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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 31.05.2005 - 2 W 39/05   

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https://dejure.org/2005,17885
OLG Bremen, 31.05.2005 - 2 W 39/05 (https://dejure.org/2005,17885)
OLG Bremen, Entscheidung vom 31.05.2005 - 2 W 39/05 (https://dejure.org/2005,17885)
OLG Bremen, Entscheidung vom 31. Mai 2005 - 2 W 39/05 (https://dejure.org/2005,17885)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 229
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.04.2004 - XII ZB 279/03

    Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OLG Bremen, 31.05.2005 - 2 W 39/05
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - BGHZ 159, 14 = MDR 2004, 1137 = BGHReport 2004, 1191 mit zust. Anm. von Jaspersen - schließt die sofortige Beschwerde und eine außerordentliche Beschwerde auch für den Fall aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

    Gegen diesen ihr am 25. April 2005 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 9. Mai 2005 beim Landgericht eingegangenen Gegenvorstellung, an deren Schluss sie darauf hinweist, dass für den Fall, dass das Landgericht der vom Bundesgerichtshof in NJW 2004, 2224 vertretenen Rechtsauffassung nicht folge, diese als sofortige Beschwerde aufgefasst werden möge.

    Die Beschwerde ist aber deshalb unzulässig, weil der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - BGHZ 159, 14 = NJW 2004, 2224 = FamRZ 2004, 1191 = MDR 2004, 1137 = BGHReport 2004, 1191 mit Anm. Jaspersen [mit ausdrücklichem Hinweis auf den Fall der Vollstreckungsgegenklage]), dem der Senat folgt und auf dessen Begründung er sich bezieht, entschieden hat, dass gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO weder die sofortige noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft ist.

    Zwar wäre dieses Ergebnis deutlicher zum Ausdruck gelangt, wenn der Bundesgerichtshof, aaO, BGHZ 159, 14, 15, nicht wie geschehen und bereits dargestellt, sondern etwa wie folgt formuliert hätte: "Gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben, doch wird die Absicht des Bundesgerichtshofs, auch den vorliegenden Fall mit der getroffenen Entscheidung zu erfassen, zusätzlich erkennbar in der Wiedergabe der vom Oberlandesgericht gewählten Fassung des Grundes für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

    Dort heißt es nämlich, es gehe um die Frage "der Anfechtungsmöglichkeiten gegen einen Beschluss nach § 769 ZPO" (BGHZ 159, 14).

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Rechtsprechung
   LG Mönchengladbach, 08.09.2005 - 5 T 352/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14146
LG Mönchengladbach, 08.09.2005 - 5 T 352/05 (https://dejure.org/2005,14146)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 08.09.2005 - 5 T 352/05 (https://dejure.org/2005,14146)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 08. September 2005 - 5 T 352/05 (https://dejure.org/2005,14146)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Beweisverfahren, Kostenentscheidung, einseitige Erledigung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO §§ 91, 91a, 269, 494a
    Beweisverfahren, Kostenentscheidung, einseitige Erledigung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners bei einseitiger Erledigungserklärung eines selbständigen Beweisverfahrens nach Beseitigung der vom Antragssteller behaupteten Mängeln

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 229
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.2004 - VII ZB 23/03

    Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im selbständigen

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 08.09.2005 - 5 T 352/05
    Zwar geht auch der BGH in bestimmten Fällen davon aus, dass in einer einseitigen Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren eine Antragsrücknahme gesehen werden kann mit der Folge, dass über die Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2004, AZ: VII ZB 23/03 -, BauR 2005, 133).
  • BGH, 12.02.2004 - V ZB 57/03

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 08.09.2005 - 5 T 352/05
    Nach der Entscheidung des BGH vom 12.2.2004 - AZ: V ZP 57/03 - (BauR 2004, 1181), der sich die Kammer anschließt, ermöglicht die einseitige Erklärung des Antragstellers, ein selbständiges Beweisverfahren sei in der Hauptsache erledigt, keine Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner.
  • AG Bad Segeberg, 12.03.2014 - 17a C 209/13

    Schuldnerverzug: Verzugsschadensersatz hinsichtlich Mahnkosten und Einholung

    Teilweise wird ohne nähere Begründung für die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage vorausgesetzt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.03.2003 - 13 W 1/03, MDR 2003, 951, 952; OLG Dresden, Beschl. v. 17.03.2003 - 19 W 50/03, OLGR 2004, 104, 106, juris Rn. 13; OLG Schleswig, Beschl. v. 08.02.2010 - 17 W 28/09, SchlHA 2010, 178 f., juris Rn. 17; LG Bremen, Beschl. v. 21.03.2003 - 1 T 166/03, juris Rn. 7; LG Darmstadt, Beschl. v. 05.08.2003 - 19 T 308/03, MDR 2004, 57; LG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2002 - 314 O 144/02; LG Mönchengladbach, Beschl. v. 08.09.2005 - 5 T 352/05, MDR 2006, 229 f., juris Rn. 10).

    Der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber ausschließlich die Erledigung zwischen An- und Rechtshängigkeit hat regeln wollen (so aber OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.09.2011 - 6 W 73/11, juris Rn. 17 f., 23; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.01.2004 - 25 W 78/03, NJOZ 2004, 3454 f., juris Rn. 6; LG Darmstadt, Beschl. v. 05.08.2003 - 19 T 308/03, MDR 2004, 57; LG Mönchengladbach, Beschl. v. 08.09.2005 - 5 T 352/05, MDR 2006, 229 f., juris Rn. 10).

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