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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1822
BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10 (https://dejure.org/2010,1822)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10 (https://dejure.org/2010,1822)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10 (https://dejure.org/2010,1822)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 ZPO, § 36 Abs 2 ZPO
    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entsprechende Anwendung der Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand einer Widerklage auf Drittwiderklagen gegen einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten einer Klageforderung

  • rewis.io

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung

  • rewis.io

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 33
    Analoge Anwendung des § 33 ZPO auf Drittwiderklage gegen Zedenten der Klageforderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 33; ZPO § 36 Abs. 3
    Entsprechende Anwendung der Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand einer Widerklage auf Drittwiderklagen gegen einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten einer Klageforderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand der Widerklage gilt auch für Drittwiderklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Kehrtwende des BGH bei der Drittwiderklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtsstand der Drittwiderklage

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des besonderen Gerichtsstandes der Widerklage auf isolierte Drittwiderklagen gegen den Zedenten der Klageforderung

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage bei Zedentenwiderklage (Prof. Dr. Beate Gsell; ZIS 1/2012, S. 117-119)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 187, 112
  • NJW 2011, 460
  • ZIP 2011, 248 (Ls.)
  • MDR 2010, 1483
  • VersR 2011, 412
  • AnwBl 2011, 25
  • BauR 2011, 291
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99

    Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes bei gemeinsamem Gerichtsstand

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    Bei isolierten Drittwiderklagen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Bei einer streitgenössischen Drittwiderklage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, sofern die widerbeklagten Streitgenossen einen anderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872).

    Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem übergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • BGH, 06.05.1993 - VII ZR 7/93

    Kein besonderer Gerichtsstand bei Widerklage gegen Unbeteiligte

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    Bei isolierten Drittwiderklagen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem übergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Die Anwendbarkeit des § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung ist bislang vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verneint worden (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 223; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 135/00

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    Die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage ist auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden (Abweichung von BGH, 5. April 2001, VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 223).

    Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind: Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 222 ff.) oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 f.).

    Die Anwendbarkeit des § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung ist bislang vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verneint worden (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 223; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • BGH, 17.10.1963 - II ZR 77/61

    Zulässigkeit der Widerklage

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    a) Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, ist diese streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zulässig (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 187 ff.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94, BGHZ 131, 76, 79 f.; BGH, Beschluss vom 28. Februar 1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).

    Hierdurch sollen die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden, zusammengehörige Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188).

    Zum einen sollen zusammenhängende Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden, um eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188).

  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).

    c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage regelnde Vorschrift des § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage; das Gericht der Klage ist danach für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN).

  • OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02

    Gerichtsstandbestimmung; Drittwiderklage; Streitgenossen; Prozessstandschaft

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    Ob dieser Grund auch generell die Gewährung eines besonderen Gerichtsstands für eine Drittwiderklage gegen nur materiell beteiligte Dritte trägt (so OLG Dresden, Beschluss vom 17. April 2002 - 1 AR 17/02, OLG NL 2003, 65 ff.; Vollkommer/Vollkommer, WRP 2000, 1062, 1067; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 33 Rn. 24), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind: Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 222 ff.) oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 f.).
  • BGH, 12.10.1995 - VII ZR 209/94

    Erhebung einer Widerklage gegen einen als Streithelfer des Beklagten am

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    a) Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, ist diese streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zulässig (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 187 ff.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94, BGHZ 131, 76, 79 f.; BGH, Beschluss vom 28. Februar 1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).
  • BGH, 04.03.1966 - Ib ARZ 52/66

    Erhebung einer mit einer Klage in rechtlichem Zusammenhang stehenden Widerklage

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).
  • BGH, 08.12.1970 - VI ZR 111/69

    Rechtsstreit - Beteiligter - Widerklage

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwiderklage hingegen grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69, NJW 1971, 466 f.).
  • BGH, 28.02.1991 - I ARZ 711/90

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Drittwiderklage

  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

  • OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09

    Zuständigkeitsbestimmung für eine isolierte Drittwiderklage

  • BAG, 16.05.1997 - 5 AS 9/97

    Gerichtsstandbestimmung bei Drittwiderklage

  • BGH, 07.11.2013 - VII ZR 105/13

    Bauprozess: Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage des vom Bauherrn auf

    Ausschlaggebend ist, dass die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten durch seine Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH, Urteile vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, aaO Rn. 10; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, aaO Rn. 27; Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112 Rn. 7).
  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14

    Widerklage - Klagerücknahme - § 167 ZPO

    Die Vervielfältigung und Zersplitterung der Prozesse mit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen soll vermieden werden (Pfaff ZZP Bd. 96 [1983], 334, 351 f.; Hau ZZP Bd. 117 [2004], 31, 35 f., jeweils unter Bezug auf Hahn Die gesamten Materialien zur Civilprozeßordnung 1880 S. 158; BGH 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10 - Rn. 13, BGHZ 187, 112; 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61 - BGHZ 40, 185, 188) .
  • OLG Dresden, 29.01.2019 - 4 U 942/17

    Pflichten des Versicherungsmaklers bei beabsichtigter Veräußerung der

    Ausnahmsweise ist die isolierte Drittwiderklage zulässig, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände von Klage und Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (BGH, Beschl. v. 30.9.2010, Xa ARZ 191/10, wenn sich ihr Gegenstand mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urt. V. 5.4.2001, VII ZR 135/00) oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren (BGH, Urt. v. 13.3.2007, VI ZR 129/06, Rn. 16).

    Schließlich ist sie zulässig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen (BGH, Beschl. V. 30.9.2010, Xa ARZ 191/10).

  • OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähige Anwaltsgebühren bei isolierter

    Denn es fehlt gerade an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage, da diese nur den bislang am Verfahren nicht beteiligten Außenstehenden betrifft (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 129/10, in juris; BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 208/10, in juris; BGH NJW 2011, 460; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2010, Az. 32 Sbd 128/09, in juris; OLGR Braunschweig 2009, 790; OLG München NJW 2009, 2609; OLGR München 2009, 448; je m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 16.01.2017 - 13 SV 18/16

    Zweckmäßigkeitserwägungen bei Gerichtsstandsbestimmung

    Ein sachlich vorrangiger Grund wird angenommen, wenn ein Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist (BGH 2008, 1516 Rn. 19), wenn es aufgrund einer Gerichtsstandvereinbarung zwischen dem Kläger und einem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dies im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann (BGH NJW 1988, 646 [BGH 19.03.1987 - I ARZ 903/86] ) oder wenn - im Falle der parteierweiternden Drittwiderklage - bei ihm für einen der (wider-)beklagten Streitgenossen der Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO begründet ist und für die widerbeklagten Streitgenossen kein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand besteht (BGH NJW 2011, 460 Rn. 3 [BGH 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10] ).
  • KG, 29.11.2017 - 25 U 32/15

    Erbteilungsklage: Standesrechtliches Tätigkeitsverbot für einen vorbefassten

    Erhebt der Beklagte eine mit der Klage in rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage gegen den Kläger und zugleich gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Streitgenossen, so lässt der Bundesgerichtshof dies nach ständiger Rechtsprechung unter den Voraussetzungen der Klageänderung zu, also bei Sachdienlichkeit oder Einwilligung des Drittwiderbeklagten (vgl. BGHZ 40, 189; 56, 75; 69, 44; 131, 79; 187, 112).

    Ausschlaggebend hierfür ist stets, dass die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und durch die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten in den Rechtsstreit dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt werden (vgl. BGHZ 187, 112 Tz 7; BGHZ 147, 220; BGH NJW 2007, 1753; BGH NJW 2008, 2852).

    Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Xa AZR 191/10, Beschluss vom 30.09.2010 = BGHZ 187, 112) begründet in diesen Fällen - zumindest bei der Widerklage gegen den bislang nicht beteiligten Zedenten einer abgetretenen Forderung - auch § 33 ZPO den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage ,(vgl. BGH a. a. O. Tz 8f).

  • OLG Hamm, 06.10.2015 - 32 Sa 45/15

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Erhebung einer Widerklage

    aa) Eine Zuständigkeitsbestimmung scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Auffassung in der Literatur im Fall einer Widerklage aus, wenn die Voraussetzungen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Widerbeklagten nicht vorliegen, weil diese einen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516; BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10 -, BGHZ 187, 112-119, juris Rn. 9; Heinrich in: Musielak, 12. Auflage 2015, ZPO, § 36 ZPO Rn. 17 a.E.; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 33 ZPO Rn. 24 m.w.N.; a.A. Stein/Jonas/Roth, ZPO, Bd. 1, 23. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 3).

    Nur dann, wenn ein solcher gemeinsamer Gerichtsstand aller Widerbeklagten nicht vorhanden ist, ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands - regelmäßig bei dem Gericht der Hauptklage - möglich (BGH, X ARZ 522/99, a.a.O.; BGH, Xa ARZ 191/10, a.a.O.; Heinrich in: Musielak, a.a.O.; Vollkommer in: Zöller, a.a.O.).

    Erhebt der Beklagte eine Widerklage, die einen bisher nicht am Verfahren Beteiligten einbezieht, so gilt § 33 ZPO nur, wenn dem Dritten zumutbar ist, sich am Ort der Klage auf die Verhandlung und Entscheidung zusammenhängender Ansprüche einzulassen (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10 -, BGHZ 187, 112-119, juris Rn. 14).

    Auf die unter b) zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere die Ausführungen in BGH, Xa ARZ 191/10, juris Rn. 9, wird verwiesen.

  • OLG Koblenz, 15.11.2012 - 6 W 557/12

    Kostenentscheidung: Sofortige Anerkennung einer Widerklage

    Eine Widerklage kann auch dann noch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO "sofort" anerkannt werden, wenn der Widerbeklagte zwar im schriftlichen Vorverfahren bereits einen Klageabweisungsantrag angekündigt hat und er der Widerklage auch in der Sache entgegengetreten ist, der Widerbeklagte aber zugleich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt hat und die örtliche Zuständigkeit erst im Verlauf des Verfahrens infolge einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt (hier: Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 33 ZPO auf die isolierte Drittwiderklage, BGHZ 187, 112).

    Während des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 30. September 2010 (Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112) unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Auffassung entschieden, dass die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden ist.

    Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 30. September 2010 (Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112) entschieden, dass die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden ist.

  • OLG Frankfurt, 11.10.2013 - 2 U 168/12

    Streit um Bestehen eines Pachtvertrages über ein Klubhaus auf einer Golfanlage

    Diese Vorschrift regelt nur die örtliche Zuständigkeit, nicht die Zulässigkeit der Widerklage schlechthin (Zöller-Vollkommer, 29. Aufl. 2012, § 33 Rn. 1 m.w.N.; vgl. BGHZ 187, 112 Rn. 8; a.A. früher noch BGH NJW 1975, 1228).

    Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, ist diese streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zulässig, also analog § 263 ZPO im Falle der Einwilligung des Drittwiderbeklagten oder bei Sachdienlichkeit (BGHZ 131, 76, 79 f.; BGHZ 187, 112 Rn. 6).

  • BayObLG, 12.03.2019 - 1 AR 10/19

    Gerichtsstand der streitgenössischen Drittwiderklage

    Die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 3 ZPO auf die Drittwiderklage (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112) auf die hier in Rede stehende Konstellation einer Widerklage gegen den Mieter und einer Drittwiderklage gegen den Bürgen übertragbar sei, sei noch nicht geklärt.

    Hierdurch sollen die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden sowie zusammengehörige Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Xa ARZ 191/10, BRHZ 187, 112 ff. Rn. 5 - 6).

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch mit seiner Entscheidung vom 30. September 2010 (BGHZ 187, 112 ff) "jedenfalls" für die Drittwiderklage gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung aufgegeben und zur Begründung insbesondere ausgeführt, der besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO habe seinen Grund darin, dass bei Bestehen eines Sachzusammenhangs die Verfahrenskonzentration gefördert und zugleich ein prozessuales Gleichgewicht hergestellt werden solle.

  • OLG Oldenburg, 07.06.2017 - 4 UF 198/16

    Ansprüche des barunterhaltspflichtigen Elternteils wegen der Abdeckung den

  • BGH, 07.02.2013 - IX ZR 186/11

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Widerklage gegen in Serbien

  • LG Köln, 18.06.2014 - 4 O 387/13

    Prüfung der Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage für den Fall einer

  • LG Heidelberg, 28.08.2019 - 12 O 8/19

    Haftung eines nicht wirksam bestellten besonderen Vertreters einer Gesellschaft

  • LG Stuttgart, 15.12.2017 - 21 O 300/17

    Drittwiderklage - Unzulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage

  • LG Köln, 21.03.2024 - 14 O 384/22
  • OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13

    Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft:

  • BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 66/20

    Wirkungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach Erhebung einer Widerklage bei dem

  • LG Düsseldorf, 27.06.2013 - 14c O 171/12

    Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Form eines Schaumkuss-Eies

  • OLG München, 26.03.2013 - 9 U 4943/11

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage

  • LG Hamburg, 16.01.2013 - 329 O 283/10

    Verfahrensrecht - Örtliche Zuständigkeit bei parteierweiternder Drittwiderklage

  • LG Hamburg, 27.09.2011 - 416 HKO 69/11

    Markenschutz: Voraussetzungen einer Benutzungsmarke; Werktitelschutz für eine

  • LG Düsseldorf, 17.02.2016 - 2a O 170/14
  • LG Hamburg, 10.04.2018 - 334 O 69/17
  • LG Hagen, 30.04.2014 - 10 O 52/12

    Keine Kündigung zur Unzeit von Kreditvertrag bei Rückzahlungsfrist von 14 Tagen

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.04.2015 - 3 O 2749/15

    Reisemängel im Ausland: Welches Gericht ist zuständig?

  • OLG Köln, 01.12.2014 - 11 U 108/14

    Zulässigkeit einer sog. isolierten Drittwiderklage

  • LG Münster, 09.09.2019 - 15 O 231/09
  • LG Hamburg, 10.07.2020 - 321 O 91/19

    Kapitalanlagen: Handeln eines Beraters/Vermittlers in fremdem Namen;

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.02.2019 - 2 O 3466/17

    Verkehrsunfall - Linksabbieger mit entgegenkommendem Fahrzeug

  • LG Hamburg, 21.07.2014 - 325 O 212/13

    Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen atypisch stillen

  • LG Dortmund, 31.01.2019 - 2 O 154/17

    Zahlungsanspruch einer Fondsgesellschaft gegen die Insolvenzschuldnerin

  • LG Köln, 20.02.2019 - 16 O 213/16
  • OLG Jena, 14.03.2012 - 2 U 259/11
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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.2010 - V ZB 173/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7410
BGH, 30.09.2010 - V ZB 173/10 (https://dejure.org/2010,7410)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2010 - V ZB 173/10 (https://dejure.org/2010,7410)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2010 - V ZB 173/10 (https://dejure.org/2010,7410)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 139 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO
    Verfahren bei Wiedereinsetzung: Hinweispflicht des Berufungsgerichts zur Notwendigkeit ergänzenden Vortrags; Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Versendung eines Telefax

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 139 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO
    Verfahren bei Wiedereinsetzung: Hinweispflicht des Berufungsgerichts zur Notwendigkeit ergänzenden Vortrags; Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Versendung eines Telefax

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versehentlicher Verwechslung der Gerichtsfaxnummer durch den beauftragten Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten

  • rewis.io

    Verfahren bei Wiedereinsetzung: Hinweispflicht des Berufungsgerichts zur Notwendigkeit ergänzenden Vortrags; Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Versendung eines Telefax

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfahren bei Wiedereinsetzung: Hinweispflicht des Berufungsgerichts zur Notwendigkeit ergänzenden Vortrags; Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Versendung eines Telefax

  • rechtsportal.de

    ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versehentlicher Verwechslung der Gerichtsfaxnummer durch den beauftragten Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde, Fristversäumnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1483
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 17.04.2007 - XI ZB 39/06

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - V ZB 173/10
    Durch organisatorische Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass nach der Absendung eines Telefax in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und überprüft wird (BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - XI ZB 39/06, FamRZ 2007, 1095).

    Dabei muss festgestellt werden, ob die in dem Sendebericht ausgewiesene Telefaxnummer auch die des Adressaten ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 und vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05, NJW 2007, 996, 997), und zwar durch einen Vergleich der Telefaxnummer in dem Sendebericht mit der in dem heranzuziehenden Verzeichnis (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413, vom 17. April 2007 - XI ZB 39/06, FamRZ 2007, 1095 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, MDR 2010, 779, 780).

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - V ZB 173/10
    Die Zulassung ist insbesondere auch nicht deshalb geboten (dazu: Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG, NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).

    Fehlen - wie hier - solche konkreten zusätzliche Anweisungen, bleibt es insoweit bei den bestehenden allgemeinen Anweisungen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369), die hier aber gerade nicht ausreichen.

  • BGH, 04.02.2010 - I ZB 3/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei der

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - V ZB 173/10
    Dabei muss festgestellt werden, ob die in dem Sendebericht ausgewiesene Telefaxnummer auch die des Adressaten ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 und vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05, NJW 2007, 996, 997), und zwar durch einen Vergleich der Telefaxnummer in dem Sendebericht mit der in dem heranzuziehenden Verzeichnis (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413, vom 17. April 2007 - XI ZB 39/06, FamRZ 2007, 1095 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, MDR 2010, 779, 780).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es zwar auf allgemeine organisatorische Defizite nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935 f.; vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526, 527; Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, MDR 2010, 779, 780).

  • BGH, 24.10.2013 - V ZB 154/12

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anwaltliche

    Demgegenüber halten jedenfalls der erkennende und der IX. Zivilsenat auch in solchen Konstellationen an den allgemeinen Grundsätzen fest (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 9 und 12 - insoweit in MDR 2010, 1483 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312, 313 Rn. 8 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413; ohne Stellungnahme zu der Kontroverse BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 58/10, juris Rn. 9 ff.).

    Denn eine solche Handhabung führt in nicht akzeptabler Weise dazu, dass - durch nur geringfügigen Mehraufwand vermeidbare - Übertragungsfehler unentdeckt bleiben (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 12) und damit die Gefahr entsteht, dass - wie schon die wiederholte Beschäftigung des Bundesgerichtshofs mit dieser Frage (s. oben III.1. a) bb) belegt - eine in der Praxis relativ häufig auftretende Fehlerquelle nicht beherrscht wird.

    c) Allerdings können erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben auch noch nach Ablauf der genannten Frist erläutert oder vervollständigt werden (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 mwN; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7).

  • BGH, 12.05.2016 - V ZB 135/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung durch Postversand eines

    Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 24.10.2013 - V ZB 155/12

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist:

    Demgegenüber halten jedenfalls der erkennende und der IX. Zivilsenat auch in solchen Konstellationen an den allgemeinen Grundsätzen fest (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 9 und 12 - insoweit in MDR 2010, 1483 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312, 313 Rn. 8 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413; ohne Stellungnahme zu der Kontroverse BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 58/10, juris Rn. 9 ff.).

    Denn eine solche Handhabung führt in nicht akzeptabler Weise dazu, dass - durch nur geringfügigen Mehraufwand vermeidbare - Übertragungsfehler unentdeckt bleiben (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 12) und damit die Gefahr entsteht, dass - wie schon die wiederholte Beschäftigung des Bundesgerichtshofs mit dieser Frage (s. oben III.1. a) bb) belegt - eine in der Praxis relativ häufig auftretende Fehlerquelle nicht beherrscht wird.

    c) Allerdings können erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben auch noch nach Ablauf der genannten Frist erläutert oder vervollständigt werden (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 mwN; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7).

  • BGH, 25.04.2017 - VI ZB 45/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist wegen

    Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 31; vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 138/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. Zurechnung des Verschuldens der

    Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 31; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 12.02.2015 - V ZB 75/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlerhafte Spracherkennungssoftware als

    Veranlassung zu einem solchen Hinweis besteht, wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsantrag in einem wesentlichen Punkt unklar oder ersichtlich unvollständig ist (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, MDR 2010, 648, 649 jeweils mwN).
  • BGH, 16.12.2021 - V ZB 34/21

    Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen auch nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erläutert oder vervollständigt werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 mwN; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 155/12, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 124/16

    Zuzurechnendes Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Hinreichende

    Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 31; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 04.04.2019 - V ZB 156/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Die Anweisung muss die Ermittlung und Eingabe der richtigen Faxnummer des Empfangsgerichts erfassen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 155/12, juris Rn. 8).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 06.07.2010 - 16 UF 76/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7255
OLG Karlsruhe, 06.07.2010 - 16 UF 76/10 (https://dejure.org/2010,7255)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.07.2010 - 16 UF 76/10 (https://dejure.org/2010,7255)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - 16 UF 76/10 (https://dejure.org/2010,7255)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch eine anwaltlich vertretene Partei bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FamFG § 17 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Und wieder: Anwalt muss schlauer sein als der Richter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1223
  • MDR 2010, 1483
  • FamRZ 2010, 2011
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 26.03.2010 - 13 UF 159/10

    Beschwerdebegründungsfristversäumnis in Familienstreitsachen: Wiedereinsetzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2010 - 16 UF 76/10
    Eine derartige Kenntnis ist bei anwaltlich vertretenen Parteien regelmäßig anzunehmen (Senat, B. v. 23.04.2010, 16 UF 2/10; BT-Drucksache 16/6308 S. 183; MünchKomm zum FamFG/Pabst, 3. Auflage, § 17 Rdn. 9; Musielak/Borth, FamFG, 1. Auflage, § 17 Rdn. 2; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage, § 17 Rdn. 37; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 17 Rdn. 3; vgl. auch OLG Koblenz, B. vom 26.03.2010, 13 UF 159/10 und OLG Stuttgart, B. vom 04.03.2010, 17 UF 13/10).
  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 17 UF 13/10

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Beschwerdebegründungsfrist: Anwaltsverschulden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2010 - 16 UF 76/10
    Eine derartige Kenntnis ist bei anwaltlich vertretenen Parteien regelmäßig anzunehmen (Senat, B. v. 23.04.2010, 16 UF 2/10; BT-Drucksache 16/6308 S. 183; MünchKomm zum FamFG/Pabst, 3. Auflage, § 17 Rdn. 9; Musielak/Borth, FamFG, 1. Auflage, § 17 Rdn. 2; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage, § 17 Rdn. 37; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 17 Rdn. 3; vgl. auch OLG Koblenz, B. vom 26.03.2010, 13 UF 159/10 und OLG Stuttgart, B. vom 04.03.2010, 17 UF 13/10).
  • BGH, 16.10.2003 - IX ZB 36/03

    Anfechtung der gerichtlichen Bestätigung oder Versagung des Insolvenzplans;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2010 - 16 UF 76/10
    Belehrt ein Gericht falsch über die Dauer einer Rechtsmittelfrist, bleibt es gleichwohl bei der Rechtsmittelfrist entsprechend der gesetzlichen Regelung (BGH NJW-RR 2004, 408).
  • BGH, 23.11.2011 - IV ZB 15/11

    Nachlassverfahren: Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Feststellung des

    Dementsprechend geht die ganz überwiegende Auffassung davon aus, dass es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung und der Versäumung der Rechtsmittelfrist fehlt, wenn der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten war (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 aaO; OLG Rostock FamRZ 2011, 986; OLG Naumburg MDR 2011, 387; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 2011; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1691; Keidel aaO Rn. 37; Musielak/Borth, FamFG 2. Aufl. § 17 Rn. 3; Bahrenfuss, FamFG, § 17 Rn. 11; Prütting aaO Rn. 31 f.; Maurer, FamRZ 2009, 465, 467, 473; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO).
  • BGH, 12.01.2012 - V ZB 198/11

    Wiedereinsetzung: Rechtsirrtum wegen inhaltlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Entschuldbar ist der Rechtsirrtum vielmehr schon dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 1993 - LwZR 10/92, NJW 1993, 3206; vom 11. Juni 1996 - VI ZB 10/96, VersR 1996, 1522, 1523; vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03, NJW-RR 2004, 408; OLG Rostock, FamRZ 2011, 986 f.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 unter "Rechtsirrtum" aE; zu undifferenziert OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 1223 und OLG Koblenz, NJW 2010, 2594, 2595).
  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 15 W 16/13

    Rechtsfolgen einer inhaltlich offensichtlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

    Außerdem hebt § 17 Abs. 2 FamFG das Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis nicht auf (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 17, Rn. 37; OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2011, 8 UF 249/10, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 2011).

    Auch wenn diese Rechtsprechung nicht uneingeschränkt auf den - hier vorliegenden - Fall einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung übertragen werden kann, muss von einem Rechtsanwalt gleichwohl erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt; dementsprechend kann ein Rechtsanwalt das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat; auch in den Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kann es jedenfalls dann an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch war (BGH FamRZ 2012, 1287; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.01.2013, 6 WF 182/12, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.11.2012, 6 UF 390/12, zitiert nach juris, Rn. 10; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2011, 233, OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 2011, OLG Frankfurt NJW 2012, 3250 und Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.09.2011, 9 WF 239/11, zitiert nach juris).

  • BGH, 12.01.2012 - V ZB 199/11

    Verfahrensrecht - Folgen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

    Entschuldbar ist der Rechtsirrtum vielmehr schon dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 1993 - LwZR 10/92, NJW 1993, 3206; vom 11. Juni 1996 - VI ZB 10/96, VersR 1996, 1522, 1523; vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03, NJW-RR 2004, 408; OLG Rostock, FamRZ 2011, 986 f.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 unter "Rechtsirrtum" aE; zu undifferenziert OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 1223 und OLG Koblenz, NJW 2010, 2594, 2595).
  • OLG Oldenburg, 22.12.2011 - 10 W 10/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

    In der Literatur und Rspr. wird allerdings bei anwaltlicher Vertretung des Beteiligten teilweise die erforderliche Kausalität einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumung verneint, weil eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung auf Seiten des Beteiligten nur den Kenntnisstand hätte vermitteln können, der bei einem anwaltlichen Vertreter (regelmäßig) als vorhanden unterstellt werden kann und unterstellt werden muss (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2010, 1223; Keidel/Sternal, § 17 FamFG Rn. 37; MK-ZPO/Papst, 3. Aufl., § 17 FamFG Rn. 9; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 17 FamFG Rn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 3 Wx 19/11

    Umfang der Prüfung der Identität einer ausländischen Staatsbürgerin bei

    Es kann dabei dahinstehen, ob bei einer Versäumung der Rechtsmittelfrist infolge einer unterbliebenen oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, oder ob es in einem derartigen Fall regelmäßig an der erforderlichen Kausalität zwischen unrichtiger Rechtmittelbelehrung und Fristversäumung fehlt (Senat, Beschluss vom 20.01.2010, I - 3 Wx 139/09; OLG Hamm, FamFR 2011, 162; OLG Zweibrücken, FamFR 2011, 119; OLG Schleswig-Holstein, 10 UF 254/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 1223; OLG Koblenz, NJW 2010, 2594, a.A. für den Fall der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung OLG Rostock, Beschluss vom 28.12.2010, 10 UF 199/10).
  • OLG Oldenburg, 22.12.2011 - 10 W 11/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

    In der Literatur und Rspr. wird allerdings bei anwaltlicher Vertretung des Beteiligten teilweise die erforderliche Kausalität einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumung verneint, weil eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung auf Seiten des Beteiligten nur den Kenntnisstand hätte vermitteln können, der bei einem anwaltlichen Vertreter (regelmäßig) als vorhanden unterstellt werden kann und unterstellt werden muss (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2010, 1223; Keidel/Sternal, § 17 FamFG Rn. 37; MK-ZPO/Papst, 3. Aufl., § 17 FamFG Rn. 9; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 17 FamFG Rn. 3).
  • LG Flensburg, 14.01.2011 - 5 T 133/09

    Einhaltung der Beschwerdefrist einer Insolvenzgläubigerin gegen den die Vergütung

    Von einem Anwalt ist zu erwarten, dass er sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels über den Fristenlauf vergewissert ( OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 1223 , zitiert nach [...] ).Bei missverständlichen Formulierungen ist dazu eine Nachfrage bei Gericht möglich, die hier zu den Ausführungen geführt hätte, die der Rechtspfleger in seinem Nichtabhilfebeschluss gemacht hat.
  • LG Flensburg, 14.01.2011 - 5 T 180/10

    Einhaltung der Beschwerdefrist einer Insolvenzgläubigerin gegen den die Vergütung

    Von einem Anwalt ist zu erwarten, dass er sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels über den Fristenlauf vergewissert ( OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 1223, [OLG Karlsruhe 06.07.2010 - 16 UF 76/10] zitiert nach [...] ).Bei missverständlichen Formulierungen ist dazu eine Nachfrage bei Gericht möglich, die hier zu den Ausführungen geführt hätte, die der Rechtspfleger in seinem Nichtabhilfebeschluss gemacht hat.
  • LG Flensburg, 14.01.2011 - 5 T 181/10

    Mitteilung über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters als

    Von einem Anwalt ist zu erwarten, dass er sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels über den Fristenlauf vergewissert ( OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 1223, [OLG Karlsruhe 06.07.2010 - 16 UF 76/10] zitiert nach [...] ).Bei missverständlichen Formulierungen ist dazu eine Nachfrage bei Gericht möglich, die hier zu den Ausführungen geführt hätte, die der Rechtspfleger in seinem Nichtabhilfebeschluss gemacht hat.
  • OLG Brandenburg, 13.10.2010 - 9 UF 33/10

    Wiedereinsetzung: Versäumung der Beschwerdefrist unter Berücksichtigung einer

  • LG Flensburg, 21.01.2011 - 5 T 178/10

    Mitteilung über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters als

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