Weitere Entscheidung unten: OLG Dresden, 11.09.2008

Rechtsprechung
   KG, 21.11.2008 - 7 U 47/08   

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https://dejure.org/2008,3244
KG, 21.11.2008 - 7 U 47/08 (https://dejure.org/2008,3244)
KG, Entscheidung vom 21.11.2008 - 7 U 47/08 (https://dejure.org/2008,3244)
KG, Entscheidung vom 21. November 2008 - 7 U 47/08 (https://dejure.org/2008,3244)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingehungsbetrug des Auftraggebers eines Werkes im Falle seines bereits bei Beauftragung vorliegenden finanziellen Unvermögens zur Zahlung des Werklohnes bei Fälligkeit; Zinsen und Kosten im Zusamenhang mit einem Eingehungsbetruges als Teil einer Restschuldbefreiung in ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Restschuldbefreiung für Eingehungsbetrug

  • Judicialis

    InsO § 302 Nr. 1

  • prewest.de PDF, S. 31

    § 263 StGB; §§ 823, 631 BGB; § 302 InsO
    Eingehungsbetrug bei Auftragserteilung im Werkvertrag; Restschuldbefreiung; vorsätzliche unerlaubte Handlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 302 Nr. 1
    Eingehungsbetrug durch Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten; Zinsen und Kosten nehmen an der Restschuldbefreiung teil

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Eingehungsbetrug durch Werkvertragsabschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Vorsätzlich unerlaubte Handlung - Restschuldbefreiung vermeiden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auftragsvergabe trotz Zahlungsunfähigkeit: Betrug! (IBR 2009, 195)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 414
  • NZBau 2009, 444
  • NZI 2009, 121
  • ZMR 2009, 202
  • AnwBl 2009, 104
  • BauR 2009, 553
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.11.2010 - IX ZR 67/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Klage eines Insolvenzgläubigers auf Zahlung von

    Dies gelte nur dann nicht, wenn die Zinsen nicht als Verzugsfolgen, sondern aus § 849 BGB geltend gemacht werden würden (KG, ZInsO 2009, 280, 282; FK-InsO/Ahrens, aaO, § 302 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 8; Rinjes, DZWIR 2002, 415).
  • BGH, 16.11.2010 - VI ZR 17/10

    Restschuldbefreiung: Strafverfahrenskosten des Schuldners als Verbindlichkeiten

    Teilweise wird dies bejaht (LG Köln, NZI 2005, 406; AG Cloppenburg, Rbeistand 2005, 114; Uhlenbruck/Vallender, aaO; Hess, Insolvenzrecht, 2007, § 302 InsO Rn. 4; Kiesbye, aaO Rn. 7; Kreft/Landfermann, aaO, Rn. 11; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850f Rn. 14; Pape, InVo 2007, 303, 308 f.), teilweise aber auch verneint, weil es sich dabei um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch handele (KG, MDR 2009, 414; MünchKommInsO/Stephan, aaO, § 302 Rn. 8; FK-InsO/Ahrens, aaO, § 302 Rn. 9; Ahrens in Kothe/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 4. Aufl., § 302 InsO Rn. 9; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. Rn. 1191).
  • OLG Saarbrücken, 27.07.2010 - 4 U 531/09

    Restschuldbefreiung: Zins- und Kostenerstattungsansprüche als Verbindlichkeiten

    Die Begründung der hM lautet, dass Zinsansprüche deshalb nicht zu den privilegierten Ansprüchen zählten, weil Zinsen nicht aus der deliktischen Anspruchsgrundlage resultierten, sondern aus einer selbständigen Anspruchsgrundlage als Verzugsfolgen geschuldet seien (KG, MDR 2009, 414; MünchKomm(ZPO)/Smid, 3. Aufl., § 850f Rdnr. 14; MünchKomm(InsO)/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rdnr. 8; Wieczorek/W. Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850f Rdnr. 26; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850f Rdnr. 10; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 2. Aufl., § 850f. Rdnr. 43; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850f Rdnr. 8; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 850f Rdnr. 9; Braun, InsO, 4. Aufl., § 302 Rdnr. 3).

    In der Konsequenz dieser Rechtsauffassung ist es folgerichtig, nur solche Zinsforderungen von der Restschuldbefreiung auszunehmen, die sich unmittelbar aus § 849 BGB ergeben (MünchKomm(InsO)/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rdnr. 8; KG, MDR 2009, 414; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, § 850f. Rdnr. 43).

    Nach einer einschränkenden Auffassung gelte dies zumindest für prozessuale Kostenerstattungsansprüche, deren Entstehung von einem verfahrensrechtlichen Tatbestand abhängig sei (KG, MDR 2009, 414; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, § 850f. Rdnr. 43; MünchKomm(InsO)/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rdnr. 8; Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1191; vgl. auch Wieczorek/W. Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850f Rdnr. 26).

  • OLG Brandenburg, 19.11.2014 - 13 U 18/11

    Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Negative Feststellungsklage des

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die angemeldete Forderung tatsächlich auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, trifft hierbei den Gläubiger (ständige Rechtsprechung, vgl. OLG Hamm ZInsO 2011, 2001; KG NZI 2009, 121; OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 14191; OLG Rostock ZInsO 2005, 1175; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 410).
  • OLG Koblenz, 30.07.2014 - 13 UF 271/14

    Umfang der Restschuldbefreiung

    Damit resultieren sie nicht aus unerlaubter Handlung (vgl. KG NZI 2009, 121 , Stephan in Müko InsO , 2. Aufl. Rn 8 zu § 302, str.).
  • OLG Schleswig, 29.05.2019 - 12 U 102/18

    Vergütung von durch unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung erbrachten

    Dafür hätte er als derjenige, der im Gegensatz zur Klägerin über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich so dezidiert einlassen müssen, dass die Klägerin auch die Chance gehabt hätte, ihrer Beweislast nachzukommen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 21.11.2008 - 7 U 47/08; AG Bremen, Urteil vom 05.02.2009 - 5 C 88/08).

    Dafür hätte er als derjenige, der im Gegensatz zur Klägerin über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich so dezidiert einlassen müssen, dass die Klägerin auch die Chance gehabt hätte, ihrer Beweislast nachzukommen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 21.11.2008 - 7 U 47/08; AG Bremen, Urteil vom 05.02.2009 - 5 C 88/08).

  • OLG Celle, 28.10.2010 - 3 U 134/10

    Geltendmachung von Anwaltshonorar gegen einen in Insolvenz befindlichen Mandanten

    Selbst Zinsen und Kosten, die im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden sind, nehmen auch dann an der Restschuldbefreiung teil, wenn die Forderung aus unerlaubter Handlung entsprechend zur Tabelle festgestellt worden ist, und fallen daher nicht unter § 302 Nr. 1 InsO (KG, MDR 2009, 414).
  • OLG Koblenz, 22.12.2010 - 14 W 741/10

    Verfahrensrecht - Streitwert der Insolvenzfeststellungsklage

    Insofern ging es um die Herstellung eines Titels in eben dieser Höhe, wobei die Zinsen (zu deren Relevanz im Rahmen des § 302 InsO vgl. KGR 2009, 105), auch wenn sie von der Klägerin kapitalisiert worden sind, unberücksichtigt bleiben (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 43 GKG Rn. 3).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 11.09.2008 - 3 W 932/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,16442
OLG Dresden, 11.09.2008 - 3 W 932/08 (https://dejure.org/2008,16442)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.09.2008 - 3 W 932/08 (https://dejure.org/2008,16442)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11. September 2008 - 3 W 932/08 (https://dejure.org/2008,16442)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Höhe der Auslagenpauschale eines Beratungshilfeanwalts; Maßgeblichkeit der für die Beratungshilfe anfallenden Festgebühr oder einer dem Anwalt als Wahlanwalt zustehenden (fiktiven) Gebühr

  • Wolters Kluwer

    Höhe der Auslagenpauschale des Beratungshilfeanwalts

  • rechtsportal.de

    RVG -VV Nr. 2503; RVG -VV Nr. 7002
    Höhe der Auslagenpauschale des Beratungshilfeanwalts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Kurz informiert - Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 414
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.07.1971 - IV ZR 731/68

    Erinnerung gegen die von der Urkundsstelle festgesetzten Gebühren eines

    Auszug aus OLG Dresden, 11.09.2008 - 3 W 932/08
    Alldem steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Auslagenpauschale beim "Armenanwalt" (NJW 71, 1845) nicht entgegen.
  • OLG Celle, 09.12.2008 - 2 W 266/08

    Berechnungsgrundlage der Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002

    Sämtliche bisher mit dieser Rechtsfrage befassten Oberlandesgerichte vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass sich die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG bei einer Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe nach den tatsächlich entstandenen Gebühren richtet und nicht nach den fiktiven Gebühren eines Wahlanwaltes (vgl. OLG Düsseldorf, RVG-Report 2007, 467. OLG Bamberg JurBüro 2007, 645. OLG Nürnberg MDR 2008, 1003. OLG Dresden AGS 2008, 559).
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