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Rechtsprechung
   BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08   

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https://dejure.org/2009,918
BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08 (https://dejure.org/2009,918)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2009 - V ZR 142/08 (https://dejure.org/2009,918)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2009 - V ZR 142/08 (https://dejure.org/2009,918)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung i.R.d. Anhörungsrüge des § 321a Zivilprozessordnung (ZPO); Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Anhörungsrüge

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge, Gehörsverletzung

  • Judicialis

    ZPO § 321a Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 321a Abs. 2
    Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung i.R.d. Anhörungsrüge des § 321a Zivilprozessordnung ( ZPO ); Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anhörungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Begründung einer Gehörsrüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1609
  • MDR 2009, 760
  • FamRZ 2009, 971
  • ZfBR 2009, 457
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218, 220 ; 83, 24, 35 ; Senat, BGHZ 154, 288, 300 ; st. Rspr.).

    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267, 274 ; 65, 293, 295 ; 88, 366, 375 f. ; Senat, BGHZ 154, 288, 300) .

    Wird die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Revisionsgericht gerügt, sind daher in der Anhörungsrüge - wie bei einer Verfassungsbeschwerde - die Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass das Gericht bei der Entscheidung das Vorbringen übergangen haben muss (vgl. dazu: BVerfGE 92, 205, 216 ; Senat, BGHZ 154, 288, 300 m.w.N. - std. Rspr.).

  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 38/07

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08
    Die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss ist nämlich nur dann zulässig, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BGH, Beschl. v. 20. November 2007, VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924; Beschl. v. 13. Dezember 2007, I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636).

    Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (BGH, Beschl. v. 20. November 2007, NJW 2008, 923, 924).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08
    Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden haben (BVerfGE 47, 182, 187 ; 86, 133, 146 ; 96, 205, 216 ; BVerfG RdL 2004, 68, 69 - st. Rspr.).

    Da Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33),und es deren Sachvortrag aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt lassen darf (BVerfGE 21, 191, 194 ; 70, 288, 294 ; 96, 205, 216), muss die Anhörungsrüge die Erheblichkeit des als übergangenen gerügten Vorbringens für die beantragte Zulassung der Revision aufzeigen.

  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 949/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08
    Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden haben (BVerfGE 47, 182, 187 ; 86, 133, 146 ; 96, 205, 216 ; BVerfG RdL 2004, 68, 69 - st. Rspr.).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08
    Da Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33),und es deren Sachvortrag aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt lassen darf (BVerfGE 21, 191, 194 ; 70, 288, 294 ; 96, 205, 216), muss die Anhörungsrüge die Erheblichkeit des als übergangenen gerügten Vorbringens für die beantragte Zulassung der Revision aufzeigen.
  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08
    Diese Darlegung der Umstände, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, ist schon deshalb unverzichtbar, weil die tatrichterliche Auslegung individualvertraglicher Abreden in einem Revisionsverfahren nur in sehr beschränktem Umfang auf Fehler überprüft werden kann (BGH, Beschl. v. 16. September 2003, XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167), welche wiederum nur unter besonderen Voraussetzungen (Unterlassung einer Auslegung; Verstoß gegen das Willkürverbot) die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründen (Senat , Urt. v. 7. Oktober 2004, V ZR 328/03, NJW 2005, 153).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267, 274 ; 65, 293, 295 ; 88, 366, 375 f. ; Senat, BGHZ 154, 288, 300) .
  • BVerfG, 26.11.2008 - 1 BvR 670/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch mangelnde Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08
    Dass das Übergehen von Vorbringen zur Beweislastverteilung das rechtliche Gehör verletze, finde seine Bestätigung in einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 26. November 2008, 1 BvR 670/08, in [...] veröffentlicht).
  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 47/06

    Anwendungsbereich der Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08
    Die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss ist nämlich nur dann zulässig, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BGH, Beschl. v. 20. November 2007, VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924; Beschl. v. 13. Dezember 2007, I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08
    Da Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33),und es deren Sachvortrag aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt lassen darf (BVerfGE 21, 191, 194 ; 70, 288, 294 ; 96, 205, 216), muss die Anhörungsrüge die Erheblichkeit des als übergangenen gerügten Vorbringens für die beantragte Zulassung der Revision aufzeigen.
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots

  • BGH, 07.10.2004 - V ZR 328/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BSG, 07.04.2005 - B 7a AL 38/05 B

    Voraussetzungen der Anhörungsrüge

  • BGH, 05.06.2008 - V ZR 187/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufklärungspflicht

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 105/11

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung des

    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nach ständiger Rechtsprechung nämlich erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 8 mwN).
  • OLG Brandenburg, 10.05.2012 - 10 UF 227/10

    Trennungsunterhalt bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen:

    Dabei ist sämtliches Vorbringen zur Kenntnis genommen worden, auch wenn in den Gründen der Entscheidung zulässigerweise nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich beschieden ist (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2310, BGH, NJW 2009, 1609).
  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 216/16

    Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes mittels Anhörungsrüge

    Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4).

    Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern ist es vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2).

    b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 ff.).

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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1235
BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08 (https://dejure.org/2009,1235)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2009 - X ZB 29/08 (https://dejure.org/2009,1235)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2009 - X ZB 29/08 (https://dejure.org/2009,1235)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Antragsrücknahme: Keine Erstattung der Auslagen erster Instanz! (IBR 2009, 349)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 760
  • NZBau 2009, 466
  • BauR 2009, 1343
  • VergabeR 2009, 607
  • ZfBR 2009, 487
  • ZfBR 2010, 345
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenentscheidung nach Zurücknahme des

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Die Heranziehung von § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG entspricht darüber hinaus auch der Rechtsprechung des Senats (Sen. Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05, NZBau 2006, 392 m.w.N.).

    Was schließlich die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten anbelangt, entspricht die auf entsprechende Rechtsprechung des Senats (Sen. Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05, NZBau 2006, 392 m.w.N.) gestützte Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts, die Gerichtskosten des durch die zulässige Rücknahme des Nachprüfungsantrags in der Sache beendeten Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren den Beteiligten entstandenen Kosten habe die Antragstellerin zu tragen, mittlerweile allgemeiner Meinung.

  • VK Baden-Württemberg, 04.04.2007 - 1 VK 16/07

    Antragsrücknahme: Keine Auslagenerstattung für Antragsgegner

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Das vorlegende Oberlandesgericht wird deshalb nunmehr entscheiden müssen, ob es auf Grund dieser Vorschrift die Antragstellerin mit Kosten der Antragsgegnerin belasten kann (a.A. VK BW , Beschl. v. 04.04.2007 - 1 VK 16/07), oder ob auch im Hinblick auf die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin angesichts des unter 3. Ausgeführten eine Erstattung nicht in Betracht kommt.
  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 22/05

    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Das kann aus den in den Senatsbeschlüssen vom 25. Oktober 2005 (X ZB 22/05, NZBau 2006, 196 - Aufwendungen des Antragsgegners; X ZB 24/05, 25/05 und 26/05 - Aufwendungen des Beigeladenen) unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 (X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.) näher ausgeführten Gründen auch nicht als planwidrige Lücke des Gesetzes angesehen werden.
  • BGH, 22.06.1993 - X ZR 25/86

    Rücknahme der Patentnichtigkeitsklage - Hartschaumplatten

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Eine solche Einschränkung enthält das Gesetz jedoch nicht (vgl. auch zum Patentnichtigkeitsverfahren Sen. Beschl. v. 22.06.1993 - X ZR 25/86, MDR 1993, 1073).
  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 24/05

    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Das kann aus den in den Senatsbeschlüssen vom 25. Oktober 2005 (X ZB 22/05, NZBau 2006, 196 - Aufwendungen des Antragsgegners; X ZB 24/05, 25/05 und 26/05 - Aufwendungen des Beigeladenen) unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 (X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.) näher ausgeführten Gründen auch nicht als planwidrige Lücke des Gesetzes angesehen werden.
  • BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03

    Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Das kann aus den in den Senatsbeschlüssen vom 25. Oktober 2005 (X ZB 22/05, NZBau 2006, 196 - Aufwendungen des Antragsgegners; X ZB 24/05, 25/05 und 26/05 - Aufwendungen des Beigeladenen) unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 (X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.) näher ausgeführten Gründen auch nicht als planwidrige Lücke des Gesetzes angesehen werden.
  • OLG Brandenburg, 08.01.2008 - Verg W 10/07

    Geregeltes Vergabeverfahren: Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Die danach gebotene Kostenentscheidung weiche jedoch insbesondere von einem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2008 ab (Verg W 10/07), weil diesem als tragende Begründung der Rechtssatz zugrunde liege, dass trotz einer zunächst ergangenen, das Nachprüfungsbegehren des Antragstellers zurückweisenden Entscheidung der Vergabekammer ein Unterliegen des Antragstellers dann nicht mehr gegeben sei, wenn der Nachprüfungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen worden sei.
  • OLG Dresden, 16.11.2006 - WVerg 15/06

    Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens bei Zurücknahme des

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Wie bereits vom Oberlandesgericht Dresden (NZBau 2007, 264) entschieden, spreche schließlich einiges dafür, dass sich die Verpflichtung der Antragstellerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer bereits aus der Kostenentscheidung der Vergabekammer in dem Beschluss vom 11. April 2008 ergebe.
  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 11 Verg 10/07

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenentscheidung bei Rücknahme des

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Denn das vorlegende Oberlandesgericht meint, dass diese Kosten aufgrund der Kostenentscheidung der Vergabekammer von der vor der Vergabekammer unterlegenen Antragstellerin zu tragen sind, während dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2008 die Auffassung zugrunde liegt, nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren finde mangels Unterliegens einer Partei eine Erstattung von Kosten der Vorinstanz nicht statt (ebenso mittlerweile z.B. OLG Frankfurt VergabeR 2009, 104).
  • KG, 10.05.2022 - Verg 1/22

    Sofortige Beschwerden des Landes Berlin in dem Vergabenachprüfungsverfahren

    Eine Antragsrücknahme ist im Vergabenachprüfungsverfahren auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung der anderen Beteiligten bis zu einer formell bestandskräftigen Entscheidung wirksam möglich (BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - X ZB 29/08 -, juris Rn. 12).
  • BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11

    Rettungsdienstleistungen IV

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bot § 128 Abs. 4 in seiner bis zum 24. April 2009 geltenden Fassung nur bedingt eine Grundlage für die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten vor der Vergabekammer (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - X ZB 29/08, VergabeR 2009, 607 Rn. 10 mwN - Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren).
  • BGH, 17.04.2012 - X ZB 7/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem

    Nachdem der beschließende Senat über eine Divergenzvorlage betreffend die Erstattung von Auslagen der Antragstellerin und der Beigeladenen vor der Vergabekammer mit Beschluss vom 24. März 2009 (X ZB 29/08, VergabeR 2009, 607) entschieden hatte, beschloss das Beschwerdegericht, dass die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen habe.
  • OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - Verg 35/09

    Kostenerstattung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer

    Danach hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts - der Streitfall hat sich vor dem entsprechenden Stichtag zugetragen - zu gelten, dass auf die Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller - gleichviel, ob diese im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren erklärt worden ist - die dem Antragsteller und dem Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen nicht zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; X ZB 22/05; X ZB 24/05; X ZB 25/05; X ZB 26/05; Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08 und Beschl. v. 9.12.2003 - X ZB 14/03).

    Der Antragsteller kann den Antrag auch dann noch zurücknehmen, wenn die Vergabekammer darüber (nicht bestandkräftig) bereits entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08, Rn. 12).

    Sie kann in einem solchen Fall auch nicht mehr für eine Pflicht zur Tragung von Aufwendungen anderer Verfahrensbeteiligter durch den Antragsteller herangezogen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08 Rn. 11).

  • OLG Brandenburg, 18.05.2010 - Verg W 1/08

    Vergabenachprüfungsverfahren: Rücknahme des Nachprüfungsantrags im

    Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer kann der Antragsteller, weil die Rücknahme einschränkende Bestimmungen im vierten Teil des GWB fehlen, den Nachprüfungsantrag bis zur formellen Bestandskraft der Entscheidung der Vergabekammer jederzeit zurücknehmen (BGH, Beschluss vom 24.3.2009, X ZB 29/08, Rn. 12 - zitiert nach juris).

    bb) Die wirksame Rücknahme des Nachprüfungsantrages hat rückwirkend das durch den Antrag hergestellte verfahrensrechtliche Verhältnis der Beteiligten untereinander entfallen lassen und damit der Kostenentscheidung, auch wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses durch die gesetzliche Regelung gedeckt war, die Grundlage entzogen (BGH, Beschluss vom 24.3.2009, X ZB 29/08, Rn. 11 - zitiert nach juris; vgl. zu der Konstellation der Rücknahme des Nachprüfungsantrages erst im Beschwerdeverfahren BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 15/05 - zitiert nach juris).

    16 bb) Die Auftraggeberin hat ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung vor der Vergabekammer notwendigen Auslagen mangels anderslautender Regelung nach allgemeinen Kostengrundsätzen deshalb selbst zu tragen, weil sie sich zur Wahrung ihrer Interessen an dem Verfahren beteiligt hat (BGH, Beschluss vom 24.3.2009, X ZB 29/08, Rn. 10 - zitiert nach juris).

  • VK Münster, 09.09.2009 - VK 7/09

    Aufhebung einer Kammerentscheidung

    Der BGH habe mit Beschluss vom 24.3.2009, X ZB 29/08, entschieden, dass der Nachprüfungsantrag zur freien Disposition des Unternehmens stehe, weil ohne Antrag gemäß § 107 Abs. 1 GWB keine Nachprüfung stattfinde.

    d) Unabhängig davon kann ein Antragsteller - so wie vom BGH, Beschluss vom 24.3.2009, X ZB 29/08 ausgeführt- jederzeit seinen Antrag zurücknehmen.

    e) Etwas anderes nimmt der BGH, 24.3.2009, X ZB 29/08, nur an, wenn der Antrag während eines Beschwerdeverfahrens vor einem Oberlandesgericht zurückgenommen wird.

  • VK Münster, 09.09.2009 - VK 7/09K
    Der BGH habe mit Beschluss vom 24.3.2009, X ZB 29/08, entschieden, dass der Nachprüfungsantrag Beschluss vom 9. September 2009 3 Seite 3 von 8 VK 7/09 K.

    d) Unabhängig davon kann ein Antragsteller ­ so wie vom BGH, Beschluss vom 24.3.2009, X ZB 29/08 ausgeführtjederzeit seinen Antrag zurücknehmen.

    e) Etwas anderes nimmt der BGH, 24.3.2009, X ZB 29/08, nur an, wenn der Antrag während eines Beschwerdeverfahrens vor einem Oberlandesgericht zurückgenommen wird.

  • OLG Schleswig, 16.07.2009 - 1 Verg 1/09

    Zur Kostantragung bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin, für die eine Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 24. März 2009, X ZB 29/08, bei juris abrufbar), werden die angefochtene Entscheidung und die hiergegen gerichtete Beschwerde gegenstandslos.

    Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005, X ZB 15/05; BGH, Beschluss vom 24. März 2009, X ZB 29/08).

    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antraggegners und der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer (Nachprüfungsverfahren) findet mangels Unterliegens der Antragstellerin im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005, X ZB 15/05, X ZB 22/05, X ZB 26/05 und X ZB 29/08, jeweils bei juris abrufbar).

  • OLG Naumburg, 14.04.2011 - 2 Verg 2/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenerstattung bei Erledigung

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Dezember 2003 (X ZB 14/03; bestätigt durch Beschluss v. 24.03.2009, X ZB 29/08) war hierfür jedoch kein Raum mehr (vgl. insbesondere Beschlüsse jeweils v. 16.12.2004, 1 Verg 13/04 "Existenzgründer-Seminare II", 1 Verg 15/04 "Existenzgründer-Seminare III" sowie 1 Verg 16/04).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2009 - 15 Verg 5/09

    Ölspurbeseitigung - Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsbefugnis bei

    In einem weiteren Fall sei die Passivlegitimation des Bundes nicht beanstandet worden (BGH vom 24.03.2009 - X ZB 29/08, Vorinstanz OLG K. vom 11.07.2008 - 15 Verg 5/08).
  • VK Rheinland-Pfalz, 23.04.2020 - VK 2-7/20

    Keine Eignungsleihe: Darf die Eignung der Nachunternehmer geprüft werden?

  • OLG Celle, 08.05.2019 - 13 Verg 10/18

    Erledigung eines Nachprüfungsantrags durch Rücknahme; Neuvergabe eines

  • OLG Celle, 04.05.2011 - 13 Verg 1/11

    Kostentragungspflicht nach Antragsrücknahme

  • OLG Naumburg, 12.07.2010 - 1 Verg 9/10

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenentscheidung bei Erledigung des Verfahrens

  • KG, 12.07.2010 - 2 Verg 3/10

    Vergabenachprüfungsverfahren: Wirkungen der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

  • OLG Naumburg, 13.02.2012 - 2 Verg 14/11

    Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer: Rücknahme ohne

  • VK Schleswig-Holstein, 20.08.2009 - VK-SH 12/09
  • BayObLG, 26.10.2021 - Verg 4/21

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostentragung bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags

  • VK Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - VK 2-11/18

    Angabe einer Internet-Adresse: Eignungsanforderungen nicht wirksam gefordert!

  • VK Bund, 23.08.2022 - VK 2-66/22

    Konkretisierungsnotwendigkeit bzgl. subjektiv geprägter Wertungsvorgaben wie

  • OLG München, 10.08.2010 - Verg 7/10

    Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im Vergabenachprüfungsverfahren:

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2009 - Verg 34/09

    Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Vergabenachprüfungsantrags

  • BayObLG, 25.07.2022 - Verg 6/22

    Vergabenachprüfungsverfahren: Streitwert bei Verträgen mit Verlängerungsoption

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2012 - Verg 38/10

    Rechtsfolgen der Zurücknahme des Vergabenachprüfungsantrages nach Entscheidung

  • OLG Schleswig, 15.08.2022 - 54 Verg 5/22

    Antragsrücknahme nach VK-Beschluss: Keine Gebührenreduzierung!

  • VK Baden-Württemberg, 30.06.2009 - 1 VK 18/09

    Antragsrücknahme: Keine Auslagenerstattung für Antragsgegner

  • OLG Karlsruhe, 09.04.2018 - 15 Verg 1/18

    Zweifel an Eignung erweckt: Beigeladene trägt Kosten!

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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2176
BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08 (https://dejure.org/2009,2176)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2009 - VI ZB 89/08 (https://dejure.org/2009,2176)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08 (https://dejure.org/2009,2176)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines mit "Berufung und Prozesskostenhilfeantrag" überschriebenen Schriftsatzes; Erforderlichkeit einer zweifelsfreien Erklärung für die Annahme einer bedingten und damit unzulässigen Berufungseinlegung; Zulässigkeit einer Berufungsbegründung durch Bezugnahme ...

  • Judicialis

    ZPO § 519 Abs. 2; ; ZPO § 520 Abs. 3

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 519 Abs. 2
    Wirksame Berufungseinlegung durch "Prozesskostenhilfegesuch und Berufung" überschriebenen Schriftsatz

  • rechtsportal.de

    ZPO § 519 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3
    Anforderungen an den Berufungsschriftsatz; Auslegung eines mit "Berufung und Prozesskostenhilfeantrag" überschriebenen Schriftsatz

  • rechtsportal.de

    ZPO § 519 Abs. 2 ; ZPO § 520 Abs. 3
    Anforderungen an den Berufungsschriftsatz; Auslegung eines mit "Berufung und Prozesskostenhilfeantrag" überschriebenen Schriftsatz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Auslegung eines Schriftsatzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Berufung und Prozesskostenhilfeantrag"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 278
  • MDR 2009, 760
  • FamRZ 2009, 1056
  • VersR 2009, 1244
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 267/94

    Entscheidung des Revisionsgerichts nach Säumnis des Berufungsklägers

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08
    In diesem Fall kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 f.; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 -NJW 1995, 2563, 2564; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 -VersR 2002, 1256, 1257 und vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - VersR 2007, 662, 663).

    Nicht zu berücksichtigen sind auch die Begleitumstände, von denen das Gericht und der Rechtsmittelgegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt haben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 - VersR 1984, 870 und vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - aaO).

    Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Berufungseinlegung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnet wird, oder von einer "beabsichtigten Berufung" die Rede ist oder angekündigt wird, dass "nach Gewährung der Prozesskostenhilfe" Berufung eingelegt werde (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 -aaO; Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554; Senatsbeschluss vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - aaO).

  • BGH, 22.01.2002 - VI ZB 51/01

    Einlegung der Berufung unter einer Bedingung

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08
    In diesem Fall kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 f.; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 -NJW 1995, 2563, 2564; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 -VersR 2002, 1256, 1257 und vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - VersR 2007, 662, 663).

    Die Auslegung von Prozesserklärungen, die auch der Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95 - NJW-RR 1996, 1210, 1211; BGH BGHZ 4, 328, 334) , hat den Willen des Erklärenden zu beachten, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900, 901 und Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - aaO, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 07.11.2006 - VI ZB 70/05

    Anforderungen an die Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08
    In diesem Fall kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 f.; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 -NJW 1995, 2563, 2564; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 -VersR 2002, 1256, 1257 und vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - VersR 2007, 662, 663).

    Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Berufungseinlegung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnet wird, oder von einer "beabsichtigten Berufung" die Rede ist oder angekündigt wird, dass "nach Gewährung der Prozesskostenhilfe" Berufung eingelegt werde (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 -aaO; Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554; Senatsbeschluss vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - aaO).

  • BGH, 27.06.1984 - VIII ZR 213/83

    Berufung - Zulässigkeit - Falsche Bezeichnung des Gerichts - Irrtum -

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08
    Nicht zu berücksichtigen sind auch die Begleitumstände, von denen das Gericht und der Rechtsmittelgegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt haben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 - VersR 1984, 870 und vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - aaO).
  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 161/87

    Einlegung einer mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verbundenen Berufung

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08
    In diesem Fall kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 f.; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 -NJW 1995, 2563, 2564; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 -VersR 2002, 1256, 1257 und vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - VersR 2007, 662, 663).
  • BGH, 02.10.1985 - IVb ZB 62/85

    Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08
    In diesem Fall kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 f.; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 -NJW 1995, 2563, 2564; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 -VersR 2002, 1256, 1257 und vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - VersR 2007, 662, 663).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08
    Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
  • BGH, 18.06.1996 - VI ZR 325/95

    Streitgegenstands-Verwechslung - § 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08
    Die Auslegung von Prozesserklärungen, die auch der Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95 - NJW-RR 1996, 1210, 1211; BGH BGHZ 4, 328, 334) , hat den Willen des Erklärenden zu beachten, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900, 901 und Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - aaO, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 25/04

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08
    Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Berufungseinlegung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnet wird, oder von einer "beabsichtigten Berufung" die Rede ist oder angekündigt wird, dass "nach Gewährung der Prozesskostenhilfe" Berufung eingelegt werde (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 -aaO; Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554; Senatsbeschluss vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - aaO).
  • BGH, 05.03.2008 - XII ZB 182/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit der Bezugnahme auf andere

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08
    Die Berufungsbegründung, die nach § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO entweder bereits in der Berufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz beim Berufungsgericht einzureichen ist, kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Berufungsbegründung gerecht werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - XII ZB 182/04 - NJW 2008, 1740).
  • BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

  • BGH, 10.01.1990 - XII ZB 134/89

    Abänderungsklage auf Erhöhung der Unterhaltsrente - Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Soweit die Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - dessen analoge Anwendung A. R. verficht - die Erklärung enthalten muss, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung eingelegt wird, ist zu bedenken, dass die Frage, ob ein Rechtsmittel eingelegt ist, nach ständiger Rechtsprechung erforderlichenfalls im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift und der sonst heranzuziehenden Unterlagen zu beurteilen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08 Rn. 8).
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung

    aa) Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446, vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512, 1514 und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, Tz. 11; Beschlüsse vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, 760).

    Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, Tz. 13, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640, Tz. 26 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, 760).

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 16/09

    Zulässigkeit der Auslegung eines Antrags auf Ruhen des Verfahrens zugleich als

    aa) Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446, vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512, 1514 und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, Tz. 11; Beschlüsse vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, 760).

    Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, Tz. 13, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640, Tz. 26 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, 760).

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 13/09

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung

    aa) Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446, vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512, 1514 und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, Tz. 11; Beschlüsse vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, 760).

    Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, Tz. 13, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640, Tz. 26 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, 760).

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 14/09

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung gewährten Darlehens;

    aa) Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446, vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512, 1514 und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, Tz. 11; Beschlüsse vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, 760).

    Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, Tz. 13, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640, Tz. 26 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, 760).

  • BGH, 30.08.2023 - VII ZB 45/21

    Anerkennungshindernis schließt Vollstreckung als EU-Vollstreckungstitel aus!

    Die Auslegung, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht uneingeschränkt selbst vornehmen kann, wird von dem Grundsatz beherrscht, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11 Rn. 30, NJW 2014, 155; Beschluss vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08 Rn. 8, NJW-RR 2010, 278).
  • BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19

    Zurücknahme und Verzicht auf die Revision (Auslegung der Erklärung der Rücknahme

    Da sich die Rücknahmeerklärung an das Gericht und damit an keinen individuell bestimmten Erklärungsempfänger richtet, kommt es für die Auslegung ? entgegen der Ansicht der Verteidigung ? weder auf Umstände an, die einzelnen Beteiligten der Strafkammer jenseits des objektiven Akteninhalts bekannt sind (vgl. BeckOK-BGB/Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 50. Ed., § 133 Rn. 28), noch darauf, wie das Landgericht die Rücknahmeerklärung gewertet und behandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 ? VI ZB 89/08, NJW-RR 2010, 278, 279).
  • OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 37/21

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung Betriebsschließung wegen des

    Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt, denn im Allgemeinen will keine Partei die mit einer Fristversäumung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen (BGH NJW 2002, 1352; BGH NJW-RR 2007, 1565 [1566]; BGH NJW-RR 2010, 278; BGH, Beschluss vom 03.05.2018 - IX ZB 72/17 -, BeckRS 2018, 9386).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2012 - 17 U 183/11

    Wiedereinsetzung: Antrag auf Ruhen des Verfahrens nicht als

    Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05, NJR-RR 2006, 862, Tz. 13, vom 30.Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640, Tz. 26 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, 760).".
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