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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 10.03.2005 - 8 W 89/05   

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OLG Stuttgart, 10.03.2005 - 8 W 89/05 (https://dejure.org/2005,2904)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2005 - 8 W 89/05 (https://dejure.org/2005,2904)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. März 2005 - 8 W 89/05 (https://dejure.org/2005,2904)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitvergleich eines in einem anderen Verfahren rechtshängigen Anspruchs in einem Rechtsstreit; Möglichkeit der Gebührenerhebung für einen in einem Rechtsstreit mitverglichenen rechtshängigen Anspruch; Nichtentstehen einer Termingebühr wegen vorangegangener ...

  • Judicialis

    VV/RVG Vorbem. 3 Abs. 3; ; VV/RVG Nr. 3104 Abs. 2; ; VV/RVG Nr. 1003

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrenskosten bei Vergleich mit einem in einem anderen Verfahren rechtshängigen Anspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Einbeziehung anderweitig rechtshängigen Anspruchs in Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Wird in einem Rechtsstreit ein in einem anderen Verfahren rechtshängiger Anspruch mit verglichen, fällt allein dadurch eine Terminsgebühr und Einigungsgebühr in dem anderen Verfahren nicht an

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 940
  • MDR 2005, 838
  • Rpfleger 2005, 486
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Berlin, 13.01.2005 - 17 O 271/04
    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2005 - 8 W 89/05
    In dem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart, AZ: 17 O 271/04 schlossen die Parteien nach beidseitigen Erledigungserklärungen bezüglich des Zivilrechtsstreits, AZ: 17 O 271/04, und bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits, AZ: 17 O 406/04, einen Prozessvergleich über die Kosten.

    Im vorliegenden Verfahren wurde der anberaumte Termin aufgrund der vorangegangenen Gesamterledigung des Rechtsstreits durch die beidseitige Erledigungserklärungen und den Prozessvergleich über die Kosten im Verfahren 17 O 271/04 nicht mehr aufgerufen.

    Außerhalb des Verfahrens 17 O 271/04 ist auch nach der 3. Alternative der Vorbem. 3 Abs. 3 VV / RVG keine Terminsgebühr angefallen, weil die Vergleichsgespräche, soweit sie sich auf den Streitgegenstand oder die Kosten des Verfahrens 17 O 406/04 bezogen haben, nicht ohne Beteiligung des Gerichts erfolgten.

    Im vorliegenden Fall konnte die Einbeziehung des Streitgegenstands oder der Kosten des vorliegenden Verfahrens in das Verfahren 17 O 271/04 nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV / RVG i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 und 2 VV / RVG gegebenenfalls lediglich eine Erhöhung der Terminsgebühr im Verfahren 17 O 271/04 bewirken (vgl. Göttlich / Mümmler / Rehberg / Xanke RVG 1. Aufl., Einigungsgebühr Nr. 1000 VV / RVG Abschnitt 10.3, Seite 257; Gerold / Schmidt - Müller-Rabe a.a.O. VV Vorbem. 3 RN 76; VV 3104 RN 69).

    Ob und in welchem Umfang sich die Terminsgebühr in dem Verfahren 17 O 271/04 erhöht hat, ist nicht Gegenstand dieser sofortigen Beschwerde.

    Damit wurde durch die Einbeziehung der Kosten des vorliegenden Verfahrens in den Prozessvergleich des Verfahrens 17 O 271/04 für das vorliegende Verfahren keine gesonderte Einigungsgebühr verursacht, sondern lediglich der Wert der im Verfahren 17 O 271/04 angefallenen Einigungsgebühr um den Kostenwert des vorliegenden Verfahrens erhöht.

    Diese Erhöhung des Werts der Einigungsgebühr in dem Verfahren 17 O 271/04 wurde von der Rechtspflegerin des Landgerichts im dort ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.2004 berücksichtigt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2016 - 8 E 651/15

    Entstehen einer Terminsgebühr bei Vornahme zusätzlicher zur Einigung über andere

    vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 6 W 166/07 -, OLGR Frankfurt 2008, 576 = juris Rn. 3 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005 - 8 W 89/05 -, MDR 2005, 838 = juris Rn. 7 ff.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/ Madert/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage 2013, VV 3104, Rdn. 90, 98 f.;.

    vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005 - 8 W 89/05 -, MDR 2005, 838 = juris Rn. 11.

    Offen bleiben kann, ob die danach entstandene erhöhte Terminsgebühr lediglich im terminierten Verfahren (in voller Höhe) anzusetzen ist, so OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 6 W 166/07 -, OLGR Frankfurt 2008, 576 = juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005 - 8 W 89/05 -, MDR 2005, 838 = juris Rn. 7 ff., oder ob - zumindest alternativ - die erhöhte Terminsgebühr auf alle betroffenen Verfahren anteilig aufgeteilt werden kann.

    vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/ Madert/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage 2013, VV 1003, Rdn. 71; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 -, OLGR Düsseldorf 2009, 455 = juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005 - 8 W 89/05 -, MDR 2005, 838 = juris Rn. 13 f.

  • BAG, 17.02.2014 - 10 AZB 81/13

    Terminsgebühr

    Dies wird gelegentlich der Fall sein, wenn zB in dem einbezogenen Verfahren ein Gerichtstermin stattgefunden hat, der für sich genommen bereits eine Gebühr ausgelöst hat (OLG Stuttgart 10. März 2005 - 8 W 89/05 -) .

    Ob die Gebühr in dem einbezogenen Verfahren (hier: Verfahren B) entsteht, ist jedoch allein davon abhängig, ob in ihm die Voraussetzungen eines Gebührentatbestands erfüllt sind (OLG Stuttgart 10. März 2005 - 8 W 89/05 -; OLG Frankfurt 30. Januar 2008 -   6   W 166/07  - ; OLG Köln 20.   Januar 2011 - II-25 WF 255/10, 25 WF 255/10 -; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe 21. Aufl. VV 3104 Rn. 98; Riedel/Sußbauer/Keller 9.   Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 54, 56; Baumgärtel/Hergenröder/Houben 16. Aufl. Nr. 3104 VV Rn. 38 - 42; Hartung/Schons/Enders/Schons 2. Aufl. Nr. 3104 VV Rn. 42) .

  • OLG Stuttgart, 15.08.2006 - 8 W 327/06

    Rechtsanwaltsgebühren: Erhöhte Terminsgebühr bei mitverhandelten nicht

    Insoweit hat sich die Rechtslage seit Geltung des RVG gegenüber der früher nach der BRAGO für die Verhandlungsgebühr geltenden Regelung geändert (vgl. Gerold / Schmidt / Müller-Rabe, 17. Aufl., RNrn. 73 ff. und 77 zu Nr. 3104 VV RVG; so auch OLG München, Beschluss vom 15.5.2006, AZ: 11 W 1334/05, zitiert nach Juris; offen gelassen Senat, MDR 05, 838).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - L 39 SF 50/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Terminsgebühr - Mehrvergleich - kein

    Nach der ganz herrschenden Meinung, welcher sich der Senat anschließt, entsteht bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der in einem Gerichtstermin ein anderweitig rechtshängiger Anspruch in einen gerichtlichen Vergleich einbezogen wird (Mehrvergleich), eine - entsprechend erhöhte - Terminsgebühr grundsätzlich nur in dem Verfahren, in dem der Gerichtstermin stattfindet, nicht jedoch in dem einbezogenen Verfahren, es sei denn, der Gebührentatbestand ist ausnahmsweise auch in dem einbezogenen Verfahren verwirklicht (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2014, 10 AZB 81/13, Juris-Rn. 15; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2018, L 1 SF 236/18 B, Juris-Rn. 3; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2018, 2 VO 350/15, Juris-Rn. 13, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2016, 8 E 651/15, Juris-Rn. 10; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2013, 13 Ta 503/13, Juris-Rn. 16; Oberlandesgericht Köln, 20. Januar 2011, II-25 WF 255/10, 25 WF 255/10, Juris-Rn. 2; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Juni 2008, 11 W 1488/0, Juris-Rn. 5; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2008, 6 W 166/07, Juris-Rn. 3; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005, 8 W 89/05, Juris-Rn. 12; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, VV 3104 Rn. 98 ff.; Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, VV 3104 Rn. 18; Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Auflage 2017, Nr. 3104 Rn. 52).

    Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016, L 19 AS 646/16 B, Juris-Rn. 80; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2016, 8 E 651/15, Juris-Rn. 24; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Dezember 2014, 2 VO 1157/10, Juris-Rn. 5; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009, II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08, Juris-Rn. 6; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2006, 23 W 59/06, Juris-Rn. 3 f.; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005, 8 W 89/05, Juris-Rn. 13; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 3 Rn. 104; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, Nr. 1003 Rn. 71).

  • OLG Stuttgart, 18.01.2008 - 8 WF 12/08

    Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Prozesskostenhilfeanwalt in einer

    Die 1, 2-Terminsgebühr wird dabei berechnet aus dem Gesamtstreitwert der verhandelten Gegenstände (Müller-Rabe, a. a. O., Nr. 3104 RVG-VV Rdnr. 126; OLG Stuttgart -Senat- AGS 2006, 592; Beschluss des Senats vom 24. August 2007, Az. 8 W 332/07), so wie auch bei der Einbeziehung anderweitig anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich eine einheitliche 1, 0-Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert der verglichenen Ansprüche entsteht (OLG Stuttgart -Senat- NJW-RR 2005, 940; von Eicken, a. a. O., Nr. 1000 RVG-VV Rdnr. 45; je m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 30.01.2008 - 6 W 166/07

    Rechtsanwaltskosten: Entstehung der erhöhten Terminsgebühr bei zusätzlicher

    Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die nicht oder in einem anderen Verfahren rechthängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren ("Einbeziehungsverfahren") an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 940 f. [s. Schriftsatz der Klägerin vom 03.08.2007]; Gerold/ Schmidt/ von Eicken/ Madert/ Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, VV 3104, Rdn. 78; Riedel/ Sußbauer-Keller, RVG, 9. Auflage, VV Teil 3 Abschnitt 1, Rdn. 54, 56; Bischof/ Jungbauer/ Bräuer/ Curkovic/ Mathias/ Uher, RVG, 2. Auflage, VV 3104/ Teil 3, Rdn. 71 ff.).

    Soweit das OLG Rostock (NJW-RR 2007, 790) von der oben erwähnten Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW-RR 2005, 940 f.) abgewichen ist, hat es sich lediglich auf die - hier im Ergebnis irrelevante - Frage bezogen, ob eine Terminsgebühr nach RVG-VV Vorb.

  • LAG Düsseldorf, 25.11.2013 - 13 Ta 503/13

    Mehrbetrag und Verfahrensgebühr

    Nach ganz herrschender Ansicht entsteht in der vorliegenden Fallgestaltung, dass anderweitig rechtshängige Ansprüche in einen gerichtlichen Vergleich einbezogen werden, eine (erhöhte) Terminsgebühr lediglich im Einbeziehungsverfahren, nicht jedoch in dem mit verglichenen anderweitigen Rechtsstreit (OLG Stuttgart 10.03.2005 - 8 W 89/05 - NJW-RR 2005, 940; OLG Frankfurt 30.01.2008 - 6 W 166/07 - AGS 2008, 224; OLG München 09.06.2008 - 11 W 1488/08 - AGS 2010, 11; offen gelassen OLG Köln 20.01.2011 - II-25 WF 255/10 AGS 2012, 62 RN 3; Gerold/Schmidt RVG 21. Aufl. VV 3104 RN 98 f.; Riedel/Sußbauer-Keller RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 1 RN 54 und 56; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher RVG 5. Aufl. VV 3104 Teil 3 RN 70a; vgl. auch Mayer/Kroiß-Mayer RVG 4. Aufl. Nr. 3104 VV RN 42 ff., der dies unausgesprochen als wohl selbstverständlich voraussetzt).
  • OLG Köln, 20.01.2011 - 25 WF 255/10

    Entstehung der Terminsgebühr

    3 Abs. 3 Variante 1 VV RVG (Terminswahrnehmung) kommt nur in Betracht kommt, wenn in dem Verfahren, in dem die Terminsgebühr geltend gemacht wird, ein Termin stattgefunden hat; insoweit reicht es also nicht aus, dass in einem Termin, der einen unterschiedlichen Verfahrensgegenstand betrifft, eine andere Angelegenheit mit angesprochen worden ist, ohne dass in dieser anderen Sache selbst ein Termin stattgefunden hätte (vgl. OLG Stuttgart AGS 2005, 256 = MDR 2005, 838; OLG Frankfurt AGS 2008, 224 = OLGR Frankfurt 2008, 576; AnwK-RVG/Onderka/N.Schneider/Wahlen, 5. Aufl. 2010, VV 3104 Rn 68; Gerold/ Schmidt/von Eicken/ Madert/ Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 3104, Rn 80).
  • VGH Hessen, 27.06.2013 - 6 E 600/13

    Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Dann sind die Werte der Einigungsgegenstände zusammenzurechnen; die Summe aller verglichenen Ansprüche ist zu bilden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.04.2008 - 1 O 38/08 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2005 - 8 W 89/05 -, NJW-RR 2005, 940).
  • OLG Rostock, 15.08.2006 - 11 WF 109/06

    Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV- RVG auch bei Besprechungen unter

    Dies schließt jedoch eine Terminsgebühr nicht aus (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Vorbemerkung 3 VV Rdn. 109; Riedl/Sußbauer, RVG, Vorbemerkung 3 VV, Rdn. 48; a. A. OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 940).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2022 - 9 E 181/21

    Berechnung der Einigungsgebühr hinsichtlich Festsetzung eines einheitlichen

  • OLG Jena, 19.04.2013 - 9 W 188/13

    Kostenfestsetzungsverfahren Terminsgebühr Einbeziehungsverfahren

  • OLG München, 09.06.2008 - 11 W 1488/08

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Mehrvergleich

  • OLG Stuttgart, 24.03.2021 - 8 W 93/21

    Entstehen einer Termins- sowie einer Einigungsgebühr aufgrund einer

  • LG Lübeck, 14.04.2008 - 3 T 110/07
  • OLG Koblenz, 01.10.2019 - 9 WF 805/19

    Entstehung einer Einigungsgebühr bei einem Mehrvergleich

  • OLG Bamberg, 08.05.2009 - 7 WF 41/09

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts

  • OLG Karlsruhe, 21.06.2013 - 13 W 48/13

    Erfallen der Einigungsgebühr

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2008 - 1 O 38/08

    Gegenstandswert bei Einigung für mehrere Rechtsstreitigkeiten

  • VG Minden, 11.05.2011 - 4 K 614/06

    Es entsteht keine Terminsgebühr in dem in Einigungsgespräche einbezogenen

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 23.03.2005 - 14 W 181/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3560
OLG Koblenz, 23.03.2005 - 14 W 181/05 (https://dejure.org/2005,3560)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Anwaltshonorar; Festsetzung einer im Vorfeld eines Rechtsstreits entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr im Verfahren nach §§ 103 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Kostenfestsetzung - Festsetzung außergerichtlicher Anwaltsgebühren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 838
  • FamRZ 2006, 217
  • AnwBl 2005, 435
  • Rpfleger 2005, 485
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 30.10.2001 - 11 W 2276/01

    Voraussetzungen für die Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Anwaltes;

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.03.2005 - 14 W 181/05
    Demgemäß ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2005, 516) und der des Senats (JurBüro 1979, 397; AnwBl. 1985, 213, 214; AnwBl. 1987, 53, 54 sowie ständig; ebenso OLG Frankfurt JurBüro 2003, 201; OLG München MDR 2002, 237; OLG Rostock JurBüro 1998, 199, 200; Musielak, ZPO, 4.Aufl., § 91 Rn.73) daran festzuhalten, dass Kosten, die - wie hier - im Vorfeld eines Prozesses für das Betreiben des Geschäfts einer Partei angefallen sind, nicht im Rahmen des Verfahrens der §§ 103, 104 ZPO zu berücksichtigen sind (so auch ausdrücklich mit Bezug auf die Situation unter dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts Bischof/Jungbauer/Podlech/ Trappmann, RVG, § 19 Rn.22; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 103 Rn.19).
  • OLG Rostock, 27.05.1997 - 1 W 263/96
    Auszug aus OLG Koblenz, 23.03.2005 - 14 W 181/05
    Demgemäß ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2005, 516) und der des Senats (JurBüro 1979, 397; AnwBl. 1985, 213, 214; AnwBl. 1987, 53, 54 sowie ständig; ebenso OLG Frankfurt JurBüro 2003, 201; OLG München MDR 2002, 237; OLG Rostock JurBüro 1998, 199, 200; Musielak, ZPO, 4.Aufl., § 91 Rn.73) daran festzuhalten, dass Kosten, die - wie hier - im Vorfeld eines Prozesses für das Betreiben des Geschäfts einer Partei angefallen sind, nicht im Rahmen des Verfahrens der §§ 103, 104 ZPO zu berücksichtigen sind (so auch ausdrücklich mit Bezug auf die Situation unter dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts Bischof/Jungbauer/Podlech/ Trappmann, RVG, § 19 Rn.22; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 103 Rn.19).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2002 - 6 W 105/02

    Geschäftsgebühr für vorgerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.03.2005 - 14 W 181/05
    Demgemäß ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2005, 516) und der des Senats (JurBüro 1979, 397; AnwBl. 1985, 213, 214; AnwBl. 1987, 53, 54 sowie ständig; ebenso OLG Frankfurt JurBüro 2003, 201; OLG München MDR 2002, 237; OLG Rostock JurBüro 1998, 199, 200; Musielak, ZPO, 4.Aufl., § 91 Rn.73) daran festzuhalten, dass Kosten, die - wie hier - im Vorfeld eines Prozesses für das Betreiben des Geschäfts einer Partei angefallen sind, nicht im Rahmen des Verfahrens der §§ 103, 104 ZPO zu berücksichtigen sind (so auch ausdrücklich mit Bezug auf die Situation unter dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts Bischof/Jungbauer/Podlech/ Trappmann, RVG, § 19 Rn.22; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 103 Rn.19).
  • BGH, 22.12.2004 - XII ZB 94/04

    Festsetzung der Anwaltsgebühren für die Einbeziehung einer bislang nicht

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.03.2005 - 14 W 181/05
    Demgemäß ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2005, 516) und der des Senats (JurBüro 1979, 397; AnwBl. 1985, 213, 214; AnwBl. 1987, 53, 54 sowie ständig; ebenso OLG Frankfurt JurBüro 2003, 201; OLG München MDR 2002, 237; OLG Rostock JurBüro 1998, 199, 200; Musielak, ZPO, 4.Aufl., § 91 Rn.73) daran festzuhalten, dass Kosten, die - wie hier - im Vorfeld eines Prozesses für das Betreiben des Geschäfts einer Partei angefallen sind, nicht im Rahmen des Verfahrens der §§ 103, 104 ZPO zu berücksichtigen sind (so auch ausdrücklich mit Bezug auf die Situation unter dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts Bischof/Jungbauer/Podlech/ Trappmann, RVG, § 19 Rn.22; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 103 Rn.19).
  • OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich auf gerichtlichen

    Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass eine gegebenenfalls vorprozessual angefallene Terminsgebühr, ebenso wie die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 RVG-VV, nicht im Rahmen des Verfahrens der §§ 103, 104 ZPO zu berücksichtigen ist (Senat vom 23. März 2005 in 14 W 181/05 mit zahlreichen Nachweisen).
  • BGH, 14.08.2008 - I ZB 103/07

    Festsetzung der Geschäftsgebühr zur Abwehr einer vorgerichtlichen Abmahnung

    a) Die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Geschäftsgebühr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Tz. 12; ebenso: OLG Koblenz JurBüro 2005, 313; MünchKomm.ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rdn. 92; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rdn. 21, Stichwort: Außergerichtliche Anwaltskosten; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl., Nr. 3100 VV Rdn. 199; a.A. zu § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO OLG Frankfurt am Main AGS 2004, 276).
  • OLG Koblenz, 10.10.2007 - 14 W 667/07

    Festsetzung der Verfahrensgebühr bei vorherigem Anfallen einer Geschäftsgebühr

    Der BGH ist von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Geschäftsgebühr nicht zu den Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91 ff. ZPO gehört und nicht vom prozessualen Kostenerstattungsanspruch erfasst ist (BGH NJW 2006, 2650 ; BGH MDR 2006, 776 ; Senat JurBüro 2007, 433 und MDR 2005, 838 ).
  • KG, 20.07.2005 - 1 W 285/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Bei Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr von der festzusetzenden Verfahrensgebühr, wäre die obsiegende Partei darauf angewiesen, außergerichtlich die volle Geschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei geltend zu machen und diese eventuell erneut einzuklagen, weil die auf der Grundlage von Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses entstandene Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. OLG Koblenz, MDR 2005, 838).
  • OLG Koblenz, 15.03.2007 - 14 W 170/07

    Zulässigkeit der Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr

    Der Rechtspfleger hat in dem sorgfältig begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 1. März 2007 zu Recht ausgeführt, dass außergerichtliche Gebühren und Auslagen nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden können (BGH NJW-RR 2006, 501 : Abmahnkosten; Senat MDR 2005, 838 ) und dass im Erstattungsverhältnis die Anrechnung außer Betracht bleibt (vgl. die Anmerkung von Schneider zu KG AGS 2005, 515; OLG Hamm JurBüro 2006, 202 ; Madert/Müller-Rabe NJW 2006, 1927/1931: Trotz der teilweisen Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 IV kann in der Kostenfestsetzung die volle Verfahrensgebühr geltend gemacht werden).
  • OLG Koblenz, 08.11.2007 - 14 W 740/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Der BGH ist von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Geschäftsgebühr nicht zu den Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91 ff. ZPO gehört und nicht vom prozessualen Kostenerstattungsanspruch erfasst ist (BGH NJW 2006, 2650 ; BGH MDR 2006, 776 ; Senat JurBüro 2007, 433 und MDR 2005, 838 ).
  • LG Deggendorf, 10.11.2005 - 1 T 160/05

    Erstattungsansprüche für die Gebühr nach dem Gesetz über die Vergütung der

    Dem Gericht liegt eine Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 23.03.2005, 14 W 181/05 ; Rechtspfleger 2005, 485) vor, dass über die Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten (Geschäftsgebühr VV 2400 RVG ) entschieden hat.
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