsprechung die Vermutung des fehlenden Nutzungswillens bei verzögerter Reparatur im Einzelfall als entkräftet ansieht, wenn der Geschädigte nicht über die finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung verfügt und daher abwartet, bis der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Kfz-Schaden ausgleicht (vgl. OLG Köln, VersR 2004, 1332; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 403), kann solches im Streitfall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

  • OLG Naumburg, 21.07.2011 - 4 U 23/11

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision mit einem Rettungswagen in einem

    Wartet dieser allerdings nach einem Unfall mehrere Monate, bevor er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, so spricht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit auch nicht nutzen wollte ( OLG Köln, Urteil vom 08. März 2004, Az.: 16 U 111/03, zitiert nach juris , Rdnr. 4).
  • LG Braunschweig, 19.08.2005 - 8 S 385/05

    Nutzungsausfall - Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach 5 Monaten

    Das OLG Köln (VersR 2004, 1332 = MDR 2004, 1114) geht davon aus, dass ein Nutzungswille dann nicht mehr vorliegt, wenn ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, der fehlende Nutzungswille soll dann vermutet werden und ist vom Geschädigten zu entkräften.
  • LG Braunschweig, 19.08.2005 - 8 S 385/04

    Nutzungsausfall

    Das OLG Köln geht davon aus, dass ein Nutzungswille dann nicht mehr vorliegt, wenn ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, der fehlende Nutzungswille soll dann vermutet werden und ist vom Geschädigten zu entkräften (OLG Köln, MDR 2004, 1114).
  • LG Stuttgart, 19.12.2012 - 4 S 266/12

    Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit bei nicht zeitnaher Ersatzbeschaffung

    aaa) Nach der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004 - 16 U 111/03; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2001 - 1 U 206/00; AG Gummersbach, Urteil vom 06.09.2010 - 10 C 23/10; a.A. OLG Düsseldorf NZV 2003, 379, 380; LG Braunschweig, Beschluss vom 19.8.2005 - 8 S 385/04; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.1999 - 4 U 73/99; KG, NZV 2004, 470).

    Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis zu einer Reparatur oder einer Ersatzanschaffung setze der Geschädigte deutliche Beweisanzeichen gegen sich selbst; denn, wenn er ein Fahrzeug über mehrere Monate nicht nutze, sei es nicht einzusehen, wieso er es innerhalb der - in der Regel - deutlich kürzeren Zeit für die Suche nach einem Ersatzfahrzeug (oder einer Reparatur) nutzen wolle (OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004 - 16 U 111/03).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 3 U 183/16

    Mitberücksichtigung der "halben Vorfahrt" bei einem Verkehrsunfall

    Zugleich ist es in der Rechtsprechung aber mittlerweile anerkannt, dass umgekehrt eine Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen besteht, wenn der Geschädigte mit der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung mehrere Monate wartet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004 - 16 U 111/03 - zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 17.05.2021 - 4 U 382/21

    1. Der Umstand, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mehrere Monate

    Dabei begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 04.11.2020 - 1 U 995/20 -, Rn. 39 - 40, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.09.2017 - 4 U 82/16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2014 - I-1 U 151/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2017 - 3 U 183/16; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2018 - 12 U 70/17; OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004 - 16 U 111/03 und OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 - 28 U 164/05, juris; Wenker, jurisPR-VerkR 9/2020 Anm. 1).
  • LG Saarbrücken, 30.12.2019 - 13 S 168/19

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Nutzungsausfallentschädigung bei

    Zwar ist es zutreffend, dass nach der überwiegenden Auffassung der Obergerichte ein Zeitraum von mehreren Monaten, die der Geschädigte mit der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung wartet, grundsätzlich wiederum gegen den erforderlichen Nutzungswillen spricht (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 14. September 2017 - 4 U 82/16 RuS 2018, 329; OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2014 - I-1 U 151/13, Schaden-Praxis 2014, 403; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. November 2017 - 3 U 183/16, NJW-RR 2018, 660; OLG Brandenburg Urt. v. 18.10.2018 - 12 U 70/17, BeckRS 2018, 38341; OLG Köln, Urt. v. 08.03.2004 - Az. 16 U 111/03, MDR 2004, 1114; OLG Hamm, Urt. v. 23.02.2006 - Az. 28 U 164/05, juris; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 213).
  • AG Gummersbach, 06.09.2010 - 10 C 23/10

    Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung im Hinblick auf ein langes Zuwarten

  • LG Rostock, 22.04.2009 - 1 S 276/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsausfall bei Verzögerung der

  • LG Wiesbaden, 19.12.2012 - 7 O 40/12

    Zum Nutzungswillen bei längerem Zuwarten mit der Ersatzbeschaffung

  • OLG Hamm, 26.07.2022 - 7 U 52/22

    Nutzungsausfall, Nutzungswille, Indizien, Verdienstausfall

  • KG, 07.12.2020 - 22 U 123/19

    Anspruch auf Nutzungsausfall wegen Beschädigung eines Fahrzeugs

  • AG Essen, 26.08.2015 - 20 C 70/15
  • OLG Brandenburg, 18.10.2018 - 12 U 70/17

    Feststellung einer Unfallmanipulation bei ungewöhnlicher Häufung von

  • LG Berlin, 05.12.2007 - 8 O 325/07

    Schadensersatz beim Kauf eines PKW unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung

  • KG, 12.12.2012 - 25 U 11/12

    Berechtigung zum Werkunternehmerpfandrecht eines Herstellers und Garantiegebers

  • OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Spurwechsels

  • LG Heilbronn, 19.01.2012 - 3 O 143/11

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund von Verletzungen wegen

  • AG Lünen, 18.01.2005 - 7 C 126/04

    Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens für Privatfahrzeuge

  • LG Bochum, 25.03.2019 - 10 S 35/18

    Kein Nutzungsausfallentschädigung bei fehlender Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs

  • AG Bonn, 06.11.2012 - 109 C 145/11

    Verkehrsunfall, Haushaltsführungsschaden, Mietwagenkosten,

  • AG Düsseldorf, 05.10.2011 - 24 C 13614/10

    Ermittlung des richtigen Wiederbeschaffungswerts für einen zum

  • AG Wiesbaden, 06.10.2021 - 93 C 3797/20

    Nutzungsausfallentschädigung: Nutzungswille des Geschädigten bei Zeitraum von

  • LG Schweinfurt, 27.09.2019 - 23 S 33/19

    Ersatz von Mietwagen- und Kraftstoffkosten aus einem Unfall

  • AG Köln, 07.12.2011 - 261 C 55/11

    Tatsächliche Gebrauchsvereitelung und hypothetischer Nutzungswille als

  • AG Köln, 03.03.2009 - 267 C 233/08

    Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung erfordert den Nutzungswillen und

  • LG Saarbrücken, 04.02.2022 - 1 O 123/21

    Verkehrsunfall: Kein Ersatzwagen gemietet - Nutzungsausfallentschädigung?

  • LG Köln, 16.11.2016 - 18 O 360/15
  • AG Bitterfeld-Wolfen, 17.06.2010 - 7 C 944/09

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung bei Unterlassen

  • LG Mosbach, 21.06.2005 - 1 S 7/05
  • AG Bremerhaven, 15.12.2021 - 56 C 671/19

    Kollision zweier Fahrzeuge in Kreuzungsbereich

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1657
BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03 (https://dejure.org/2004,1657)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03 (https://dejure.org/2004,1657)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2004 - IV ZR 115/03 (https://dejure.org/2004,1657)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1657) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung von einem Architekten; Bestehen einer zweijährigen Verjährungsfrsite für Freistellungsansprüche und Zahlungsansprüche gegen einen Versicherer; Einheitlicher Deckungsschutz für ...

  • Judicialis

    VVG § 12 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    VVG § 12 Abs. 1
    Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist nicht zwingend als fälligkeitsbegründendes Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs zu qualifizieren

  • rechtsportal.de

    VVG § 12 Abs. 1
    Fälligkeit des Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung eines Architekten; Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann verjährt der Deckungsanspruch?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Auswirkungen eines selbständigen Beweisverfahrens

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen den Architekten = Beginn der Verjährung des Deckungsanspruchs gegen den Versicherer?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenhaftpflichtversicherung: Wann beginnt Verjährung des Deckungsanspruches? (IBR 2004, 546)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1261
  • MDR 2004, 1114
  • NZBau 2004, 558
  • VersR 2004, 1043
  • BauR 2004, 1478
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.10.1979 - IV ZR 45/78

    Anforderungen an Feststellungsklage eines Versicherungsnehmers wegen

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03
    Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergebenden Rechtsschutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen den Versicherer unterliegen als Ausprägungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjährung, deren zweijährige Frist gemäß § 12 Abs. 1 VVG am Schluß des Jahres zu laufen beginnt, in dem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden (BGHZ 155, 69, 71 m.w.N.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78 - VersR 1979, 1117 unter II 1).

    a) Daraus folgt einerseits, daß es nicht erforderlich ist, daß der Gläubiger bereits gerichtliche Schritte gegen den Versicherungsnehmer einleitet (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO).

    a) Der Senat hat bereits mehrfach aufgezeigt, daß die in § 153 VVG getroffenen Regelungen über die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nicht geeignet sind, die Frage zu präjudizieren, was unter einem den Deckungsanspruch begründenden und dessen Verjährung in Lauf setzenden ernsthaften Geltendmachen zu verstehen ist (BGHZ 155, 69, 73 f.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 1).

    § 153 Abs. 1 Satz 1 VVG erlegt es dem Versicherungsnehmer deshalb auf, dem Versicherer nicht erst dann Anzeige zu erstatten, wenn tatsächlich Haftpflichtansprüche gegen ihn erhoben werden, sondern bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten zur Folge haben können (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO).

    Ob - wie die Beklagte behauptet - dem Kläger im Februar 1998 das Schreiben des Rechtsanwalts der Bauherren zugegangen ist, in welchem der Kläger aufgefordert wird, seine Mitverantwortlichkeit für umfangreiche Baumängel anzuerkennen (dazu, daß darin das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs liegen kann, vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO), hat das Berufungsgericht ebensowenig abschließend geklärt wie die Frage der Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung.

  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Versicherungsschutz in der

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03
    Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergebenden Rechtsschutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen den Versicherer unterliegen als Ausprägungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjährung, deren zweijährige Frist gemäß § 12 Abs. 1 VVG am Schluß des Jahres zu laufen beginnt, in dem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden (BGHZ 155, 69, 71 m.w.N.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78 - VersR 1979, 1117 unter II 1).

    Andererseits löst aber regelmäßig gerade die gerichtliche Geltendmachung (Antrag auf Prozeßkostenhilfe, Mahnverfahren, Klage, Streitverkündung - zu letzterer BGHZ 155, 69 ff.) von Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer den Verjährungsbeginn aus, weil spätestens in diesem Moment die Verpflichtung des Versicherers einsetzt, ihm Rechtsschutz zu gewähren und den erhobenen Anspruch nach Möglichkeit abzuwehren, der Anspruch auf Versicherungsleistungen mithin fällig wird.

    a) Der Senat hat bereits mehrfach aufgezeigt, daß die in § 153 VVG getroffenen Regelungen über die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nicht geeignet sind, die Frage zu präjudizieren, was unter einem den Deckungsanspruch begründenden und dessen Verjährung in Lauf setzenden ernsthaften Geltendmachen zu verstehen ist (BGHZ 155, 69, 73 f.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 1).

    Zwar kann eine Streitverkündung, wenn sie seitens eines Gläubigers gegenüber dem Versicherungsnehmer erklärt wird, das ernsthafte Geltendmachen eines Schadensersatzanspruchs gegen ihn beinhalten (BGHZ 155, 69 ff.).

  • BGH, 20.01.1966 - II ZR 233/63

    Mängel an einem Bau - Schäden wegen fehlerhafter Planung an einem Bau - Anspruch

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03
    Entscheidend ist, daß sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und daß er diesen Entschluß in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966, 229 unter 2 m.w.N.; OLG Köln r+s 1998, 323; OLG Düsseldorf VersR 1981, 1072 f).
  • OLG Köln, 05.03.1996 - 9 U 172/95

    Verjährung von Versicherungsansprüchen gegen die Haftpflichtversicherung,

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03
    Entscheidend ist, daß sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und daß er diesen Entschluß in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966, 229 unter 2 m.w.N.; OLG Köln r+s 1998, 323; OLG Düsseldorf VersR 1981, 1072 f).
  • OLG Saarbrücken, 22.08.1990 - 5 U 21/90

    Architektenhaftpflichtversicherung: Anzeigepflicht beachten!

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03
    Das zeigt sich schon daran, daß es seine Auffassung, das Beweisverfahren stelle immer eine Form der gerichtlichen Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs dar, ausschließlich auf Stimmen in Rechtsprechung und Literatur gestützt hat, welche das Problem im Rahmen des § 153 VVG erörtern (OLG Saarbrücken VersR 1991, 872, 873; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 153 Rdn. 10; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 153 Rdn. 7; Littbarski AHB § 5 Rdn. 45; Johannsen in Bruck/Möller/Johannsen, VVG Bd. IV 8. Aufl. Anm. F 38).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 4 U 41/80
    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03
    Entscheidend ist, daß sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und daß er diesen Entschluß in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966, 229 unter 2 m.w.N.; OLG Köln r+s 1998, 323; OLG Düsseldorf VersR 1981, 1072 f).
  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 304/13

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Manager: Abtretbarkeit des

    (2) Im Senatsurteil vom 9. Juni 2004 (IV ZR 115/03, r+s 2004, 411 unter II 1 b) war - nachdem die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Schädiger regelmäßig dessen Inanspruchnahme bedeutet und den Beginn der Verjährungsfrist auslöst - lediglich darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit auch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens eine gerichtliche Geltendmachung in diesem Sinne darstellt.
  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 51/14

    D&O-Versicherung: Abtretung von Freistellungsansprüchen des Versicherten;

    (2) Im Senatsurteil vom 9. Juni 2004 (IV ZR 115/03, r+s 2004, 411 unter II 1 b) war - nachdem die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Schädiger regelmäßig dessen Inanspruchnahme bedeutet und den Beginn der Verjährungsfrist auslöst - lediglich darüber zu entscheiden, ob und ggfs. inwieweit auch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens eine gerichtliche Geltendmachung in diesem Sinne darstellt.
  • OLG Nürnberg, 16.01.2023 - 8 U 2921/22

    Versicherungsanspruch in der Betriebshaftpflichtversicherung bei Einleitung eines

    Zu den Voraussetzungen des Versicherungsanspruchs in der Betriebshaftpflichtversicherung, insbesondere bei Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen den Versicherungsnehmer (Anschluss an BGH, NJW-RR 2004, 1261 = r+s 2004, 411).

    Vorausgesetzt wird als Bedingung der Leistungspflicht also die konkrete Inanspruchnahme auf Schadensersatz (Ziffer 2.1 AVB), welcher - wie die Klausel in Ziffer 2.6.1 AVB verdeutlicht - auf die Zahlung einer Entschädigung an den anspruchstellenden Dritten gerichtet sein muss (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03, NJW-RR 2004, 1261, 1262 unter II. 1. b).

    Auch der Gesamtschau der Antragsschrift durfte die Klägerin keinen eindeutigen Hinweis darauf entnehmen, dass das Verfahren nur der Feststellung der Schadenshöhe dient und die Antragstellerin letztlich Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend machen wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03, NJW-RR 2004, 1261, 1262; OLG Celle, BeckRS 2016, 118598 Rn. 59).

    Über die Bedingungen der Leistungspflicht des Versicherers hilft diese Obliegenheit jedoch nicht hinweg (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03, NJW-RR 2004, 1261, 1262 unter II. 2.).

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2013 - 4 U 149/11

    D&O-Versicherung im Focus der Rechtsprechung

    Für den Gläubiger, der nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, ist anerkannt, dass eine versicherte Person nur dann tatsächlich in Anspruch genommen wird, wenn sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadenersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme des Versicherten verstanden werden kann (ständige Rechtsprechung, BGH Urteil vom 20.1.66 - II ZR 233/63 - , zit. nach Juris, dort Rz. 18; BGH r + s 2004, 411, 412; Senatsurteil vom 28.10.1980 - 4 U 41/80, VersR 1981, 1072; OLG Frankfurt, r + s 2010, 61, 62).

    Während eine nur mögliche oder wahrscheinliche Inanspruchnahme den Versicherungsfall nicht auslöst (OLG Frankfurt, r + s, 2010, 61), führt ihn die gerichtliche Inanspruchnahme regelmäßig herbei, auch wenn sie nicht zwingend erforderlich ist (BGH r + s 2004, 411).

  • OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 492/22

    1. Knüpfen die Versicherungsbedingungen in einer Betriebshaftpflichtversicherung

    Für eine ernsthafte Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers genügt jede Erklärung, durch die ernsthaft eine Leistung gefordert wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03 - juris).

    Entscheidend ist, dass sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und dass er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann (so BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03).

    Ob bereits in der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruches gegen den Versicherungsnehmer gesehen werden kann, das die Fälligkeit des Deckungsanspruches in der Haftpflichtversicherung begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht anhand des für Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers geltenden Maßstabes aus § 153 VVG beantwortet werden (BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03 - juris).

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2014 - 4 U 176/11

    Keine Anspruchserhebung im Sinne des claims made-Prinzips bei nicht ernstlicher

    Für den Gläubiger, der nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, ist anerkannt, dass eine versicherte Person nur dann tatsächlich in Anspruch genommen wird, wenn sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadenersatzansprüche gerade gegen den Versicherten geltend zu machen und er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme des Versicherten verstanden werden kann (ständige Rechtsprechung, BGH Urteil vom 20.1.66 - II ZR 233/63 - , zit. nach Juris, dort Rz. 18; BGH r + s 2004, 411, 412; Senatsurteil vom 28.10.1980 - 4 U 41/80, VersR 1981, 1072; OLG Frankfurt, r + s 2010, 61, 62).

    Während eine nur mögliche oder wahrscheinliche Inanspruchnahme den Versicherungsfall nicht auslöst (OLG Frankfurt, r + s, 2010, 61), führt ihn die gerichtliche Inanspruchnahme regelmäßig herbei, auch wenn sie nicht zwingend erforderlich ist (BGH r + s 2004, 411).

  • OLG Köln, 15.08.2023 - 9 U 183/21
    Entscheidend ist, dass sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadenersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und dass er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann (BGH r+s 2004, 411 [412]; Senatsurteil vom 05.03.1996 - 9 U 172/95 - r+s 1998, 323; OLG Hamm r+s 1991, 408).

    Allein daran bemisst sich, ob der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistungen aus der Haftpflichtversicherung fällig wird und die Verjährungsfrist für diesen Deckungsanspruch zu laufen beginnt (BGH r+s 2004, 411 [412]; Prölss/Martin-Lücke, VVG, 31. Aufl. 2021, § 100, Rdnr. 14; Veith/Gräfe/Gebert-Betz, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, § 14, Rdnr. 161 f.).

  • KG, 09.08.2016 - 6 U 166/15

    Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure: Mitversicherung der Tätigkeit als

    Nach der Rspr. des BGH zu § 12 Abs. 1 VVG a. F., wonach die Verjährung am Schluss des Jahres zu laufen begonnen hat, in dem Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden, genügt dafür jede Erklärung, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird (BGH, Urteil vom 9.6.2004 - IV ZR 115/03, VersR 2004, 1043, Rn. 12 ff. m. w. N.).

    Durch die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des BGH ist jedoch geklärt, dass es allein entscheidend auf die ernstliche Inanspruchnahme ankommt, die u. a. auch in einer Streitverkündung liegen kann (BGH, Urteil vom 21.5.2003, BGHZ 155, 69) oder der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (BGH, Urteil vom 9.6.2004 - IV ZR 155/03, VersR 2004, 1043, Rn 16 zitiert nach Juris), so dass eine aktive Geltendmachung nicht Voraussetzung ist.

  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 16 U 134/07

    Deckungsschutz für Rechtsanwaltskosten aus D&O-Versicherung

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die "Inanspruchnahme" jede Erklärung ausreichend, für die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird: Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistungen aus der Haftpflichtversicherung wird dann fällig, wenn sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gerade gegen ihn geltend zu machen und dass er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann (BGH - 9. Juni 2004 - IV ZR 115/03 = VersR 2004, 1043).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2006 - 19 U 110/05

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Beginn der Verjährungsfrist durch

    Zwar hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2004, 1261 = MDR 2004, 1478 = VersR 2004, 1043) ausgesprochen, dass es von den Umständen des Einzelfalles abhänge, ob bereits in der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer zu sehen sei und dies verneint, wenn mehrere Schädiger in Betracht kommen, das Schadensbild unklar ist und der Geschädigte sich mit dem selbständigen Beweisverfahren Klarheit darüber verschaffen will, welche Schäden eingetreten sind, was zur Schadensentstehung geführt hat und wer jeweils die Verantwortung dafür trägt.
  • OLG Köln, 04.10.2006 - 9 W 21/06

    Versicherungen - Haftpflichtversicherung: Verletzung einer Anzeigeobliegenheit

  • OLG Celle, 15.04.2010 - 8 U 215/09
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht