Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 04.01.2006

Rechtsprechung
   BGH, 23.05.2006 - VI ZB 77/05   

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https://dejure.org/2006,1393
BGH, 23.05.2006 - VI ZB 77/05 (https://dejure.org/2006,1393)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2006 - VI ZB 77/05 (https://dejure.org/2006,1393)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 (https://dejure.org/2006,1393)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Wiedereinsetzung bei Ausführungsfehler in der Ausgangskontrolle; Zur Büroorganisation der Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versehentlichen Nichtabsendung einer Berufungsschrift durch die Bürokraft; Anforderungen an die Darlegung der unverschuldeten Fristversäumung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags

  • Judicialis

    ZPO § 233

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Voraussetzungen eines Organisationsmangels als Grund für Fehler bei der Absendung fristgebundener Schriftsätze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Büroorganisation: Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2638
  • MDR 2006, 1259
  • FamRZ 2006, 1191
  • VersR 2006, 1563
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.07.1998 - IV ZB 8/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einsortierung eines fristwahrenden

    Auszug aus BGH, 23.05.2006 - VI ZB 77/05
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - VersR 1997, 1552; vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - NJW-RR 1998, 1443; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 - NJW-RR 2003, 862; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - BGH-Report 2003, 1035 und vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192).

    Hierdurch war organisatorisch ausreichend gewährleistet, dass fristgebundene Schriftstücke von anderer Korrespondenz getrennt aufbewahrt und ohne weiteren Eingriff rechtzeitig zur Post gelangen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - aaO).

  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 148/00

    Postausgangskontrolle im Rechtsanwaltsbüro

    Auszug aus BGH, 23.05.2006 - VI ZB 77/05
    Das ist im Allgemeinen schon dann anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577, 1578).

    Da das Postfach für fristgebundene Schriftsätze gewissermaßen die "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten darstellte, war eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post aus organisatorischen Gründen nämlich nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - aaO und Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - aaO).

  • BGH, 22.05.2003 - I ZB 32/02

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

    Auszug aus BGH, 23.05.2006 - VI ZB 77/05
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - VersR 1997, 1552; vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - NJW-RR 1998, 1443; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 - NJW-RR 2003, 862; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - BGH-Report 2003, 1035 und vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192).

    Da das Postfach für fristgebundene Schriftsätze gewissermaßen die "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten darstellte, war eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post aus organisatorischen Gründen nämlich nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - aaO und Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - aaO).

  • BGH, 05.02.2003 - IV ZB 34/02

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Verlusts des Schriftsatzes auf dem

    Auszug aus BGH, 23.05.2006 - VI ZB 77/05
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - VersR 1997, 1552; vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - NJW-RR 1998, 1443; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 - NJW-RR 2003, 862; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - BGH-Report 2003, 1035 und vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192).
  • BGH, 11.02.2003 - VI ZB 38/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 23.05.2006 - VI ZB 77/05
    Einer Partei ist nämlich nur ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber dasjenige seines Büropersonals zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 23.05.2006 - VI ZB 77/05
    Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 23.05.2006 - VI ZB 77/05
    Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005).
  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 270/04

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen

    Auszug aus BGH, 23.05.2006 - VI ZB 77/05
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - VersR 1997, 1552; vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - NJW-RR 1998, 1443; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 - NJW-RR 2003, 862; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - BGH-Report 2003, 1035 und vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192).
  • BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97

    Überwachungspflichten der in einer Sozietät zusammengeschlossen Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 23.05.2006 - VI ZB 77/05
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - VersR 1997, 1552; vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - NJW-RR 1998, 1443; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 - NJW-RR 2003, 862; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - BGH-Report 2003, 1035 und vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192).
  • BGH, 13.09.2007 - III ZB 26/07

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts; Ausgangskontrolle bei

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (BVerfG, NJW-RR 2002 aaO; NJW 2004, 2583, 2584 unter III 2 a; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 - NJW 2006, 2638 unter II Rn. 3; jew. m.w.N.).

    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (Senatsbeschluss vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298; Senatsurteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577, 1578 unter II 1; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - BGHR ZPO Ausgangskontrolle 14; vom 9. November 2005 aaO unter 2; vom 23. Mai 2006 aaO Rn. 5; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der

    Eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs, ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563, 1564; BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR 2002, 380, 381; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02, BGH-Report 2003, 1035 f.; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7).

    Die Erledigung fristgebundener Sachen ist am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, aaO; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, aaO).

  • BGH, 23.05.2017 - II ZB 19/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Einer Partei ist nur ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber dasjenige seines Büropersonals zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, 936; Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, NJW 2006, 2638 Rn. 6; Beschluss vom 6. März 2007 - VIII ZR 330/06, NJW-RR 2007, 1075 Rn. 6).
  • BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 76/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlende Ursächlichkeit eines möglichen

    Die Erledigung fristgebundener Sachen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2003, aaO, unter II 2 d; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, NJW 2006, 2638, Tz. 5; vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08, NJW-RR 2009, 937, Tz. 15).
  • BGH, 17.01.2012 - VI ZB 11/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563 Rn. 5; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, aaO, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7, jeweils mwN).
  • BGH, 27.03.2012 - II ZB 10/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten vor

    Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangsfach also die "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578; Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05; NJW 2006, 2638 f.; Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, juris Rn. 9).
  • BGH, 08.01.2013 - VI ZB 78/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563 Rn. 5; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, aaO, Rn. 7; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, aaO, Rn. 9).
  • BGH, 23.09.2008 - X ZB 31/07

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristwahrender

    Dabei sind regelmäßig Ausführungen zur Organisation der Fristenkontrolle im Allgemeinen und zur Ausgangskontrolle im Besonderen erforderlich (BGH, Beschl. v. 23.5.2006 - VI ZB 77/05, NJW 2006, 2638 = VersR 2006, 1563; Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 236 Rdn. 4).
  • BGH, 03.03.2009 - VI ZB 6/07

    Beweiskraft des Eingangsstempels bei Gericht; Anforderungen an den Gegenbeweis

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - VersR 2002, 380, 381 ; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - BGH-Report 2002, 246, 247 und Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 - VersR 2006, 1563, 1564) erfordert die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Fristenkontrolle nicht nur, dass der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht worden ist, sondern auch, dass die Briefbeförderung so organisiert ist, dass fristwahrende Schriftsätze vom Postausgangsfach als "letzte Station" auf dem Weg zu Adressaten unmittelbar und ohne weitere Umwege zum Briefkasten gebracht werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2009 - 7 D 13/08

    Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    - VI ZB 77/05 -, NJW 2006, 2638.
  • LG Dortmund, 15.09.2011 - 2 S 11/11

    Unkostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG kann in Bußgeldverfahren vor der

  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 292/08

    Erforderlichkeit einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung

  • LG Duisburg, 12.09.2006 - 13 S 168/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen

  • VGH Bayern, 02.10.2008 - 9 CE 08.2116

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausgangskontrolle fristgebundener

  • LAG München, 26.10.2006 - 4 TaBV 77/06

    Betriebsratswahlanfechtung

  • LAG Sachsen, 23.02.2007 - 4 Ta 8/07

    Nachträgliche Klagezulassung

  • LAG Düsseldorf, 15.08.2012 - 7 Sa 165/12

    Ausweitung der Nachtschichtarbeit auf weitere Arbeitnehmer; Ausnahme der unter

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 04.01.2006 - 6 W 228/05   

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https://dejure.org/2006,12155
OLG Brandenburg, 04.01.2006 - 6 W 228/05 (https://dejure.org/2006,12155)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der zu erstattenden Kosten für das Beschwerdeverfahren; Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung im Rechtmittelverfahrendem durch den Rechtsmittelbeklagten sofort nach Einlegung der Rechtsmittelschrift ; Erstattungsfähigkeit der Kosten für die ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § ... 91; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 516 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 565; ; ZPO § 567 Abs. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2; ; ZPO § 569 Abs. 1; ; BRAGO § 37 Nr. 7; ; RVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1259
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 14.07.2003 - 8 W 152/03

    Rechtsanwaltsvergütung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2006 - 6 W 228/05
    Für die Stellung des Kostenantrages beim Bundesgerichtshof können Gebühren nicht erstattet verlangt werden, weil über die Kostentragungspflicht von Amts wegen zu entscheiden ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005, 2 WF 204/05 und Hanseatisches OLG, Beschluss vom 14.7.2003, 8 W 152/03, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05

    1,1-fache Gebühr bei Zurücknahme einer Berufung innerhalb der Begründungsfrist

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2006 - 6 W 228/05
    Für die Stellung des Kostenantrages beim Bundesgerichtshof können Gebühren nicht erstattet verlangt werden, weil über die Kostentragungspflicht von Amts wegen zu entscheiden ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005, 2 WF 204/05 und Hanseatisches OLG, Beschluss vom 14.7.2003, 8 W 152/03, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 20.08.2010 - 17 W 131/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im

    Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 kann auch für Einzeltätigkeiten des beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Partei im Rahmen einer vom Prozessgegner betriebenen Nichtzulassungsbeschwerde anfallen und unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein (Anschluss an BGH NJW 2006, 2266; NJW 2007, 1461; entgegen OLG Brandenburg MDR 2006, 1259).

    Soweit das OLG Brandenburg (MDR 2006, 1259) die Auffassung vertreten hat, die Kosten für das Tätigwerden eines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil die Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts - da er keine wirksamen Anträge stellen könnte - nicht notwendig sei, kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden.

  • OLG Stuttgart, 10.07.2008 - 8 WF 101/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch eines vor dem BGH nicht postulationsfähigen

    So lehnt die Rechtsprechung der Obergerichte den Anfall, zumindest aber die Erstattungsfähigkeit einer Ratsgebühr ab, wenn nicht wenigstens die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels überprüft wurden (OLG Stuttgart/Senat MDR 1982, 412; OLG Köln JurBüro 1986, 1035; OLG Schleswig SchlHA 1989, 130; OLG Karlsruhe AnwBl 1996, 412; KG Berlin AnwBl 1998, 103; OLG Hamm AnwBl 2001, 371; OLG Hamburg AGS 2005, 388; OLG Brandenburg MDR 2006, 1259), wofür aber der Gesetzgeber den Gebührentatbestand nach Nr. 2200 RVG-VV a. F. bzw. Nr. 2100 RVG-VV n. F. vorgesehen hat.
  • OLG Brandenburg, 31.05.2006 - 6 W 52/06

    Anwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit bei Bestellung eines beim BGH nicht

    Durch eine solche nicht erforderliche Beauftragung entstandene Kosten sind nicht erstattungsfähig (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6.1.2006, 6 W 228/05).
  • OLG München, 20.06.2008 - 11 WF 857/08

    Kostenerstattungsanspruch des Berufungsbeklagten: Rechtsanwaltsgebühr für einen

    Weiter ist auch ganz herrschende Meinung, dass allein für den Antrag auf Kostenüberbürdung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO keine Verfahrensgebühr anfällt, da eine solche Kostenentscheidung vom Gericht von Amts wegen zu treffen ist (Senat FamRZ 05, 738 = JurBüro 04, 280; OLG Brandenburg MDR 06, 1259; Gerold, Schmid, Müller-Rabe RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rn. 75 m. w. N.).
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