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   BGH, 30.04.2008 - XII ZR 110/06   

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https://dejure.org/2008,812
BGH, 30.04.2008 - XII ZR 110/06 (https://dejure.org/2008,812)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2008 - XII ZR 110/06 (https://dejure.org/2008,812)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2008 - XII ZR 110/06 (https://dejure.org/2008,812)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beruhen der Einräumung der Mitnutzung der gemeinsam genutzten Wohnung an den anderen Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft im Zweifel auf tatsächlicher Grundlage bei Alleineigentum eines der Partner an dieser; Möglichkeit des Abschlusses eines Leihvertrages ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitnutzung der einen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft allein gehörenden Wohnung

  • Judicialis

    BGB § 985; ; BGB § 986; ; BGB § 987; ; BGB § 1896; ; BGB § 1901; ; BGB § 1902; ; BGB § 1903

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    (Kein) Rechtsverhältnis bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft und Mitbenutzung der Wohnung eines Partners; Voraussetzung des Abschluß eines Leihvertrages im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 985 § 986 § 987 § 1896 § 1901 § 1902 § 1903
    Rechtstellung des verbleibenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Unterbringung des anderen Partners in einem Pflegeheim; Anspruch auf Herausgabe der dem pflegebedürftigen Partner gehörenden, von beiden gemeinsam genutzten Wohnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mitbenutzung einer Eigentumswohnung durch den Lebenspartner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gemeinsam genutzte Wohnung von nichtehelichen Lebenspartnern und Betreuung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wohnrecht des nicht ehelichen Partners

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Demenzkranke Hausbesitzerin wohnt im Pflegeheim - Betreuerin klagt ihren Lebensgefährten aus dem Haus

Besprechungen u.ä. (2)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    (Kein) Rechtsverhältnis bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft und Mitbenutzung der Wohnung eines Partners; Voraussetzung des Abschluß eines Leihvertrages im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mitbenutzung einer Eigentumswohnung durch den nichtehelichen Lebenspartner (IMR 2008, 315)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 176, 262
  • NJW 2008, 2333
  • MDR 2008, 1162
  • NZM 2009, 373 (Ls.)
  • FamRZ 2008, 1404
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 261/04

    Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - XII ZR 110/06
    Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht (vgl. etwa Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 248 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152).

    So hat der Senat wiederholt anerkannt, dass auch zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen kann, wenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152).

    Ein räumliches Zusammenleben ist danach für eine solche Lebensgemeinschaft weniger von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 248).

    Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie in einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne zusätzliche Vereinbarung Entgelt oder Entschädigung verlangt werden (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249).

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 296/00

    Anwendbarkeit ausländischen Rechts auf Ansprüche nach Auflösung eines

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - XII ZR 110/06
    Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht (vgl. etwa Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 248 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152).

    So hat der Senat wiederholt anerkannt, dass auch zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen kann, wenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - XII ZR 110/06
    Ebenso wie die Ehe zeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwar durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168).

    Als nichtehelich geführte Lebensgemeinschaft ist eine Verbindung anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168).

  • BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 34/83

    Wirksamkeit der formlosen Einräumung eines Wohnrechts

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - XII ZR 110/06
    Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches unentgeltliches Nutzungsrecht wirksam durch mündliche Abrede vereinbart werden könnte (§§ 518, 2301 BGB; vgl. BGHZ 82, 354; BGH Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553; zum Streitstand etwa MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 516 Rdn. 3 ff.; Nehlsen-von Stryck AcP 187 (1987) 553).
  • BGH, 11.12.1981 - V ZR 247/80

    Wohnrecht für ehemalige Haushälterin - § 598 BGB, §§ 516, 517 BGB, vertraglich

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - XII ZR 110/06
    Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches unentgeltliches Nutzungsrecht wirksam durch mündliche Abrede vereinbart werden könnte (§§ 518, 2301 BGB; vgl. BGHZ 82, 354; BGH Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553; zum Streitstand etwa MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 516 Rdn. 3 ff.; Nehlsen-von Stryck AcP 187 (1987) 553).
  • BGH, 29.07.2014 - 5 StR 46/14

    Untreue; Strafantragsrecht des Betreuers ohne ausdrückliche Übertragung

    Diese Bindung des Betreuers gilt aber nur im Innenverhältnis zum Betreuten; die Rechtsmacht des Betreuers, für den Betreuten zu handeln, wird durch sie nicht beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - XII ZR 110/06, BGHZ 176, 262, 271; Palandt/ Götz, BGB, 73. Aufl., § 1901 Rn. 2 und § 1902 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Schwab aaO § 1901 Rn. 20; vgl. zur Ausnahme bei Missbrauch der Vertretungsmacht: MünchKomm-BGB/Schwab aaO, § 1902 Rn. 16).
  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09

    Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus

    Dabei gehört zur Betreuung insbesondere auch die Vertretung in Vermögensangelegenheiten (vgl. BGH-Urteile vom 9. Januar 2008 VIII ZR 12/07, FamRZ 2008, 680; vom 30. April 2008 XII ZR 110/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 2333; BGH-Beschluss in FamRZ 2010, 199; Sonnenfeld, FamRZ 2009, 1027; Wilde, GmbH-Rundschau 2010, 123).
  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 14/09

    Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger: keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern

    Dabei gehört zur Betreuung insbesondere auch die Vertretung in Vermögensangelegenheiten (vgl. BGH-Urteile vom 9. Januar 2008 VIII ZR 12/07, FamRZ 2008, 680; vom 30. April 2008 XII ZR 110/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 2333; BGH-Beschluss in FamRZ 2010, 199; Sonnenfeld, FamRZ 2009, 1027; Wilde, GmbH-Rundschau 2010, 123).
  • BGH, 22.04.2009 - IV ZR 160/07

    Kein Übergang von Schadenersatzansprüchen gegen den Partner einer nichtehelichen

    Dieses Verständnis der eheähnlichen Gemeinschaft hat sich durchgesetzt (vgl. etwa BGHZ 121, 116, 124 ; BVerwGE 98, 195; BSGE 72, 125, 127) , in neuerer Zeit allerdings unter der Bezeichnung "nichtehelich geführte Lebensgemeinschaft" (BGHZ 176, 262 Tz. 25; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - NJW 2008, 443 Tz. 14).
  • AG Köln, 21.04.2020 - 210 C 119/19

    Eigentümer muss ins Heim: Nichtehelicher Lebenspartner muss räumen!

    Zum einen ergibt sich ein solches Besitzrecht nicht aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, vgl. BGH, NJW 2008, 2333.

    Insofern liegt auch ein Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall, NJW 2008, 2333 ff., vor, denn dort war dem Auszug der Klägerin bereits eine Kündigung vorausgegangen; im vorliegenden Fall ist eine umgekehrte Reihenfolge gegeben.

    Denn in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können persönliche und wirtschaftliche Leistungen, die ein Partner für den anderen erbracht hat, diesem nicht ohne besondere Abrede in Rechnung gestellt werden, vgl. BGH, NJW 2008, 2333 ff. Denn Gemeinschaften dieser Art ist die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne zusätzliche Vereinbarung Entgelt oder Entschädigung verlangt werden, vgl. BGH, NJW 2008, 443.

    Diese Grundsätze können indes dort keine Geltung beanspruchen, wo die nichteheliche Lebensgemeinschaft kein gemeinsames Wirtschaften einschließt, wo persönliche und wirtschaftliche Leistungen von den Partnern also nicht mehr wechselseitig und nach dem jeweiligen gemeinsamen Bedarf erbracht werden, vgl. BGH, NJW 2008, 2333 ff. So liegt es im vorliegenden Fall.

    Bei Eigengebrauch vermietbarer Sachen besteht der Wertersatz i.d.R. in Höhe des objektiven Mietwerts, vgl. BGH, NJW-RR 98, 803; Palandt, BGB, 77. Aufl., § 987 Rn. 4. Der BGH hält auch die Ansetzung der ortsüblichen Vergleichsmiete für möglich, vgl. BGH, NJW 2008, 2333 ff.

  • OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 167/19

    Zur Abgrenzung zwischen Rechtsgeschäft und Zuwendung unter Ehegatten

    Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem Rechtsgeschäft und einer Zuwendung unter Ehegatten ist der Parteiwille (BGH FamRZ 1992, 293; BGH FamRZ 2008, 1404 [zur Feststellung des Parteiwillens bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft für den Abschluss eines Leihvertrages], MüKoBGB/Koch, 8. Auflage 2019, § 516 Rn. 63).
  • LG Köln, 21.07.2016 - 39 T 21/16

    Streitwert, einstweilige Verfügung, Besitzrecht Wohnung

    Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 176, 262; Brandenburgisches OLG, NZM 2011, 135) lässt sich hieraus allein ein Recht zum Besitz nicht herleiten.
  • OLG Brandenburg, 26.01.2010 - 13 W 67/09

    Streitwertfestsetzung für einen Anspruch auf Herausgabe und Räumung eines

    Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist schon ihrer Definition nach auf Dauer angelegt; diese Dauerhaftigkeit lässt deshalb - für sich genommen - noch keine Rückschlüsse auf einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der von den Partnern im gemeinsamen Interesse zu erbringenden Leistungen zu (vgl. BGH FamRZ 2008, 1404 ff. m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 443/10

    Bewilligung von Trennungsgeld - "Haben" einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs 1 UKG

    Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum eines Partners stehenden Wohnung beruht hier auf dessen tatsächlicher Gestattung; die Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt (BGH, Urteil vom 30.04.2008 - XII ZR 110/06 -, BGHZ 176, 262 RdNr. 14).

    Die Einräumung der Mitnutzung ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf (gesellschafts- oder leih-)vertraglicher Grundlage (BGH, Urteil vom 30.04.2008, a.a.O. RdNr. 16 f.).

  • AG Hamburg-St. Georg, 13.09.2018 - 911 C 245/17

    Lebensgemeinschaft ist zu Ende: Jeder kann Zustimmung zur Kündigung verlangen

    Als nichtehelich geführte Lebensgemeinschaft ist eine Verbindung anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BGH NJW 2008, 2333; 1993, 999).

    Für eine solche Lebensgemeinschaft ist insbesondere die Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft von Bedeutung, wie sie hier gerade durch das paarweise Zusammenleben der Parteien sowie das Einstehen der Eltern des Beklagten für dieses gemeinsame Zusammenleben belegt wird (vgl. zum Ganzen, BGH NJW 2008, 2333; BeckOK-MietR/Weber, 12. Ed. 1.3.2018, BGB § 553 Rn. 14).

  • BFH, 28.07.2011 - VIII B 18/11

    NZB - Betreuer - ausländische Kapitaleinkünfte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2008 - 7 D 64/07

    Verkündung von Ortsrecht durch Aushang an einer amtlichen Bekanntmachungstafel

  • AG Menden, 16.02.2011 - 4 C 447/10

    Bei Fehlen eines Mietvertrages bzgl. Wohnraum bei nahen Angehörigen kann in der

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