Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 23.05.2008 - 6 W 12/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten für drei Informationsfahrten zu einem Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; GKG -KV Nr. 1812
Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten für drei Informationsfahrten zu einem Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Neuruppin, 30.10.2007 - 3 O 402/06
- OLG Brandenburg, 23.05.2008 - 6 W 12/08
Papierfundstellen
- MDR 2009, 174
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG München, 28.02.2007 - 11 W 2796/06
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2008 - 6 W 12/08
Erstattungsfähig sind danach Verkehrsanwaltskosten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten, die entstanden wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Wohnort beauftragt hätte (so auch OLG München - 11 W 2796/06 - 28. Februar 2007).Der Senat hält es für angemessen, im Wege einer weiteren Fiktion die Partei, die einen Verkehrsanwalt an ihrem Wohnsitz und einen Prozessbevollmächtigten in der Nähe des Gerichtsortes eingeschaltet hat, so zu behandeln wie eine Partei, die einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Wohnsitz beauftragt hat (so auch OLG München, Beschluss vom 28.2.2007, 11 W 2796/06, OLGR 2007, 966).
- BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2008 - 6 W 12/08
Im Allgemeinen handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH NJW 2003, 898 - Auswärtiger Rechtsanwalt II). - BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03
Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2008 - 6 W 12/08
Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, sind dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO , soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2003, VI ZB 41/03; Beschluss vom 13.05.2004, I ZB 3/04, jeweils zitiert nach [...]). - BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2008 - 6 W 12/08
Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, sind dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO , soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2003, VI ZB 41/03; Beschluss vom 13.05.2004, I ZB 3/04, jeweils zitiert nach [...]).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 07.07.2008 - 8 W 118/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Kostenerstattung: Rechtsanwaltskosten nach Kostenwiderspruch gegen eine einstweilige Verfügung
- Wolters Kluwer
Rechtliche Ausgestaltung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung im zivilprozessualen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
- rechtsportal.de
Anwaltsgebühren bei Verhandlung über den auf den Kostenausspruch beschränkten Widerspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 2009, 174
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.05.2003 - I ZB 38/02
Prozeßgebühr beim Kostenwiderspruch
Auszug aus OLG Hamburg, 07.07.2008 - 8 W 118/08
Der Senat tritt der Ansicht des Landgerichts bei, die der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Ansicht folgt (vgl. Quellenhinweise bei BGH NJW-RR 2003, 1293, Gerold/Schmidt u.a.-Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., 2006, Anhang II RN 36).
- BGH, 15.08.2013 - I ZB 68/12
Kostenerstattung nach erfolgreichem Kostenwiderspruch im einstweiligen …
Weder die Begründung des Beschwerdegerichts noch die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts geben Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die auch von der ganz herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502; OLG Hamburg, MDR 2009, 174; OLG Hamburg, AGS 2011, 621, 622;… Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 51 Rn. 56 Fn. 171;… Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn. 50;… Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 "Kostenwiderspruch";… aA Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Anhang II Rn. 84). - OLG Hamburg, 27.10.2010 - 4 W 277/10
Kostenerstattung im einstweiligen Verfügungsverfahren: Berechnung der …
Hat die Antragsgegnerseite ihrem Verfahrensbevollmächtigten zunächst ein uneingeschränktes Mandat erteilt, sind jene Kosten der anwaltlichen Beratung nicht erstattungsfähig, denn sie dienen nicht dem Führen, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits und sind daher nicht als i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (vgl. BGH vom 22.5.2003, NJW-RR 2003, 1293 f. - Prozessgebühr bei Kostenwiderspruch; HansOLG vom 7.7.2008 - 8 W 118/08 - MDR 2009, 174; Senat vom 19.7.2010 - 4 W 179/10).