Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 29.09.2006 - 8 W 164/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,11892
OLG Hamburg, 29.09.2006 - 8 W 164/06 (https://dejure.org/2006,11892)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2006 - 8 W 164/06 (https://dejure.org/2006,11892)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. September 2006 - 8 W 164/06 (https://dejure.org/2006,11892)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 369
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Nürnberg, 08.07.2002 - 3 W 1889/02

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts in

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2006 - 8 W 164/06
    Dies ergibt sich gerade aus den von der Rechtspflegerin zitierten Kommentaren ( Ingerl/Rohnke , Markengesetz, § 140 Rn 71; Benkard- Rogge/Grabinski , Patentgesetz, § 143 PatG Rn 23a; vgl. auch: Mes , Kommentar Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 2. Auflage 2005, § 143 PatG Rn 28, jeweils m.w.N.) und ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 125; vgl. auch OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, 29, zur bloßen Indizwirkung einer Mitwirkungsanzeige).
  • OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 W 3/05

    Kennzeichenstreitsachen: Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2006 - 8 W 164/06
    Damit sind die Mitwirkung des Patentanwalts an der Verteidigung des Beklagten glaubhaft gemacht und die geltend gemachte 1, 3-Verfahrensgebühr, gegen deren Höhe keine Bedenken bestehen (vgl. Entscheidung des Senates, Beschl. v. 22.03.2005 - 8 W 51/05; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 104; OLG Köln, OLGReport Köln 2006, 291), zu erstatten.
  • OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 6 W 4/03
    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2006 - 8 W 164/06
    Dies ergibt sich gerade aus den von der Rechtspflegerin zitierten Kommentaren ( Ingerl/Rohnke , Markengesetz, § 140 Rn 71; Benkard- Rogge/Grabinski , Patentgesetz, § 143 PatG Rn 23a; vgl. auch: Mes , Kommentar Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 2. Auflage 2005, § 143 PatG Rn 28, jeweils m.w.N.) und ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 125; vgl. auch OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, 29, zur bloßen Indizwirkung einer Mitwirkungsanzeige).
  • OLG Köln, 07.11.2005 - 17 W 221/05

    Vergütungsanspruch des mitwirkenden Patentanwalts

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2006 - 8 W 164/06
    Damit sind die Mitwirkung des Patentanwalts an der Verteidigung des Beklagten glaubhaft gemacht und die geltend gemachte 1, 3-Verfahrensgebühr, gegen deren Höhe keine Bedenken bestehen (vgl. Entscheidung des Senates, Beschl. v. 22.03.2005 - 8 W 51/05; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 104; OLG Köln, OLGReport Köln 2006, 291), zu erstatten.
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2011 - 2 W 34/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, InstGE 12, 181, 182 - Multi-Werkzeugzubehör-Set; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034 ; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …
  • OLG Köln, 14.08.2009 - 17 W 182/09

    Erstattungsfähigkeit; Mitwirkung eines Patentanwalts

    Für deren Festsetzung reicht es vielmehr aus, dass ein Patentanwalt mitgewirkt, d. h. tatsächlich irgendeine streitbezogene Tätigkeit entfaltet hat; einer Prüfung von Umfang, Schwierigkeitsgrad, Erforderlichkeit oder gar Entscheidungserheblichkeit der Mitwirkungshandlungen bedarf es dagegen nicht (vgl. BGH WRP 2003, 755, 755 f.; OLG München GRUR-RR 2004, 128; GRUR-RR 2004, 224; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2006, 302; OLG Hamburg OLGR 2006, 923; OLG Saarbrücken OLGR 2009, 502; s. auch die weiteren Nachweise bei Tyra, WRP 2007, 1059, 1060).
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2009 - 5 W 242/08

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung hinsichtlich der Kosten eines Patentanwalts

    Für die Annahme einer die Gebührenforderung auslösenden Mitwirkung reicht grundsätzlich jede streitbezogene Tätigkeit aus, so dass es genügt, wenn der Patentanwalt die Schriftsätze oder Entwürfe des Prozessbevollmächtigten durchliest und zur Kenntnis nimmt (vgl. OLG München, GRUR 2004, 536; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2006, 923; Ingerl/Rohnke, aaO., § 140 Rn. 71).
  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 25 W 63/09

    Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr eines Patentanwalts in einer

    Dieser besondere Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens gebietet es im vorliegenden Zusammenhang, sich zum Nachweis der Tätigkeit des Patentanwalts und der dadurch verursachten Kosten mit den dargestellten Anforderung zu begnügen (zur Verfahrensgebühr, vgl. Hanseatisches OLG MDR 2007, 369-370).
  • OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Begriff der

    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, Beschl. v. 20.08.2007 - I-2 W 11/07; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034 ; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …
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