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   BGH, 20.05.2009 - IV ZR 16/08   

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https://dejure.org/2009,1573
BGH, 20.05.2009 - IV ZR 16/08 (https://dejure.org/2009,1573)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2009 - IV ZR 16/08 (https://dejure.org/2009,1573)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 (https://dejure.org/2009,1573)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistung eines Versicherungsträgers mit befreiender Wirkung bei gleichzeitiger Vorlage der Kündigung eines Versicherungsvertrages und des Originalversicherungsscheins trotz gefälschter Unterschrift

  • Judicialis

    BGB § 808 Abs. 1; ; ALB 86 § 9 Abs. 1; ; ALB 94 § 10 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 808 Abs. 1 S. 1; ALB 86 § 9 Abs. 1; ALB 94 § 10 Abs. 1
    Befreiende Zahlung an Nichtberechtigten nach Kündigung unter Vorlage des Originalversicherungsscheins und Fälschung der Unterschrift des VN

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistung eines Versicherungsträgers mit befreiender Wirkung bei gleichzeitiger Vorlage der Kündigung eines Versicherungsvertrages und des Originalversicherungsscheins trotz gefälschter Unterschrift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auszahlung trotz gefälschter Kündigungserklärung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schuldbefreiende Leistung des Versicherers nach Vorlage des Versicherungsscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Legitimationswirkung eines Versicherungsscheins

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gefälschte Versicherungskündigung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    BGB § 808
    Verlust der Lebensversicherungs-Police kann teuer werden

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Leistung mit befreiender Wirkung durch den Versicherer trotz gefälschter Kündigungserklärung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verlust der Lebensversicherungs-Police kann teuer werden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Lebensversicherung - Versicherungsschein: Gilt auch bei einer gefälschten Kündigung die Legitimationswirkung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1327
  • MDR 2009, 1108
  • VersR 2009, 1061
  • WM 2009, 1458
  • DB 2009, 1704
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.03.2000 - IV ZR 23/99

    Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Inhabers eines

    Auszug aus BGH, 20.05.2009 - IV ZR 16/08
    Der Versicherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins deshalb schon nach § 808 BGB - und unabhängig davon, dass sich die Inhaberklausel auch auf Verfügungen über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag erstreckt - als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des Rückkaufswerts erstrebt (Senatsurteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter 3 m.w.N.).

    Denn zur Leistung an den materiell Nichtberechtigten kann es - selbst wenn dieser die Unterschrift unter die Kündigungserklärung unter Verwendung des Namens des Versicherungsnehmers gefälscht hat - nur dann kommen, wenn sich der Versicherungsnehmer selbst der Kontrolle über den Versicherungsschein - ob freiwillig oder unfreiwillig - begeben hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO unter 2 c) und dieser in die Hand des Dritten gelangt ist.

    Auf der anderen Seite ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins ausnahmsweise dann nicht eingreift, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat; ob die befreiende Wirkung auch dann entfällt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrlässig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte, ist bisher offen geblieben (BGHZ 28, 368, 371 ; Senatsurteile vom 24. Februar 1999 - IV ZR 122/98 - VersR 1999, 700 unter 2 a und b; vom 22. März 2000 aaO unter II 2 c).

  • OLG Koblenz, 04.01.2002 - 10 U 595/01

    Versicherungsschein; Legitimationspapier; Rückkaufswert; Auszahlung;

    Auszug aus BGH, 20.05.2009 - IV ZR 16/08
    Die Auffassung des Kammergerichts würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass der Versicherer zwar an einen Nichtberechtigten, der im eigenen Namen die Versicherungssumme unter Vorlage des Versicherungsscheins kündigt, befreiend leisten könnte (vgl. OLG Koblenz VersR 2002, 873 ; OLG Köln VersR 1990, 1338 ), nicht aber an einen Nichtberechtigten, der die Kündigung unter dem Namen des Berechtigten erklärt.
  • OLG Bremen, 19.02.2008 - 3 U 45/07

    Lebensversicherung - Verfügungsklausel berechtigt auch zur Kündigung

    Auszug aus BGH, 20.05.2009 - IV ZR 16/08
    Deshalb darf der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheins nicht nur als kündigungsberechtigt ansehen, er darf grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass die Kündigung auch von diesem selbst erklärt worden ist (vgl. OLG Bremen VersR 2008, 1056).
  • BGH, 20.11.1958 - VII ZR 4/58

    Sparbuch der Tochter - § 808 BGB, Reichweite der Legitimationswirkung, pVV (vgl.

    Auszug aus BGH, 20.05.2009 - IV ZR 16/08
    Auf der anderen Seite ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins ausnahmsweise dann nicht eingreift, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat; ob die befreiende Wirkung auch dann entfällt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrlässig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte, ist bisher offen geblieben (BGHZ 28, 368, 371 ; Senatsurteile vom 24. Februar 1999 - IV ZR 122/98 - VersR 1999, 700 unter 2 a und b; vom 22. März 2000 aaO unter II 2 c).
  • KG, 23.03.2007 - 6 U 3/07

    Lebensversicherung: Vorzeitige Beendigung des Vertrages bei Vorlage eines

    Auszug aus BGH, 20.05.2009 - IV ZR 16/08
    Der abweichenden Auffassung des Kammergerichts (vgl. NJW-RR 2007, 1175) sei jedenfalls für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht zu folgen.
  • BGH, 24.02.1999 - IV ZR 122/98

    Voraussetzungen der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem

    Auszug aus BGH, 20.05.2009 - IV ZR 16/08
    Auf der anderen Seite ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins ausnahmsweise dann nicht eingreift, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat; ob die befreiende Wirkung auch dann entfällt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrlässig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte, ist bisher offen geblieben (BGHZ 28, 368, 371 ; Senatsurteile vom 24. Februar 1999 - IV ZR 122/98 - VersR 1999, 700 unter 2 a und b; vom 22. März 2000 aaO unter II 2 c).
  • OLG Köln, 29.03.1990 - 5 U 151/89

    Abtretung der Rechte des Versicherungsnehmers aus einer Lebensversicherung i.R.

    Auszug aus BGH, 20.05.2009 - IV ZR 16/08
    Die Auffassung des Kammergerichts würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass der Versicherer zwar an einen Nichtberechtigten, der im eigenen Namen die Versicherungssumme unter Vorlage des Versicherungsscheins kündigt, befreiend leisten könnte (vgl. OLG Koblenz VersR 2002, 873 ; OLG Köln VersR 1990, 1338 ), nicht aber an einen Nichtberechtigten, der die Kündigung unter dem Namen des Berechtigten erklärt.
  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 207/08

    Legitimationswirkung des Versicherungsscheins: Befreiende Leistung an den Inhaber

    Der Versicherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins, der die Auszahlung des Rückkaufswerts erstrebt, als zur Kündigung berechtigt ansehen (Senatsurteile vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 - juris Tz. 17; vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - VersR 2009, 1061 Tz. 9; vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 1 c, 3 a m.w.N.).

    a) Die Legitimationswirkung der Urkunde greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht ein, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO Tz. 14; vom 22. März 2000 aaO unter II 2 c, 4 b; vom 24. Februar 1999 - IV ZR 122/98 - VersR 1999, 700 unter 2 a).

    b) Ebenfalls kann dahinstehen, ob die befreiende Wirkung auch dann entfällt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrlässig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte (dafür: AnwK-BGB/Siller § 808 Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Habersack 5. Aufl. § 808 Rdn. 15; Staudinger/Marburger aaO Rdn. 24, jeweils m.w.N.; offen geblieben auch in den Senatsurteilen vom 20. Mai 2009 aaO m.w.N.; vom 24. Februar 1999 aaO unter 2 b).

  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 9/14

    Zur Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auf den Erwerb einer

    (1) Versteht man den Wertpapierbegriff i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG dahin, dass er Urkunden erfasst, ohne deren Innehabung ein darin verbrieftes Recht nicht geltend gemacht werden kann (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl., Einf. v. § 793 Rz 1 ff.), unterfallen der Regelung grundsätzlich auch qualifizierte Legitimationspapiere (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Einf. v. § 793 Rz 5) und damit auch ein Versicherungsschein mit Inhaberklausel (§ 808 BGB, § 4 des Versicherungsvertragsgesetzes, vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2009 IV ZR 16/08, Monatsschrift für deutsches Recht 2009, 1108).
  • OLG München, 07.04.2017 - 25 U 4024/16

    Schuldbefreiende Zahlung der Versicherungsleistung an den nicht berechtigten

    Soweit die Berufung geltend macht, die zitierten Entscheidungen des BGH vom 10.03.2010 (IV ZR 207/08), vom 20.05.2009 (IV ZR 16/08), vom 18.11.2009 (IV ZR 134/08 und vom 24.02.199 (IV ZR 122/98, sowie die Entscheidung des OLG Stuttgart hätten sämtlich nicht die Fallkonstellation der Nichtigkeit der Übertragung der Lebensversicherung betroffen, weshalb diese Frage in Rechtsprechung und Literatur ungeklärt sei, folgt der Senat dem nicht. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung diejenigen Fallkonstellationen benannt, in denen die Legitimationswirkung der Urkunde nicht eingreift. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 904, Rn. 17 m.w.N.. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH, ob die Legitimationswirkung der Urkunde auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers entfällt, was von der herrschenden Meinung in der Literatur bejaht wird (a.aO., Rn. 18).

    Im Falle der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages stellt die Leistung des Rückkaufswertes die vertraglich versprochene Leistung dar, denn das Recht auf den Rückkaufwert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechtes auf die Versicherungssumme (BGH NJW-RR 2009, 1327, Rn. 9).

  • OLG Karlsruhe, 02.06.2017 - 12 U 161/16

    Fortbestand einer privaten Rentenversicherung nach Kündigung durch einen

    Der Schuldnerschutz des § 808 BGB bewirkt nicht nur, dass der Versicherer denjenigen, der den Versicherungsschein vorlegt, für den Zessionar des Anspruchs auf den Rückkaufswert halten darf, sondern dass er auch von dessen Kündigungsberechtigung ausgehen darf (BGH, Urteile vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, Rn. 10; vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 - Rn. 17; vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - Rn. 9 - jeweils nach juris).
  • BGH, 18.11.2009 - IV ZR 134/08

    Rechtmäßigkeit einer Abtretung von Ansprüchen und einer Übertragung von Rechten

    Der Versicherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des Rückkaufswerts erstrebt (Senatsurteile vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter 3 und vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - VersR 2009, 1061 Tz. 9, jeweils m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22

    Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der

    Ihr bloßer erneuter Verweis auf die unterbliebene Vorlage des Versicherungsscheins, die von der Antragsgegnerin wiederholt - nachvollziehbar - mit der Verpflichtung zur Rückgabe bei Auszahlung der Versicherungsleistung erläutert worden ist, die sich aus der besonderen Funktion des Versicherungsscheins als "qualifiziertes Legitimationspapier" ergibt (Ziff. 3.4 AVB; § 4 VVG; § 808 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08, VersR 2009, 1061; Senat, Urteil vom 30. Juli 2014 - 5 U 73/13, VersR 2015, 306), ist dazu nicht geeignet.
  • OLG Hamm, 19.06.2017 - 20 U 39/17

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des

    Der Versicherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins, der die Auszahlung des Rückkaufwerts erstrebt, als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des Rückkaufwerts erstrebt (BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 -, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 24. Februar 1999 - IV ZR 122/98 -, Rn. 15, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 07. August 2008 - 7 U 17/08 -, Rn. 20, juris) .
  • LG Dortmund, 22.10.2009 - 2 O 469/08

    Legitimationswirkung eines Versicherungsscheins; Anspruch auf Auskehren der

    Damit ist der Beklagte durch Leistung an die Zeugin L an Inhaberin des Originalversicherungsscheins leistungsfrei geworden, ohne dass es darauf ankäme, ob der Beklagte den Inhaber des Versicherungsscheins gegenüber materiell zur Leistung verpflichtet war (BGH VersR 2009, 1061 = r + s 2009, 342 mit Anmerkung Münkel in Juris Praxisreport-Versicherungsrecht 9/2009 Anm. 2 und Marlow VK 2009, 170; OLG München r + s 2009, 159; OLG Koblenz VersR 2008, 1338).

    Ob die Legitimationswirkung auch dann entfällt, wenn der Versicherer die mangelnde Berechtigung des Inhabers aufgrund grober Fahrlässigkeit verkannt hat (so OLG Karlsruhe NVersZ 1999, 67) ist streitig und vom Bundesgerichtshof bisher unentschieden gelassen worden (BGH VersR 2009, 1061; VersR 1999, 700).

  • OLG Dresden, 07.11.2017 - 4 U 1241/17

    Wirksamkeit der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Zessionar

    Der Versicherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins, der die Auszahlung des Rückkaufwerts erstrebt, als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des Rückkaufwerts erstrebt (BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 -, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 24. Februar 1999 - IV ZR 122/98 -, Rn. 15, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 07. August 2008 - 7 U 17/08 -, Rn. 20, juris).
  • OLG München, 07.06.2017 - 25 U 203/17

    Zum Anwendungsbereich von § 409 BGB bei der Abtretung der Ansprüche aus einem

    Soweit die Berufung geltend macht, die zitierten Entscheidungen des BGH vom 10.03.2010 (IV ZR 207/08), vom 20.05.2009 (IV ZR 16/08), vom 18.11.2009 (IV ZR 134/08 und vom 24.02.199 (IV ZR 122/98) hätten sämtlich nicht die Fallkonstellation der Nichtigkeit der Übertragung der Lebensversicherung betroffen, weshalb diese Frage in Rechtsprechung und Literatur ungeklärt sei, folgt der Senat dem nicht.
  • OLG Saarbrücken, 30.07.2014 - 5 U 73/13

    Kapitallebensversicherung: Vorrang der Legitimationswirkung des

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