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   OLG Hamm, 22.08.2005 - 8 U 189/04   

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https://dejure.org/2005,4467
OLG Hamm, 22.08.2005 - 8 U 189/04 (https://dejure.org/2005,4467)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2005 - 8 U 189/04 (https://dejure.org/2005,4467)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. August 2005 - 8 U 189/04 (https://dejure.org/2005,4467)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Gesellschafters auf Kündigung von Telefonanschlüssen nach Auflösung einer Rechtsanwaltssozietät; Verpflichtung der Gesellschafter zur Unterstützung der Beschleunigung der Auflösung der Gesellschaft; Relevanz berufsrechtlicher Aspekte für die Kündigung ...

  • Judicialis

    BGB § 730 I

  • rewis.io
  • BRAK-Mitteilungen

    Sozietätsauflösung - Anspruch auf Kündigung der Telefonanschlüsse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 730 Abs. 1; BRAO § 59a
    Auflösung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Anwaltssozietät - Anspruch auf Kündigung der gemeinsamen Telekommunikationsanschlüsse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auflösung einer Rechtsanwaltssozietät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 928
  • MDR 2006, 360
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 05.06.2000 - 8 U 180/99
    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 8 U 189/04
    Kein Gesellschafter hat, soweit eine anderweitige Vereinbarung fehlt, einen Anspruch auf alleinige Übertragung und Nutzung der gemeinsamen Telefon- und Telefaxnummern (vgl. Senat, NJW-RR 2001, 245).

    Der Kläger weist unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 5.6.2000, 8 U 180/99, NJW-RR 2001, 245 ff. zutreffend darauf hin, dass der Beklagte nicht verlangen kann, dass ihm die Telefon- und Faxanschlüsse der beendeten Sozietät zur alleinigen Nutzung übertragen werden.

  • OLG Hamburg, 18.05.2001 - 8 U 177/00

    Beendigung des Mietverhältnisses bei einer Mehrheit von Mietern im Falle einer

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2005 - 8 U 189/04
    Dieser geht der subsidiär geltenden Vorschrift des § 731 S. 2 BGB (i. V. m. § 753 BGB) vor (vgl. Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 4. Auflage, § 731 BGB, Rn. 1; Palandt/Sprau, 64. Auflage, § 731 BGB, Rn. 1; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, § 731 BGB, Rn. 2, 4; ebenso OLG Hamburg NJW-RR 2001, 1012).
  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 397/07

    Betriebsübergang - Rechtsanwaltskanzlei

    Im Übrigen ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. April 2008 (- II ZR 3/06 - NJW 2008, 1943) ohne nähere Begründung als selbstverständlich davon ausgegangen, dass Rechtsanwälte, die sich zur gemeinsamen Berufsausübung und zur Betreibung einer Anwaltskanzlei in einer Sozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verbunden haben, diese Gesellschaft durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages auflösen dürfen (so auch: OLG Hamm vom 22. August 2005 - 8 U 189/04 - MDR 2006, 360).
  • KG, 24.05.2007 - 23 U 197/06

    Einigsein aller Gesellschafter als Voraussetzung für die Möglichkeit einer

    Das ergibt sich bereits aus § 731 Satz 1 BGB, wonach die Auseinandersetzung nur in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen nach den Vorschriften der §§ 732 ff BGB erfolgt (so auch OLG Hamm in NJW-RR 2006, Seite 928 f).
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