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   BGH, 28.06.2006 - IV ZR 316/04   

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https://dejure.org/2006,1845
BGH, 28.06.2006 - IV ZR 316/04 (https://dejure.org/2006,1845)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2006 - IV ZR 316/04 (https://dejure.org/2006,1845)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - IV ZR 316/04 (https://dejure.org/2006,1845)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Versicherungsschutz in der Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerkfür von unberechtigtem Dritten mit rotem Kennzeichen versehenes Fahrzeug

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang des Versicherungsschutzes einer Haftpflichtversicherung und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Kraftfahrzeug-Handwerk; Beschränkung des Versicherungsschutzes auf mit dem Versicherungskennzeichen versehene Kfz kraft allgemeiner ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kennzeichen rote - Versicherungsschutz für unberechtigte Nutzung

  • Judicialis

    PflVG § 3 Nr. 1; ; AVB Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Versicherungsschutz für von unberechtigtem Dritten mit rotem Kennzeichen versehenes Fahrzeug

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 149; StVZO § 28 Abs. 1 S. 1; AKB § 2 b
    Die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk erstreckt sich nur auf zum Bestand des VN gehörende Fahrzeuge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Versicherungsschutzes in der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Direktanspruch gegen den Versicherer - Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk

  • IWW (Kurzinformation)

    Rotes Kennzeichen - Kein Versicherungsschutz bei missbräuchlichem Einsatz

  • IWW (Kurzinformation)

    Rotes Kennzeichen - Missbrauch roter Kennzeichen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Kein Versicherungsschutz bei unbefugtem Gebrauch eines roten Kennzeichens

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zulassungsrecht - Neues bei roten Kennzeichen?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung - Wann besteht kein Versicherungsschutzbei Fahrten mit roten Kennzeichen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1462
  • MDR 2007, 216
  • NZV 2006, 645
  • VersR 2006, 1352
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.05.1961 - II ZR 7/60

    Händler-Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 28.06.2006 - IV ZR 316/04
    Mit dem Ausscheiden eines Fahrzeugs aus dem versicherten Bestand endet entsprechend § 54 VVG der Versicherungsschutz für das ausscheidende Fahrzeug automatisch (vgl. dazu BGHZ 35, 153, 155 f.; BGH, Urteil vom 15. Januar 1997 - IV ZR 335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 c).

    c) Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 35, 153, 160) hat vor Einführung der heutigen Fassung der Klausel I Nr. 1 der Sonderbedingungen aus dem Sinn und Zweck der Pflichtversicherung eine erweiterte Obhut des Händlers für solche Fahrzeuge hergeleitet, die seinen Bestand unter Verwendung roter Kennzeichen verlassen.

    Eines Rückgriffs auf die Erwägungen in der Entscheidung BGHZ 35, 153 ff. bedarf es also insoweit nicht mehr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 1987 aaO).

    Aus der Entscheidung BGHZ 35, 153 ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 11.03.1987 - IVa ZR 240/85

    Rechtsnatur einer Kfz-Sammelversicherung

    Auszug aus BGH, 28.06.2006 - IV ZR 316/04
    Der Versicherungsnehmer erkennt, dass mit der Klausel einer möglichen Unsicherheit über den maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem ein Fahrzeug aus dem versicherten Bestand ausscheidet, wenn es in den Besitz eines Kunden überführt wird, entgegengetreten werden soll, und zwar losgelöst davon, ob es sich danach noch in der Obhut des Versicherungsnehmers befindet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 1987 - IVa ZR 240/85 - NJW-RR 1987, 856 unter 1).

    Eines Rückgriffs auf die Erwägungen in der Entscheidung BGHZ 35, 153 ff. bedarf es also insoweit nicht mehr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 1987 aaO).

    Insoweit liegt regelmäßig eine Fremdversicherung vor (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1987 aaO unter 2).

  • BGH, 15.01.1997 - IV ZR 335/95

    Kündigung einer Versicherung wegen Obliegenheitsverletzung bei Kenntnis des

    Auszug aus BGH, 28.06.2006 - IV ZR 316/04
    Mit dem Ausscheiden eines Fahrzeugs aus dem versicherten Bestand endet entsprechend § 54 VVG der Versicherungsschutz für das ausscheidende Fahrzeug automatisch (vgl. dazu BGHZ 35, 153, 155 f.; BGH, Urteil vom 15. Januar 1997 - IV ZR 335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 c).
  • OLG Stuttgart, 31.08.2000 - 7 U 123/00

    Direktanspruch gegen den Versicherer - Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und

    Auszug aus BGH, 28.06.2006 - IV ZR 316/04
    Auf Fahrzeuge, die nie zum Bestand des Versicherungsnehmers oder auch nur in irgendeinem Bezug zu ihm oder seinem Betrieb gestanden haben, trifft dies aber regelmäßig nicht zu, weil weder der Haftpflichtversicherer noch der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss ein rechtliches Interesse daran haben, Versicherungsschutz auch für solche Fahrzeuge zu schaffen (vgl. dazu auch OLG Stuttgart VersR 2001, 1375).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 28.06.2006 - IV ZR 316/04
    b) Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten, jedoch um Verständnis der Versicherungsbedingungen bemühten Versicherungsnehmer (vgl. dazu BGHZ 123, 83, 85), der bei Verträgen der in Rede stehenden Art regelmäßig mit den Besonderheiten des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks vertraut sein wird, auch der Regelungsgehalt der in den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk unter I Nr. 1 enthaltenen Kennzeichenklausel, nach der die Versicherung sich auf "alle Fahrzeuge" bezieht, "wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach § 29g StVZO versehen sind; ...".
  • OLG Hamm, 18.12.2006 - 2 Ss 533/06

    Rotes Kennzeichen; Überführungsfahrt; Probefahrt; Einkaufsfahrt

    Dies ist jedoch erheblich, da es - wie bereits erwähnt - auf den formellen Bestand des Versicherungsvertrages ankommt, der bei unbefugter und eigenmächtiger Nutzung eines roten Versicherungskennzeichens nicht besteht (vgl. BGH vom 28. Juni 2006 in IV ZR 316/04).
  • BGH, 10.10.2006 - VI ZR 44/05

    Voraussetzungen eines Verteilungsverfahrens wegen nicht ausreichender

    Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - IV ZR 316/04 - z. V. b.).
  • OLG Stuttgart, 22.10.2014 - 3 U 36/14

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Leistungspflicht bei Weitergabe eines

    Zweck des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrages ist es, dem Versicherungsnehmer Schutz vor unberechtigten und die Freistellung von berechtigten Haftpflichtansprüchen zu gewähren, die aus dem Gebrauch von Fahrzeugen entstehen können (BGH MDR 2007, 216, juris Rn. 12).

    Eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf solche Fahrzeuge entspricht daher nicht seinem rechtlichen Interesse und auch nicht dem des Versicherers (BGH MDR 2007, 216, juris-Rn. 17).

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.03.2012 - 8 S 6486/11

    Kfz-Haftpflicht - Leistungspflicht bei Weitergabe Kurzkennzeichen

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Berufungsklägerin zitierten Entscheidung des BGH vom 28.06.2006, Az.: IV ZR 316/04 (VersR 2006, 1352).

    Mit dem Ausscheiden des Fahrzeugs aus dem versicherten Bestand endet schon gemäß § 54 WG der Versicherungsschutz (BGH, VersR 2006, 1352).

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