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Rechtsprechung
   BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,609
BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06 (https://dejure.org/2007,609)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2007 - V ZB 110/06 (https://dejure.org/2007,609)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - V ZB 110/06 (https://dejure.org/2007,609)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Entstehung der Verfahrensgebühr für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Postulationsfähigkeit des beauftragten Rechtsanwalts vor dem Bundesgerichtshof; Entstehung der Terminsgebühr im ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtzulassung der Revision, Terminsgebühr

  • Judicialis

    RVG VV Nr. 3506; ; RVG VV Nr. 3516; ; ZPO § 544

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3506, 3516; ZPO § 544
    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    NZB-Verfahrensgebühr nur bei Postulationsfähigkeit vor dem BGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Gebührenpraxis - Nur beim BGH postulationsfähiger Anwalt erhält bei Nichtzulassungsbeschwerde die vollen Gebühren

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Terminsgebühr entsteht nur nach mündlicher Verhandlung über Nichtzulassungsbeschwerde

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Gebührenpraxis - Nur beim BGH postulationsfähiger Anwalt erhält bei Nichtzulassungsbeschwerde die vollen Gebühren

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenfestsetzung - So rechnen Sie Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde richtig ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1461
  • MDR 2007, 742
  • NJ 2007, 411
  • FamRZ 2007, 637 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Saarbrücken, 24.05.1996 - 6 W 110/96
    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    (1) Die Rechtsansicht, dass eine Verfahrensgebühr für die anwaltliche Tätigkeit in den im Teil III des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG bezeichneten gerichtlichen Verfahren nur dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt bei dem Gericht, vor dem das Verfahren geführt wird, auch postulationsfähig ist, wird allerdings nur von einer Mindermeinung vertreten (OLG Koblenz [13. Zivilsenat] JurBüro 1996, 307, 308; OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 189, 190; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 10; widersprüchlich: Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3100 Rdn. 6 und Rdn. 34).

    Ebenso ist es nicht erheblich, ob und in welchem Umfang der Bundesgerichtshof schriftsätzliche Ausführungen zur Verteidigung gegen eine Nichtzulassungsbeschwerde (oder Revision) beachten muss (so N. Schneider, AGS 2004, 89, 92) oder diese grundsätzlich als unbeachtlich und für den Fortgang des Verfahrens als unerheblich anzusehen sind, weil andernfalls der vor dem Bundesgerichtshof bestehende Anwaltszwang unterlaufen werden könnte (so OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 189, 190).

  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    aa) Die Entstehung dieser Gebühr setzt - wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt - voraus, dass dem Rechtsanwalt ein umfassender Auftrag zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten in dem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267).

    Die aus der anwaltlichen Tätigkeit nach einem solchen Auftrag entstehende Verfahrensgebühr für eine sonstige Einzeltätigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 ist nach § 91 ZPO auch erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267) und hier vom Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer zuerkannt worden.

  • OLG München, 21.05.1993 - 11 WF 613/93
    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    Überwiegend gehen die Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 683, 684; OLG Hamm MDR 1981, 682 und AnwBl 1986, 208; KG NJW-RR 1996, 53, 54, unter Aufgabe von KG JurBüro1981, 227; OLG Koblenz [14. Zivilsenat] JurBüro 1995, 264; OLG München JurBüro 1994, 218, 219; OLG Zweibrücken Rpfleger 1994, 228 und OLGR 2001, 72) und das Schrifttum (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 82; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 58) davon aus, dass die fehlende Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts der Entstehung der Verfahrensgebühr nicht entgegensteht.

    Der Ansatz der Verfahrensgebühr sei insbesondere auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der beauftragte Rechtsanwalt gegebenenfalls durch einen postulationsfähigen Vertreter handeln müsse (OLG München JurBüro 1994, 218, 219).

  • OLG Zweibrücken, 28.10.1993 - 5 WF 57/93
    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    Überwiegend gehen die Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 683, 684; OLG Hamm MDR 1981, 682 und AnwBl 1986, 208; KG NJW-RR 1996, 53, 54, unter Aufgabe von KG JurBüro1981, 227; OLG Koblenz [14. Zivilsenat] JurBüro 1995, 264; OLG München JurBüro 1994, 218, 219; OLG Zweibrücken Rpfleger 1994, 228 und OLGR 2001, 72) und das Schrifttum (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 82; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 58) davon aus, dass die fehlende Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts der Entstehung der Verfahrensgebühr nicht entgegensteht.
  • BGH, 27.05.1953 - VI ZR 230/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    Er steht insoweit einem anderen Dienstleister oder Gewerbetreibenden gleich, der eine für die Erfüllung einer ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erforderliche Erlaubnis nicht besitzt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. Mai 1953, VI ZR 230/52 - LM Nr. 3 zu § 275 BGB; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 275 Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Ernst, 4. Aufl., § 275 Rdn. 55; Staudinger/Löwisch, BGB [2004], § 275 Rdn. 58 f.).
  • KG, 29.08.1995 - 1 W 7820/94

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines vor dem Prozessgericht nicht

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    Überwiegend gehen die Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 683, 684; OLG Hamm MDR 1981, 682 und AnwBl 1986, 208; KG NJW-RR 1996, 53, 54, unter Aufgabe von KG JurBüro1981, 227; OLG Koblenz [14. Zivilsenat] JurBüro 1995, 264; OLG München JurBüro 1994, 218, 219; OLG Zweibrücken Rpfleger 1994, 228 und OLGR 2001, 72) und das Schrifttum (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 82; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 58) davon aus, dass die fehlende Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts der Entstehung der Verfahrensgebühr nicht entgegensteht.
  • OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Kostenentscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    bb) Hier kommt eine Terminsgebühr schon deswegen nicht in Betracht, weil sie nicht entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. September 2006, 16 WF 115/06, zitiert nach juris; OLG München AnwBl. 2006, 147).
  • OLG Frankfurt, 20.06.2006 - 6 W 102/06

    Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr bei Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    bb) Hier kommt eine Terminsgebühr schon deswegen nicht in Betracht, weil sie nicht entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. September 2006, 16 WF 115/06, zitiert nach juris; OLG München AnwBl. 2006, 147).
  • OLG Hamm, 08.12.1980 - 23 W 552/80
    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    Überwiegend gehen die Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 683, 684; OLG Hamm MDR 1981, 682 und AnwBl 1986, 208; KG NJW-RR 1996, 53, 54, unter Aufgabe von KG JurBüro1981, 227; OLG Koblenz [14. Zivilsenat] JurBüro 1995, 264; OLG München JurBüro 1994, 218, 219; OLG Zweibrücken Rpfleger 1994, 228 und OLGR 2001, 72) und das Schrifttum (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 82; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 58) davon aus, dass die fehlende Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts der Entstehung der Verfahrensgebühr nicht entgegensteht.
  • OLG Koblenz, 04.11.1994 - 14 W 608/94
    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    Überwiegend gehen die Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 683, 684; OLG Hamm MDR 1981, 682 und AnwBl 1986, 208; KG NJW-RR 1996, 53, 54, unter Aufgabe von KG JurBüro1981, 227; OLG Koblenz [14. Zivilsenat] JurBüro 1995, 264; OLG München JurBüro 1994, 218, 219; OLG Zweibrücken Rpfleger 1994, 228 und OLGR 2001, 72) und das Schrifttum (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 82; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 58) davon aus, dass die fehlende Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts der Entstehung der Verfahrensgebühr nicht entgegensteht.
  • OLG Düsseldorf, 31.01.1991 - 11 WF 25/90
  • OLG Koblenz, 13.07.1995 - 13 UF 375/95
  • OLG Hamm, 12.12.1985 - 23 W 486/85
  • OLG München, 31.08.2005 - 11 W 2045/05

    Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG);

  • OLG Zweibrücken, 17.05.2000 - 5 WF 50/00

    Erstattungsfähigkeit, Bestellung, Prozessbevollmächtigter, Zuständigkeitsrüge

  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06

    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

    Gemäß seinem Wortlaut findet Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461, 1463; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06 - AnwBl. 2007, 462, 463).
  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

    Die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vorgesehene Terminsgebühr kann auch in solchen Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt (in Abgrenzung zu BGH Beschlüsse vom 1. Februar 2007, V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007, V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 7).

    a) Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung entsteht eine Terminsgebühr nicht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (BGH Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Rn. 7; ähnlich bereits VGH Mannheim NJW 2007, 860; dem V. Zivilsenat folgend: KG JurBüro 2008, 473; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1089 f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg JurBüro 2009, 426).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt hat (BGH Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 20).

    Denn danach könne sie nur angesetzt werden, wenn ausnahmsweise in dem Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision eine mündliche Verhandlung stattfinde (BGH Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 19).

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06

    Erfallen der Terminsgebühr für die Berufungsinstanz bei Zurückweisung der

    In diesem Fall kann die Terminsgebühr auch nicht durch eine Besprechung der Rechtsanwälte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/06, Rdn. 19).

    Der Senat hat dazu in dem - allerdings erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - ergangenen Beschluss vom 1. Februar 2007 (V ZB 110/06, Rdn. 19 - zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt, dass eine Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen den Rechtsanwälten der Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet.

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Rechtsprechung
   BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1864
BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04 (https://dejure.org/2006,1864)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2006 - IX ZB 1/04 (https://dejure.org/2006,1864)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2006 - IX ZB 1/04 (https://dejure.org/2006,1864)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters; "Insolvenzgläubiger" i.S.d. § 64 Abs. 3 S. 1 Insolvenzordnung (InsO); Formelle und inhaltliche Anforderungen an den ...

  • zvi-online.de

    InsO § 64 Abs. 3
    Beschwerdebefugnis des anmeldenden Gläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

  • grundeigentum-verlag.de

    Beschwerdeberechtigung des Anmelders gegen Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

  • Judicialis

    InsO § 64 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    InsO § 64 Abs. 3
    Beschwerdebefugnis eines Gläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Sofortige Beschwerde bei Forderungsanmeldung zur Tabelle

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 647
  • MDR 2007, 742
  • NZI 2007, 241
  • WM 2007, 551
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZB 50/03

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04
    Die Schwierigkeit und die Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist vielmehr aus sich heraus zu bewerten (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519).
  • BGH, 02.02.2006 - IX ZB 78/04

    Beschwerdebefugnis der Insolvenzgläubiger gegen die Vergütung des Treuhänders

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04
    Trotz vorhandener Beschwer kann ausnahmsweise das Rechtsschutzinteresse für ein Beschwerdeverfahren fehlen, wenn bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde mit Sicherheit feststeht, dass der beschwerdeführende Gläubiger keine auch nur teilweise Befriedigung seiner Forderung erwarten kann (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04, WM 2006, 1498 f).
  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04
    Nach der früheren Rechtsprechung des Senats wären mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände nur dann in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen gewesen, wenn sich der Verwalter nennenswert mit ihnen befasst hätte; wäre die Befassung nennenswert, aber nicht erheblich gewesen, wäre ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV geboten gewesen (BGHZ 146, 165, 176 f).
  • BGH, 14.10.2004 - IX ZB 114/04

    Einberufung einer Gläubigerversammlung durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04
    Wie der Senat schon zum Recht, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO), entschieden hat, ist das Insolvenzgericht nicht dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen (Beschl. v. 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, WM 2004, 2446, 2447).
  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04

    Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 165, 266; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, WM 2006, 1687, z.V. in BGHZ bestimmt) werden Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur berücksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat.
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04
    Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache zur Entscheidung über den zu vervollständigenden Antrag des Beteiligten zu 2 an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f), das auch den weiteren Einwänden des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Berechnungsgrundlage und den tatsächlichen Voraussetzungen sowie der Höhe der beantragten Zuschläge nachzugehen haben wird.
  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 104/05

    Berücksichtigung von Gegenständen mit Aus- und Absonderungsrechten bei der

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 165, 266; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, WM 2006, 1687, z.V. in BGHZ bestimmt) werden Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur berücksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat.
  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 28/14

    Verwirkung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bei

    Nach erfolgloser sofortiger Beschwerde des (weiteren) Beteiligten zu 3 hob der Bundesgerichtshof auf dessen Rechtsbeschwerde die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurück (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, NZI 2007, 241).

    Nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, NZI 2007, 241), der auch die mangelhaften Angaben des Beteiligten zu 2 zu den geltend gemachten Zuschlägen beanstandet hatte, ergänzte dieser im Jahr 2007 seinen Vergütungsantrag.

  • BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20

    Fälligkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu

    Insolvenzgläubiger im Sinne des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO (und im Rahmen anderer insolvenzverfahrensrechtlicher Vorschriften, welche einem Insolvenzgläubiger ein Beschwerderecht geben) ist jeder Gläubiger, der seine Forderung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet hat (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, ZIP 2007, 647 Rn. 7; Jaeger/Gerhardt, InsO § 6 Rn. 29; Gerhardt, in Festschrift für Uhlenbruck, S. 75 ff, 85; MünchKomm-InsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 6 Rn. 26; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 64 Rn. 24).

    Weder das Insolvenzgericht noch das Beschwerdegericht sind dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen; dies ist vielmehr Aufgabe des Insolvenzverwalters und der übrigen Gläubiger (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, ZIP 2004, 2339, 2340; vom 7. Dezember 2006, aaO).

    Nur wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass dem (vermeintlichen) Gläubiger die zunächst angemeldete Forderung nicht zusteht, entfällt dessen Beschwerdeberechtigung (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006, aaO).

  • BGH, 20.03.2014 - IX ZR 25/12

    Vergütungsentnahme des Insolvenzverwalters vor Aufhebung des

    Mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 (IX ZB 1/04, ZInsO 2007, 259) hob der Bundesgerichtshof den Vergütungsfestsetzungsbeschluss auf die Rechtsbeschwerde eines Gläubigers auf.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings von der Verpflichtung des Beklagten ausgegangen, die am 5. Januar 2001 entnommene Vergütung an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen, nachdem der Bundesgerichtshof den Festsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 27. Dezember 2000 und den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 26. November 2003 mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 (IX ZB 1/04, ZInsO 2007, 259) aufgehoben hat.

  • BGH, 12.03.2015 - IX ZB 85/13

    Restschuldbefreiungsverfahren: Antragsberechtigung für Versagungsanträge

    Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem Insolvenzverwalter und den übrigen Gläubigern (§§ 176, 178 f InsO) und dem für die Feststellung der Forderung zuständigen Prozessgericht (§ 180 InsO; BGH, Beschluss 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, WM 2004, 2446, 2447; vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, NZI 2007, 241 Rn. 7).
  • LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Vergütungsanspruch des vorläufigen

    Die Berechtigung eines Insolvenzgläubigers zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist bereits dann gegeben, wenn eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist (vgl. BGH NZI 2007, 241 ff.).

    Das Insolvenzgericht ist nicht dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen (vgl. BGH ZIP 2004, 2339 ff. und NZI 2007, 241 ff.).

    Nur wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass dem (vermeintlichen) Gläubiger die zunächst angemeldete Forderung nicht zusteht, entfällt dessen Beschwerdeberechtigung (vgl. BGH NZI 2007, 241 ff.).

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 1/17

    Übertragung der einem Insolvenzverwalter obliegenden Aufgabe auf einen

    Macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag wegen eines erhöhten Aufwands geltend, muss er die erforderlich gewordene Tätigkeit konkret und substantiiert darlegen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZInsO 2005, 806; vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, WM 2007, 551 Rn. 11; vom 6. Mai 2010 - IX ZB 123/09, ZInsO 2010, 1504 Rn. 2, 4).
  • LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14

    Betrugstauglichkeit von unzutreffenden Ausführungen zur

    Letzteres hat der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung (vgl. BGH NZI 2007, 241 [BGH 07.12.2006 - IX ZB 1/04] (242)) noch einmal dadurch unterstrichen, indem dieser ausgeführt hat, dass der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung schriftlich zu beantragen hat.

    Für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt dies gem. § 10 InsVV entsprechend (vgl. BGH NZI 2007, 241 [BGH 07.12.2006 - IX ZB 1/04] (242)), d.h. soweit dies mit den Aufgaben und Tätigkeiten des erst vorläufigen Verwalters vereinbar ist (vgl. BGH NZI 2003, 547 (548) [BGH 24.06.2003 - IX ZB 453/02] [BGH 24.06.2003 - IX ZB 453/02] ; ferner KG NZI 2001, 307 [KG Berlin 03.04.2001 - 7 W 8034/00] ).

  • LG Cottbus, 02.09.2009 - T 422/05
    Die Berechtigung eines Insolvenzgläubigers zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist bereits dann gegeben, wenn eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist (vgl. BGH NZI 2007, 241 ff.).

    Das Insolvenzgericht ist nicht dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen (vgl. BGH ZIP 2004, 2339 ff. und NZI 2007, 241 ff.).

    Nur wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass dem (vermeintlichen) Gläubiger die zunächst angemeldete Forderung nicht zusteht, entfällt dessen Beschwerdeberechtigung (vgl. BGH NZI 2007, 241 ff.).

  • BayObLG, 24.10.2019 - 1 VA 92/19

    Akteneinsicht des Treugeber-Kommanditisten im laufenden Insolvenzverfahren

    aa) Der Senat muss nicht darüber entscheiden, ob im eröffneten Verfahren jeder Insolvenzgläubiger (§§ 38, 39 InsO) kraft seiner materiellrechtlich qualifizierten Stellung und den daraus folgenden Teilnahmerechten im Verfahren (z. B. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006, IX ZB 1/04, WM 2007, 551 juris Rn. 7; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2017, § 38 InsO Rn. 2 ff., 7 ff.) die Rolle einer "Partei", also eines Verfahrensbeteiligten, einnimmt (so Pape in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 4 Rn. 25, 29; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 39. EL Stand: Juli 2019, § 4 Rn. 24; Stephan in K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 4 Rn. 31; Baumert in Braun, InsO, 7. Aufl. 2017, § 4 Rn. 41; Andres in Andres/Leithaus, InsO, 4. Aufl. 2018, § 4 Rn. 11; Swierczok/Kontny, NZI 2016, 566/569; unklar insoweit: BGH, Beschluss vom 5. April 2006, 1V AR [VZ] 1/06, juris Rn. 16) oder (nur bzw. jedenfalls) diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung gemäß §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle angemeldet und dadurch auf die gerichtliche Aufforderung zur Forderungsanmeldung (§ 28 Abs. 1 InsO) mit einer Verfahrenshandlung reagiert haben (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Juni 2005, 20 VA 2/04, ZVI 2006, 30 [juris Rn. 6 a. E.]; OLG Celle, Beschluss vom 19. Januar 2004, 2 W 118/03, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Januar 2004, 2 W 113/03, juris Rn. 5; Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2019, § 4 Rn. 61; Ehricke/Behme in Münchener Kommentar zur InsO, § 38 Rn. 11; Madaus in BeckOK InsO, 15. Ed. Stand: 25. Juli 2019, § 4 Rn. 11.3; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, InsO, 9. Aufl. 2018, § 4 Rn. 70; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Aufl. 2015, Rn. 168; Zimmer in Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2019, Kap. 6 [Die Beteiligten: Gericht, Verwalter, Schuldner, Gläubiger] Rn. 492; Kortleben, VIA 2017, 76/77 [Anm. zu OLG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2017, 7 VA 11/17]; Frege/Nicht, ZInsO 2012, 2217/2222 [unter II. 3.]; Kind, NZI 2006, 433 [unter II.]), sofern deren Forderung unbestritten geblieben ist oder die in § 189 InsO genannten Voraussetzungen für die Berücksichtigung bestrittener Forderungen gegeben sind (so LG Karlsruhe, Beschluss vom 4. März 2003, 11 T 42/03, NZI 2003, 327/328; LG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2007, 25 T 85/07, ZIP 2007, 1388 [juris Rn. 11]; AG München, Beschluss vom 23. Oktober 2017, 1542 IN 960/13, juris m. Anm. Holzer in EWiR 2018, 87; Ganter/Lohmann in Münchener Kommentar zur InsO, § 4 Rn. 61; Stephan in K. Schmidt, InsO, § 4 Rn. 31; Andres in Andres/Leithaus, InsO, § 4 Rn. 11; Rein, NJW-Spezial 2011, 661; Swierczok/Kontny, NZI 2016, 566/569).
  • OLG Hamm, 19.01.2012 - 24 U 32/11

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur Rückzahlung der Vergütung nach Aufhebung des

    Der Beschluss bezüglich der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 07.12.2006 (IX ZB 1/04) aufgehoben.
  • LG Essen, 21.06.2011 - 7 T 716/10

    Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters

  • LG Frankenthal, 07.03.2012 - 1 T 201/11

    Verwerfung der sofortigen Beschwerde wegen Unzulässigkeit

  • LG Bochum, 18.02.2011 - 4 O 421/10

    Rückabwicklung nach Aufhebung des die Vergütung des Insolvenzverwalters

  • LG Dresden, 22.06.2022 - 5 T 722/21

    Zur Vergütung des Insolvenzverwalters bei Immobilienverwaltung

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Rechtsprechung
   BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2815
BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06 (https://dejure.org/2007,2815)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2007 - VI ZB 61/06 (https://dejure.org/2007,2815)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06 (https://dejure.org/2007,2815)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren; Sachentscheidungsbefugnis im Fall der Aufhebung einer Kostengrundentscheidung in der höheren Instanz oder der Abänderung mit Wirkung für eine am Kostenfestsetzungsverfahren ...

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § 103; ; ZPO § 104; ; ZPO § 567; ; ZPO § 574

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 567; ZPO § 574
    Keine Sachentscheidung über Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungs-verfahren nach Aufhebung oder Änderung der Grundentscheidung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 § 103 § 104 § 567 § 574
    Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach Aufhebung der Kostengrundentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 784
  • MDR 2007, 742
  • FamRZ 2007, 552 (Ls.)
  • VersR 2007, 519
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 18.11.1980 - 6 WF 84/80
    Auszug aus BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06
    Dies gilt nicht nur, wenn eine Kostengrundentscheidung in der höheren Instanz aufgehoben wird, sondern kommt auch bei ihrer Abänderung in Betracht (vgl. OLG München, JurBüro 1970, 268; OLG Hamm, JurBüro 1976, 1692; 1977, 1141; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 1097; OLG Hamburg, JurBüro 1989, 502; LG Berlin, JurBüro 1978, 432).

    Bei dieser Sachlage haben die Beklagten zu 1 und 2 als Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen (vgl. KG, Rpfleger 1978, 384; OLG Hamm, JurBüro 1977, 1141; OLG Düsseldorf, aaO; Mümmler, JurBüro 1981, 1097 und 1989, 503).

  • BGH, 24.01.2006 - VI ZB 67/05

    Kostenverteilung und Festsetzung bei Streitgenossen mit unterschiedlichem

    Auszug aus BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06
    Diesen Teil der Kosten, der den Beklagten zu 1 und 2 als Streitgenossen gemeinsam entstanden ist, kann der Beklagte zu 2 jedenfalls nicht in vollem Umfang als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ersetzt verlangen, denn ein obsiegender Streitgenosse kann grundsätzlich nur die Erstattung des seiner eigenen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils der Anwaltskosten beanspruchen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 67/05 - VersR 2006, 808; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05 - WuM 2006, 529, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZB 53/05

    Kostenerstattung bei Teilunterliegen von Streitgenossen

    Auszug aus BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06
    Diesen Teil der Kosten, der den Beklagten zu 1 und 2 als Streitgenossen gemeinsam entstanden ist, kann der Beklagte zu 2 jedenfalls nicht in vollem Umfang als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ersetzt verlangen, denn ein obsiegender Streitgenosse kann grundsätzlich nur die Erstattung des seiner eigenen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils der Anwaltskosten beanspruchen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 67/05 - VersR 2006, 808; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05 - WuM 2006, 529, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15

    Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs - Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn

    Eine inhaltliche Entscheidung über ein Kostenfestsetzungsgesuch kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Kostengrundentscheidung, auf die das Gesuch gestützt wird, aufgehoben, oder zu Lasten des Antragstellers geändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3).
  • BGH, 05.05.2008 - X ZB 36/07

    Zustellungsbevollmächtigter

    Wird sie aufgehoben oder abgeändert, verliert ein auf ihrer Grundlage erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung seine Wirkung; ein gegen den Bestand des Kostenfestsetzungsbeschlusses gerichtetes Beschwerdeverfahren wird (zumindest insoweit) gegenstandslos mit der Konsequenz, dass eine Entscheidung in der Sache nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - VI ZB 61/06, VersR 2007, 519 m.w.N.).

    Aus Gründen der Rechtsklarheit (vgl. BGH, VersR 2007, 519), nämlich um den von ihnen ausgehenden fehlerhaften Rechtsschein zu beseitigen, werden der Kostenfestsetzungsbeschluss und der mit ihm ebenfalls gegenstandslose Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben.

  • BGH, 28.04.2015 - VI ZB 36/14

    Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren: Kostentragung bei

    Zwar verliert ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach allgemeiner Regel seine Wirkung, wenn die Kostengrundentscheidung, auf der er beruht, nachträglich wegfällt (Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 103 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 "Wegfall des Titels"; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, VersR 2007, 519 Rn. 3).
  • BGH, 27.10.2021 - VII ZB 7/21

    Zur Rechtsfrage des Verhältnisses zwischen der isolierten Kostenentscheidung nach

    Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass in einem solchen Fall eine auf der Grundlage einer überholten Kostengrundentscheidung erfolgte Kostenfestsetzung aus Gründen der Rechtsklarheit von Amts wegen aufzuheben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07 Rn. 6, NJW-RR 2008, 1082; Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06 Rn. 5, NJW-RR 2007, 784).
  • OLG Köln, 11.08.2008 - 2 Wx 26/08

    Unwirksamer Kostenfestsetzungsbeschluss bei Änderung der Kostengrundentscheidung

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es allgemeiner Ansicht und insbesondere der ständigen Rechtsprechung, daß ein Kostenfestsetzungsbeschluß - ohne daß es hierzu eines gesonderten Ausspruchs bedarf - wirkungslos wird, wenn die Kostengrundentscheidung, auf der er beruht, aufgehoben oder auch nur, und sei es selbst nur in geringem Maße, geändert wird (vgl. OLG Köln [17. Zivilsenat], OLG-Report 2006, 588; KG KG-Report 1993, 59; OLG Düsseldorf, JurBüro 1984, 286; OLG Frankfurt, MDR 1983, 941; OLG Frankfurt/Main, OLG-Report 2005, 328; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2000, 185; OLG München, JurBüro 1982, 447; OLG München, MDR 2001, 414; LAG Düsseldorf, JurBüro 1987, 1232 [1233]; Giebel in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 104, Rdn. 134; Mathias in van Eicken, Kostenfestsetzung, 2006, Rdn. B 140; Mümmler, JurBüro 1982, 448; Musielak/Wolst, a.a.O., § 104, Rdn. 40; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 103, Rdn. 7 und 66; Zöller/Herget, a.a.O., § 104, Rdn. 21, Stichwort "Wegfall des Titels"; vgl. auch BGH VersR 2007, 519).

    Auch wenn es einer solchen Aufhebung nicht bedarf, kann sie im Interesse der Rechtssicherheit, zur Klarstellung zweckmäßig sein (vgl. BGH VersR 2007, 519; OLG Frankfurt/Main, OLG-Report 2005, 328; LAG Düsseldorf, a.a.O.; Giebel in Münchener Kommentar, a.a.O., § 104, Rdn. 134).

  • BVerwG, 09.04.2010 - 1 WDS-KSt 6.09

    Wehrbeschwerdeverfahren; Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Besetzung

    Der Arbeitsaufwand des Gerichts oder des Bevollmächtigten stellt keinen Grund dar, den Auffangwert zu ermäßigen oder anzuheben (vgl. LArbG Kiel, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 2 Ta 86/06 - [...] Rn. 10 = JurBüro 2007, 258 ).
  • OLG Hamburg, 03.02.2011 - 4 W 47/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei getrennt

    Insoweit hat das Landgericht in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 06.09.2010 durch die Abänderung der ihm zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung im Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24.08.2010 ohne weiteres gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 784; Senat, Beschl. v. 12.02.2008 - 8 W 275/07 - und v. 23.05.2008, 8 W 124/08; Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21 "Wegfall des Titels").
  • LAG Hessen, 20.02.2017 - 2 Ta 63/15

    Über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann nicht

    Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin als Antragstellerin des Kostenfestsetzungsverfahrens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - Aktenzeichen VI ZB 61/06 - Rn. 6 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris).
  • BGH, 18.09.2014 - V ZB 83/14
    Vielmehr wäre dieser Beschluss bei einer Aufhebung der Kostengrundentscheidung ohne weiteres hinfällig gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3).
  • BGH, 16.02.2012 - IX ZB 31/09

    Beschwerdefähigkeit der Frage der Umsatzsteuererstattung für den

    Die ergangene Kostenfestsetzung kann deshalb keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3).
  • BGH, 18.09.2014 - V ZB 85/14
  • BGH, 18.09.2014 - V ZB 89/14
  • BGH, 18.09.2014 - V ZB 84/14
  • OLG Celle, 23.10.2008 - 2 W 226/08

    Behandlung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses und des dagegen eingelegten

  • KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Kostenrückfestsetzungsverfahrens

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