Rechtsprechung
OLG Koblenz, 11.11.2009 - 2 U 449/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Räum- und Streupflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 836
Kein Anscheinsbeweis bei Sturz auf Glatteis längere Zeit nach dem Ende der Streupflicht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 836
Umfang der Räum- und Streupflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verletzung der Räum- und Streupflicht?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- tacke-krafft.de (Kurzinformation)
Keine Haftung aus § 836 BGB bei vereistem Gehweg nach Austritt von Regenwasser aus einer Dachrinne
Verfahrensgang
- LG Mainz, 31.03.2009 - 2 O 425/06
- OLG Koblenz, 11.11.2009 - 2 U 449/09
- OLG Koblenz, 23.12.2009 - 2 U 449/09
Papierfundstellen
- MDR 2010, 387
- VersR 2010, 1660
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- RG, 23.11.1943 - V 77/43
1. Bestand bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des …
Auszug aus OLG Koblenz, 11.11.2009 - 2 U 449/09
Es handelt sich hierbei nicht um die typische Gefahr, die mit dem Einsturz oder der Ablösung eines Gebäudeteils verbunden ist (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 05.04.1990 - III ZR 4/89 - NJW-RR 1990, 1500; VersR 1976, 1084, 1085; RGZ 172, 156, 161).Diese Gefahrenlage ist nicht vergleichbar etwa mit der Beschädigung eines Grundstücks durch einströmendes Wasser infolge einer Dammbruches, wo die Rspr. eine Haftung bejaht hat (RGZ 172, 156, 161;… Palandt-Sprau, BGB , § 836 Rn. 11).
In anderen Fällen, wie dem des Einsickerns von Öl aus einem undichten Tank ins Grundwasser oder der Explosion eines infolge Rohrbruches entweichenden Gases (Bamberger/Roth-Spindler unter Bezug auf BGH VersR 1976, 1084, 1085; RGZ 172, 156, 161) ist der Anwendungsbereich bzw. eine entsprechende Anwendung des § 836 BGB verneint worden.
- BGH, 04.10.1983 - VI ZR 98/82
Glatteisunfall nach Ende der Streupflicht - § 286 ZPO, (hier kein) …
Auszug aus OLG Koblenz, 11.11.2009 - 2 U 449/09
Ein solcher Sachverhalt entspricht nicht mehr einem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (in Anknüpfung BGH Urteil vom 04.10.1983 - VI ZR 98/82 - NJW-RR 1984, 432).Dem Geschädigten kann nach der Rspr. des BGH bei einem Verstoß gegen die Streupflicht grundsätzlich nicht die Beweislast für die Ursächlichkeit des Nichtstreuens für seinen Unfall abgenommen werden, sondern es kann ihm lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises zugebilligt werden (BGH Urteil vom 04.10.1983 - VI ZR 98/82 - NJW-RR 1984, 432).
Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist (BGH NJW 1984, 432 m.w.N).
- BGH, 14.06.1976 - III ZR 81/74
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Vermieter eines …
Auszug aus OLG Koblenz, 11.11.2009 - 2 U 449/09
Es handelt sich hierbei nicht um die typische Gefahr, die mit dem Einsturz oder der Ablösung eines Gebäudeteils verbunden ist (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 05.04.1990 - III ZR 4/89 - NJW-RR 1990, 1500; VersR 1976, 1084, 1085; RGZ 172, 156, 161).In anderen Fällen, wie dem des Einsickerns von Öl aus einem undichten Tank ins Grundwasser oder der Explosion eines infolge Rohrbruches entweichenden Gases (Bamberger/Roth-Spindler unter Bezug auf BGH VersR 1976, 1084, 1085; RGZ 172, 156, 161) ist der Anwendungsbereich bzw. eine entsprechende Anwendung des § 836 BGB verneint worden.
- BGH, 05.04.1990 - III ZR 4/89
Begriff der Rohrleitungsanlage; Verschuldensvermutung im Rahmen der Amtshaftung; …
Auszug aus OLG Koblenz, 11.11.2009 - 2 U 449/09
Es handelt sich hierbei nicht um die typische Gefahr, die mit dem Einsturz oder der Ablösung eines Gebäudeteils verbunden ist (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 05.04.1990 - III ZR 4/89 - NJW-RR 1990, 1500; VersR 1976, 1084, 1085; RGZ 172, 156, 161).Es handelt sich hierbei um einen Fall der Haftung für die Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, verbunden mit einer Beweislastumkehr sowohl für das Verschulden des Grundstückseigentümers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes als auch für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Einsturz bzw. Ablösung von Teilen, nicht aber für den entstandenen Schaden beim Dritten (…Bamberger/Roth-Spindler, § 836 Rn. 1;… MünchKommBGB-Wagner, 5. Aufl., § 836 Rn. 1;… Palandt/Sprau, BGB , 68. Aufl., § 836 Rn. 1 und 10; BGH Urteil vom 05.04.1990 - III ZR 4/89 - NJW-RR 1990, 1500 Juris Rn. 14).
- BGH, 30.05.1961 - VI ZR 310/56
Auszug aus OLG Koblenz, 11.11.2009 - 2 U 449/09
Demgemäß scheidet eine Ersatzpflicht für eine Verletzung eines Fußgängers aus, der über Steine fällt, die nach einem Einsturz auf der Straße liegen geblieben sind (BGH NJW 1961, 1670, 1672;… Bamberger/Roth-Spindler, § 836 Rn. 15).
Rechtsprechung
OLG Koblenz, 23.12.2009 - 2 U 449/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Umfang der Streu- und Räumpflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen; Vorhersehbarkeit der Unfallträchtigkeit eines defekten Regenrohres im Hinblick auf auslaufendes Tauwasser für einen kurz vor dem Unfallereignis eingezogenen Mieter
- rechtsportal.de
BGB § 823 Abs. 1
Umfang der Streu- und Räumpflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen - ibr-online
Verletzung der Räum- und Streupflicht?
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Sturz auf Glatteis - Hauseigentümer haftet nicht für Eisbildung durch defekten Dachkanal
Verfahrensgang
- LG Mainz, 31.03.2009 - 2 O 425/06
- OLG Koblenz, 11.11.2009 - 2 U 449/09
- OLG Koblenz, 23.12.2009 - 2 U 449/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 900
- MDR 2010, 387
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Koblenz, 15.06.2010 - 2 U 950/09
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers einer Kühllagerhalle hinsichtlich …
Der Tatbestand des § 836 BGB ist auf bestimmte Schäden, vermittelt durch "in Bewegung gesetzte Massen" eingeengt (vgl. hierzu Senatsentscheidungen vom 11.11.2009 und 23.12.2009 - 2 U 449/09 - NJW-RR 2010, 900 = MDR 2010, 387 ).Der Tatbestand des § 836 BGB ist auf bestimmte Schäden, vermittelt durch "in Bewegung gesetzte Massen" eingeengt (vgl. hierzu Senatsentscheidungen vom 11.11.2009 und 23.12.2009 - 2 U 449/09 - MDR 2010, 387 ).
- OLG Düsseldorf, 28.02.2018 - 19 U 17/17
Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Baugerüstes
Denn Haftungsgrund für die Regelung des § 836 BGB ist das besondere Gefahrenpotenzial solcher Gebäude bzw. solcher Werke, die unter Verletzung der allgemeinen Regeln der Bau- und Ingenieurskunst zur Vermeidung von Stabilitäts- und Konstruktionsmängeln errichtet oder unterhalten werden sowie der Gedanke der größeren Beweisnähe des Eigenbesitzers hinsichtlich dieser spezifischen Gefahren des Gebäudes bzw. des Werkes (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2009, 2 U 449/09, NJW-RR 2010, 900, 901). - OLG Stuttgart, 11.05.2016 - 4 U 164/15
Verkehrssicherungspflichtverletzung und Schmerzensgeld: Sturzunfall eines …
Nachdem sich der Fahrlässigkeitsvorwurf also schon bei Anwendung der üblichen Regelungen ergibt, kann die Frage einer Anwendbarkeit von § 836 BGB mit einer daraus folgenden Umkehr der Beweislast auf die Beklagte offen bleiben (…vergleiche dazu eine Analogie bejahend Staudinger/Belling, BGB [2012], § 836 Rn. 12; demgegenüber ablehnend OLG Koblenz NJW-RR 2010, 900 [901], weil der Tatbestand des § 836 BGB auf Schäden eingeengt sei, die durch in Bewegung gesetzte Massen vermittelt sind). - LG Münster, 26.05.2015 - 2 O 284/14
Zurechnungszusammenhang zwischen einer Verletzung eines Schutzgesetzes und einer …
Haftungsgrund für die Regelung des § 836 BGB ist das besondere Gefahrenpotenzial solcher Gebäude, die unter Verletzung der allgemeinen Regeln der Bau- und Ingenieurskunst zur Vermeidung von Stabilitäts- und Konstruktionsmängeln errichtet oder unterhalten werden (OLG Koblenz NJW-RR 2010, 900 Tz 14;… Spindler, in: Beck´scher Online Kommentar BGB, Stand: 01.11.2013, § 836 Rn. 1) sowie der Gedanke der größeren Beweisnähe des Eigenbesitzers hinsichtlich dieser spezifischen Gefahren des Gebäudes.